Norm
AsylG 2005 §38Spruch
D7 406677-3/2011/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und den Fluchtgründen erstbefragt.
Am 14.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen.
Am 04.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer Vertrauensperson einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. D7 406677-2/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. D7 406677-2/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt und die Beschwerdeführerin am 31.03.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 (gemeint wohl auch: Z 4) leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (gemeint wohl auch: Ziffer 4,) leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, zugestellt am 06.04.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.04.2011 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, zugestellt am 06.04.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.04.2011 eingebrachte Beschwerde.
Die Entscheidung in Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt folgendermaßen:Die Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. begründete das Bundesasylamt folgendermaßen:
"Sie machen keinerlei Konventionsgründe geltend, sondern wollen in Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einen Aufenthalt bei Ihren Kindern bekommen. Darum war § 38 Abs. 1 Ziffer 4 erfüllt und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.""Sie machen keinerlei Konventionsgründe geltend, sondern wollen in Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einen Aufenthalt bei Ihren Kindern bekommen. Darum war Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 erfüllt und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.12.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.12.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, dem Bundesasylamt einräumt, anders zu üben gewesen wäre.Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, dem Bundesasylamt einräumt, anders zu üben gewesen wäre.
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Dessen ungeachtet hat diese - wie schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. D7 406677-2/2011/3E betont - im Rahmen ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, ununterbrochen kontrolliert und nach ihren Söhnen gefragt worden zu sein. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, von Maskierten zu Hause aufgesucht und zu ihren im Ausland aufhältigen Kindern befragt worden zu sein. Während ihrer Abwesenheit seien die Nachbarn nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin befragt worden, sie fürchte sich vor weiteren Nachfragen nach ihren Familienangehörigen. Es verbleibt abermals auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 zu verweisen, in dem festgehalten wurde, dass beim Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein jegliche Asylrelevanz verneint werden kann, zumal ihre erwachsenen Söhne in Österreich asylberechtigt sind. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren abermals wesentliche Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin ignoriert. Unbeschadet jeder weiteren inhaltlichen Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat.
Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt. Dass andere Aberkennungstatbestände nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesasylamt hätte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach nicht aberkennen dürfen.Der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt. Dass andere Aberkennungstatbestände nach Maßgabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesasylamt hätte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach nicht aberkennen dürfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
20.05.2011