Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D7 315495-2/2008/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.695-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.10.2010 und 16.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.695-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.10.2010 und 16.12.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren beiden minderjährigen Töchtern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 17.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 18.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit einer Dolmetscherin, zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und kurz zu ihren Ausreisegründen erstbefragt.römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren beiden minderjährigen Töchtern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 17.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 18.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit einer Dolmetscherin, zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und kurz zu ihren Ausreisegründen erstbefragt.
Beim Bundesasylamt langte am 12.04.2007 eine Vollmacht einer rechtsfreundlichen Vertretung ein.
Am 19.04.2007 langte beim Bundesasylamt ein Befundbericht ein.
Dem Bundesasylamt wurden mehrere Befundberichte übermittelt.
Am 24.04.2007 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
Am 25.04.2007 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einem Rechtsberater einvernommen.
Beim Bundesasylamt langten am 01.06.2007, 28.06.2007, 10.07.2007, 11.07.2007, 31.07.2007, 21.08.2007, 23.08.2007, 09.10.2007 und 17.10.2007 Befundberichte ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäßParagraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß
§ 10 Abs. 4 leg. cit. zulässig.Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. zulässig.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, richtete sich eine fristgerecht am 27.10.2007 eingebrachte Berufung.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, richtete sich eine fristgerecht am 27.10.2007 eingebrachte Berufung.
I.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zahl 315.495-1/2E-XIX/61/07, wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin vom 27.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zahl 315.495-1/2E-XIX/61/07, wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin vom 27.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.695-EAST Ost, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Am 30.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und einer rechtsfreundlichen Vertreterin befragt.
Am 19.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und einer Vertrauensperson befragt.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelte am 23.05.2008 einen Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung, die Beschwerdeführerin betreffend, an das Bundesasylamt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.695-BAG wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17.03.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.695-BAG wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17.03.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.695-BAG, zugestellt am 21.07.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.08.2008 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.695-BAG, zugestellt am 21.07.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.08.2008 eingebrachte Beschwerde.
I.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 03.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 03.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Für den 11.03.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin, der Ehegatte der Beschwerdeführerin und deren rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 15.02.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
In der Verhandlung legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde im Original vor. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut ärztlicher Berichte vom Landeskrankenhaus XXXX vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, wurde die Verhandlung zwecks Einholung medizinischer Unterlagen und eines Gutachtens von Herrn XXXX, die Beschwerdeführerin betreffend, auf unbestimmte Zeit vertagt.In der Verhandlung legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde im Original vor. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut ärztlicher Berichte vom Landeskrankenhaus römisch 40 vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, wurde die Verhandlung zwecks Einholung medizinischer Unterlagen und eines Gutachtens von Herrn römisch 40 , die Beschwerdeführerin betreffend, auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 26.03.2010 ersuchte der Asylgerichtshof das Landeskrankenhaus XXXX und das Allgemeine Krankenhaus XXXX, um die Übermittlung der Krankengeschichte und ärztlichen Äußerung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.Am 26.03.2010 ersuchte der Asylgerichtshof das Landeskrankenhaus römisch 40 und das Allgemeine Krankenhaus römisch 40 , um die Übermittlung der Krankengeschichte und ärztlichen Äußerung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
Das Landeskrankenhaus XXXX, übermittelte dem Asylgerichtshof am 01.04.2010 eine Anfragebeantwortung samt Befund.Das Landeskrankenhaus römisch 40 , übermittelte dem Asylgerichtshof am 01.04.2010 eine Anfragebeantwortung samt Befund.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zahl D7 315495-2/2008/11Z, wurde Herr Universitätsprofessor XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Herr XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zahl D7 315495-2/2008/11Z, wurde Herr Universitätsprofessor römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Herr römisch 40 mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.
Am 24.06.2010 langte beim Asylgerichtshof die Benachrichtigung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines rechtsfreundlichen Vertreters ein.
Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 14.07.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom XXXX, welches den Verfahrensparteien am 16.08.2010 übermittelt wurde.Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 14.07.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom römisch 40 , welches den Verfahrensparteien am 16.08.2010 übermittelt wurde.
Am 06.10.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe, ohne Zustellvollmacht, eines Vertreters ein.
Auf Grund des Umstandes, dass die bei der Verhandlung am 11.03.2010 als Beisitzerin anwesende Richterin auf Dauer verhindert ist, musste die Verhandlung vom 11.03.2010 in Anwesenheit der nach der neuen Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes nunmehr zuständigen Beisitzerin wiederholt und fortgesetzt werden. An der Verhandlung am 12.10.2010 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten mit einer rechtsfreundlichen Vertretung teil. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen und teilte jedoch mit Schreiben vom 19.08.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin mehrere Befundberichte vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 15.10.2010 ersuchte der Asylgerichtshof Herrn XXXX um Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.Am 15.10.2010 ersuchte der Asylgerichtshof Herrn römisch 40 um Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
Für den 16.12.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Fortsetzung der am 12.10.2010 vertagten öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und eine nicht zustellbevollmächtigte Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 09.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Am 16.12.2010 wurde die Verhandlungsschrift vom 12.10.2010 vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes verlesen und von der anwesenden Dolmetscherin rückübersetzt. In der Verhandlung legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Arbeitsbuch und ein Schreiben über eine in Polen absolvierte Ausbildung als Staplerfahrer vor und nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
Das Allgemeine Krankenhaus XXXX, übermittelte dem Asylgerichtshof am 28.12.2010 eine Anfragebeantwortung samt Befund.Das Allgemeine Krankenhaus römisch 40 , übermittelte dem Asylgerichtshof am 28.12.2010 eine Anfragebeantwortung samt Befund.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.03.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.03.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den am 12.10.2010 und 16.12.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlung am 16.12.2010 eingeführten Länderdokumente und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den am 12.10.2010 und 16.12.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlung am 16.12.2010 eingeführten Länderdokumente und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und lebte in Dagestan.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und lebte in Dagestan.
II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die verheiratete Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern und ihr Ehegatte konnte bis zur Ausreise der Familie aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für die gesamte Familie bestreiten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kündigte erst fünf Tage vor der Ausreise freiwillig seine Arbeit als Gas- und Elektroschweißer beim XXXX. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat bis zu ihrer Schwangerschaft im Jahr 2004 als Sozialarbeiterin gearbeitet. Eine Schwester des Ehegatten der Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Ebenso der Vater, zwei Brüder und vier Schwestern der Beschwerdeführerin, mit deren Familien. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.Die verheiratete Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern und ihr Ehegatte konnte bis zur Ausreise der Familie aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für die gesamte Familie bestreiten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kündigte erst fünf Tage vor der Ausreise freiwillig seine Arbeit als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat bis zu ihrer Schwangerschaft im Jahr 2004 als Sozialarbeiterin gearbeitet. Eine Schwester des Ehegatten der Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Ebenso der Vater, zwei Brüder und vier Schwestern der Beschwerdeführerin, mit deren Familien. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell in keinem Krankenhaus in stationärer Behandlung. Die Beschwerdeführerin ist derzeit weder in psychologischer, noch in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin bekommt in Österreich von einem Neurologen wegen XXXX Medikamente verschrieben. Die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in diesem wegen XXXX behandelt.Die Beschwerdeführerin ist aktuell in keinem Krankenhaus in stationärer Behandlung. Die Beschwerdeführerin ist derzeit weder in psychologischer, noch in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin bekommt in Österreich von einem Neurologen wegen römisch 40 Medikamente verschrieben. Die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in diesem wegen römisch 40 behandelt.
Die Beschwerdeführerin war am XXXX im AKH XXXX in ambulanter Behandlung. Ein durchgeführtes EEG zeigte XXXX, die im wesentlichen einen regelrechten Befund darstellte. Es wurde kein weiters Procedere empfohlen, aber eine weiter Betreuung wegen XXXX durch einen Neurologen.Die Beschwerdeführerin war am römisch 40 im AKH römisch 40 in ambulanter Behandlung. Ein durchgeführtes EEG zeigte römisch 40 , die im wesentlichen einen regelrechten Befund darstellte. Es wurde kein weiters Procedere empfohlen, aber eine weiter Betreuung wegen römisch 40 durch einen Neurologen.
Die Beschwerdeführerin war am XXXX im Landeskrankenhaus XXXX wegen eines Sturzes in ambulanter Behandlung: Es wurden eine Schädelprellung mit Hämatomen im Jochbein (fraglich vom Sturz herrührend) und Zerrung der HWS diagnostiziert. Im radiologischen Befund vom XXXX wurde eine Altersentsprechende CT des Neurocraniums diagnostiziert.Die Beschwerdeführerin war am römisch 40 im Landeskrankenhaus römisch 40 wegen eines Sturzes in ambulanter Behandlung: Es wurden eine Schädelprellung mit Hämatomen im Jochbein (fraglich vom Sturz herrührend) und Zerrung der HWS diagnostiziert. Im radiologischen Befund vom römisch 40 wurde eine Altersentsprechende CT des Neurocraniums diagnostiziert.
Die Beschwerdeführerin wurde von XXXX bis XXXX im Landeskrankenhaus XXXX stationär wegen Status Praesens: Hyperventilation und einem Druckgefühl im Hals aufgenommen.Die Beschwerdeführerin wurde von römisch 40 bis römisch 40 im Landeskrankenhaus römisch 40 stationär wegen Status Praesens: Hyperventilation und einem Druckgefühl im Hals aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX im Landeskrankenhaus XXXX ambulant behandelt: Röntgenbefund: CT des Gehirnschädels, CT des Gesichtsschädels (nativ coronare Rekonstruktion) Diagnose:Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Landeskrankenhaus römisch 40 ambulant behandelt: Röntgenbefund: CT des Gehirnschädels, CT des Gesichtsschädels (nativ coronare Rekonstruktion) Diagnose:
unauffälliges CT des Neurocraniums.
CT der HWS (nativ) Diagnose: kein Hinweis auf frisch ossär-traumatische Veränderung.
(....) Betreffend der Verhandlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass die fassbare psychische Symptomatik die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundlegend eingeschränkt, es ist die Betroffene aus psychiatrischer Sicht in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen.
II.3.4. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer illegalen Einreise, außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.03.2007, keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihren vier Kindern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Eine Schwester des Ehegatten der Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, ebenso mehrere Onkel und Tanten des Ehegatten mit deren Familien. Der Vater, zwei Brüder und vier Schwestern der Beschwerdeführerin leben mit deren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben in Österreich von der CARITAS. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht immer noch nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist mit zwei österreichischen Familien, wobei eine in XXXX lebt und die andere in derselben Stadt wie die Beschwerdeführerin, von der die Beschwerdeführerin aber nicht den Familiennamen kennt, befreundet. Die Beschwerdeführerin verbringt die Tage in Österreich damit, sich um ihre Kinder zu kümmern und den Haushalt zu führen.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer illegalen Einreise, außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.03.2007, keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihren vier Kindern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Eine Schwester des Ehegatten der Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, ebenso mehrere Onkel und Tanten des Ehegatten mit deren Familien. Der Vater, zwei Brüder und vier Schwestern der Beschwerdeführerin leben mit deren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben in Österreich von der CARITAS. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht immer noch nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist mit zwei österreichischen Familien, wobei eine in römisch 40 lebt und die andere in derselben Stadt wie die Beschwerdeführerin, von der die Beschwerdeführerin aber nicht den Familiennamen kennt, befreundet. Die Beschwerdeführerin verbringt die Tage in Österreich damit, sich um ihre Kinder zu kümmern und den Haushalt zu führen.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
1. Allgemein
Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010)
Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Klans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)
2. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk, wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
3. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Schwächung der Rebellenbewegung
Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.
Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.
Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
4. Nahrungsversorgung
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
5. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
6. Medizinische Versorgungssituation
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 29).
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.
(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2005)
In Dagestan gibt es 36 regionale Zentralkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Distriktkrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, 1.076 medizinische Hilfskräfte und Geburtsstationen. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn von den Gemeinden und 48 von der Republik finanzierten medizinischen Instituten gewährleistet. Es gibt fünf Reha-Einrichtungen, zwei Kinderpflegezentren, drei Bluttransfusionsstationen, sieben unabhängige Notaufnahmen und 50 von anderen medizinischen Einrichtungen abhängige Notfallstationen. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde das Gesundheitssystem konsolidiert. 2007-2008 wurden 884 Einheiten von Laborausrüstungen installiert, hierzu zählten 87 radiologische Geräte, 204 Laborausrüstungssets, 102 Ultraschallgeräte, 214 Einheiten endoskopischer Geräte, 236 EKG-Geräte sowie 41 Einheiten Ultraschallausrüstungen im Gesamtwert von 405,5 Mio. Rubel. 172 Ambulanzfahrzeuge wurden in die Republik geliefert (IOM: Rückkehr in die Russische Föderation, Länderinformationen, 13.11.2009).
Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken sowie Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrages zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).
Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
7. Rückkehrer
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten im Asylverfahren mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten im Asylverfahren mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der Ehegatte der Asylwerberin gab anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Befragung, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, am 10.03.2007 zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat legal mit seinem Reisepass, zusammen mit seiner Familie, mit öffentlichen Verkehrsmitteln am 06.10.2005 verlassen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin und seine Familie seien nach Polen gereist und dort bis zum 08.03.2007 geblieben. Nachdem vier Asylanträge in Polen abgewiesen worden seien, wäre der Ehegatte der Asylwerberin mit seiner Familie illegal nach Österreich gereist. Zu dieser Reiseroute könne der Ehegatte der Asylwerberin keine Angaben machen.
Der Ehegatte der Asylwerberin habe seinen Herkunftsstaat am 06.10.2005 verlassen, weil er gesehen hätte, wie tschetschenische Polizisten einen Freund umgebracht hätten. Die Polizei und Russen würden zusammenarbeiten. Da der Ehegatte der Asylwerberin Zeuge dieses Vorfalls gewesen sei, sei er von der Polizei und Russen bedroht worden. Man hätte dem Ehegatten der Asylwerberin gedroht, dass man ihn ebenfalls einsperren oder umbringen werde, sollte er etwas aussagen. Aus diesem Grund sei der Ehegatte der Asylwerberin mit seiner Familie nach Polen geflüchtet. Das Ziel sei aber von Beginn an Österreich gewesen. Der Ehegatte der Asylwerberin hätte im Falle seiner Rückkehr Angst um sein Leben und das seiner Familie. Der Ehegatte der Asylwerberin könne einen Brief seiner Schwester vorlegen, den er am 30.01.2007 erhalten habe und aus dem hervorgehe, dass er von der Polizei in Russland, dem MBD, gesucht werde. Diese hätten bereits einige Vorladungen geschickt und wollten unbedingt wissen, wo sich der Ehegatte der Asylwerberin aufhalte (niederschriftliche Einvernahme am 10.03.2007, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 07 02.505-BAG).
Die Asylwerberin gab jedoch, entgegen der Angaben ihres Ehegatten, anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, am 18.03.2007 zusammengefasst an, dass ihr Ehegatte vor ihrer Eheschließung die Rebellen unterstützt hätte und dies der Grund gewesen sei, warum ihr Ehegatte das Land verlassen habe müssen. Die Asylwerberin sei nur deshalb geflohen, weil sie bei ihrem Ehegatten sein wolle. Ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe.
Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, gab der Ehegatte der Asylwerberin am 23.03.2007 zusammengefasst an, dass sein Freund in seinem Herkunftsstaat von einem Polizisten überfahren worden sei. Dieser Polizist verfolge jetzt den Ehegatten der Asylwerberin. Von seiner Schwester im Herkunftsstaat habe der Ehegatte der Asylwerberin einen Brief erhalten, sie schreibe, dass dieser Polizist wisse, dass sich der Ehegatte der Asylwerberin in Polen aufhalte und habe dem Ehegatten der Asylwerberin geraten Polen zu verlassen. Zwei Cousins des Asylwerbers, die anerkannte Flüchtlinge seien, wären bereits fünf Jahre vor dem Beschwerdeführer nach Österreich gereist und würden hier leben (niederschriftliche Einvernahme am 23.03.2007, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 07 02.505-BAG).
Laut einem beim Bundesasylamt vorgelegten handschriftlichen Brief, solle die Verfasserin des Briefes, die Schwester des Ehegatten der Asylwerberin mit dem Vornamen XXXX, dem Asylwerber schreiben. Wie gehe es dem Ehegatten der Asylwerberin, seinen Kindern, seiner Frau? Wie stehe es mit seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Kinder? Die Verfasserin werde von Besuchen der Mitarbeiter des Innenministeriums geplagt. Man frage und suche nach dem Ehegatten der Asylwerberin, man frage nach seinem Aufenthaltsort, man habe Vorladungen hinterlassen. Die Verfasserin des Briefes wisse nicht, was sie machen solle und was sie ihnen sagen solle. Sie wolle, dass der Ehegatte der Asylwerberin möglichst weit wegfahre und Polen verlasse. Sie mache sich Sorgen um die Sicherheit des Ehegatten der Asylwerberin und seiner Familie. Aus diesem Grund schreibe sie alles detailliert, damit er sich auskenne. Der Ehegatte der Asylwerberin solle sich wegen der Verfasserin und ihrer Familie keine Sorgen machen. Die Kinder seien gesund, die Verfasserin sei auch gesund. Der Ehegatte der Asylwerberin solle alle grüßen. Die Verfasserin wisse nicht, was sie dem Ehegatten der Asylwerberin noch sagen solle. Sie wünsche ihm viel Glück und möge er Polen verlassen. Gott solle ihm helfen, dass seine Wünsche in Erfüllung gehen. Die Verfasserin wisse nicht, wie sie dem Ehegatten der Asylwerberin helfen solle. Er solle Allah bitten, ihm zu helfen. Tschüss. Fahre möglichst schnell weiter, mein Bruder. Sie schicke Fotos (Brief im Akt Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 07 02.505-BAG).Laut einem beim Bundesasylamt vorgelegten handschriftlichen Brief, solle die Verfasserin des Briefes, die Schwester des Ehegatten der Asylwerberin mit dem Vornamen römisch 40 , dem Asylwerber schreiben. Wie gehe es dem Ehegatten der Asylwerberin, seinen Kindern, seiner Frau? Wie stehe es mit seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Kinder? Die Verfasserin werde von Besuchen der Mitarbeiter des Innenministeriums geplagt. Man frage und suche nach dem Ehegatten der Asylwerberin, man frage nach seinem Aufenthaltsort, man habe Vorladungen hinterlassen. Die Verfasserin des Briefes wisse nicht, was sie machen solle und was sie ihnen sagen solle. Sie wolle, dass der Ehegatte der Asylwerberin möglichst weit wegfahre und Polen verlasse. Sie mache sich Sorgen um die Sicherheit des Ehegatten der Asylwerberin und seiner Familie. Aus diesem Grund schreibe sie alles detailliert, damit er sich auskenne. Der Ehegatte der Asylwerberin solle sich wegen der Verfasserin und ihrer Familie keine Sorgen machen. Die Kinder seien gesund, die Verfasserin sei auch gesund. Der Ehegatte der Asylwerberin solle alle grüßen. Die Verfasserin wisse nicht, was sie dem Ehegatten der Asylwerberin noch sagen solle. Sie wünsche ihm viel Glück und möge er Polen verlassen. Gott solle ihm helfen, dass seine Wünsche in Erfüllung gehen. Die Verfasserin wisse nicht, wie sie dem Ehegatten der Asylwerberin helfen solle. Er solle Allah bitten, ihm zu helfen. Tschüss. Fahre möglichst schnell weiter, mein Bruder. Sie schicke Fotos (Brief im Akt Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 07 02.505-BAG).
Der Ehegatte der Asylwerberin gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 28.03.2007 zusammengefasst an, dass zu Hause seine Schwester lebe. Beruflich sei der Ehegatte der Asylwerberin als Schweißer bei der XXXX angestellt gewesen. Der Ehegatte der Asylwerberin berichtete über Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Anfangs erzählte er, dass er Augenzeuge einer Ermordung gewesen sei. Dies hätte sich jedoch im Gespräch als Missverständnis herausgestellt. Ein Freund wäre umgebracht worden, indem er mit dem Auto - wie der Ehegatte der Asylwerberin meinte - absichtlich angefahren worden sei. Der Verletzte sei ins Krankenhaus gebracht worden und in weiterer Folge verstorben. Der Ehegatte der Asylwerberin habe die Asylwerberin im Krankenhaus besucht und seinen verletzten Freund und auch die Leute die ihn angefahren hätten, gesehen. Daraufhin hätten die Leute den Ehegatten der Asylwerberin verfolgt und nach seinen Worten "versucht auszuschalten". Persönlich sei der Ehegatte der Asylwerberin nicht misshandelt worden, man habe ihm aber gedroht, wenn er ein Wort sage, bringe man ihn um. Die Drohung wäre von drei Leuten, zwei Uniformierten und einem Zivilisten, durch persönliche Mitteilung bei einem Besuch in der Wohnung des Ehegatten der Asylwerberin erfolgt. Der Ehegatte der Asylwerberin habe die Leute gekannt. Im weiteren Verlauf des Gespräches habe sich herausgestellt, dass die Leute den Freund doch nicht absichtlich angefahren hätten.Der Ehegatte der Asylwerberin gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 28.03.2007 zusammengefasst an, dass zu Hause seine Schwester lebe. Beruflich sei der Ehegatte der Asylwerberin als Schweißer bei der römisch 40 angestellt gewesen. Der Ehegatte der Asylwerberin berichtete über Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Anfangs erzählte er, dass er Augenzeuge einer Ermordung gewesen sei. Dies hätte sich jedoch im Gespräch als Missverständnis herausgestellt. Ein Freund wäre umgebracht worden, indem er mit dem Auto - wie der Ehegatte der Asylwerberin meinte - absichtlich angefahren worden sei. Der Verletzte sei ins Krankenhaus gebracht worden und in weiterer Folge verstorben. Der Ehegatte der Asylwerberin habe die Asylwerberin im Krankenhaus besucht und seinen verletzten Freund und auch die Leute die ihn angefahren hätten, gesehen. Daraufhin hätten die Leute den Ehegatten der Asylwerberin verfolgt und nach seinen Worten "versucht auszuschalten". Persönlich sei der Ehegatte der Asylwerberin nicht misshandelt worden, man habe ihm aber gedroht, wenn er ein Wort sage, bringe man ihn um. Die Drohung wäre von drei Leuten, zwei Uniformierten und einem Zivilisten, durch persönliche Mitteilung bei einem Besuch in der Wohnung des Ehegatten der Asylwerberin erfolgt. Der Ehegatte der Asylwerberin habe die Leute gekannt. Im weiteren Verlauf des Gespräches habe sich herausgestellt, dass die Leute den Freund doch nicht absichtlich angefahren hätten.
Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit des Ehegatten der Asylwerberin seien ungestört, keine intrusive Symptomatik, keine vermehrte Schreckhaftigkeit, keine psychoveget. oder psychomot. Sy., Mimik und Gestik adäquat. keine frei flott. Angst, kein Hinweis auf Vermeidung oder Dissoziation (Gutachterliche Stellungnahme vom 28.03.2007, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 07 02.505-BAG).
Die Asylwerberin gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 24.04.2007 zusammengefasst an, dass sie zum zweiten Mal verheiratet und ihr erster Ehegatte verschollen sei. Mit diesen ersten Ehegatten habe sie zwei Kinder gehabt, das erste sei nach der Geburt verstorben, das andere aus dem Spital entführt worden. Als Grund für ihre Ausreise gab die Asylwerberin an, dass sie von Verwandten ihres Mannes verfolgt worden sei, weil diese wissen hätten wollen, wo ihr Mann sei. Diese hätten auch ihren Bruder entführt. Nach dessen Freilassung hätten sie ihnen das Auto weggenommen. Vor drei Jahren sei die Mutter gestorben. Ihre Schwestern hätten der Asylweberin nicht erlaubt zum Begräbnis zu kommen, weil sie der Asylwerberin die Schuld am Tod der Mutter geben würden. Im weiteren Gespräch sei klar geworden, dass nicht Verwandte die Asylwerberin verfolgt hätten, sondern zwischen der Familie ihres ersten Mannes und einer anderen Familie eine Blutrache bestünde und diese andere Familie die Asylwerberin bedrohe. Ihr jetziger Mann wisse nichts von dieser Blutrache und die Leute die die Asylwerberin bedrohen würden, hätten sie erpresst. Nachdem ihr Kind aus dem Spital entführt worden sei, habe die Asylwerberin einen SMV verübt. Ihr Mann habe seine eigenen Gründe für die Flucht. Die Asylwerberin habe XXXX.Die Asylwerberin gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 24.04.2007 zusammengefasst an, dass sie zum zweiten Mal verheiratet und ihr erster Ehegatte verschollen sei. Mit diesen ersten Ehegatten habe sie zwei Kinder gehabt, das erste sei nach der Geburt verstorben, das andere aus dem Spital entführt worden. Als Grund für ihre Ausreise gab die Asylwerberin an, dass sie von Verwandten ihres Mannes verfolgt worden sei, weil diese wissen hätten wollen, wo ihr Mann sei. Diese hätten auch ihren Bruder entführt. Nach dessen Freilassung hätten sie ihnen das Auto weggenommen. Vor drei Jahren sei die Mutter gestorben. Ihre Schwestern hätten der Asylweberin nicht erlaubt zum Begräbnis zu kommen, weil sie der Asylwerberin die Schuld am Tod der Mutter geben würden. Im weiteren Gespräch sei klar geworden, dass nicht Verwandte die Asylwerberin verfolgt hätten, sondern zwischen der Familie ihres ersten Mannes und einer anderen Familie eine Blutrache bestünde und diese andere Familie die Asylwerberin bedrohe. Ihr jetziger Mann wisse nichts von dieser Blutrache und die Leute die die Asylwerberin bedrohen würden, hätten sie erpresst. Nachdem ihr Kind aus dem Spital entführt worden sei, habe die Asylwerberin einen SMV verübt. Ihr Mann habe seine eigenen Gründe für die Flucht. Die Asylwerberin habe römisch 40 .
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 25.04.2007 gab die Asylwerberin, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Töchtern nach Österreich gereist sei. In Österreich würden zwei Cousins der Asylwerberin leben, von denen sie aber nicht die Familiennamen kennen würde. Die Asylwerberin brachte vor, dass Personen Blutrache ihr gegenüber üben wollten und ihr Kind im Jahr 1999 in Dagestan entführt hätten. Die Leute, die gegenüber der Beschwerdeführerin Blutrache üben wollten, hätten diese vor zwei Monaten während ihres Aufenthaltes in Polen angerufen. Ein Mann hätte in tschetschenischer Sprache gesagt, dass er wisse wo sich die Asylwerberin aufhalte und dass er wissen wolle, wo sich ihr erster Ehegatte aufhalte. Der Mann habe der Asylwerberin gesagt, er werde in das polnische Flüchtlingslager kommen und sie dort finden. Die Asylwerberin habe sich wegen des Problems der Blutrache nicht an die polnische Polizei gewandt, da sie Angst gehabt hätte. Die Asylwerberin wisse nicht, woher diese Person ihre Telefonnummer gehabt hätte. Es hätte nur eine telefonische Drohung in Polen gegeben, die Asylwerberin in Polen die Anrufer nicht gesehen. Alle Angaben der Asylwerberin würden auch für ihre Töchter gelten.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008 gab der Ehegatte der Asylwerberin, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass er sich Ende August 2003 in einer Geburtsklinik befunden habe, weil die Asylwerberin ihre älteste Tochter zur Welt gebracht habe. Der Ehegatte der Asylwerberin sei davor um ca. 14.00 Uhr auf dem Markt in seiner Heimatortschaft gewesen und habe dort seinen Freund XXXX getroffen. An den Familiennamen dieses Freundes XXXX könne sich der Ehegatte der Asylwerberin nicht mehr erinnern. Der Ehegatte der Asylwerberin sei mit seinem Freund essen gegangen und habe danach die Asylwerberin besucht. Zwei Stunden später sei der Ehegatte der Asylwerberin immer noch bei seiner Frau gewesen und hätte erfahren, dass jemand überfahren worden sei, der in das selbe Krankenhaus, aber eine andere Abteilung, gebracht worden wäre. Es sei der Freund des Ehegatten der Asylwerberin, XXXX, gewesen. Der Freund des Ehegatten der Asylwerberin sei am Abend des Tages gestorben. Der Lenker, der ihn überfahren hätte, sei ein junger Bursche gewesen. Der Onkel der Unfallenkers sei ein sehr bekannter Mann namens XXXX. Dieser Mann arbeite bei der Polizei, Abteilung für Fahndung, im Rang eines Kapitäns. Damals habe alles angefangen, weil der Ehegatte der Asylwerberin gewusst habe, was passiert sei. XXXX tue so, als würde er arbeiten, nehme Bestechungsgelder und lasse Verbrecher frei. Weil der Ehegatte der Asylwerberin erfahren hätte, dass dieser Bursche namens XXXX, den Familiennamen wisse er nicht, seinen Freund XXXX überfahren habe, sei der Ehegatte der Asylwerberin noch am selben Tag zum Bruder seines Freundes XXXX, den Familiennamen wisse der Ehegatte der Asylwerberin ebenfalls nicht, gegangen und beide seien zu XXXX in die Intensivstation gegangen. Der Ehegatte der Asylwerberin habe XXXX gesagt, dass XXXX überfahren worden sei. XXXX hätte den Ehegatten der Asylwerberin nach dem Unfallenker gefragt, aber den hätte der Ehegatte der Asylwerberin nicht angeben können, da er zur Zeit des Unfalls bei der Asylwerberin gewesen wäre. Die Ärzte hätten dem Ehegatten der Asylwerberin und XXXX gesagt, dass XXXX nicht wieder das Bewusstsein erlangt hätte und verstorben sei.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008 gab der Ehegatte der Asylwerberin, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass er sich Ende August 2003 in einer Geburtsklinik befunden habe, weil die Asylwerberin ihre älteste Tochter zur Welt gebracht habe. Der Ehegatte der Asylwerberin sei davor um ca. 14.00 Uhr auf dem Markt in seiner Heimatortschaft gewesen und habe dort seinen Freund römisch 40 getroffen. An den Familiennamen dieses Freundes römisch 40 könne sich der Ehegatte der Asylwerberin nicht mehr erinnern. Der Ehegatte der Asylwerberin sei mit seinem Freund essen gegangen und habe danach die Asylwerberin besucht. Zwei Stunden später sei der Ehegatte der Asylwerberin immer noch bei seiner Frau gewesen und hätte erfahren, dass jemand überfahren worden sei, der in das selbe Krankenhaus, aber eine andere Abteilung, gebracht worden wäre. Es sei der Freund des Ehegatten der Asylwerberin, römisch 40 , gewesen. Der Freund des Ehegatten der Asylwerberin sei am Abend des Tages gestorben. Der Lenker, der ihn überfahren hätte, sei ein junger Bursche gewesen. Der Onkel der Unfallenkers sei ein sehr bekannter Mann namens römisch 40 . Dieser Mann arbeite bei der Polizei, Abteilung für Fahndung, im Rang eines Kapitäns. Damals habe alles angefangen, weil der Ehegatte der Asylwerberin gewusst habe, was passiert sei. römisch 40 tue so, als würde er arbeiten, nehme Bestechungsgelder und lasse Verbrecher frei. Weil der Ehegatte der Asylwerberin erfahren hätte, dass dieser Bursche namens römisch 40 , den Familiennamen wisse er nicht, seinen Freund römisch 40 überfahren habe, sei der Ehegatte der Asylwerberin noch am selben Tag zum Bruder seines Freundes römisch 40 , den Familiennamen wisse der Ehegatte der Asylwerberin ebenfalls nicht, gegangen und beide seien zu römisch 40 in die Intensivstation gegangen. Der Ehegatte der Asylwerberin habe römisch 40 gesagt, dass römisch 40 überfahren worden sei. römisch 40 hätte den Ehegatten der Asylwerberin nach dem Unfallenker gefragt, aber den hätte der Ehegatte der Asylwerberin nicht angeben können, da er zur Zeit des Unfalls bei der Asylwerberin gewesen wäre. Die Ärzte hätten dem Ehegatten der Asylwerberin und römisch 40 gesagt, dass römisch 40 nicht wieder das Bewusstsein erlangt hätte und verstorben sei.
Der Ehegatte der Asylwerberin sei mit dem Taxi nach Hause gefahren und in eine Moschee gegangen. Die Leiche von XXXX sei am nächsten Tag in die Moschee gebracht worden. Seitdem sei der Ehegatte der Asylwerberin von XXXX bedroht worden dass, wenn der Ehegatte der Asylwerberin etwas erzähle, er den Ehegatten der Asylwerberin ins Gefängnis stecken würde.Der Ehegatte der Asylwerberin sei mit dem Taxi nach Hause gefahren und in eine Moschee gegangen. Die Leiche von römisch 40 sei am nächsten Tag in die Moschee gebracht worden. Seitdem sei der Ehegatte der Asylwerberin von römisch 40 bedroht worden dass, wenn der Ehegatte der Asylwerberin etwas erzähle, er den Ehegatten der Asylwerberin ins Gefängnis stecken würde.
Der Ehegatte der Asylwerberin gehe davon aus, dass XXXX der Unfallenker gewesen sei, weil er ihn im Krankenhaus gesehen habe und XXXX dem Ehegatten der Asylwerberin das selbst gesagt habe. XXXX habe auch alle seine Verwandten verständigt und diese seien ins Krankenhaus gekommen. XXXX habe angegeben, dass XXXX am Unfall schuld gewesen sei. Es habe keine Zeugen für den Unfall gegeben.Der Ehegatte der Asylwerberin gehe davon aus, dass römisch 40 der Unfallenker gewesen sei, weil er ihn im Krankenhaus gesehen habe und römisch 40 dem Ehegatten der Asylwerberin das selbst gesagt habe. römisch 40 habe auch alle seine Verwandten verständigt und diese seien ins Krankenhaus gekommen. römisch 40 habe angegeben, dass römisch 40 am Unfall schuld gewesen sei. Es habe keine Zeugen für den Unfall gegeben.
Der Unfall sei Ende August neben dem dortigen Markt in der Nähe des Krankenhauses passiert, nachdem der Ehegatte der Asylwerberin mit dem Unfallopfer zuvor gegessen habe. Es müsse zwischen 12.00 und 14.00 Uhr passiert sein. Auf Vorhalt, dass der Ehegatte der Asylwerberin zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass er sich mit seinem Freund um ca. 14.00 Uhr getroffen hätte, gab der Ehegatte der Asylwerberin an, dass er noch wisse, dass es am Nachmittag gewesen sei.
Die Verwandten von XXXX hätten gewusst, dass XXXX XXXX überfahren habe, die Verwandten von XXXX hätten das nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass dies nicht so sein könne, wenn XXXX das bereist selbst gesagt habe, gab der Ehegatte der Asylwerberin an, dass ihm XXXX gesagt hätte, dass ihm XXXX vor das Auto gelaufen sei. Der Ehegatte der Asylwerberin sei sich aber sicher, dass XXXX am Umfall schuld sei. Der Ehegatte der Asylwerberin wisse nicht warum er sich sicher sei, dass XXXX am Unfall schuld sei.Die Verwandten von römisch 40 hätten gewusst, dass römisch 40 römisch 40 überfahren habe, die Verwandten von römisch 40 hätten das nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass dies nicht so sein könne, wenn römisch 40 das bereist selbst gesagt habe, gab der Ehegatte der Asylwerberin an, dass ihm römisch 40 gesagt hätte, dass ihm römisch 40 vor das Auto gelaufen sei. Der Ehegatte der Asylwerberin sei sich aber sicher, dass römisch 40 am Umfall schuld sei. Der Ehegatte der Asylwerberin wisse nicht warum er sich sicher sei, dass römisch 40 am Unfall schuld sei.
Der Ehegatte der Asylwerberin sei von XXXX bedroht und nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Dieser habe dem Ehegatten der Asylwerberin seine "Burschen" nach Hause geschickt, damit sie den Ehegatten der Asylwerberin auflauern. Die Asylwerberin hätte aus Angst gestottert. Man habe dem Ehegatten der Asylwerberin gesagt, dass man ihn ins Gefängnis stecken und er nie wieder rauskommen würde.Der Ehegatte der Asylwerberin sei von römisch 40 bedroht und nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Dieser habe dem Ehegatten der Asylwerberin seine "Burschen" nach Hause geschickt, damit sie den Ehegatten der Asylwerberin auflauern. Die Asylwerberin hätte aus Angst gestottert. Man habe dem Ehegatten der Asylwerberin gesagt, dass man ihn ins Gefängnis stecken und er nie wieder rauskommen würde.
Diese Drohungen hätten im Dezember 2003 begonnen und bis zur Ausreise des Ehegatten der Asylwerberin am 06.10.2005 gedauert. Der Ehegatte der Asylwerberin hätte sich seit Ende 2003 bei Verwandten der Asylwerberin versteckt gehalten.
XXXX lebe jetzt im Haus des Ehegatten der Asylwerberin. Der Ehegatte der Asylwerberin könne die Familiennamen von XXXX und XXXX nicht nennen, weil er sich nie dafür interessiert habe.römisch 40 lebe jetzt im Haus des Ehegatten der Asylwerberin. Der Ehegatte der Asylwerberin könne die Familiennamen von römisch 40 und römisch 40 nicht nennen, weil er sich nie dafür interessiert habe.
Außer den geschilderten Problemen habe der Ehegatte der Asylwerberin keine Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt (niederschriftliche Einvernahme am 30.01.2008, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 07 02.505-BAG).
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008 gab die Asylwerberin, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie an XXXX und hohem Blutdruck leide. Die Asylwerberin habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Ehegatten verlassen, hätte aber auch eigene Probleme gehabt. Die Asylwerberin habe aus ihrer ersten "Ehe" (Anmerkung: es handelt sich um keine standesamtliche Ehe, sondern um eine nach moslemischen Ritus) zwei Töchter und ihr damaliger Mann (Anmerkung: Lebensgefährte) sei während des zweiten Krieges verschwunden. Die älteste Tochter der Asylwerberin sei vor ca. 13 Jahren unmittelbar nach ihrer Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden. Die Asylwerberin sei einen Monat in einer psychiatrischen Klink gewesen und ihre Tochter sei bis heute nicht gefunden worden. Dieser Vorfall sei im Jahr 1998 gewesen. Es seien Leute zur Asylwerberin nach Hause gekommen und hätten nach ihrem damaligen Lebensgefährten gefragt. Diese hätten auch angerufen und der Asylwerberin gedroht, wenn sie nicht sage, wo sich ihr damaliger Lebensgefährte aufhalte, würde sie ohne Kinder weiterleben. Seitdem würde die Asylwerberin von diesen Leuten erpresst und sie wisse nicht, ob es dieselben Leute seien, die im Jahr 1998 ihre Tochter entführt hätten. Das sei seit dem Jahr 1999/2000 so gewesen. Man habe die Asylwerberin sogar in Polen mit einer polnischen Telefonnummer und in Traiskirchen angerufen und bedroht. Man habe ihr eine SMS Nachricht geschickt: "Glaubt Ihr, Euch wird es dort gut gehen?" Die Nachricht habe die Asylwerberin aber schon gelöscht. Außerdem sei der Bruder ihres damaligen Lebensgefährten in Grosny umgebracht worden. Die Asylwerberin wisse nicht, wie er umgebracht worden sei, es sei aber ein Zettel beim toten Bruder gefunden worden auf dem gestanden sei: "Wir werden Euch alle umbringen!" Auf Vorhalt, dass die Asylwerberin wisse, dass ein Zettel beim toten Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten gelegen sei, aber nicht wie er gestorben sei, gab die Asylwerberin an, dass er mit einem Ziegelstein erschlagen worden sei. Die Asylwerberin wisse nicht, woher die Leute ihre Telefonnummer in Österreich hätten. Nach dem Anruf habe die Asylwerberin ihre Telefonnummer gewechselt und sei von diesen Männern nicht mehr angerufen worden. Gefragt, warum die Asylwerberin trotz der Drohungen erst im Oktober 2005 ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab sie an, dass ihre Mutter, die im Jahr 2005 gestorben sei, krank gewesen sei und sich ihr jetziger Ehegatte versteckt gehalten habe. Die Asylwerberin hätte damals bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet. Die Polizei habe der Asylwerberin gesagt, dass sie die Tochter der Asylwerberin und die Leute welche die Asylwerberin bedroht hätten suchen würden. Die Polizei hätte etwas unternommen, hätte aber bis heute nicht herausgefunden, wieso die Asylwerberin bedroht werde bzw. warum man den damaligen Lebensgefährten der Asylwerberin suchen würde. Die Asylwerberin wisse nicht, warum sie von Unbekannten wegen der Probleme ihres Exlebensgefährten verfolgt und bedroht werde, sie vermute, dass man glaube, dass sie wisse, wo er sich aufhalte. Außerdem sei die Asylwerberin vor drei Jahren, nach dem Tod ihrer Mutter, vergewaltigt worden. Ihre damals einjährige Tochter wäre dabei gewesen. Die Asylwerberin wolle, dass die Einvernahme von einer Frau fortgesetzt werde.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008 gab die Asylwerberin, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie an römisch 40 und hohem Blutdruck leide. Die Asylwerberin habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Ehegatten verlassen, hätte aber auch eigene Probleme gehabt. Die Asylwerberin habe aus ihrer ersten "Ehe" (Anmerkung: es handelt sich um keine standesamtliche Ehe, sondern um eine nach moslemischen Ritus) zwei Töchter und ihr damaliger Mann (Anmerkung: Lebensgefährte) sei während des zweiten Krieges verschwunden. Die älteste Tochter der Asylwerberin sei vor ca. 13 Jahren unmittelbar nach ihrer Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden. Die Asylwerberin sei einen Monat in einer psychiatrischen Klink gewesen und ihre Tochter sei bis heute nicht gefunden worden. Dieser Vorfall sei im Jahr 1998 gewesen. Es seien Leute zur Asylwerberin nach Hause gekommen und hätten nach ihrem damaligen Lebensgefährten gefragt. Diese hätten auch angerufen und der Asylwerberin gedroht, wenn sie nicht sage, wo sich ihr damaliger Lebensgefährte aufhalte, würde sie ohne Kinder weiterleben. Seitdem würde die Asylwerberin von diesen Leuten erpresst und sie wisse nicht, ob es dieselben Leute seien, die im Jahr 1998 ihre Tochter entführt hätten. Das sei seit dem Jahr 1999 aus 2000, so gewesen. Man habe die Asylwerberin sogar in Polen mit einer polnischen Telefonnummer und in Traiskirchen angerufen und bedroht. Man habe ihr eine SMS Nachricht geschickt: "Glaubt Ihr, Euch wird es dort gut gehen?" Die Nachricht habe die Asylwerberin aber schon gelöscht. Außerdem sei der Bruder ihres damaligen Lebensgefährten in Grosny umgebracht worden. Die Asylwerberin wisse nicht, wie er umgebracht worden sei, es sei aber ein Zettel beim toten Bruder gefunden worden auf dem gestanden sei: "Wir werden Euch alle umbringen!" Auf Vorhalt, dass die Asylwerberin wisse, dass ein Zettel beim toten Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten gelegen sei, aber nicht wie er gestorben sei, gab die Asylwerberin an, dass er mit einem Ziegelstein erschlagen worden sei. Die Asylwerberin wisse nicht, woher die Leute ihre Telefonnummer in Österreich hätten. Nach dem Anruf habe die Asylwerberin ihre Telefonnummer gewechselt und sei von diesen Männern nicht mehr angerufen worden. Gefragt, warum die Asylwerberin trotz der Drohungen erst im Oktober 2005 ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab sie an, dass ihre Mutter, die im Jahr 2005 gestorben sei, krank gewesen sei und sich ihr jetziger Ehegatte versteckt gehalten habe. Die Asylwerberin hätte damals bei der Polizei in römisch 40 Anzeige erstattet. Die Polizei habe der Asylwerberin gesagt, dass sie die Tochter der Asylwerberin und die Leute welche die Asylwerberin bedroht hätten suchen würden. Die Polizei hätte etwas unternommen, hätte aber bis heute nicht herausgefunden, wieso die Asylwerberin bedroht werde bzw. warum man den damaligen Lebensgefährten der Asylwerberin suchen würde. Die Asylwerberin wisse nicht, warum sie von Unbekannten wegen der Probleme ihres Exlebensgefährten verfolgt und bedroht werde, sie vermute, dass man glaube, dass sie wisse, wo er sich aufhalte. Außerdem sei die Asylwerberin vor drei Jahren, nach dem Tod ihrer Mutter, vergewaltigt worden. Ihre damals einjährige Tochter wäre dabei gewesen. Die Asylwerberin wolle, dass die Einvernahme von einer Frau fortgesetzt werde.
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 gab der Ehegatte der Asylwerberin in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch an, dass er seine Angaben von der Einvernahme am 30.01.2008 aufrecht halte. Der Ehegatte der Asylwerberin habe bis 2005 als Gas- und Elektroschweißer beim XXXX gearbeitet. Dort habe der Ehegatte der Asylwerberin im August 2005 gekündigt. Bis dahin habe er gearbeitet.In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 gab der Ehegatte der Asylwerberin in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch an, dass er seine Angaben von der Einvernahme am 30.01.2008 aufrecht halte. Der Ehegatte der Asylwerberin habe bis 2005 als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 gearbeitet. Dort habe der Ehegatte der Asylwerberin im August 2005 gekündigt. Bis dahin habe er gearbeitet.
Gefragt, wie es möglich sei, dass der Ehegatte der Asylwerberin sich einerseits versteckt halten müsse, andererseits einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, gab der Ehegatte der Asylwerberin an, dass er schon davor auf der Flucht gewesen sei, gekündigt hätte er erst im August 2005.
Auf Vorhalt, dass der Ehegatte der Asylwerberin zuvor angegeben habe, dass er bis dahin auch gearbeitet habe, gab er an, dass er Urlaub genommen habe. Tatsächlich habe er bis 2004 gearbeitet, verfolgt sei der Ehegatte der Asylwerberin seit 2003 worden. Der Ehegatte der Asylwerberin habe sich seit August 2003 versteckt. Seit Ende 2003 habe die Polizei begonnen in der Nacht das Haus des Ehegatten der Asylwerberin zu überwachen. Seit damals habe der Ehegatte der Asylwerberin nicht zu Hause gelebt.
Gefragt, wie es möglich sei, dass sich der Ehegatte der Asylwerberin seit Ende August 2003 versteckt gehalten habe, jedoch zugleich einer geregelten Arbeit bis Ende August 2004 nachgehen konnte, gab der Ehegatte der Asylwerberin an, dass die Probleme 2003 begonnen hätten. Die Probleme hätten begonnen, als seine älteste Tochter geboren worden sei. Der Ehegatte der Asylwerberin habe sich seit Ende 2004 versteckt. Er habe ein Jahr nicht zu Hause gelebt und werde offiziell von der Polizei gesucht.
Gefragt, wie es dann möglich sei, dass die Behörden dem Ehegatten der Asylwerberin am 11.07.2005 einen Inlandspass ausgestellt hätten, gab der Ehegatte der Asylwerberin an, dass er nicht in der staatsweiten Fahndung gewesen sei.
Auf Vorhalt, dass der Ehegatte der Asylwerberin bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Zeuge gewesen, als sein Freund umgebracht worden sei, gab der Ehegatte der Asylwerberin an, dass er den Unfall nicht direkt gesehen habe. Aber im Krankenhaus sei er Zeuge geworden (niederschriftliche Einvernahme am 19.03.2008, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten).
Die Asylwerberin gab in einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 an, dass im Jahr 1999 ihre Tochter nach deren Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden sei. Die Asylwerberin wisse nicht, wer ihre Tochter entführt habe. Die Polizei habe sie gesucht, aber nicht gefunden. Der frühere Lebensgefährte der Asylwerberin werde vermisst und die Asylwerberin wisse nicht, ob er Feinde habe. Man würde denken, dass die Asylwerberin wisse, wo ihr damaliger Lebensgefährte sei. Aber sie wisse es nicht. Der ehemalige Lebensgefährte werde schon seit der Geburt ihrer zweiten Tochter, welche sechs Jahre nach der Geburt der ersten Tochter gewesen sei, verfolgt. Ihre erste Tochter sei im Jahr 1999 geboren, die Asylwerberin wisse nicht, wann ihre zweite Tochter zur Welt gekommen sei. Die Asylwerberin glaube ihren Ehegatten neun Jahre nach dem Verschwinden ihres Exlebensgefährten geheiratet zu haben. Die Asylwerberin sei immer telefonisch bedroht worden. Sollte sie nicht angeben, wo ihre Exlebensgefährte sei, würde man auch ihre andere Tochter nicht in Ruhe lassen:
"... Ein Mal kamen sie, als mein Mann in XXXX war. Das war"... Ein Mal kamen sie, als mein Mann in römisch 40 war. Das war
wahrscheinlich vor zwei Jahren. Sie haben mich misshandelt und vergewaltigt.
F: Beschreiben Sie diesen Vorfall bitte genau.
A: Es war am Abend. Zwei Männer sind gekommen. Der zweite Mann ging hinaus, der andere Mann hat mich vergewaltigt. Meine Tochter XXXX war noch klein. Ich konnte lange nicht aufstehen, irgendwas war mit meiner Wirbelsäule. Als ich zu mir kam, war der Mann nicht mehr da. Ich bin dann einen Monat zu Hause gelegen. Meine Verwandten fragten, was mit mir los sei. Ich wollte nicht sagen, was passiert war. Auch meinem Mann habe ich nichts erzählt. Er war damals drei Monate weg. Er weiß es bis heute nicht. Ich habe es nur dem Psychologen erzählt.A: Es war am Abend. Zwei Männer sind gekommen. Der zweite Mann ging hinaus, der andere Mann hat mich vergewaltigt. Meine Tochter römisch 40 war noch klein. Ich konnte lange nicht aufstehen, irgendwas war mit meiner Wirbelsäule. Als ich zu mir kam, war der Mann nicht mehr da. Ich bin dann einen Monat zu Hause gelegen. Meine Verwandten fragten, was mit mir los sei. Ich wollte nicht sagen, was passiert war. Auch meinem Mann habe ich nichts erzählt. Er war damals drei Monate weg. Er weiß es bis heute nicht. Ich habe es nur dem Psychologen erzählt.
Anmerkung: Die AW beginnt zu weinen. Die Einvernahme wird kurz unterbrochen.
F: Welche Angaben können Sie zu diesen Männern machen?
A: Sie sagten, dass mein früherer Mann ihnen etwas angetan hat. Sie würden mich nicht in Ruhe lassen, bis sie ihn gefunden haben. Es waren Tschetschenen. Sie habe gemeinsam im ersten Krieg gekämpft.
F: Waren es Zivilisten?
A: Ja. Sie waren aber bewaffnet.
F: Geht die Geschichte zwischen den Männern und Ihrem ersten Mann auf die 90er Jahre zurück?
A: Ja.
F: Kam sonst noch zu einem persönlichen Kontakt mit diesen Männern?
A: Das war das einzige Mal. Sonst war es immer am Telefon.
F: Haben Sie die Vergewaltigung angezeigt?
A: Nein. Dann hätten es meine Verwandten auch erfahren. Das hätte sowieso nichts gebracht.
F: Warum war Ihr Mann zu dieser Zeit in XXXX?
A: Er hatte zu Hause Probleme ist deswegen nach XXXX gefahren. Er hatte in XXXX (phon.) Freunde.A: Er hatte zu Hause Probleme ist deswegen nach römisch 40 gefahren. Er hatte in römisch 40 (phon.) Freunde.
F: Was können Sie mir über die Probleme Ihres zweiten Mannes sagen?
A: Verwandt von ihm haben gekämpft und haben sich bei ihm zu Hause aufgehalten. Das war noch vor meiner Zeit.
F: Wie wurde Ihr Mann verfolgt?
A: Es wurde nach ihm gefahndet.
F: Wer hat nach ihm gefahndet?
A: Es waren Russen. Sie sind oft zu uns gekommen und haben meinen Mann gesucht.
F: Beschreiben Sie bitte was passiert ist?
A: Mein Mann konnte nicht zu Hause sein. Mein Mann hat als Schweißer gearbeitet. Dann wurde sein Freund umgebracht. Die Polizei sucht meinen Mann.
F: Verstehe ich Sie richtig, dass die Polizei offiziell nach Ihrem Mann gesucht hat?
A: Ja, damals haben sie ihn gesucht.
F: Gab es einen Haftbefehl?
A: Der Onkel des umgebrachten Freundes hat bei der Polizei gearbeitet.
F: Was hat die Ermordung des Freundes mit Ihrem Mann zu tun?
A: Mein Mann und der Freund waren zusammen, ich lag im Krankenhaus. Mein Mann hat mich besucht. Der Freund hatte einen Autounfall und wurde ins Krankenhaus gebracht. Die Polizei war auch dabei. Mein Mann hat seinen Freund erkannt und hat gesagt, dass er gerade mit ihm zusammen war. Dann wurde nach meinem Mann gefahndet.
F: Warum wurde nach ihm gefahndet?
A: Es hat mit diesem Autounfall zu tun, der Freund wurde getötet. Es hat damit zu tun, mehr weiß ich nicht. Er wird auch verfolgt, weil er Flüchtlinge im ersten Krieg aufgenommen hat.
F: Wissen Sie, dass Ihr ersten Mann am ersten Krieg teilgenommen hat oder vermuten Sie es?
A: Ich weiß es, er hatte eine Uniform. Ich hasse ihn so, er hat mir so viel Leid verursacht. Ich glaube, er ist einfach geflohen. Alle halten sich jetzt an mich.
V: Wieso haben Sie in der ersten Einvernahme angegeben, dass Ihr Mann "wahrscheinlich" am Krieg teilgenommen hat.
F: Hat Ihr zweiter Mann an den Konflikten in Tschetschenien teilgenommen?
A: Nein, er hat nur zu Hause Flüchtlingen geholfen.
F: Wie heißt Ihr erster Mann?
A: XXXX. Ich will nichts mit ihm zu tun haben. Ich habe Angst vor ihm. Wenn er erfährt, dass ich erzählt habe, dass er gekämpft hat. Mein zweiter Mann will auch nicht, dass ich über ihn rede.A: römisch 40 . Ich will nichts mit ihm zu tun haben. Ich habe Angst vor ihm. Wenn er erfährt, dass ich erzählt habe, dass er gekämpft hat. Mein zweiter Mann will auch nicht, dass ich über ihn rede.
F: Seit wann wurden Sie in Zusammenhang mit Ihrem ersten Mann bedroht?
A: Seit mein Mann verschwunden war.
F: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann war das im Jahr 2004.
A: Ja, wahrscheinlich.
F: Hat man Ihren ersten Mann vor seinem Verschwinden auch gesucht?
A: Nein, ich glaube sie waren zusammen und irgendetwas ist passiert.
F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Ihr erster Mann nicht vom FSB oder von russischen Soldaten gesucht wird, sonder von ihm bekannten Personen?
A: Ja, es waren Freunde. Sie sagten mir, dass sie zusammen waren.
F: Wo haben Sie zuletzt mit Ihrem jetzigen Mann zusammen gelebt?
A: In XXXX.A: In römisch 40 .
F: Wann war Ihr Mann zuletzt an dieser Adresse aufhältig?
A: Er war ständig auf der Flucht. Wir haben uns in Grosny getroffen. Er ist immer nur in der Nacht nach Hause gekommen seit sein Freund getötet wurde.
F: Bis wann hat Ihr Mann gearbeitet?
A: Er hat vielleicht bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet. Er war Gas-Elektro- Schweißer in XXXX bei der XXXX gearbeitet.A: Er hat vielleicht bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet. Er war Gas-Elektro- Schweißer in römisch 40 bei der römisch 40 gearbeitet.
F: Wann wurde der Freund Ihres zweiten Mannes bei dem Autounfall getötet?
A: Als ich mit der kleinen Tochter zur Geburt im Krankenhaus war (Anmerkung September 2004).
F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass sich ihr Mann seit 2004 versteckt hält?
A: Ja.
F: Wie ist es möglich, dass sich ihr Mann seit 2004 versteckt halten muss und nur in der Nacht nach Hause kommt und dann aber ganz offiziell bei der XXXX arbeitet?F: Wie ist es möglich, dass sich ihr Mann seit 2004 versteckt halten muss und nur in der Nacht nach Hause kommt und dann aber ganz offiziell bei der römisch 40 arbeitet?
A: Mein Mann hat die Papier, es steht alles im Arbeitsbuch. Bevor offiziell nach ihm gefahndet wurde, hat er gearbeitet.
F: Wo hat sich ihr Mann versteckt?
A: Bei meinen Verwandten, bei seiner Tante. ..."
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass mit den von der Asylwerberin behaupteten Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermochte. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könnte nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Hinsichtlich der Identität der Asylwerberin sei zu bemerken, dass sie weder Dokumente, mit denen sie ihre Identität nachweisen, noch andere Beweismittel vorgelegt habe, mit denen sie ihre Identität glaubhaft machen habe können. Nur aufgrund der Vorlage einer Heiratsurkunde und des Vorbringens der Asylwerberin sei die Behörde nicht in der Lage, die Angaben zu ihrer Person mit der für das Asylverfahren notwendigen Verlässlichkeit festzustellen.
Zu dem Fluchtgrund der Asylwerberin befragt, habe diese in der Erstbefragung ausgeführt, dass sie aufgrund der Probleme ihres zweiten Mannes geflohen sei. Im Zulassungsverfahren habe die Asylwerberin dann vorgebracht, dass ihre zweite Tochter aus erster Ehe (Anmerkung gemeint wohl: frühere Lebensgemeinschaft bzw. Ehe nach moslemischem Ritus) sofort nach der Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden wäre. Ein genaues Datum könne die Asylwerberin allerdings nicht angeben. Des Weiteren habe die Asylwerberin vorgebracht, dass ihr erster Ehemann (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährte) verschollen bzw. verschwunden sei. Zu den Gründen für das "Verschwinden" ihres ersten Mannes (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährten) habe die Asylwerberin keinerlei Angaben machen können. In der Ersteinvernahme sei dann erstmals zur Sprache gekommen, dass die Probleme mit Blutrache in Zusammenhang stehen sollen. Während die Asylwerberin bei der Untersuchung durch die Psychiaterin im Zulassungsverfahren angegeben habe, dass zwischen der Familie ihres ersten Mannes (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährten) und einer anderen Familie Blutrache bestehen würde, erwähnte die Asylwerberin diese in den weiteren Einvernahmen jedoch nicht mehr, sondern beschrieb nur die "Probleme" welche die Asylwerberin gehabt habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, habe die Asylwerberin dann erstmals vorgebracht, vergewaltigt worden zu sein.
Aufgrund der Ausführungen der Asylwerberin sei davon auszugehen, dass das Verschwinden ihres ersten Mannes (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährten) mit Vorfällen im Zeitraum um den ersten Tschetschenienkrieg zusammenhänge. Dass ihr damaliger Mann (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährte) gezieltes Opfer von Verfolgung durch russische Soldaten geworden und möglicherweise verschleppt worden sei, sei nicht glaubhaft und sei von der Asylwerberin auch nicht behauptet worden (vgl.: ...Während des zweiten Krieges ist mein erster Mann verschwunden. Er kam nicht mehr nach Hause...). Glaubhaft sei vielmehr, dass der erster Mann (Anmerkung: Lebensgefährte) der Asylwerberin - aus welchen Gründen auch immer - untergetaucht sei und möglicherweise von Tschetschenen gesucht werde. Dass die Asylwerberin Opfer einer etwaigen Blutrache zwischen der Familie ihres ersten Mannes (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährten) und einer anderen - der Asylwerberin unbekannten Familie - sei, sei nicht glaubhaft. Wie bereits in den Feststellungen angeführt, seien Frauen nicht von einer Blutrache betroffen. Die Angaben der Asylwerberin zur Blutrache seien auch zu vage und allgemein gehalten, um glaubhaft zu sein.Aufgrund der Ausführungen der Asylwerberin sei davon auszugehen, dass das Verschwinden ihres ersten Mannes (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährten) mit Vorfällen im Zeitraum um den ersten Tschetschenienkrieg zusammenhänge. Dass ihr damaliger Mann (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährte) gezieltes Opfer von Verfolgung durch russische Soldaten geworden und möglicherweise verschleppt worden sei, sei nicht glaubhaft und sei von der Asylwerberin auch nicht behauptet worden vergleiche, ...Während des zweiten Krieges ist mein erster Mann verschwunden. Er kam nicht mehr nach Hause...). Glaubhaft sei vielmehr, dass der erster Mann (Anmerkung: Lebensgefährte) der Asylwerberin - aus welchen Gründen auch immer - untergetaucht sei und möglicherweise von Tschetschenen gesucht werde. Dass die Asylwerberin Opfer einer etwaigen Blutrache zwischen der Familie ihres ersten Mannes (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährten) und einer anderen - der Asylwerberin unbekannten Familie - sei, sei nicht glaubhaft. Wie bereits in den Feststellungen angeführt, seien Frauen nicht von einer Blutrache betroffen. Die Angaben der Asylwerberin zur Blutrache seien auch zu vage und allgemein gehalten, um glaubhaft zu sein.
Die Angaben der Asylwerberin deuten jedoch darauf hin, dass ihr
erster Mann (Anmerkung gemeint wohl: Lebensgefährte) Probleme
privater Natur mit ehemaligen Freunden gehabt habe (vgl. : ... Ich
hasse ihn so, er hat mir so viel Leid verursacht. Ich glaube, er ist
einfach geflohen. Alle halten sich jetzt an mich..... F: Habe ich
Sie richtig verstanden, dass Ihr erster Mann nicht vom FSB oder von russischen Soldaten gesucht wird, sonder von ihm bekannten Personen?
A: Ja, es waren Freunde. Sie sagten mir, dass sie zusammen waren.) und die Asylwerberin ebenfalls davon betroffen gewesen sei.
Glaubwürdig sei das Vorbringen der Asylwerberin, dass Sie Opfer einer Vergewaltigung geworden wäre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass - wie dies auch in Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres ersten Ehegatten der Fall sei - hinter der Vergewaltigung keine Hintergründe stehen, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten und es sich dabei um eine - wenn auch zutiefst verabscheuungswürdige - einmalige Tat eines Kriminellen gehandelt habe. Dies lasse sich auch daraus schließen, dass die Asylwerberin noch weitere zwei Jahre an der von ihr angegebenen Adresse gelebt habe, ohne für diese Zeit jemals wieder von diesen Personen aufgesucht worden zu sein. Die von der Asylwerberin vorgebrachten Drohanrufe, welche sie über den Zeitraum von zwei Jahren bis zu ihrer Ausreise erhalten haben soll, seien nicht glaubhaft zumal jemand, der nicht davor zurückscheut, eine Vergewaltigung zu begehen, sicherlich nicht ergebnislos über einen so langen Zeitraum Telefonate führen würde. Es sei eher davon auszugehen, dass die Asylwerberin diese Telefonanrufe erfunden habe, um ihr Vorbringen zu untermauern.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung ihres zweiten Ehegatten sei zu bemerken, dass dieser keine gegen ihn gerichteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. Es erscheine somit auch nicht glaubhaft, dass die Asylwerberin wegen der angeblichen Probleme ihres jetzigen Ehegatten flüchten habe müssen.
Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass es der Asylwerberin nicht gelungen sei, eine konkrete, die Asylwerberin als Person betreffende, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Asylverfahren wiederholt und aus Berichten zur der allgemein gefährlichen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zitiert.
Der erkennende Senat geht nach Einholung des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom XXXX, das unter anderem auch die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat, davon aus, dass die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig war und geht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.10.2010 und 16.12.2010, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus. Der erkennende Senat geht davon aus, dass dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden muss.Der erkennende Senat geht nach Einholung des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom römisch 40 , das unter anderem auch die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat, davon aus, dass die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig war und geht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.10.2010 und 16.12.2010, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus. Der erkennende Senat geht davon aus, dass dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden muss.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hatten in ihrem Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten, weshalb ihren Behauptungen zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.
Zunächst fiel auf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hatte, dass der Onkel des Unfallenkers bei der Polizei arbeite, hingegen die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 behauptete, dass der Onkel des umgebrachten Freundes XXXX bei der Polizei arbeite, was jedoch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin (BF1) in der Beschwerdeverhandlung bestritten wurde:Zunächst fiel auf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hatte, dass der Onkel des Unfallenkers bei der Polizei arbeite, hingegen die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 behauptete, dass der Onkel des umgebrachten Freundes römisch 40 bei der Polizei arbeite, was jedoch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin (BF1) in der Beschwerdeverhandlung bestritten wurde:
"... F: Gab es einen Haftbefehl?
A: Der Onkel des umgebrachten Freundes hat bei der Polizei gearbeitet. ...." (niederschriftlichen Befragung am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes, Seite 379).
"...VR: Hatte Ihr Freund XXXX, das Unfallopfer, auch Verwandte bei der Polizei, oder hatte nur der Unfallverursacher einen Onkel bei der Polizei?"...VR: Hatte Ihr Freund römisch 40 , das Unfallopfer, auch Verwandte bei der Polizei, oder hatte nur der Unfallverursacher einen Onkel bei der Polizei?
BF1: Der Unfallverursacher war der Neffe von XXXX. Ich wüsste nicht, dass XXXX Verwandte bei der Polizei gehabt hat. ..."BF1: Der Unfallverursacher war der Neffe von römisch 40 . Ich wüsste nicht, dass römisch 40 Verwandte bei der Polizei gehabt hat. ..."
(Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 22).
Selbstverständlich hätte dieser marginale Widerspruch für sich alleine nicht dazu geführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Ehegattin als unglaubwürdig zu werten, hätten sich die beiden nicht in weitere, gravierende Widersprüche verstrickt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin (BF1) hatte beim Bundesasylamt behauptet, sich ab Dezember 2003 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2005 versteckt zu haben, nur um widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung zu behaupten, er hätte sich nur ein Jahr versteckt. Später behauptete der Ehegatte der Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu, sich schon ab September 2003 versteckt zu haben. Es erfolgte ein rechnerisch "abenteuerlicher"
Erklärungsversuch:
"... Sie hat nicht zu Hause gelebt. Sie hat sich ein Jahr vor der
Ausreise verstecken müssen. Sie hatte Angst zu Hause zu bleiben, da die Polizisten mich gesucht haben, konnte sie nicht zu Hause leben. Sie hat sich versteckt. Ich habe mich auch ein Jahr vor der Ausreise versteckt.
[...]
Nach dem September 2003 habe ich mich schon versteckt gehalten, dies bis zu meiner Ausreise.
VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie sich ein Jahr versteckt gehalten haben und jetzt widersprüchlich dazu angegeben, dass Sie sich seit dem September 2003 versteckt gehalten haben, Sie sind doch erst am 06.10.2005 ausgereist. Wie passt das zusammen?
BF1: Ich habe mich ein Jahr versteckt gehalten, ab Oktober/November 2003.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Ich habe mich erst ab 2004 versteckt gehalten. Ich habe mich also nicht im Oktober/November 2003 versteckt gehalten.
VR: Ab wann haben Sie sich nun versteckt gehalten?
BF1: Ich habe mich zwei Jahre versteckt gehalten, von Oktober/November 2003 bis zum Oktober 2005. ich habe mich verrechnet, weil ich mich ja schon ab Oktober/November 2003 versteckt gehalten habe. dann habe ich 2003 gar nicht mehr mitgerechnet und 2005 habe ich auch nicht gerechnet, weil ich ja schon im Oktober 2005 ausgereist bin und habe somit nur das Jahr 2004 gerechnet und daher angegeben, dass ich mich ein Jahr versteckt gehalten habe. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 20 und 24).
Wenn man sich versteckt halten muss und von seiner Familie getrennt wird, sollte man eigentlich wissen, ob dieser schreckliche und einprägsame Zustand ein oder zwei Jahre angedauert hat.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt 30.01.2008 angegeben, dass er um ca. 14.00 Uhr auf den Markt gegangen sei und dort seinen Freund XXXX getroffen habe mit dem er Essen gegangen sei, nur um kurz danach in derselben Einvernahme widersprüchlich dazu zu behaupten, dass der tödliche Unfall mit XXXX zwischen 12.00 und 14.00 Uhr gewesen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte auch in der Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung finden:Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt 30.01.2008 angegeben, dass er um ca. 14.00 Uhr auf den Markt gegangen sei und dort seinen Freund römisch 40 getroffen habe mit dem er Essen gegangen sei, nur um kurz danach in derselben Einvernahme widersprüchlich dazu zu behaupten, dass der tödliche Unfall mit römisch 40 zwischen 12.00 und 14.00 Uhr gewesen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte auch in der Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung finden:
"... Ich ging um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in XXXX und traf dort"... Ich ging um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in römisch 40 und traf dort
meinen Freund XXXX. Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Ich ging mit meinem Freund essen und besuchte danach meine Frau. Zwei Stunden später, ich war noch bei meiner Frau [...] Nachdem wir zusammen gegessen hatten und uns wieder getrennt hatten, musste der Unfall passiert sein. Es muss zwischen 12.00 und 14.00 Uhr gewesen sein. ..." (niederschriftliche Befragung des Ehegatten beim Bundesasylamt am 30.01.2008, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seiten 303 und 305).meinen Freund römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Ich ging mit meinem Freund essen und besuchte danach meine Frau. Zwei Stunden später, ich war noch bei meiner Frau [...] Nachdem wir zusammen gegessen hatten und uns wieder getrennt hatten, musste der Unfall passiert sein. Es muss zwischen 12.00 und 14.00 Uhr gewesen sein. ..." (niederschriftliche Befragung des Ehegatten beim Bundesasylamt am 30.01.2008, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seiten 303 und 305).
"...VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie zu Beginn der Einvernahme am 30.01.2008 angegeben haben, dass Sie um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in XXXX gingen und dort ihren Freund XXXX trafen um mit ihm essen zu gehen, nur um wenig später in derselben Einvernahme widersprüchlich dazu zu behaupten, dass der Unfall bei dem XXXX zu Tode kam zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr passiert sein muss, was jedoch nicht plausibel ist, wenn Sie sich erst um 14.00 Uhr mit ihm getroffen und danach gegessen haben:"...VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie zu Beginn der Einvernahme am 30.01.2008 angegeben haben, dass Sie um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in römisch 40 gingen und dort ihren Freund römisch 40 trafen um mit ihm essen zu gehen, nur um wenig später in derselben Einvernahme widersprüchlich dazu zu behaupten, dass der Unfall bei dem römisch 40 zu Tode kam zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr passiert sein muss, was jedoch nicht plausibel ist, wenn Sie sich erst um 14.00 Uhr mit ihm getroffen und danach gegessen haben:
"... Ende August 2003 befand sich meine Frau in der Geburtsklinik
und brachte unsere älteste Tochter zur Welt. Ich ging um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in XXXX und traf dort meinen Freund XXXX. Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Ich ging mit meinem Freund essen und besuchte danach meine Frau. [...]und brachte unsere älteste Tochter zur Welt. Ich ging um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in römisch 40 und traf dort meinen Freund römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Ich ging mit meinem Freund essen und besuchte danach meine Frau. [...]
F: Wo und wann passierte der Unfall?
A: Es geschah in der Nähe des Krankenhauses, neben dem dortigen Markt. Es war Ende August. Nachdem wir zusammen gegessen hatten und uns wider getrennt hatten, musste der Unfall passiert sein. Es muss
zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr passiert sein. ... " (Einvernahme
am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303 und 305).
Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF1: Im Krankenhaus war ich erst am Abend, um 5 oder 6. Es war schon dunkel.
VR: Aber XXXX kann doch den Unfall erst nach dem Essen gehabt haben. Was sagen Sie dazu?VR: Aber römisch 40 kann doch den Unfall erst nach dem Essen gehabt haben. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich weiß das Datum nicht.
VR: Die Uhrzeit würde mir reichen.
BF1: Es war jedenfalls Nachmittag. Wir waren jedenfalls am Nachmittag essen. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 23f).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete in der niederschriftlichen Befragung am 10.03.2007 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache noch, dass er am 06.10.2005 seine Heimatortschaft verlassen hätte, weil er gesehen hätte, wie die tschetschenische Polizei seinen Freund umgebracht hätte und er von der Polizei und Russen bedroht werde, weil er Zeuge dieses Vorfalls gewesen sei (niederschriftliche Befragung des Ehegatten am 10.03.2007, Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seite 23).
In der niederschriftlichen Befragung am 23.03.2007, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, behauptete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nicht mehr, dass er gesehen hätte wie sein Freund ermordet worden sei, aber dass sein Freund von einem Polizisten überfahren worden sei und dieser Polizist den Beschwerdeführer verfolge (niederschriftliche Befragung des Ehegatten am 23.03.2007, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seite 113).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete in der ärztlichen Untersuchen am 28.03.2007, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, widersprüchlich zu seinen früher Angaben am 10.03.2007 nicht mehr, dass er gesehen hätte, wie die tschetschenische Polizei seinen Freund umgebracht hätte, sondern dass er doch nicht Augenzeuge gewesen sei, als die Leute seinen Freund absichtlich angefahren hätten, wobei er sogar im Lauf des Gespräches sein Vorbringen austauschte, indem er später angab, dass die Leute seinen Freund doch nicht absichtlich angefahren hätten (Gutachterliche Stellungnahme im Akt des Ehegatten vom 28.03.2007, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seiten 135 bis 137).
Dem nicht genug, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010 nicht mehr, wie in der niederschriftlichen Befragung am 23.03.2007 an, dass sein Freund XXXX von einem Polizisten überfahren worden sei und dieser Polizist den Ehegatten der Beschwerdeführerin verfolgen würde, sondern, dass der Unfallenker XXXX gar kein Polizist sei und der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch nicht vom Unfallenker verfolgt werde, sondern von dessen Onkel XXXX:Dem nicht genug, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010 nicht mehr, wie in der niederschriftlichen Befragung am 23.03.2007 an, dass sein Freund römisch 40 von einem Polizisten überfahren worden sei und dieser Polizist den Ehegatten der Beschwerdeführerin verfolgen würde, sondern, dass der Unfallenker römisch 40 gar kein Polizist sei und der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch nicht vom Unfallenker verfolgt werde, sondern von dessen Onkel XXXX:
"... VR: Der Unfalllenker, der Neffe von XXXX, war der auch"... VR: Der Unfalllenker, der Neffe von römisch 40 , war der auch
Polizist, oder war nur XXXX Polizist?Polizist, oder war nur römisch 40 Polizist?
BF1: XXXX war nicht bei der Polizei, er war noch sehr jung. XXXX war Polizist. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 22).BF1: römisch 40 war nicht bei der Polizei, er war noch sehr jung. römisch 40 war Polizist. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 22).
Auf Grund der gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieses Vorbringen frei erfunden hat.
Hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren behauptet, dass der Vorfall mit XXXX vor der Geburt seiner ältesten Tochter im Sommer 2003 stattgefunden hatte, behauptete die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt, dass sich der Vorfall erst später, vor der Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2004, zugetragen hätte. Diesen Widerspruch konnten die Beschwerdeführerin (BF2) und ihr Ehegatte (BF1) auch in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären. Vielmehr versuchte die Beschwerdeführerin in der gesamten Beschwerdeverhandlung doch noch ihr Vorbringen jenem ihres Ehegatten anzupassen:Hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren behauptet, dass der Vorfall mit römisch 40 vor der Geburt seiner ältesten Tochter im Sommer 2003 stattgefunden hatte, behauptete die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt, dass sich der Vorfall erst später, vor der Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2004, zugetragen hätte. Diesen Widerspruch konnten die Beschwerdeführerin (BF2) und ihr Ehegatte (BF1) auch in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären. Vielmehr versuchte die Beschwerdeführerin in der gesamten Beschwerdeverhandlung doch noch ihr Vorbringen jenem ihres Ehegatten anzupassen:
"...VR: Ihr Ehegatte hat im Asylverfahren angegeben, dass der Vorfall mit Ihrem Freund XXXX Ende August 2003, somit vor der Geburt seiner ältesten Tochter, gewesen sein soll (Einvernahme am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303). Sie haben jedoch widersprüchlich dazu behauptet, dass der Vorfall anlässlich der Geburt Ihrer zweiten Tochter im September 2004 und nicht im August 2003 gewesen sein soll (Einvernahme Ihrer Ehegattin am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 369) und dass sich Ihr Ehegatte erst seit August 2003 sondern erst seit dem Jahr 2004 versteckt gehalten hätten. Ich gehe davon aus, dass die Geburt Ihrer Kinder für eine Mutter ein unverwechselbares Ereignis darstellt und man daher sehr wohl weiß, unter welchen Begleitumständen ein Kind geboren wird, zumal Sie bereits Zwillinge verloren haben sollen. Es ist daher für jede Frau wohl einprägsam, ob sich der Ehegatte bereits bei seiner ältesten Tochter oder erst bei der Geburt der zweiten Tochter verstecken muss. Haben Sie eine Erklärung für diesen Widerspruch?"...VR: Ihr Ehegatte hat im Asylverfahren angegeben, dass der Vorfall mit Ihrem Freund römisch 40 Ende August 2003, somit vor der Geburt seiner ältesten Tochter, gewesen sein soll (Einvernahme am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303). Sie haben jedoch widersprüchlich dazu behauptet, dass der Vorfall anlässlich der Geburt Ihrer zweiten Tochter im September 2004 und nicht im August 2003 gewesen sein soll (Einvernahme Ihrer Ehegattin am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 369) und dass sich Ihr Ehegatte erst seit August 2003 sondern erst seit dem Jahr 2004 versteckt gehalten hätten. Ich gehe davon aus, dass die Geburt Ihrer Kinder für eine Mutter ein unverwechselbares Ereignis darstellt und man daher sehr wohl weiß, unter welchen Begleitumständen ein Kind geboren wird, zumal Sie bereits Zwillinge verloren haben sollen. Es ist daher für jede Frau wohl einprägsam, ob sich der Ehegatte bereits bei seiner ältesten Tochter oder erst bei der Geburt der zweiten Tochter verstecken muss. Haben Sie eine Erklärung für diesen Widerspruch?
BF2: Ich habe kein Gedächtnis, das was mein Mann gesagt hat, ist richtig.
[...]
VR: Sie haben in Ihrem Asylverfahren angegeben, dass der Vorfall mit Ihrem Freund XXXX Ende August 2003, somit vor der Geburt Ihrer ältesten Tochter gewesen sein soll (Einvernahme am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303). Ich kann mir auch vorstellen, dass es besonders einprägsam ist, wenn die Ehegattin wegen der Geburt des ersten Kindes im Krankenhaus ist und Sie zum ersten Mal Vater werden. Ihre Ehegattin hat jedoch widersprüchlich dazu behauptet, dass der Vorfall anlässlich der Geburt Ihrer zweiten Tochter im September 2004 und nicht im August 2003 gewesen sein soll (Einvernahme Ihrer Ehegattin am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 369) und dass Sie sich nicht seit August 2003 sondern erst seit dem Jahr 2004 versteckt gehalten hätten. Haben Sie eine Erklärung für diesen Widerspruch?VR: Sie haben in Ihrem Asylverfahren angegeben, dass der Vorfall mit Ihrem Freund römisch 40 Ende August 2003, somit vor der Geburt Ihrer ältesten Tochter gewesen sein soll (Einvernahme am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303). Ich kann mir auch vorstellen, dass es besonders einprägsam ist, wenn die Ehegattin wegen der Geburt des ersten Kindes im Krankenhaus ist und Sie zum ersten Mal Vater werden. Ihre Ehegattin hat jedoch widersprüchlich dazu behauptet, dass der Vorfall anlässlich der Geburt Ihrer zweiten Tochter im September 2004 und nicht im August 2003 gewesen sein soll (Einvernahme Ihrer Ehegattin am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 369) und dass Sie sich nicht seit August 2003 sondern erst seit dem Jahr 2004 versteckt gehalten hätten. Haben Sie eine Erklärung für diesen Widerspruch?
BF1: Nein. Ich kenne meine Frau gut, meine Angaben sind korrekt. Meine Frau spricht nicht einmal die Namen ihrer Kinder richtig. Nach dem September 2003 habe ich mich schon versteckt gehalten, dies bis zu meiner Ausreise. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 13 und 24).
Nachdem auf Grund des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom XXXX davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig ist, konnten diese Behauptungen des Ehegatten keine plausibel Erklärung für die Widersprüche im Vorbringen darstellen. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten frei erfunden und nicht im Detail abgesprochen ist.Nachdem auf Grund des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom römisch 40 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig ist, konnten diese Behauptungen des Ehegatten keine plausibel Erklärung für die Widersprüche im Vorbringen darstellen. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten frei erfunden und nicht im Detail abgesprochen ist.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin (BF1) behauptet in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010, entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin (BF2), dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe gehabt habe und gab weiters neu an, dass die Beschwerdeführerin wegen der Suche nach ihm im Jahr vor ihrer Ausreise nicht mehr zu Hause leben konnte, sondern sich bei ihren Eltern versteckt hätte. Nachdem dieses einschneidende Erlebnis, im letzten Jahr nicht mehr zu Hause gelebt und sich ein Jahr lang versteckt gehalten zu haben, von der Beschwerdeführerin weder beim Bundesasylamt, noch in der Verhandlung vorgebracht worden war, wurde sie im Rahmen des Parteiengehörs noch einmal dazu befragt, behauptete jedoch, widersprüchlich zu den Angaben ihres Ehegatten, dass sie im letzten Jahr vor ihrer Ausreise sehr wohl auch zu Hause gelebt hätte:
"... VR: Wer konkret sollte Ihrer Ehegattin, weshalb konkret, etwas
antun?
BF1: Nur ich hätte Probleme. Meine Frau hat keine eigenen Probleme, sondern sie hätte nur meinetwegen Probleme. Aber ich würde meine Kinder überall mit hinnehmen, ich würde sie nie zurücklassen.
[...]
VR: Hat sich Ihre Frau versteckt gehalten, oder immer zu Haue gelebt?
BF1: Als ich auf der Flucht war, hat meine Frau nicht zu Hause gelebt, sondern sich bei ihren Eltern versteckt gehalten. Sie hat nicht zu Hause gelebt. Sie hat sich ein Jahr vor der Ausreise verstecken müssen. Sie hatte Angst zu Hause zu bleiben, da die Polizisten mich gesucht haben, konnte sie nicht zu Hause leben. Sie hat sich versteckt. Ich habe mich auch ein Jahr vor der Ausreise versteckt.
[...]
VR: Da höre ich heute zum ersten Mal. Ihre Frau hat nie angegeben, dass sie sich bei ihren Verwandten versteckt gehalten hatte?
BF1: Sie lebte nicht zu Hause.
[...]
VR an BF2: Wo haben Sie mit Ihren Kindern bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF2: Zu Hause in unserem Haus. Wir lebten zusammen dort.
VR: Hat Ihr Mann mit Ihnen bis zu Ihrer Ausreise dort gelebt oder nicht?
BF2: Er war auf der Flucht und hat sich versteckt gehalten. Ich war mit meinen Kindern im Haus. Aber ich hatte dort auch Angst. Ich war auch bei meinen Eltern zu Hause.
VR: Haben Sie immer bei Ihren Eltern gelebt oder nur vorübergehend?
BF2: Dort und dort.
VR: Wie oft und in welchen Abständen haben Sie den Wohnort gewechselt?
BF2: Eine Woche dort und eine Woche da, das war ungefähr ab einem Jahr vor unserer Ausreise so, aber ganz genau kann ich es nicht sagen. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 20, 21 und 28).
Dieses Beispiel zeigt auf, wie die Beschwerdeführerin wieder vergeblich versuchte ihre Angaben jenen ihres Ehegatten anzupassen, was ihr jedoch nicht gelang weil das erfundene Vorbringen des Paares zwar abgesprochen war, jedoch nicht im Detail.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008, sich seit Ende 2003 bis zu seiner Ausreise am 06.10.2005 versteckt gehalten zu haben, nur um in der niederschriftlichen Befragung am 19.03.2008 zu behaupten, dass er bis 2005 als Gas- und Elektroschweißer beim XXXX gearbeitet und erst im August 2005 gekündigt hätte. Der erkennende Senat kann beim besten Willen nicht glauben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von einem Polizisten der Fahndungsabteilung seit Dezember 2003 gesucht worden sein soll, sich versteckt hält und dennoch bis fünf Tage vor seiner Ausreise im Jahr 2005 beim XXXX arbeitet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte offensichtlich bis zu seiner Ausreise Arbeit und die angebliche Verfolgung frei erfunden:Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008, sich seit Ende 2003 bis zu seiner Ausreise am 06.10.2005 versteckt gehalten zu haben, nur um in der niederschriftlichen Befragung am 19.03.2008 zu behaupten, dass er bis 2005 als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 gearbeitet und erst im August 2005 gekündigt hätte. Der erkennende Senat kann beim besten Willen nicht glauben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von einem Polizisten der Fahndungsabteilung seit Dezember 2003 gesucht worden sein soll, sich versteckt hält und dennoch bis fünf Tage vor seiner Ausreise im Jahr 2005 beim römisch 40 arbeitet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte offensichtlich bis zu seiner Ausreise Arbeit und die angebliche Verfolgung frei erfunden:
"... Diese Drohungen begannen im Dezember 2003 und dauerten bis zu
unserer Ausreise im Jahr 2005, am 06. Oktober. [...]
A: Seit Ende 2003 habe ich mich bei Verwandten meiner Frau in Dörfern in Dagestan versteckt gehalten. ..."
(niederschriftliche Befragung am 30.01.2008, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seite 307).
"... F: Bis wann haben Sie gearbeitet?
A: Bis 2005. Ich habe als Gas u. Elektroschweißer beim XXXX gearbeitet. Ich habe im August 2005 gekündigt. Bis dahin habe ich gearbeitet. ..." (niederschriftliche Befragung am 19.03.2008, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seite 319).A: Bis 2005. Ich habe als Gas u. Elektroschweißer beim römisch 40 gearbeitet. Ich habe im August 2005 gekündigt. Bis dahin habe ich gearbeitet. ..." (niederschriftliche Befragung am 19.03.2008, Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seite 319).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin versuchte sich später in der Einvernahme herauszureden, indem er auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er sich nicht gleichzeitig verstecken und arbeiten könne, sein Vorbringen variierte und meinte, dass er doch nur bis Ende 2004 gearbeitet hätte. Dieses Vorbringen stimmt jedoch nicht mit seinem Eintrag im Arbeitsbuch überein, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis fünf Tage vor seiner Ausreise gearbeitet hat:
"...VR: Das Bundesasylamt hält es in seinem Bescheid für gänzlich unglaubwürdig, dass Sie angesichts der Tatsache, dass Sie Angaben bis August 2005 als Gas- und Elektroschweißer gearbeitet zu haben, laut Ihren Angaben hätten Sie selbst gekündigt, zugleich angeben, sich versteckt gehalten zu haben, weil Sie seit Ende August 2003 verfolgt würden. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, sich versteckt zu halten und gleichzeitig einer geregelten Arbeit nachzugehen, hätten Sie angegeben, sich Urlaub genommen zu haben und tatsächlich nur bis Ende 2004 gearbeitet zu haben. Wollen Sie dazu etwas angeben (Bescheid Seite 17 bzw. Akt BAA Seite 341)?
BF1: Nicht bis 2005, sondern nur bis 2004 habe ich gearbeitet. Ich schwöre, dass ich nie 2005 gesagt habe. Ich habe nur bis 2004 gearbeitet bei dem Unternehmen, es gibt auch ein Arbeitsbuch dazu. Das Arbeitsbuch habe ich heute hier.
Anmerkung: BF1 legt sein Arbeitsbuch vor (wird in Kopie zum Akt genommen).
Anmerkung: Dolmetscherin hält im Arbeitsbuch Einsicht:
Dolmetscherin: Der letzte Eintrag in dem von dem BF1 vorgelegten Arbeitsbuch wurde mit dem Datum 01.10.2005 versehen (Vermerk Nr. 10). Es wurde angeführt, dass der BF1 auf eigenen Wunsch entlassen wurde, die gesetzliche Grundlage wird zitiert. Der Vermerk wurde mit einem Stempel der Personalabteilung versehen. Aus dem Vermerk Nr. 8 geht hervor, dass der BF1 am 11.02.2002 bei derselben Firma zu arbeiten begonnen hat. Der Vermerk Nr. 9 bezieht sich nur auf die Qualifikation des BF1.
VR: Aus dem Arbeitsbuch geht zweifelsfrei hervor, dass Sie bis zum 01.10.2005, somit 5 Tage vor Ihrer Ausreise, gekündigt haben. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich weiß, dass dort das Datum 2005 steht, allerdings ist es so, dass ich erst 2005 mit der Firma "abgerechnet" habe und von dort meine Papiere bekommen habe.
VR: Warum sollte die Firma etwas Unrichtiges im Arbeitsbuch bestätigen?
BF1: Ich habe schon hundert Mal gesagt, dass ich ein Jahr nicht gearbeitet. Die Papiere habe ich erst 2005 von der Arbeitsstelle geholt. [...]
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Ehegattin widersprüchlich zu Ihren heutigen Angaben behauptet hat, dass Sie bis ein halbes Jahr vor Ihrer Ausreise, diese war am 06.10.2005, gearbeitet haben:
"... F: Bis wann hat Ihr Mann gearbeitet?
A: Er hat vielleicht bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet. Er war Gas- Elektroschweißer in XXXX bei der XXXX. ..."A: Er hat vielleicht bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet. Er war Gas- Elektroschweißer in römisch 40 bei der römisch 40 . ..."
(Einvernahme der Ehegattin am 19.03.2008, Akt BAA der Ehegattin Seite 369). Wollen Sie dazu etwas angeben?
BF1: Meine Ehegattin hat nicht recht, ich habe nicht gearbeitet...."
(Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 23).
Es war offensichtlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht davor zurückschreckte auch in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben zu machen.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu den Angaben ihres Ehegatten beim Bundesasylamt behauptet hatte, dass ihr Ehegatte Rebellen unterstützt hätte. Dies wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vehement bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch dieses Vorbringen frei erfunden hat:
"... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Ehegattin in der
Einvernahme am 18.03.2008 in Anwesenheit eines Dolmetschers behauptet hat, dass Sie Rebellen unterstützt hätten und das der Grund für Ihre Ausreise gewesen sei (Einvernahme der Ehegattin vom 18.03.2008 Seite 4 bzw. Akt der Ehegattin Seite 7), Sie das jedoch im erstinstanzlichen Asylverfahren nie, vielmehr einen anderen Grund für Ihre Ausreise behauptet haben?
BF1: Das waren meine Cousins. Meine Frau weiß gar nicht, was sie spricht, das war nicht der Grund für meine Ausreise. XXXX wollte mich umbringen, er wollte mich um jeden Preis von dort weg haben. Das war der einzige Grund für meine Ausreise. ..."BF1: Das waren meine Cousins. Meine Frau weiß gar nicht, was sie spricht, das war nicht der Grund für meine Ausreise. römisch 40 wollte mich umbringen, er wollte mich um jeden Preis von dort weg haben. Das war der einzige Grund für meine Ausreise. ..."
(Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 26).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren einen Brief seiner Schwester in Vorlage brachte, worin diese behauptete, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Mitarbeitern des Innenministeriums gesucht werde und deshalb Polen verlassen solle. Dieser Brief ist nicht geeignet die zahlreichen, gravierenden Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten denkmöglich zu erklären, weshalb der erkennende Senat davon ausgeht, dass es sich bei dem Brief um ein reines "Gefälligkeitsschreiben" der Schwester handelt.
Hatte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, am 18.03.2007 noch behauptet, dass nur ihr Ehegatte Probleme gehabt hätte und die Beschwerdeführerin nur deshalb geflohen sei, weil sie bei ihrem Ehegatten sein wolle (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 1 bis 9), behauptete sie widersprüchlich dazu anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 24.04.2007 neu, dass sie Probleme wegen ihres früheren Lebensgefährten gehabt habe, der verschollen sei. Die Beschwerdeführerin habe doch eigene Fluchtgründe, weil zwischen einer Familie und der Familie ihres früheren Lebensgefährten Blutrache bestehen und diese andere Familie die Beschwerdeführerin bedrohen und erpressen würde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 97 bis 103). Bei der Beschwerdeführerin war nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Hätte sie tatsächlich eigene Fluchtgründe gehabt, hätte sie dies wohl anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung angegeben und nicht behauptet, dass sie ausschließlich wegen ihres Ehegatten ihren Herkunftsstaat verlassen und keine eigenen Fluchtgründe habe. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Hatte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, am 18.03.2007 noch behauptet, dass nur ihr Ehegatte Probleme gehabt hätte und die Beschwerdeführerin nur deshalb geflohen sei, weil sie bei ihrem Ehegatten sein wolle (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 1 bis 9), behauptete sie widersprüchlich dazu anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 24.04.2007 neu, dass sie Probleme wegen ihres früheren Lebensgefährten gehabt habe, der verschollen sei. Die Beschwerdeführerin habe doch eigene Fluchtgründe, weil zwischen einer Familie und der Familie ihres früheren Lebensgefährten Blutrache bestehen und diese andere Familie die Beschwerdeführerin bedrohen und erpressen würde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 97 bis 103). Bei der Beschwerdeführerin war nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Hätte sie tatsächlich eigene Fluchtgründe gehabt, hätte sie dies wohl anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung angegeben und nicht behauptet, dass sie ausschließlich wegen ihres Ehegatten ihren Herkunftsstaat verlassen und keine eigenen Fluchtgründe habe. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Fluchtgründen waren unglaubwürdig. Die Beschwerdeführern behauptete wegen der Suche nach ihrem Exlebensgefährten, der einen anderen Familiennamen als die Beschwerdeführerin führt und der bereits Jahre vor der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten (diese Eheschließung war am 25.10.2003) verschwunden sein soll, in Zusammenhang mit Blutrache vor der Ausreise vergewaltigt und jahrelang bedroht worden sein soll. Man habe im Jahr 1999 das zweite Kind der Beschwerdeführerin, das erste sei nach der Geburt verstorben, entführt. Die Polizei habe ihr Kind gesucht aber nicht gefunden und nie herausgefunden, wer dieses weshalb entführt hätte. Man habe die Beschwerdeführerin wegen dieses Exlebensgefährten bedroht, vor ihrer Ausreise vergewaltigt und sogar in Polen telefonisch bedroht. Ihr Ehegatte wisse nichts darüber.
Es fiel auf, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt angegeben hatte, von einem Mann wegen ihres Exlebensgefährten vergewaltigt worden zu sein, in der Beschwerdeverhandlung jedoch widersprüchlich dazu behauptetet nicht von einem, sondern von zwei Männern, vergewaltigt worden zu sein und nicht einmal ungefähre Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung machen konnte, was dafür spricht, dass diese Behauptungen frei erfunden sind:
"...VR: Von wie vielen Männern wurden Sie vergewaltigt?
BF2: Ich wurde von zwei Männern vergewaltigt.
[...]
VR: Warum konkret haben Sie am 06.10.2005 Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF2: Weil ich und mein Mann Probleme hatten.
VR: Aber was war der konkrete Anlass?
BF2: Ich hatte immer Ängste, ich habe nicht einmal mit meinem Mann zusammen gewohnt. Ich bin immer von einem Haus zum anderen. Mein Mann hat dann bestimmt, dass wir am 06.10.2005 ausreisen.
VR: Wann konkret wurden Sie vergewaltigt?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern, ich stehe unter Streß.
VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise?
BF2: Ganz genau weiß ich es nicht.
VR: War es z.B. wenige Tage, Wochen oder einige Monate vor der Ausreise oder vielleicht ein Jahr vor der Ausreise?
BF2: Ich weiß es nicht.
VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie von 2 Männern vergewaltigt wurden, Sie wissen jedoch nicht mehr wie lange das vor Ihrer Ausreise war?
BF2: Ja, ich weiß nicht mehr wann. Vielleicht mehrere Monate vielleicht aber auch ein Jahr vor der Ausreise. Aber ich weiß es nicht sicher.
VR: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 29.03.2008 (Verhandlung S 3 bzw. Akt BAA S 367) angegeben, dass zwei Männer gekommen seien, der zweite hinausgegangen sei und sie von einem Mann vergewaltigt wurden, das widerspricht ihren heutigen Angaben, was sagen Sie dazu?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern, es ist ein schlimmes Gefühl, es sind viele Jahre vergangen, es stehen zwei Gestalten vor meinen Augen. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 12f).
Dazu kam auch noch, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hatte, dass der Bruder ihres Exlebensgefährten zunächst entführt, dann freigelassen und später ermordet worden sei, während sie widersprüchlich dazu im Beschwerdeverfahren angab, dass es bezüglich des Bruders des Lebensgefährten keinen Vorfall gegeben habe und diese wahrscheinlich zu Hause lebe:
"...VR: Wie viele Geschwister hatte Ihr erster Ehegatte und wie viele davon leben noch?
BF2: Mein erster Ehegatte hatte eine Schwester und einen Bruder, beide sind nach wie vor noch am Leben. Sie leben in Tschetschenien in XXXX.BF2: Mein erster Ehegatte hatte eine Schwester und einen Bruder, beide sind nach wie vor noch am Leben. Sie leben in Tschetschenien in römisch 40 .
[...]
VR: Was konkret ist dem Bruder Ihres Ex-Ehegatten wann konkret zugestoßen?
BF2: Nein, ich weiß von keinem Vorfall, wahrscheinlich wohnt er immer noch zu Hause.
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie anlässlich der ärztlichen Untersuchung in Anwesenheit einer Dolmetscherin am 24.04.2007 behauptet haben, dass ein Bruder Ihres ersten Mannes entführt und wieder freigelassen worden sei (Akt BAA Seite 97) und erst in der Einvernahme am 30.01.2008 angeben, dass der Bruder in Grosny ermordet worden sei soll (Akt BAA Seite 341).Widersprüchlich dazu haben Sie heute jedoch behauptet, dass sie von keinen Problemen des Bruders Ihres Ex-Ehegatten nichts wissen, was sagen Sie dazu?
BF2: Ich möchte gar nichts von ihm wissen, er ist eine fremde Person für mich. Ich habe nur das gesagt was ich von den Telefonaten von meiner Schwester gehört habe. Wir tratschen gerne und da habe ich
alle diese Varianten gehört. ... Ich weiß nicht ob er in Grosny
wohnt. Heute wird er entführt, morgen wird er ermordet, so ist das bei uns. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 9 und 14).
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, am 24.04.2007 an, dass eine Familie wegen dieses Exlebensgefährten an der Beschwerdeführerin Blutrache üben wolle und dies der Grund für die Suche nach ihm sei. Dieses Vorbringen kann vom erkennenden Senat nicht als glaubhaft gewertet werden. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin längst vom Exlebensgefährten nach moslemischen Ritus geschieden war und somit nicht zu seinen engsten Verwandten zählte, ist sie zudem auch noch eine Frau, weshalb sie jedenfalls von Blutrache ausgenommen wäre (siehe dazu auch Feststellungen II.3.5.2. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan). Der erkennende Senat geht deshalb und auf Grund der oben angeführten Widersprüche im Vorbringen davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch die angeblichen Probleme wegen ihres Exlebensgefährten, ebenso wie ihr gesamtes Vorbringen im Asylverfahren, frei erfunden hat.Die Beschwerdeführerin gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, am 24.04.2007 an, dass eine Familie wegen dieses Exlebensgefährten an der Beschwerdeführerin Blutrache üben wolle und dies der Grund für die Suche nach ihm sei. Dieses Vorbringen kann vom erkennenden Senat nicht als glaubhaft gewertet werden. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin längst vom Exlebensgefährten nach moslemischen Ritus geschieden war und somit nicht zu seinen engsten Verwandten zählte, ist sie zudem auch noch eine Frau, weshalb sie jedenfalls von Blutrache ausgenommen wäre (siehe dazu auch Feststellungen römisch zwei.3.5.2. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan). Der erkennende Senat geht deshalb und auf Grund der oben angeführten Widersprüche im Vorbringen davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch die angeblichen Probleme wegen ihres Exlebensgefährten, ebenso wie ihr gesamtes Vorbringen im Asylverfahren, frei erfunden hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die oben angeführten zahlreichen, gravierenden Widersprüche im Vorbringen führten dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen davon überzeugt ist, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.
II.4.3. Die Feststellungen zur Eheschließung und dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin erst fünf Tage vor seiner Ausreise seine Arbeitsstelle als Gas- und Elektroschweißer beim XXXX freiwillig gekündigt hat und somit bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte und zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat (II.3.3.), beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlungen vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes und dem vorgelegten Arbeitsbuch des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 23).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zur Eheschließung und dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin erst fünf Tage vor seiner Ausreise seine Arbeitsstelle als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 freiwillig gekündigt hat und somit bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte und zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.3.), beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlungen vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes und dem vorgelegten Arbeitsbuch des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 23).
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin derzeit in keinem Krankenhaus in stationärer Behandlung ist, ergeben sich aus Ihren Angaben im Asylverfahren. Ebenso, wie die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin derzeit weder in psychologischer, noch psychiatrischer Behandlung ist.
Die Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin am XXXX im AKH XXXX wegen mutmaßlicher XXXX in Behandlung war und deswegen kein weiteres Procedere, jedoch eine Behandlung wegen XXXX bei einer Neurologen empfohlen wurde, ergeben sich aus einem Schreiben des AKH XXXX vom XXXX.Die Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin am römisch 40 im AKH römisch 40 wegen mutmaßlicher römisch 40 in Behandlung war und deswegen kein weiteres Procedere, jedoch eine Behandlung wegen römisch 40 bei einer Neurologen empfohlen wurde, ergeben sich aus einem Schreiben des AKH römisch 40 vom römisch 40 .
Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX am XXXX wegen eines Sturzes in Österreich in ambulanter Behandlung war (II.3.3.) ergeben sich aus der im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Ambulanzkarte vom XXXX.Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus römisch 40 am römisch 40 wegen eines Sturzes in Österreich in ambulanter Behandlung war (römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus der im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Ambulanzkarte vom römisch 40 .
Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX im Landeskrankenhaus XXXX stationär aufgenommen wurde (II.3.3) ergeben sich aus einem im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX.Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 im Landeskrankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen wurde (römisch zwei.3.3) ergeben sich aus einem im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 .
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX im Landeskrankenhaus XXXX ambulant behandelt wurde beruhen auf einer in Vorlage gebrachten Ambulanzkarte vom XXXX.Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 im Landeskrankenhaus römisch 40 ambulant behandelt wurde beruhen auf einer in Vorlage gebrachten Ambulanzkarte vom römisch 40 .
Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf einem für das Beschwerdeverfahren erstellten Gutachten von Herr XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom XXXX. Im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde ein nur eine Seite umfassender Befund des XXXX vom 30.11.2010 in Vorlage gebracht. Dieser Befund ist zwar vier Monate jünger, als das Gutachten von Herrn XXXX, allerdings, handelt es sich nur um ein einseitiges Schreiben. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010 angegeben, dass sie offenbar nur ein Mal im November beim XXXX war um den Befund erstellen zu lassen, nachdem sie einen früheren Termin am XXXX nicht wahrgenommen hat (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 13). Weder die Beschwerdeführerin, noch eine in der Verhandlung anwesende Vertreterin haben einen Einwand gegen das Gutachten von Herrn XXXX erhoben (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 12). Auf Grund des Umstandes, dass Herr XXXX für das konkrete Beschwerdeverfahren Befund erhoben und danach ein 19-seitiges umfassendes, plausibles psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstellt hat, die Beschwerdeführerin nur ein Mal bei XXXX war und dort auch nicht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung ist, wurde vor allem das 19-seitige, umfassende Gutachten und nur ergänzend der nur eine Seite umfassende Befund von XXXX diesem Verfahren zu Grunde gelegt.Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf einem für das Beschwerdeverfahren erstellten Gutachten von Herr römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom römisch 40 . Im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde ein nur eine Seite umfassender Befund des römisch 40 vom 30.11.2010 in Vorlage gebracht. Dieser Befund ist zwar vier Monate jünger, als das Gutachten von Herrn römisch 40 , allerdings, handelt es sich nur um ein einseitiges Schreiben. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010 angegeben, dass sie offenbar nur ein Mal im November beim römisch 40 war um den Befund erstellen zu lassen, nachdem sie einen früheren Termin am römisch 40 nicht wahrgenommen hat (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 13). Weder die Beschwerdeführerin, noch eine in der Verhandlung anwesende Vertreterin haben einen Einwand gegen das Gutachten von Herrn römisch 40 erhoben (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 12). Auf Grund des Umstandes, dass Herr römisch 40 für das konkrete Beschwerdeverfahren Befund erhoben und danach ein 19-seitiges umfassendes, plausibles psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstellt hat, die Beschwerdeführerin nur ein Mal bei römisch 40 war und dort auch nicht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung ist, wurde vor allem das 19-seitige, umfassende Gutachten und nur ergänzend der nur eine Seite umfassende Befund von römisch 40 diesem Verfahren zu Grunde gelegt.
II.4.4. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 17.03.2007 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, in Österreich keiner Arbeit nachgeht, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist, ihr Leben in Österreich von der CARITAS finanziert und sie von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig ist, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlungen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht, nicht Mitglied eines Vereines, nur mit zwei österreichischen Familien befreundet ist und nicht Deutsch spricht (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 9).römisch zwei.4.4. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 17.03.2007 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, in Österreich keiner Arbeit nachgeht, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist, ihr Leben in Österreich von der CARITAS finanziert und sie von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig ist, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlungen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht, nicht Mitglied eines Vereines, nur mit zwei österreichischen Familien befreundet ist und nicht Deutsch spricht (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 9).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seite 28 bis 31). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seite 28 bis 31). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren bewusst unwahre Angaben machte und daher persönlich unglaubwürdig ist. Selbst, wenn ein Kind der Beschwerdeführerin nach der Geburt ca. im Jahr 1999 entführt worden sein sollte, könnte in diesem für jede Mutter unfassbar, furchbaren Erlebnis kein zeitlicher Konnex zur Ausreise am 06.10.2005 erkannt werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Behörden diesbezüglich umfassende Ermittlungen angestellt, die leider zu keinem Ergebnis geführt haben.
Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation im Jahr 2005 verlassen haben sollen, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation im Jahr 2005 verlassen haben sollen, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaktes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der Vater zwei Brüder und vier Schwestern leben mit deren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Weiters die Schwester des Ehegatten mit deren Familie, sowie mehrere Onkel und Tanten des Ehegatten. Die Familie hat im Herkunftsstaat auch ihr eigenes Haus, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre und nicht auf die Unterstützung durch Angehörige zählen könnte oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für die Familie der Beschwerdeführerin bestreiten und hat erst fünf Tage vor der Ausreise freiwillig seine Arbeit gekündigt. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Geburt ihres Kindes im Jahr 2004 als Sozialarbeiterin gearbeitet. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Wie bereits oben ausgeführt (siehe Entscheidungsgründe II.3.3.) liegen bei der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt war, auch sonst aktuell weder in psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung ist und in Österreich keinen Suizidversuch unternommen hat, psychische Probleme und XXXX vor. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige, Herr XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger stellte mit Gutachten vom XXXX fest, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf XXXX.Wie bereits oben ausgeführt (siehe Entscheidungsgründe römisch zwei.3.3.) liegen bei der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt war, auch sonst aktuell weder in psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung ist und in Österreich keinen Suizidversuch unternommen hat, psychische Probleme und römisch 40 vor. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige, Herr römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger stellte mit Gutachten vom römisch 40 fest, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf römisch 40 .
(...) Der Asylgerichtshof folgt dem mehrseitigen umfassenden Gutachten vom XXXX da dieses von einem Facharzt erstellt wurde und ausführlich und nachvollziehbar begründet ist. Von der Beschwerdeführerin wurde ein einseitiger Befund vom 30.11.2010 eines anderen Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des XXXX vorgelegt, mit der Diagnose: "XXXX". Dieser Befund umfasst, im Gegensatz zum 19-seitigen Gutachten, nur eine Seite. Nachdem allerdings der zuletzt vorgelegte nur einseitige Befund aktueller ist, konnte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausginge, stünde auch dieses Krankheitsbild einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat bei Herrn XXXX angegeben bereits seit der Entführung ihres Kindes im Jahr 1998 an XXXX zu leiden und wurde deswegen auch in ihrem Herkunftsstaat in einer psychiatrischen Klinik in XXXX in Dagestan behandelt (Gutachten Seite 3). Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weiterhin ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen und wie auch schon vor ihrer Ausreise im Fall ihrer Rückkehr wieder möglich, da nach der Berichtslage eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, auch für den Fall einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheit handelt es sich keineswegs um eine außergewöhnliche Krankheit und diese ist in der Russischen Föderation behandelbar (siehe dazu auch Länderfeststellungen II.3.5.4. Medizinische Versorgung), vielmehr hat die Beschwerdeführerin beim Herrn XXXX angegeben, dass sie wegen ihrer Krankheit im Herkunftsstaat behandelt wurde. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, steht ihr eine solche im Herkunftsstaat, wie auch eine psychiatrische Behandlung, zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D.(...) Der Asylgerichtshof folgt dem mehrseitigen umfassenden Gutachten vom römisch 40 da dieses von einem Facharzt erstellt wurde und ausführlich und nachvollziehbar begründet ist. Von der Beschwerdeführerin wurde ein einseitiger Befund vom 30.11.2010 eines anderen Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des römisch 40 vorgelegt, mit der Diagnose: "XXXX". Dieser Befund umfasst, im Gegensatz zum 19-seitigen Gutachten, nur eine Seite. Nachdem allerdings der zuletzt vorgelegte nur einseitige Befund aktueller ist, konnte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausginge, stünde auch dieses Krankheitsbild einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat bei Herrn römisch 40 angegeben bereits seit der Entführung ihres Kindes im Jahr 1998 an römisch 40 zu leiden und wurde deswegen auch in ihrem Herkunftsstaat in einer psychiatrischen Klinik in römisch 40 in Dagestan behandelt (Gutachten Seite 3). Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weiterhin ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen und wie auch schon vor ihrer Ausreise im Fall ihrer Rückkehr wieder möglich, da nach der Berichtslage eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, auch für den Fall einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheit handelt es sich keineswegs um eine außergewöhnliche Krankheit und diese ist in der Russischen Föderation behandelbar (siehe dazu auch Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.4. Medizinische Versorgung), vielmehr hat die Beschwerdeführerin beim Herrn römisch 40 angegeben, dass sie wegen ihrer Krankheit im Herkunftsstaat behandelt wurde. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, steht ihr eine solche im Herkunftsstaat, wie auch eine psychiatrische Behandlung, zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D.
v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas mehr als ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt mit ihrer Familie von der CARITAS. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Sie versteht und spricht nicht Deutsch. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie ist in Österreich mit zwei Familien befreundet, wobei eine in einer anderen Stadt lebt und sie von der anderen nicht den Familiennamen kennt. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin jedoch insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über zahlreiche nahe Angehörige verfügt.Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas mehr als ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt mit ihrer Familie von der CARITAS. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Sie versteht und spricht nicht Deutsch. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie ist in Österreich mit zwei Familien befreundet, wobei eine in einer anderen Stadt lebt und sie von der anderen nicht den Familiennamen kennt. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin jedoch insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über zahlreiche nahe Angehörige verfügt.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Zahlreiche nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind ein Ehepaar im arbeitsfähigen Alter, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind ein Ehepaar im arbeitsfähigen Alter, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
21.06.2011