RS Vwgh 2003/11/5 2002/08/0002

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs4;
ASVG §227;

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass es im System der Sozialversicherung Fälle gibt, in denen Pflichtbeiträge geleistet werden, aber keine Leistungen empfangen werden, dann ist auch eine Regelung verfassungsrechtlich nicht bedenklich, nach der freiwillige Beiträge, die mit ihrem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam werden, danach nicht mehr zurückgefordert werden können. Dass die Anspruchs- bzw. Leistungswirksamkeit im Einzelfall nicht schlagend wird, kann angesichts des Fehlens eines zwingenden Äquivalenzgebotes im Sozialversicherungsrecht nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führen (Hier iZm Aufwendungen für den Nachkauf von Schulzeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080002.X03

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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