TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/29 C3 301251-4/2008

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 301.251-4/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.011-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.011-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 16.02.2006 gleichzeitig mit seiner Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Als letzte Wohnadresse nannte der Beschwerdeführer: XXXX. Zum Fluchtweg befragt erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo er überall gewesen sei. Ab und zu sei er mit dem Zug gefahren, dann sei er zu Fuß gegangen. Er sei dann irgendwo eingesperrt und dann wieder abgeholt worden. Er wisse nicht, wie die Schlepper geheißen hätten, es seien mehrere gewesen. Er sei dann irgendwann in Salzburg gewesen und dort in der Früh am Bahnhof angekommen. Ein Chinese habe sie in Salzburg zum Bundesasylamt gebracht, wo er einen Plan bekommen habe, wie er nach Thalham gelange. Die Caritas habe ihnen ein Zugticket gegeben. Er wisse noch, dass seine Zugkarte am Beginn der Reise nach Moskau gegangen sei. Ihnen seien jedoch die gesamten Dokumente abgenommen worden. Sie hätten dem Schlepper 30.000,-- RMB bezahlt; den Rest von 160.000,-- RMB hätten sie bezahlen sollen, wenn sie in Österreich Geld verdienen würden. Die Ausreise habe von 18.08.2005 bis heute [16.02.2006] gedauert.Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 16.02.2006 gleichzeitig mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Als letzte Wohnadresse nannte der Beschwerdeführer: römisch 40 . Zum Fluchtweg befragt erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo er überall gewesen sei. Ab und zu sei er mit dem Zug gefahren, dann sei er zu Fuß gegangen. Er sei dann irgendwo eingesperrt und dann wieder abgeholt worden. Er wisse nicht, wie die Schlepper geheißen hätten, es seien mehrere gewesen. Er sei dann irgendwann in Salzburg gewesen und dort in der Früh am Bahnhof angekommen. Ein Chinese habe sie in Salzburg zum Bundesasylamt gebracht, wo er einen Plan bekommen habe, wie er nach Thalham gelange. Die Caritas habe ihnen ein Zugticket gegeben. Er wisse noch, dass seine Zugkarte am Beginn der Reise nach Moskau gegangen sei. Ihnen seien jedoch die gesamten Dokumente abgenommen worden. Sie hätten dem Schlepper 30.000,-- RMB bezahlt; den Rest von 160.000,-- RMB hätten sie bezahlen sollen, wenn sie in Österreich Geld verdienen würden. Die Ausreise habe von 18.08.2005 bis heute [16.02.2006] gedauert.

Bezüglich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor:

"Seit Geburt meines Kindes müssen wir die ganze Zeit flüchten, weil ich selbst ein illegales Kind in China bin. Wir waren nie verheiratet und meine Frau ist schwanger geworden und hat das Kind zur Welt gebracht. Ich habe in China große Probleme mit den Behörden. Ich habe mich bemüht, mein Kind irgendwie anzumelden, damit es irgendwann doch in die Schule gehen kann und nicht das gleiche Schicksal hat wie ich."

In der Folge wurden Dublin Konsultationen mit Deutschland geführt.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.04.2006 gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er habe von 1992 bis 1994 in XXXX als Küchenhilfe gearbeitet. Von 1994 bis 1995 sei er in XXXX Hilfskraft am Bau (Tiefbau) gewesen und von 1995 bis 1998 habe er ebenfalls in XXXX als Bauhilfsarbeiter (Erdarbeiter) gearbeitet.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.04.2006 gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er habe von 1992 bis 1994 in römisch 40 als Küchenhilfe gearbeitet. Von 1994 bis 1995 sei er in römisch 40 Hilfskraft am Bau (Tiefbau) gewesen und von 1995 bis 1998 habe er ebenfalls in römisch 40 als Bauhilfsarbeiter (Erdarbeiter) gearbeitet.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, seine bisherigen Angaben seien richtig und er halte diese aufrecht. Er besitze keine Dokumente und habe auch nie einen Pass besessen. Befragt, ob er jemals einen anderen Namen geführt habe, erklärte er, ja, er habe den Namen XXXX benutzt. Das sei 1998 gewesen, als er China verlassen habe. Dieser Name sei im Reisepass gestanden, den der Schlepper organisiert habe. Der Pass sei dem Beschwerdeführer abgenommen worden, als sie in Moskau angekommen seien, und zwar im Jänner 1999. Den Namen habe er viele Jahre verwendet, bis zuletzt, also bis Februar 2006 in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe den Namen verwendet, weil er nie zur Schule gegangen sei und diesen Namen habe er schreiben können. Auch jener Name, den er heute angegeben habe, sei richtig. Jedoch sei der Beschwerdeführer in China nie behördlich gemeldet gewesen. Befragt zu etwaigen Verwandten im Bereich der EU, Norwegen oder Island führte der Beschwerdeführer aus, er habe nur seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind.Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, seine bisherigen Angaben seien richtig und er halte diese aufrecht. Er besitze keine Dokumente und habe auch nie einen Pass besessen. Befragt, ob er jemals einen anderen Namen geführt habe, erklärte er, ja, er habe den Namen römisch 40 benutzt. Das sei 1998 gewesen, als er China verlassen habe. Dieser Name sei im Reisepass gestanden, den der Schlepper organisiert habe. Der Pass sei dem Beschwerdeführer abgenommen worden, als sie in Moskau angekommen seien, und zwar im Jänner 1999. Den Namen habe er viele Jahre verwendet, bis zuletzt, also bis Februar 2006 in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe den Namen verwendet, weil er nie zur Schule gegangen sei und diesen Namen habe er schreiben können. Auch jener Name, den er heute angegeben habe, sei richtig. Jedoch sei der Beschwerdeführer in China nie behördlich gemeldet gewesen. Befragt zu etwaigen Verwandten im Bereich der EU, Norwegen oder Island führte der Beschwerdeführer aus, er habe nur seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind.

Der Beschwerdeführer habe China am 14.12.1998 verlassen und sei nie dorthin zurückgekehrt. Im Jahr 1999 sei er über Russland nach Tschechien und Ungarn bis nach Deutschland gereist. Am 13.11.1999 sei er in Deutschland eingereist und dort bis Februar 2006 geblieben. Seine Lebensgefährtin sei im Jahr 2004 von China nach Deutschland nachgekommen. Seine Lebensgefährtin habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, auch für das gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer selbst habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, weil er Angst gehabt habe, vom Schlepper gefunden zu werden. Er habe Angst vor dem Schlepper gehabt, weil er ihm noch sehr viel Geld schulde, und von einem Freund gehört habe, dass der Schlepper ihn gefunden und halbtot geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland nur tageweise mit seiner Lebensgefährtin zusammengewohnt. Er habe sonst bei Freunden oder - wenn er Arbeit gehabt habe - in Restaurants übernachtet. Ihm seien keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe nichts Schriftliches aus Deutschland mehr bei sich. Durch den Druck, den der Schlepper ausgeübt habe, hätten sie Deutschland verlassen müssen. Seine Lebensgefährtin habe im Jänner 2006 von der Behörde einen Brief erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie Deutschland verlassen solle. Seine Heimat China habe er vermutlich illegal verlassen, da das ein Schlepper organisiert habe.

Die Angaben hinsichtlich der Reiseroute, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, würden stimmen. Ergänzend wolle der Beschwerdeführer ausführen, dass die Schlepper alle in Tschechien in Prag seien und von dort aus ihre Geschäfte machen würden. Er nannte den Namen zweier Schlepper und erklärte, er habe deshalb keine Anzeige erstattet, weil er große Angst vor ihnen habe.

Auch die Angaben zum Fluchtgrund seien richtig. Als zusätzlichen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Meine Frau ist christlich, und nachdem Christen in China verfolgt werden und ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen bin, stellt dies auch für mich einen weiteren Fluchtgrund dar."

Auf die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus: "In Tschechien war ich ein halbes Jahr in Haft. Dies korrigiere ich dahingehend, dass mich der Schlepper ein halbes Jahr eingesperrt hat." Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erstattet. Vorgehalten, dass es unglaubwürdig sei, von einer Privatperson ein halbes Jahr eingesperrt zu werden und dann keine Anzeige zu erstatten, entgegnete der Beschwerdeführer, es gebe in Tschechien viele Schlepper und sie hätten die Möglichkeiten, Flüchtlinge einzusperren. Sie würden so lange eingesperrt, bis das Geld geschickt werde, das die Flüchtlinge schulden würden. Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei weder in seinem Heimatland noch sonst wo vorbestraft. Betreffend etwaige Probleme mit den chinesischen Behörden erklärte er, er sei in China nicht gemeldet gewesen und habe daher nie irgendetwas offiziell machen können. Wenn man in China nicht gemeldet sei, könne man dort nicht offiziell arbeiten und auch seine eigenen Kinder könne man nicht anmelden. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied einer militärischen Gruppe gewesen, noch habe er jemals an bewaffneten Konflikten teilgenommen. Er sei auch kein Mitglied einer politischen Partei.

Dem Beschwerdeführer wurde abschließend mitgeteilt, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass Deutschland gemäß der Dublin II Verordnung für die inhaltliche Prüfung seines Asylantrages zuständig sei. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Ich kann nicht zurück nach Deutschland. Wir haben dort ein Zuhause gehabt, und [ich habe] es mit großer Mühe verlassen. Es war dort schwer zu leben, dass meine Frau zum Arzt musste, wegen Depressionen. Der Schlepper hat uns ständig verfolgt wegen der Schulden, die wir nicht zurück zahlen konnten. Ich bin nur deshalb nach Österreich gekommen, weil ich in Deutschland keine Möglichkeit habe, ohne Angst zu leben."Dem Beschwerdeführer wurde abschließend mitgeteilt, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass Deutschland gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung für die inhaltliche Prüfung seines Asylantrages zuständig sei. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Ich kann nicht zurück nach Deutschland. Wir haben dort ein Zuhause gehabt, und [ich habe] es mit großer Mühe verlassen. Es war dort schwer zu leben, dass meine Frau zum Arzt musste, wegen Depressionen. Der Schlepper hat uns ständig verfolgt wegen der Schulden, die wir nicht zurück zahlen konnten. Ich bin nur deshalb nach Österreich gekommen, weil ich in Deutschland keine Möglichkeit habe, ohne Angst zu leben."

Mit Bescheid vom 07.04.2006, Zahl: 06 02.011, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 07.04.2006, Zahl: 06 02.011, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde").

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.05.2006, Zahl:

301.251-C1/E1-XVI/46/06, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.301.251-C1/E1-XVI/46/06, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.

Am 08.09.2006 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der der Beschwerdeführer angab, ihm gehe es gut, aber seine Kinder hätten gesundheitliche Probleme. Befragt gab der Beschwerdeführer weiter an, er vertrete die Kinder im Verfahren. Seine bisherigen im Verfahren getätigten Aussagen seien richtig.

Zur geplanten Ausweisung nach Deutschland wiederholte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor dem Schlepper, dem er Geld schulde, weshalb er nicht zurück nach Deutschland wolle. Vor den Leuten der Mafia könne man nicht wirklich geschützt werden. Der Beschwerdeführer habe sich vor ihnen verstecken müssen und habe auch nicht nach Hause zu seiner Familie können. Seine Lebensgefährtin habe sich nicht mehr getraut, aus der Wohnung zu gehen. Nachgefragt, ob er sich diesbezüglich an die deutschen Behörden gewendet habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich war ein Mal bei der Polizei in Deutschland. Sie haben gesagt, dass dies schwer ist, da ich keine Telefonnummer von den Leuten habe, ich habe auch keine Namen. Sie waren auch bei unserer Wohnung. Sie sagten jedoch, sie können nicht immer da bleiben. Es war ausgemacht, dass ich für den Schlepper einige Jahre arbeiten sollte, damit ich das Geld abbezahlen kann. Ich war in Tschechien bei einem Schlepper eingesperrt. Eine Gruppe von Flüchtlingen, die vor uns da war, wurde damals nach England gebracht. Dann passierte diese Sache, dass mehr als 60 Menschen eingesperrt waren und 58 Menschen in England gestorben sind. Diese Leute waren in einem LKW Container und sind auf dem Weg von Holland nach England erstickt. Die Schlepper mussten auch in Tschechien aufgrund dieser Ereignisse untertauchen und alles war ganz durcheinander, sodass ich zusammen mit den anderen Flüchtlingen flüchten konnte. Meine Familie war aber nicht dabei. Dieser Vorfall in England ereignete sich am 18. Juni 1999."

Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Namen von zwei Schleppern genannt habe und warum er das nicht auch in Deutschland machen habe können, erklärte der Beschwerdeführer, die genannten Schlepper seien nicht "die großen Schlepper" gewesen. Die beiden hätten sie nur nach Tschechien gebracht, von denen werde er nicht bedroht. Nachgefragt, warum er jetzt in Österreich vor den Schleppern sicher sein sollte, gestand er ein, dass er natürlich jetzt auch Angst habe, da er nicht wisse, ob sie ihn finden würden. Wenn das noch so weitergehe, dann werde er versuchen, das Geld zu verdienen und die Schulden bei den Schleppern zu bezahlen, da er so große Angst habe.

Auf die Frage, ob er bezüglich seiner Kinder noch etwas angeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer, seine Tochter XXXX habe in Deutschland eine sehr schlechte Zeit gehabt, da seine Lebensgefährtin das Haus nicht verlassen habe können. Die Tochter sei zwei Jahre lang nur in der Wohnung gewesen und habe nicht hinaus dürfen. Sie könne deshalb noch nicht wirklich sprechen, da sie nie Kontakt mit anderen Kindern gehabt habe. Erst nachdem sie Deutschland verlassen hätten, habe sie gelernt "Mama" und "Papa" zu sagen.Auf die Frage, ob er bezüglich seiner Kinder noch etwas angeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer, seine Tochter römisch 40 habe in Deutschland eine sehr schlechte Zeit gehabt, da seine Lebensgefährtin das Haus nicht verlassen habe können. Die Tochter sei zwei Jahre lang nur in der Wohnung gewesen und habe nicht hinaus dürfen. Sie könne deshalb noch nicht wirklich sprechen, da sie nie Kontakt mit anderen Kindern gehabt habe. Erst nachdem sie Deutschland verlassen hätten, habe sie gelernt "Mama" und "Papa" zu sagen.

Sonst wolle der Beschwerdeführer nichts ergänzen. Er bestätigte, dass er damit einverstanden sei, wenn das Bundesasylamt die behandelnden Ärzte bezüglich des Gesundheitszustandes seiner Kinder befrage, und legte medizinische Unterlagen vor.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2007 erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund und einvernahmefähig, alles sei in Ordnung. Er halte sich seit 16.02.2006 in Österreich auf. Er könne die lateinische Schrift nicht lesen und könne auch nicht Deutsch; den Dolmetsch verstehe er einwandfrei. Zu seiner Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöriger, gehöre der chinesischen Volksgruppe und der römisch-katholischen Religion an und sei nicht verheiratet. Nachgefragt meinte er, er sei immer schon römisch-katholisch gewesen. Frau XXXX habe ihn so erzogen. Er sei jedoch nicht getauft.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2007 erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund und einvernahmefähig, alles sei in Ordnung. Er halte sich seit 16.02.2006 in Österreich auf. Er könne die lateinische Schrift nicht lesen und könne auch nicht Deutsch; den Dolmetsch verstehe er einwandfrei. Zu seiner Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöriger, gehöre der chinesischen Volksgruppe und der römisch-katholischen Religion an und sei nicht verheiratet. Nachgefragt meinte er, er sei immer schon römisch-katholisch gewesen. Frau römisch 40 habe ihn so erzogen. Er sei jedoch nicht getauft.

Der Beschwerdeführer habe keine Schul- und Berufsausbildung und könne weder ordentlich lesen noch schreiben. Zur Frage, wie er in der Heimat seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von 15.05.1992 bis Juli 1995 in XXXX bei seinem Arbeitgeber XXXX in der Küche als Abwaschhilfe beschäftigt gewesen. Dann habe er sich bis zur Ausreise am 14.12.1998 mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten und sei Bauhilfsarbeiter an verschiedenen Baustellen in XXXX gewesen.Der Beschwerdeführer habe keine Schul- und Berufsausbildung und könne weder ordentlich lesen noch schreiben. Zur Frage, wie er in der Heimat seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von 15.05.1992 bis Juli 1995 in römisch 40 bei seinem Arbeitgeber römisch 40 in der Küche als Abwaschhilfe beschäftigt gewesen. Dann habe er sich bis zur Ausreise am 14.12.1998 mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten und sei Bauhilfsarbeiter an verschiedenen Baustellen in römisch 40 gewesen.

Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet. Er kenne seine Lebensgefährtin seit 1994. Er habe sie in dem Restaurant kennen gelernt, in dem er gearbeitet habe. Sie hätten nicht heiraten können, weil der Beschwerdeführer keine Papiere gehabt habe. Seine Lebensgefährtin heiße XXXX das erste gemeinsame Kind heiße XXXX und das zweite Kind heiße XXXX.Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet. Er kenne seine Lebensgefährtin seit 1994. Er habe sie in dem Restaurant kennen gelernt, in dem er gearbeitet habe. Sie hätten nicht heiraten können, weil der Beschwerdeführer keine Papiere gehabt habe. Seine Lebensgefährtin heiße römisch 40 das erste gemeinsame Kind heiße römisch 40 und das zweite Kind heiße römisch 40 .

Nach der Ausreise am 14.12.1998 sei der Beschwerdeführer von Schleppern nach Moskau gebracht worden, wo er gemeinsam mit anderen Geschleppten einen Monat lang eingesperrt gewesen sei. Dann sei es weiter in die Ukraine gegangen; in Kiew seien sie zwei Monate lang geblieben. Danach seien sie nach Tschechien gebracht worden, wo sie sechs Monate lang in Prag eingesperrt gewesen seien, da von ihnen 130.000,-- RMB verlangt worden seien und sie das Geld nicht gehabt hätten. Ihr Schlepper sei verschwunden, nachdem in England viele tote Chinesen gefunden worden seien. So seien sie frei gewesen und nach Deutschland gegangen. Der Beschwerdeführer sei von 13.11.1999 bis 16.02.2006 in Deutschland gewesen und habe sich versteckt gehalten. Er habe immer Angst gehabt, dass ihn der Schlepper finde, denn ein Freund von ihm sei vom Schlepper gefunden und zur Zwangsarbeit nach Italien gebracht worden. Am 16.02.2006 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin nach Österreich gekommen.

Zur Lebens- bzw. Arbeitssituation in China gab der Beschwerdeführer an, je nachdem wo er gearbeitet habe, sei ihm auch eine Schlafmöglichkeit geboten worden. Das seien immer Gelegenheitsarbeiten von ein bis zwei Monaten gewesen; dann habe er sich die nächste Arbeit gesucht. Er habe täglich 35,-- RMB verdient. Der Beschwerdeführer sei von einer alten Frau großgezogen worden, die XXXX geheißen habe und im März 1993 verstorben sei. Nach dem Tod seiner Ziehmutter sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe eben die genannte Arbeit in dem Restaurant gefunden. Seine Lebensgefährtin habe Eltern; sie würden in XXXX leben. Es gebe auch einen jüngeren Bruder der Lebensgefährtin, der ebenfalls an der Adresse lebe. Die Familie der Lebensgefährtin seien Bauern. Sie leben davon, Reisfelder zu bewirtschaften, und würden auch Gemüse anbauen. Von seinen eigenen Eltern wisse der Beschwerdeführer gar nichts, nicht einmal den Namen.Zur Lebens- bzw. Arbeitssituation in China gab der Beschwerdeführer an, je nachdem wo er gearbeitet habe, sei ihm auch eine Schlafmöglichkeit geboten worden. Das seien immer Gelegenheitsarbeiten von ein bis zwei Monaten gewesen; dann habe er sich die nächste Arbeit gesucht. Er habe täglich 35,-- RMB verdient. Der Beschwerdeführer sei von einer alten Frau großgezogen worden, die römisch 40 geheißen habe und im März 1993 verstorben sei. Nach dem Tod seiner Ziehmutter sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe eben die genannte Arbeit in dem Restaurant gefunden. Seine Lebensgefährtin habe Eltern; sie würden in römisch 40 leben. Es gebe auch einen jüngeren Bruder der Lebensgefährtin, der ebenfalls an der Adresse lebe. Die Familie der Lebensgefährtin seien Bauern. Sie leben davon, Reisfelder zu bewirtschaften, und würden auch Gemüse anbauen. Von seinen eigenen Eltern wisse der Beschwerdeführer gar nichts, nicht einmal den Namen.

Auf die Frage, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Der Schlepper heißt XXXX, den habe ich 1998 kennen gelernt, bei irgendeiner Arbeit, die ich gerade hatte, das war im August 1998. Ich reiste vorerst allein aus und erst im Jänner 2004 kam meine Lebensgefährtin nach Deutschland nach. Wir kennen uns schon so lange. Wir standen die ganzen Jahre immer in Kontakt und schließlich gab sie dem Schlepper ausreichend Geld, um zu mir nach Deutschland zu kommen. Das war weder ihrer Familie noch mir recht, jedoch sie wollte unbedingt kommen. Nun ist sie hier und erkennt erst jetzt, dass es hier nicht so leicht ist, wie sie sich das vorgestellt hat. Ich stand gesellschaftlich weit unter der Familie meiner Frau. Ich war keine gute Partie für sie und deswegen war unsere Verbindung den Eltern meiner Frau niemals recht."Auf die Frage, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Der Schlepper heißt römisch 40 , den habe ich 1998 kennen gelernt, bei irgendeiner Arbeit, die ich gerade hatte, das war im August 1998. Ich reiste vorerst allein aus und erst im Jänner 2004 kam meine Lebensgefährtin nach Deutschland nach. Wir kennen uns schon so lange. Wir standen die ganzen Jahre immer in Kontakt und schließlich gab sie dem Schlepper ausreichend Geld, um zu mir nach Deutschland zu kommen. Das war weder ihrer Familie noch mir recht, jedoch sie wollte unbedingt kommen. Nun ist sie hier und erkennt erst jetzt, dass es hier nicht so leicht ist, wie sie sich das vorgestellt hat. Ich stand gesellschaftlich weit unter der Familie meiner Frau. Ich war keine gute Partie für sie und deswegen war unsere Verbindung den Eltern meiner Frau niemals recht."

Der Beschwerdeführer habe keine Papiere. Vorgehalten, dass es zumindest eine Geburtsurkunde geben müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Eltern nicht mehr, seit er zwei Jahre alt sein. Die alte Frau XXXX habe ihn bei der Kirche gefunden und mitgenommen. Er könne zu seiner Herkunft nichts weiter sagen. Er könne nicht belegen, wann er geboren sei; das habe ihm Frau XXXX gesagt. Es könne auch sein, dass er jünger sei. Woher Frau XXXX die Informationen gehabt habe, wisse er nicht; sie habe es ihm so gesagt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass damals, als er zur Welt gekommen sei, Kinder ein Reichtum und eine Vorsorge für die Zukunft gewesen seien, noch dazu da der Beschwerdeführer ein männlicher Nachkomme sei. Frau XXXX habe sich strafbar gemacht, sollte sie tatsächlich ein zweijähriges Kind einfach von der Straße aufgelesen und mit nach Hause genommen haben. Sie habe viele Jahre Gefängnis wegen Kindesentführung riskiert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vollkommen unglaubhaft. Anschließend nannte der Beschwerdeführer noch einmal seine Heimatadresse und erklärte, er habe dort mit Unterbrechungen bis zum 18.12.1998 gelebt. Am 18.12.1998 sei der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist. Der Schlepper habe 30.000,-- RMB verlangt. Er habe gesagt, der Beschwerdeführer könne das Geld im Ausland verdienen. Am Schluss habe der Schlepper schon 130.000,-- RMB verdient; er habe ihm die Summe von 30.000,-- RMB bereits wie vereinbart zurückgezahlt. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer an der genannten Heimatadresse verbracht. Kontakt zum Schlepper habe er im August 1998 aufgenommen; er sei illegal ausgereist. In Deutschland habe er den Namen XXXX geführt, habe aber das gleiche Geburtsdatum angegeben.Der Beschwerdeführer habe keine Papiere. Vorgehalten, dass es zumindest eine Geburtsurkunde geben müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Eltern nicht mehr, seit er zwei Jahre alt sein. Die alte Frau römisch 40 habe ihn bei der Kirche gefunden und mitgenommen. Er könne zu seiner Herkunft nichts weiter sagen. Er könne nicht belegen, wann er geboren sei; das habe ihm Frau römisch 40 gesagt. Es könne auch sein, dass er jünger sei. Woher Frau römisch 40 die Informationen gehabt habe, wisse er nicht; sie habe es ihm so gesagt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass damals, als er zur Welt gekommen sei, Kinder ein Reichtum und eine Vorsorge für die Zukunft gewesen seien, noch dazu da der Beschwerdeführer ein männlicher Nachkomme sei. Frau römisch 40 habe sich strafbar gemacht, sollte sie tatsächlich ein zweijähriges Kind einfach von der Straße aufgelesen und mit nach Hause genommen haben. Sie habe viele Jahre Gefängnis wegen Kindesentführung riskiert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vollkommen unglaubhaft. Anschließend nannte der Beschwerdeführer noch einmal seine Heimatadresse und erklärte, er habe dort mit Unterbrechungen bis zum 18.12.1998 gelebt. Am 18.12.1998 sei der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist. Der Schlepper habe 30.000,-- RMB verlangt. Er habe gesagt, der Beschwerdeführer könne das Geld im Ausland verdienen. Am Schluss habe der Schlepper schon 130.000,-- RMB verdient; er habe ihm die Summe von 30.000,-- RMB bereits wie vereinbart zurückgezahlt. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer an der genannten Heimatadresse verbracht. Kontakt zum Schlepper habe er im August 1998 aufgenommen; er sei illegal ausgereist. In Deutschland habe er den Namen römisch 40 geführt, habe aber das gleiche Geburtsdatum angegeben.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei weder vorbestraft noch sei er in seiner Heimat inhaftiert gewesen oder habe Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Es bestehe keine staatliche Fahndungsmaßnahme gegen ihn. Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen. Ebenso wenig habe er Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es keine Probleme gegeben. Er habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe in der Heimat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Über Aufforderung, vollständig und wahrheitsgemäß die Gründe zu schildern, aus denen er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hatte Angst vor dem Schlepper in Deutschland, ich wäre viel lieber in Deutschland geblieben. Die deutsche Polizei ist gegen die chinesische Mafia machtlos. Meine Frau hat Angst, meine Kinder haben Angst. Das ältere Kind spricht mit niemandem. Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe."

Andere Gründe, aus denen er die Heimat verlassen habe, gebe es nicht. Nachgefragt, was er konkret erwarte, wenn er jetzt in sein Heimatland zurückkehre, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe Angst vor dem Schlepper. Sollte ich eine Möglichkeit haben, würde ich gerne in die VR China zurückkehren. Soviel ich vom chinesischen Gesetz weiß, kann ich durch Bezahlung eine Anmeldung erwirken, nachdem ich aber kein Geld habe. Ich kann auch nur über jene Dinge Auskunft geben, die mir bekannt sind. Nachdem ich 1998 die Heimat verlassen habe, weiß ich nichts über die aktuelle Gesetzeslage."

Gegen den Beschwerdeführer sei niemals wegen irgendeines Deliktes offiziell Anzeige erstattet worden. Er habe in Österreich weder Verwandte, noch arbeite er, noch besuche er hier irgendwelche Kurse. Er habe alle Fluchtgründe vollständig geschildert.

Nachgefragt, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, erklärte der Beschwerdeführer: "Mein älteres Kind spricht nicht und das zweite Kind hat einen Blutschwamm. Die Erkrankung der Kinder hindert uns daran, in die VR China zurückzukehren. Allerdings möchte ich hier anführen, dass ich gerne in die VR China zurückkehren würde, wenn ich dort eine gesicherte Existenz hätte und meine Kinder gesichert aufwachsen."

Der Beschwerdeführer verfüge über keine Vermögenswerte. Seine Lebensgefährtin stehe mit ihren Eltern in Kontakt. Sie schreibe ab und zu nach Hause; sie sei immer schon in brieflichem Kontakt gestanden. Ihre Eltern wüssten, dass es bereits zwei Enkelkinder gebe.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann Fragen zum römisch-katholischen Glauben gestellt, woraufhin er angab: "Ich war in der Kirche mit meiner Ziehmutter, sie hat immer wieder in der Kirche geholfen. Ich habe Kindheitserinnerungen diesbezüglich. Doch ich fühle mich in Österreich nicht zu diesem Glauben hingezogen. Ich war hier nur einmal in der Kirche. Ich kenne niemanden und der Glauben ist mir somit fremd." Er kenne weder das Vaterunser noch das Glaubensbekenntnis, noch könne er einen der zwölf Apostel nennen. Was die Dreifaltigkeit sei, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er, wer die vier Evangelisten seien. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen; er kenne sich nicht aus.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, woraufhin er meinte, der Schlepper gehöre der Mafia an und habe ganz andere Mächte. Es könne sogar sein, dass er den Beschwerdeführer in Österreich finde. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen, insbesondere zum Hukou-System Chinas [System der staatlichen Haushaltsregistrierung], zur Kenntnis gebracht. Dazu erklärte er: "Wenn es möglich wäre einen Meldezettel zu bekommen, so würde ich auch gerne mithelfen. Ich möchte, dass der Schlepper ins Gefängnis kommt. Wichtig ist, dass meine Kinder eine Schule besuchen können, dass sie einen Arzt aufsuchen können und dass sie in Sicherheit aufwachsen. Ich möchte einen festen Platz zum Wohnen und Ruhe und Frieden und nicht ständig in der Weltgeschichte herumziehen." Mit der Hilfe des Bundesasylamtes würde der Beschwerdeführer auch mit der chinesischen Botschaft in Wien zusammenarbeiten. Zu den Länderfeststellungen gab er weiter an: "Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich würde mich freuen, wenn das so wäre. Ich habe nicht ein einziges Dokument. Ich glaube, dass man irgendwo ein Hukou haben muss, um woanders eines zu erhalten. Insofern glaube ich benachteiligt zu sein."

In der Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Peking. In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 19.04.2007 heißt es:

"Zu do. Schreiben teilt die Botschaft mit, dass eine generelle Anfrage an die Abteilung für Internationale Zusammenarbeit der Kommission für Bevölkerung und Familienplanung der VR China gemacht wurde. Die Antwortnote ist zur Kenntnisnahme beigelegt. Daraus geht hervor, dass chinesische Kinder, die außerhalb der Bestimmungen für die Geburtenplanung geboren sind, die gleichen Rechte wie legal geborene Kinder genießen. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde war zu jener Zeit, als die im Betreff genannte Person [der Beschwerdeführer] geboren wurde zwar nicht üblich, doch müssten über die Geburt Aufzeichnungen im Familienregister ("Hukou") bestehen."

Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In dem von ihm handschriftlich in chinesischer Sprache verfassten Schreiben heißt es unter anderem:

"Zum Beispiel wird in Ihrem Brief behauptet: "Dass alle Kinder in den Kindergarten, in die Volksschule und auch Mittelschule gehen, und Arbeit haben können und nirgends jemand diskriminiert wird.". Das entspricht nicht den Tatsachen! Vielleicht wird es den Kontrollbeamten nicht ermöglicht, in die Dörfer zu gehen, um die Lebenssituation der armen Menschen zu erleben. Die Regierung zeigt nur die guten Seiten nach außen, ausländische Beamte erhalten nur positive Informationen von der Regierung. Das Leben zwischen dem mächtigen, reichen Stadtbürger und dem armen, ländlichen Bürger ist unmöglich zu vergleichen.

Meine zwei Töchter sind unehelich. Sie können kaum wissen, was es heißt, uneheliches Kind in China zu sein? Man wird in den chinesischen Dörfern diskriminiert, von der Gemeinschaft ausgeschlossen, bis die soziale Belastung so groß ist, dass man dort einfach nicht mehr leben kann. Außerdem habe ich große Angst von meinem Schlepper entdeckt zu werden. Ich setze auch meine Frau und meine Kinder einer großen Gefahr aus, wenn der Schlepper draufkommen sollte, dass ich Frau und Kinder habe.

Früher ist es nur um mein Leben gegangen, jetzt habe ich große Verantwortung für drei unschuldige Menschen. Wenn ich mein Leben für den Frieden meiner Töchter opfern könnte, würde ich es gerne tun.

Sie sind wirklich arm! Meine größere Tochter musste schon sehr viel Leid ertragen, weil sie aus Angst vor dem Entdeckt-Werden immer vor anderen Menschen weggeschlossen werden musste. Sie hat Angst vor den Menschen und verweigert das Sprechen. Die kleinere Tochter ist seit ihrer Geburt krank. Sie wurde wegen einem Blutschwamm an ihrer Hand schon zweimal operiert, muss jeden Monat zweimal zur Kontrolle ins Krankenhaus gehen. Der behandelnde Arzt sagt, wenn es nicht besser wird, muss sie jedes Jahr operiert werden. Gott sei Dank, dass sie hier in Österreich ist, wo sie durch die staatliche Hilfe sich behandeln lassen kann. Es kostet viel Geld. In China kann ich es nicht bezahlen.

Die Ärzte in China sind anders als hier. Wenn man kein Geld hat, kann man sich auch nicht behandeln lassen und sich auch keine Medikamente kaufen. Wie kann sie dort weiterleben?

Bitte versuchen Sie die Lebenssituation von uns armen Menschen zu verstehen. Lassen Sie uns als eine gesunde, komplette Familie leben und geben Sie uns wieder Lebensmut."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.011-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.011-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.06.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde angefochten wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Zur Begründung wurde auf drei handschriftliche, in chinesischer Sprache verfasste Beilagen verwiesen, in denen es heißt:

"Sehr geehrte (Beamten) Herren, Ni Hao (=Grußwort)!

Als ich den Bescheid erhielt, war ich sehr enttäuscht. Ich kann in einigen Punkten gar nicht einverstanden sein. Z.B. die Ein-Kind-Politik = Eine Familie, ein Kind! Was allgemein gesagt wird, dass man in einer Familie zwei Kinder haben könnte, ist falsch! Es ist so, dass nur einem Paar erlaubt ist, wenn sie aus Einkind-Familien kommen, ein zweites Kind zu haben.

Aber so ein Mensch wie ich, nirgends zuhause, keine Meldebestätigung und die Eltern meiner Frau haben zwei Kinder. Glauben Sie wirklich, dass wir beide zwei Kinder haben dürfen? Nein! Können Sie sich vorstellen, dass ich meine zwei Kinder in China anmelden kann? Nein!

Ich selber bin nirgends angemeldet und habe meine Frau daher auch nicht heiraten können. Alle Informationen, die Sie erhalten haben, gelten für meinen Fall nicht. Haben Sie nachgedacht, wie die Situation für uns sein wird, wenn wir in China wären?

Glauben Sie wirklich, dass die Gesellschaft uns so annehmen und leben lassen wird? Ich habe viele Jahre solch schreckliche Situation am eigenen Leib erfahren.

Ich wünsche meinen Kindern nicht, so ein Leben zu erleben. Auch wenn wir heute noch nach China zurückkehren, wie können wir dort weiter leben; kein Zuhause, keine Arbeit, kein Geld, keine ärztliche Versorgung (weil nicht versichert) ...

Meine zweite Tochter muss regelmäßig zur Nachuntersuchung ins Krankenhaus gebracht werden. Der Blutschwamm auf der Hand wächst jeden Tag. Sie hat sich dem Leben sehr gut angepasst. Wir glauben fest daran, dass die Ärzte hier ihre Krankheit ganz heilen werden. Wenn wir nach China zurück müssen, werde ich mir nie solch große Beträge für die medizinische Versorgung leisten können. Wie kann sie weiter leben?

In China braucht man überall Geld, ich weiß nicht, wie ich meine Kinder in die Schule schicken und wie ich die Krankheit meiner zweiten Tochter heilen lassen kann. Besonders wichtig ist, dass wir alle in China in Lebensgefahr sein werden, denn ich habe damals Geld von der schwarzen Gesellschaft (=Mafia) ausgeliehen. Nun wird der Schuldbetrag plus Zins und Zins unbezahlbar sein. Nie wird uns die Mafia in Ruhe lassen?

Ich wurde auf dem Fluchtweg früher oft von ihnen geschlagen, weil ich ihnen das gewünschte Geld nicht bezahlen konnte. Ich habe schreckliche Angst, wieder Mafias Gefangener zu sein. Bei ihnen ist das Leben unerträglich, unmenschlich. Die chinesische Regierung kümmert sich aber nicht darum. Man braucht den Offiziellen nur Geld zu geben, dann wird einem nichts passieren, auch wenn man jemanden tötet.

Es gibt dort sehr viele schwarze Gesellschaften. Sie können alle Leute ausfindig machen, die sie finden wollen.

Wir werden dort in Unruhe und mit ständiger Angst leben müssen und werden nie lang an einem gleichen Ort bleiben können.

Meine große Sorge gilt meinen zwei Töchtern. Sie sind noch so klein und müssen solch arge Situation erleben. Wenn ich wieder zurück nach China muss, möchte ich lieber sterben. Das Leben ist für uns zu schrecklich."

"Wir alle sind sehr zufrieden mit unserer derzeitigen Lebenssituation. Meine Tochter kann in wenigen Monaten schon in den Kindergarten gehen. Ich habe mir vorher nie erträumen können, dass ein Mensch wie ich auch eine Familie haben und wie ein normaler Mensch leben kann.

Ich hoffe, dass wir so weiterleben dürfen und hoffe auch, dass Sie meine Gefühle nachvollziehen können. Ich habe so lange herumziehen müssen und wünsche nicht, dass meine Kinder das Gleiche auch erleben müssen.

Bitte lassen Sie uns zusammen bleiben! Lassen Sie uns hier in Österreich weiter leben. Hiermit lege ich einige Fotos bei.

Bitte glauben Sie mir, dass meine Aussage wahr ist, wenn wir das Geld von dem "Schlangenkopf" nicht zurückzahlen, dürfen wir auf keinen Fall nach China, da wir uns in eine Lebensgefahr begeben würden."

"Dieses mein Leben ist eine reine Bitternis. Vom Kleinkindalter an hatte ich keine Eltern und wurde von einer alten Frau großgezogen. Seit dem Tod dieser alten Frau musste ich alleine herumziehen. Später lernte ich meine Frau (Lebensgefährtin) kennen. Aber ihre Eltern waren sehr dagegen, weil ich keine Meldepapiere, keine Arbeit hatte. Sie glaubten nicht, dass ich eine glückliche Familie gründen könnte.

Eines Tages lernte ich einen Schlepper kennen. Er erzählte mir, ich brauche keine Meldepapiere und werde Arbeit bekommen, wenn ich ins Ausland reise.

In Tschechien wurde ich von dem Schlepper ein halbes Jahr lang eingesperrt und jeden Tag geschlagen, da ich kein Familienmitglied in China habe, von dem der Schlepper sein Geld holen könnte.

Nachdem die geschleppten 58 Menschen in "XXXX" (phonetisch übersetzt) umgekommen waren, es war am 18.06.1999, liefen die Schlepper weg. Ich bin mit den anderen nach Deutschland geflüchtet und hielt mich mit etwas Arbeit bei China-Restaurants über Wasser. Ich versteckte mich immer wieder, damit die Schlepper mich nicht finden, ansonsten würden sie mich halbtot schlagen oder mich zur Zwangsarbeit einsetzen.

Später ist meine Frau zu mir gekommen. Ich sagte zu ihr: "Bitte stelle einen Asylantrag, damit du in einem Flüchtlingslager bleiben kann[st.]"

Nach nicht langer Zeit erfuhr ich, dass der Schlepper mich gesucht hat. Ich hatte Angst. Meine erste Tochter war eben geboren und wir versteckten uns, gingen kaum aus dem Zimmer. Schließlich müssen wir zu unserer Sicherheit nach Österreich flüchten.

Nun haben wir zwei Kinder. Wie wird die Zukunft sein? Ich weiß, was ich selber erfahren habe.

Bitte helfen Sie uns und meinen Kindern! Um mich alleine wäre es nicht so schlimm, aber es tut mir sehr leid für meine Kinder und ich fühle mich ihnen gegenüber schuldig.

Ich kann ihnen nicht wie ein normaler Mensch die Schulausbildung, Geld für die medizinische Versorgung sichern.

Bitte helfen Sie uns, eine gesunde Familie zu sein. Das ist für einen normalen Menschen eine ganz einfache Sache und ich kann das nicht ereichen.

Ich fühle mich sehr müde, sehr schwach, als ob Berge auf mir liegen würden. Jeden Tag zittere ich, dass Sie uns nach China abschieben. Warum, warum ist das Leben so schwer?

Ich möchte selber Geld verdienen, um die Familie zu versorgen, ohne eine soziale Hilfe zu brauchen. Bitte schenken Sie uns, eine gesunde Familie zu sein. Das ist alles, was ich mir wünsche.

Was ich bis jetzt erzählt habe, ist [eine] wahre Aussage.

Herzlichsten Dank!"

Am 10.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"Beschwerdeführende Partei (BF1): XXXX"Beschwerdeführende Partei (BF1): römisch 40

Beschwerdeführende Partei (BF2): XXXX alias XXXXBeschwerdeführende Partei (BF2): römisch 40 alias römisch 40

BF2 verlässt den Verhandlungssaal.

VR an BF1: Wie heißen Sie mit richtigem Namen und richtigem Geburtsdatum?

BF1: Ich heiße XXXX.BF1: Ich heiße römisch 40 .

VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, welche?

BF1: Meine Eltern und einen jüngeren Bruder.

VR: Welche Berufe haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?

BF1: Ich habe allerlei Sachen gemacht.

VR: Bitte geben Sie an, von wann bis wann Sie was gemacht haben.

BF1: Ich habe die Schule von 1987 bis 1993 besucht. Von 1994 bis 1995 arbeitete ich als Näherin. Von 1995 bis 1996 arbeitete ich in einem Restaurant. Ich habe geputzt, Geschirr gewaschen und Essen ausgetragen. In der Zeit von 1997 bis 1999 blieb ich zu Hause und habe meinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Von 1999 bis 2002 arbeitete ich in einer Kunststofffabrik als Arbeiterin. Seit 2002 habe ich verschiedene Aushilfsjobs gemacht.

VR: Wann sind Sie ausgereist?

BF1: Im Jahr 2003, dann fing ich an, die Ausreise zu organisieren. Juni 2003 reiste ich dann aus.

VR: Wo haben Sie die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise gelebt?

BF1: Wo ich gearbeitet habe. Das war immer unterschiedlich, weil ich verschiedene Jobs ausgeübt habe. Ich habe jedes Jahr wo anders gewohnt.

VR: Haben Sie die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise immer alleine gewohnt?

BF1: Ja, als ich in der Fabrik gearbeitet habe, habe ich dort gewohnt. Da ich sehr oft die Arbeit gewechselt habe, kann ich mich nicht mehr so genau an die Daten erinnern.

VR: Sie haben aber nicht die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise mit Ihren Familienangehörigen gelebt?

BF1: Wenn ich nicht gearbeitet habe und nach Hause kam, um sie zu besuchen.

VR: Wen meinen Sie mit "sie"?

BF1: Ich habe meine Eltern besucht, wenn ich nicht gearbeitet habe.

VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 07.03.2006 gaben Sie an, dass Sie von 1996 bis 2003 in einer Textilfabrik gearbeitet hätten bzw. im selben Zeitraum auch in einer Snackbar als Hilfskraft ausgeholfen hätten, sowie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2007 gaben Sie an, dass Sie von 1996 bis 1998 in einer Armbanduhrenfabrik gearbeitet hätten, sowie von 2000 bis Ende 2002 in einer Kunststofffabrik. Weiters gaben Sie in derselben Einvernahme an, dass Sie die letzten 3 Jahre vor Ihrer Ausreise immer bei den Eltern gewohnt hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF1: Das hat damit zu tun, weil ich früher einmal krank war und mein Gedächtnis sehr nachgelassen hat. Ich hatte deswegen auch eine psychologische Beratung gehabt.

VR: Bezüglich welcher Erkrankung waren Sie in psychologischer Behandlung?

BF1: Ich habe unter den Verfolgungen und der psychischen Ängste, die ich in China erlitten habe, gelitten. Ich war nahe einem Nervenzusammenbruch. Daher habe ich mich an meinen Betreuer gewendet.

VR: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

BF1: Derzeit bin ich nicht in ärztlicher Behandlung, weil der Dolmetscher oft gewechselt wurde.

VR: Nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

BF1: Nein. Wie ich in dieses psychologische Krankenhaus gekommen bin, hat man mir Medikamente verschrieben.

VR: Wann war das und welche Medikamente waren das?

BF1: 2007, im Anschluss an diese psychologische Betreuung. Ich kann mich derzeit nicht mehr an die Namen der Medikamente erinnern. Ich bekam sie aber zur Beruhigung meiner Nerven.

VR: Welchen Religionsbekenntnisses sind Sie?

BF1: Ich glaube an das Christentum.

VR: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?

BF1: Mein Mann glaubt an eine bestimmte Religion, ich kenne mich da nicht aus.

VR: D.h. Sie gehören keiner Religion an?

BF1: Das kann man so sagen. Ich folge meinem Mann.

VR: Wie können Sie Ihrem Mann folgen, wenn Sie nicht einmal wissen, welcher Religion er angehört?

BF1: In Europa können wir die Fremdsprachen nicht. Wir sollten nach unserem guten Gewissen handeln.

VR: Sind Ihre Angaben, die Sie am 31.01.2007 folgendermaßen gemacht haben: "Ich habe keine eigenen Fluchtgründe, ich möchte bei meinem Mann bleiben. Die Gründe für die Asylantragstellung liegen im Umstand, dass der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben soll."

richtig und bleiben Sie bei diesen Angaben?

BF1: Ja.

VR: Möchten Sie sonst noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen angeben?

BF1: Nein.

VR: Möchten Sie in Bezug auf Ihre Kinder etwas angeben?

BF1: Meine ältere Tochter erhält nach wie vor psychologische Betreuung. In ihrer Kindheit hatte sie Angstzustände. Es geht ihr jetzt besser.

VR: Nimmt Ihre Tochter irgendwelche Medikamente ein?

BF1: Nein, meine Tochter hat nur seelische Probleme.

VR: Möchten Sie sonst noch irgendetwas angeben?

BF1: Diese psychologische Betreuung braucht sie immer noch, damit kann man nicht aufhören. Sie konnte erst durch die psychologische Betreuung mit 3 Jahren zu sprechen beginnen. Jetzt spricht sie ganz normal.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Ein bisschen, nicht sehr gut.

VR: Versuchen Sie, etwas Deutsch mit mir zu sprechen.

BF1: Ich kann nicht viel.

VR: Was können Sie auf Deutsch sprechen?

BF1 versteht nichts und die Dolmetscherin muss auch für diese simple Frage hinzugezogen werden.

BF: Ich kann nur ein bisschen Deutsch sprechen.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF1: Nein.

VR: Gehen Sie in einen Verein oder eine soziale Einrichtung?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Ich kenne nur einige chinesische Landsleute, die auch kleine Kinder haben.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BF1 verlässt den Verhandlungssaal, BF2 betritt diesen.

VR: Wie heißen Sie mit richtigem Namen?

BF2: Ich heiße XXXX.BF2: Ich heiße römisch 40 .

VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland?

BF2: Nein.

VR: Bei wem sind Sie aufgewachsen?

BF2: Eine ältere Dame hat mich aufgezogen. Diese lebt nicht mehr.

VR: Hat diese keine Geschwister gehabt?

BF2: Nein.

VR: Diese ältere Dame müsste doch einen Bruder haben?

BF2: Nein.

VR: Welche Berufe haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?

BF2: Ich habe im Restaurant gearbeitet, ich habe auch als Maurer gearbeitet.

VR: Von wann bis wann jeweils?

BF2: Von 1994 bis 1996 habe ich Aushilfsjobs im Restaurant gemacht, danach war ich auf einer Baustelle.

VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2007 gaben

Sie an: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe." Weiters gaben Sie an, dass es keine weiteren Gründe gebe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen hätten. Bleiben Sie bei diesen Angaben?

BF2: Ja, ich habe das angegeben und bleibe auch dabei.

VR: Gehören Sie irgendeiner Religionsgemeinschaft an?

BF2: Die ältere Dame hat in der Kirche geholfen und ich bin bei ihr aufgewachsen.

VR: Meine Frage war, gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF2: Ich glaube an das Christentum.

VR: Entweder man gehört einer Religionsgemeinschaft an oder man glaubt an etwas?

BF2: Ich gehöre einer Religionsgemeinschaft an.

VR: Welcher?

BF2: Der christlichen.

VR: Welcher genau?

BF2: Jesus.

VR erinnert an die Wahrheitspflicht.

BF2: Ich habe dort die Wahrheit gesagt.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF2: Ich gehöre der protestantischen Christengemeinschaft an. Ich habe Fotos gemacht, die ich herzeigen möchte, über die Kirche, wo ich aufgewachsen bin und wo die ältere Dame gedient hat.

BF legt Fotos vor.

VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2007 war die Sprache vom röm.-kath. Glauben und Sie gaben weiters an, dass Ihnen der Glaube fremd wäre. Weiters konnte nicht einmal Ihre Lebensgefährtin angeben, ob bzw. welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF2: Dem christlichen Glauben gehöre ich an.

VR: Befürchten Sie etwas bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland?

BF2: Ich mache mir große Sorgen, erstens habe ich Angst, dass der Schlepper kommt und Geld von mir verlangt. Ich bin schon vor über 10 Jahren aus China ausgereist. Ich habe selbst keinen Meldezettel mehr und ich weiß nicht, wie ich meine zwei Kinder anmelden sollte. Ich habe quasi nichts mehr.

VR: Gehen Sie hier in Österreich einer Arbeit nach?

BF2: Ja, ich habe immer gearbeitet.

VR: Wo und von wann bis wann, war dies legal?

BF2: Ich habe Unterlagen mit. Am Anfang saisonhalber, dann jährlich. Im Jahr 2007 habe ich von Juni bis 31.10.gearbeitet. Dasselbe war im Jahr 2008. Im Jahr 2009 habe ich von Jänner bis Dezember gearbeitet. Das gleiche im Jahr 2010. Kopien werden zum Akt genommen (Beilage 1).

VR: Was ist gegenwärtig?

BF2: Ja, ich arbeite jetzt seit Jänner 2011.

VR: Was machen Sie?

BF2: Ich bin Koch.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF2: Ein wenig.

VR: Haben Sie irgendwelche Deutschkurse besucht?

BF2: Ja. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs, dieser ist noch nicht abgeschlossen. Er hat am 01.02. angefangen.

VR: Gehen Sie in einem Verein oder in eine soziale Einrichtung?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF2: Wo ich wohne, wohnen lauter österreichische Pensionisten, die ich kenne.

VR: Möchten Sie sonst noch irgendetwas angeben?

BF2: Nein.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BF1 betritt den Verhandlungssaal.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), weiters ein Gutachten (Beilage B), sowie noch ein Gutachten (Beilage C), sowie die Feststellungen zu China (Beilage D).

BF2: Wir sind schon über 10 Jahre aus China weg, sollten wir wieder nach China zurückkehren, gibt es keine Sicherheiten für uns. Wir können nicht überleben. Außerdem hat sich meine ältere Tochter in Deutschland Schrecken zugezogen und die braucht nach wie vor psychologische Betreuung. Sie ist noch nicht ganz geheilt. Unsere Familie hat früher nichts gehabt. Wir bemühen uns seit ein paar Jahren, wir unterziehen uns beide einer psychologischen Betreuung und ich bin zuversichtlich, dass ich durch meine Arbeit für meine Familie sorgen kann.

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF1 und BF2: Gut.

BF1 fügt an: Ich habe auch einen Deutschkurs besucht. Dieser war im Jahr 2008. Ich habe jetzt am 31.01. einen neuen Kurs begonnen, der bis 23.03. geht."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor lebte der Beschwerdeführer illegal in Deutschland.

Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen Töchtern, die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und besucht keine Vereine oder sonstige soziale Einrichtungen. Er hat Anfang 2011 einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer arbeitete legal, zuerst als Saisonarbeitskraft, dann jährlich als ungelernter Koch in den Zeiträumen 04.06.2007 bis 31.10.2007, 01.06.2008 bis 31.10.2008, 10.01.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 31.12.2010, sowie laufend seit Jänner 2011.

Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde, kennt aber einige österreichische Pensionisten.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der beiden gemeinsamen Töchter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.

Die Familienangehörigen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Eltern, jüngerer Bruder) sind in der VR China aufhältig.

Zur VR China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Politische Opposition

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand: Juni 2010.

- Beilage A)

Zur Ein-Kind-Politik:

Im Ausland geborene Kinder chinesischer Staatsangehöriger bekommen in aller Regel anstandslos Pässe ausgestellt, werden also vom chinesischen Staat zur Kenntnis genommen (und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Kind um eine "reguläre" oder "überzählige" Geburt handelt).

Es wird daher davon ausgegangen, dass die beiden BF dadurch, dass sie im Ausland sogenannte "überzählige Kinder" in die Welt gesetzt haben, keinen Gesetzesverstoß im eigentlichen Sinn begangen haben.

Zugleich ist es eine Tatsache, dass im Ausland geborene "überzählige" Kinder in China selbst nicht von vornherein Sonderbehandlung beanspruchen können, sondern dass die Eltern dieser Kinder im Fall der Rückkehr die Verpflichtung haben, in direkter Auseinandersetzung mit den Familien- bzw. Meldebehörden grundlegende statusrechtliche Fragen (z.B. Zugang zu Bildungseinrichtungen) zu klären.

Die auf die Eltern "überzähliger Kinder" unausweichlich zukommenden statusrechtlichen Auseinandersetzungen haben allerdings, darauf kann nicht oft genug hingewiesen werden, nichts mit der grundsätzlich immer gegebenen Verpflichtung der Behörden zu tun, die Existenz dieser Staatsbürger mit allen familienrechtlichen (wenn schon nicht statusrechtlichen!) Implikationen anzuerkennen:

Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vgl. S.59).Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vergleiche S.59).

Mir sind persönlich in der VR China etliche Familien mit mehreren Kindern bekannt, die im Ausland auf die Welt gekommen sind und nach der Rückkehr der Eltern in die Heimat dort normal aufwachsen können, ohne dass die Behörden dem irgendwelche Hindernisse in den Weg legen würden. Die Voraussetzung für diese Zurückhaltung der chinesischen Behörden bei der Durchsetzung der an sich ja für alle ausnahmslos geltenden Geburtenplanungs-Bestimmungen war in den meisten Fällen, dass die Eltern über in der VR China begehrte, da rare (meist naturwissenschaftliche) Qualifikationen verfügten, deren Nutzbarmachung für den chinesischen Arbeitsmarkt im nationalen Interesse lag; derart Umworbene konnten und können in ihren Verhandlungen mit den präsumtiven Arbeitgebern (meist staatlichen Forschungseinrichtungen) für ihre "überzähligen" Kinder so etwas wie eine "staatsbürgerliche Rehabilitierung" ohne die ansonsten anfallenden Schadenersatzzahlungen an den Fiskus erreichen.

Ohne über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich des konkreten beruflichen Hintergrunds jener Familie zu verfügen, um welche es im gegenständlichen Asylverfahren geht, gehe ich davon aus, dass keiner der beiden Elternteile über wissenschaftliche oder andere Fähigkeiten verfügt, die eine Rückkehr der Familie in die VR China zu einem nationalen Anliegen machen würden.

Was die beiden BF mit ihren drei Kindern in China zu erwarten hätten, ist im Detail zwar nicht eindeutig vorhersehbar, lässt sich in groben Zügen aber folgendermaßen darstellen:

Sie werden für den Fall, dass sie in ihre angestammte Wohngemeinde zurückkehren sollten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Visier der lokalen Geburtenplanungsbehörde geraten; in Anbetracht des Umstands, dass (jedenfalls nach den mir übermittelten Informationen) die Mutter der drei Kinder ausgesprochen jung ist und sich noch lange im gebärfähigen Alter befindet, kann eine zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner keineswegs ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird sich die Mutter der Kinder regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich eventuell erneut eintretender Schwangerschaften unterziehen müssen.

Dass die Familie strafweise getrennt werden könnte bzw. dass die "überzähligen" Kinder der Obhut der Eltern entzogen werden könnten, ist auszuschließen (es gäbe dafür keine wie immer geartete legistische Handhabe; außerdem wäre eine derartige Vorgangsweise insofern kontraproduktiv, als die von den Behörden auftragsgemäß zu minimierende finanzielle Belastung der Allgemeinheit durch die gesonderte Unterbringung und Verpflegung der Kinder ja noch gesteigert würde).

Zusätzlich werden die Eltern der Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit seitens der Familienplanungsbehörde zu ansehnlichen Geldzahlungen verhalten werden:

Bei diesen von der Behörde eingehobenen Zahlungen handelt es sich ausdrücklich nicht um "Strafen", sondern gewissermaßen um einmalige Entschädigungszahlungen, die der/die Zahlungspflichtige an die Gesellschaft bzw. den Staat zu entrichten hat (in jener Verordnung, die Höhe und Einhebung der Zahlungen regelt und die zeitgleich mit dem "Bevölkerungs- und Geburtenplanungsgesetz", also am 01.09.2002 in Kraft getreten ist, wird das Wort "Sozial-Alimente" [Shehui Fuyangfei] verwendet); mit Zahlung dieser (für den Betroffenen in jedem Fall sehr erheblichen) Summe gilt die der Gesellschaft durch die "überzählige" bzw. unerlaubte Geburt entstandene finanzielle Belastung als abgegolten, das derart "freigekaufte" Kind erfreut sich nach erfolgter Zahlung der gleichen Rechte wie die "legal" zur Welt gekommenen Kinder.

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass sich die beiden BF schon vor ihrer allfälligen Rückkehr in die Heimat durch Einschaltung ihrer diplomatischen Vertretung mit den zuständigen Behörden auf einen Geldbetrag einigen könnten, der, ohne für die Familie ruinös zu sein, den "überzähligen Kinder" nachhaltig den gesellschaftlichen Status (Schulbesuch!) sichern würde; die Behörden nehmen im allgemeinen bei der Bemessung der an die Gesellschaft zu entrichtenden Ausgleichszahlung Rücksicht auf die konkrete finanzielle Situation der betreffenden Familie und akzeptieren oft auch Ratenzahlungen.

Um gewissen (insbesondere im Westen verbreiteten) Missverständnissen entgegenzutreten, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "überzählige" Kinder keine strafrechtliche Kategorie darstellen, dass also die sich in nicht ausdrücklich genehmigten Geburten niederschlagende Missachtung der geltenden Normen zwar sehr wohl einschneidende finanzielle Konsequenzen für die Kindeseltern, keineswegs aber deren Verurteilung im Rahmen eines Strafrechtsverfahrens nach sich ziehen kann.

Mit der im Gutachten enthaltenen Feststellung, eine "zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner" könne "keineswegs ausgeschlossen" werden, sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiger Eingriff nach Maßgabe der konkreten Gegebenheiten besonders wahrscheinlich oder gar unausweichlich sei; es war lediglich meine Absicht, diese (in Einzelfällen nachvollziehbar dokumentierte) behördliche Vorgangsweise im Rahmen eines zur sachlichen Vollständigkeit verpflichteten Gutachtens nicht unerwähnt zu lassen.

Zwangssterilisierungen (die als solche im offiziellen Maßnahmenkatalog gar nicht vorkommen und daher in einer rechtlichen Grauzone anzusiedeln sind) werden üblicherweise nur dann erwogen, wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmtes Ehepaar, das sich noch längere Zeit im zeugungs- bzw. gebärfähigen Alter befindet, die gesetzlich vorgeschriebenen Geburtsbeschränkungen nicht einhalten wird.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings davon auszugehen, dass der seitens der beiden BF gehegte Wunsch nach einer überdurchschnittlich großen Familie längst an seine natürlichen Grenzen gestoßen ist, da in Anbetracht der in der VR China aktuell herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen drei Kinder bereits eine gewaltige finanzielle Belastung darstellen und weitere Kinder (für die ja allesamt z.B. Schulgeld zu entrichten wäre) daher von vornherein kaum in Betracht kommen dürften.

Um einschlägige Bedenken der Behörden zu zerstreuen, wird es sich für die beiden BF nach ihrer Rückkehr empfehlen, vor der lokalen Geburtenplanungs-Stelle das bindende Versprechen abzugeben, von weiteren Kindern abzusehen und die (grundsätzlich ja für alle gebärfähigen Frauen) vorgeschriebenen regelmäßigen Schwangerschaftskontrolluntersuchungen nicht zu verweigern.

Unter diesen Voraussetzungen wird die fünfköpfige Familie (sobald die im Gutachten erwähnten sozialen Ausgleichszahlungen geleistet wurden und die "überzähligen" Kinder als "freigekauft" gelten können) nach menschlichem Ermessen ungestört in ihrem angestammten Meldebezirk wohnen können.

(Quelle: Gutachten von Dr. XXXX, Dezember 2009/Jänner 2010. - Beilage C)(Quelle: Gutachten von Dr. römisch 40 , Dezember 2009/Jänner 2010. - Beilage C)

Zur Religionsfreiheit:

Grundsätzlich gilt, dass in der VR China von freier Religionsausübung im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann; wenn sich auch der Begriff "Religionsfreiheit" ausdrücklich in der chinesischen Verfassung verankert findet und es den Bürgern (jedenfalls in den letzten dreißig Jahren) tatsächlich freigestellt ist, sich religiös zu betätigen, so wird diese Freiheit durch diverse rechtliche bzw. behördliche Auflagen in vielerlei Hinsicht entscheidend relativiert: So anerkennt der chinesische Staat beispielsweise lediglich fünf Glaubensgemeinschaften bzw. Konfessionen, nämlich Buddhismus, Daoismus, Islam, Katholizismus und Protestantismus. Die konkrete Ausübung dieser Bekenntnisse hat ausnahmslos innerhalb jenes Regelwerks zu erfolgen, das vom Staat (bzw. dem für religiöse Belange zuständigen "Büro für Religiöse Angelegenheiten") ausgearbeitet wurde und das aus politisch-ideologischen Gründen eindeutig darauf angelegt ist, die Ausübung des Kultes auf wenige gut kontrollierbare Lokationen zu beschränken (private Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken sind nicht erlaubt, das Missionieren außerhalb der für den Kult ausdrücklich zugelassenen Örtlichkeiten ist ebenfalls verboten). Ganz besonders strenge Auflagen gelten für die beiden genannten christlichen Glaubensgemeinschaften; diese sind ausdrücklich als "Patriotische Kirchen" konstituiert, die die Verpflichtung haben, sich bedingungslos zu den Grundwerten der VR China zu bekennen und insbesondere keine wie immer geartete Einflussnahme nicht-chinesischer Kirchenverbände bzw. -repräsentanten zuzulassen (was die in hierarchischer und organisatorischer Hinsicht konstitutiv auf den Papst und die von ihm allein zu ernennenden Bischöfe zugeschnittene katholische Kirche naturgemäß in schwere Turbulenzen gestürzt hat; bis heute herrscht denn auch unter den chinesischen Katholiken ein Schisma zwischen der romtreuen Untergrundkirche und der offiziell allein zugelassenen "Patriotischen Katholischen Kirche").

Trotz dieser von mir soeben in groben Umrissen skizzierten rechtlichen Ausgangssituation kann keineswegs davon gesprochen werden, dass religiöse Betätigung außerhalb des behördlich approbierten Regelwerks in China von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, jedenfalls dann nicht, wenn man sich in der Öffentlichkeit eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (eine Einschränkung, die freilich nicht für BW allein, sondern für sämtliche Religionspraktizierende in China gilt). Der Grund für diese Einschätzung ist in dem Umstand zu finden, dass ungeachtet aller legistischen Beschränkungen in der VR China die Anzahl der (überwiegend von US-Amerikanern finanzierten) "wild" missionierenden evangelikalen Kleinkirchen bzw. Sekten förmlich explodiert ist; nach Schätzung verschiedener westlicher Experten sind in einigen Provinzen (z.B. in Zhejiang) bereits bis zu dreißig Prozent der Bevölkerung in offiziell nicht genehmigten "Hauskirchen" (der bevorzugten Struktur dieser auf der Basis autonomer Lokalgemeinden operierenden Kleinkirchen) organisiert; die Behörden stehen diesem nach Jahrzehnten des faktischen Religionsverbots fast wie eine Naturgewalt über das Land hereingebrochenen "spirituellen Wirbelsturm" praktisch machtlos gegenüber und verfügen im Kampf gegen die nicht mehr kanalisierbare Evangelisierungswelle über keine wirksame Gegenstrategie (einzelne lokal begrenzte Razzien vermögen in Anbetracht der weiterhin sprunghaft zunehmenden Anzahl der Neubekehrten nichts auszurichten).

(Quelle: Gutachten von Dr. XXXX, November 2008. - Beilage B)(Quelle: Gutachten von Dr. römisch 40 , November 2008. - Beilage B)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage in der VR China, insbesondere zur chinesischen Familienplanungspolitik und zur Religionsfreiheit, ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurden.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in der VR China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin vor den (Asyl-)behörden in Deutschland und in Österreich mit unterschiedlichen Identitäten auftraten, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit durch dieses Verhalten stark gemindert wurde. Sie legten im Laufe des Verfahrens keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vor, weshalb ihre Personalien letztlich nicht geklärt werden können.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zu Beginn des Verfahrens am 16.02.2006 im Wesentlichen darauf, dass die Familie in China "große Probleme mit den Behörden" habe, da er selbst ein illegales Kind sei und es ihm daher auch verwehrt sei, sein eigenes Kind irgendwie anzumelden. Im Laufe des Verfahrens brachte er auch Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit seiner Lebensgefährtin bzw. später auch betreffend seinen eigenen Glauben ins Spiel. Schließlich gestand er am 31.01.2007 ein: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe." Die wirtschaftlichen Probleme des Beschwerdeführers würden sich auch dadurch manifestieren, dass er bei seinem Schlepper Schulden habe und sich deshalb vor dessen Repressionen fürchte.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, wonach sie aufgrund ihrer religiösen Überzeugung mit Problemen in der Heimat zu rechnen hätten, ist festzuhalten, dass derartige Befürchtungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers und die seiner Lebensgefährtin sprunghaft abgeändert wurden und inhaltlich widersprüchlich waren. So erklärte der Beschwerdeführer selbst am 06.04.2006: "Meine Frau ist christlich, und nachdem Christen in China verfolgt werden und ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen bin, stellt dies auch für mich einen weiteren Fluchtgrund dar." Er erwähnte dabei jedoch weder, welcher konkreten christlichen Konfession seine Lebensgefährtin angehöre, noch gab er an, dass auch er selbst einer christlichen Konfession nahe stehe. Im Rahmen der Einvernahme am 31.01.2007 behauptete der Beschwerdeführer erstmalig, er gehöre dem römisch-katholischen Glauben an und zwar "immer schon". Die Frau, bei der er aufgewachsen sei, habe ihn so erzogen; er sei aber nicht getauft. Hier ist festzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vor den Behörden zuerst nur die Religionszugehörigkeit seiner Lebensgefährtin ins Treffen geführt hatte, wenn er doch selbst angeblich auch unmittelbar betroffen sei. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass er hier bei der Wahrheit blieb. Bezeichnender Weise antwortete der Beschwerdeführer auch in derselben Einvernahme auf die Frage, ob er in seiner Heimat jemals Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt habe: "Nein." Ebenso gestand er in der Einvernahme auch ein, dass er bezüglich des römisch-katholischen Glaubens nur "Kindheitserinnerungen" habe, aber weder das Vaterunser, noch das Glaubensbekenntnis noch die zwölf Apostel oder die vier Evangelien kenne, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dem römisch-katholischen Glauben tatsächlich persönlich in einem nennenswerten Maße nahe steht, geschweige denn ihn aktuell praktiziert. Diesbezüglich hielt er im Übrigen selbst fest: "(...) ich fühle mich in Österreich nicht zu diesem Glauben hingezogen. Ich war hier nur einmal in der Kirche. Ich kenne niemanden und der Glaube ist mir somit fremd."

Vor dem Asylgerichtshof wiederum blieb der Beschwerdeführer betreffend seinen Glauben vorerst sehr vage und gab auf konkrete Frage nur ausweichende Antworten. So verwies er zuerst wieder auf die ältere Dame, bei der er aufgewachsen sei und die angeblich "in der Kirche" geholfen habe, ohne einen Bezug zu seiner eigenen Person herzustellen. Dazu legte er auch Photos vor, die sein Vorbringen jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht untermauern können. Dann erklärte er, er glaube an "das Christentum" und meinte über mehrmalige Nachfrage, er gehöre schon einer Religionsgemeinschaft an, und zwar "der christlichen". Welcher genau vermochte er nicht zu sagen, sondern berief er sich im Gegenteil knapp auf ein Schlagwort: "Jesus". Über abermalige Nachfrage legte er sich schließlich darauf fest, dass er "der protestantischen Christengemeinschaft" angehöre, was jedoch klar seinen Angaben vom 31.01.2007 widerspricht, wonach er doch angeblich römisch-katholisch sei. Über Vorhalt konnte er diesen Widerspruch in keiner Weise erklären, sondern verfiel wieder darauf zurück, vage zu wiederholen, dass er "dem christlichen Glauben" angehöre. Dem Beschwerdeführer gelang es sohin nicht einen persönlichen Bezug zu einer bestimmten Konfession glaubhaft darzulegen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab am 07.03.2006 über Nachfrage dezidiert an, dass sie "Evangeliker" sei und aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses in der Heimat niemals Probleme gehabt habe, sodass den Angaben des Beschwerdeführers vom 06.04.2006, wonach seine Lebensgefährtin christlich sei und Christen in China verfolgt würden, jedenfalls nicht gefolgt werden kann. Im völligen Widerspruch zu allen bisherigen Angaben erklärte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 31.01.2007 plötzlich, dass sie dem buddhistischen Glauben angehöre. Auch hier wiederholte sie jedoch, dass es in der Heimat aufgrund des Religionsbekenntnisses niemals zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Auch der Umstand, dass sie in derselben Einvernahme angab, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern wolle nur bei ihrem Lebensgefährten bleiben, lässt einmal mehr deutlich werden, dass sie in der Heimat keinerlei Gefährdung - weder aus religiösen noch aus anderen Gründen - zu gewärtigen hatte. Vor dem Asylgerichtshof wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowohl zu ihrem als auch zum Glauben des Beschwerdeführers befragt. Ihre Angaben konnten zur Klärung der zahlreichen aufgetretenen Ungereimtheiten jedoch nichts beitragen, zumal sie bezüglich ihres Lebensgefährten erklärte, er glaube "an eine bestimmte Religion", aber sie kenne sich da nicht aus. Sie selbst glaube "an das Christentum" - vom Buddhismus war also keine Rede mehr - bzw. "folge" sie in religiösen Belangen ihrem Lebensgefährten. Dem Vorhalt, dass dies schwer nachvollziehbar sei, wenn sie nicht einmal wisse, welchem Glauben er angehöre, konnte sie nichts entgegensetzen, sondern berief sich darauf, dass sie in Europa die Fremdsprachen nicht beherrsche und eben nach ihrem "guten Gewissen" handle. Auch in Bezug auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers muss somit festgehalten werden, dass sie keinen persönlichen Bezug zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft glaubhaft darlegen konnte.

Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin aufgetretenen Ungereimtheiten und gravierende Widersprüche einzig und alleine den Schluss zu, dass ihr Vorbringen betreffend eine konkrete sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK ist.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass er schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf wirtschaftliche Gründe berief, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten (vgl. EV vom 31.01.2007: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe."), ist festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe bei der Frage nach einer etwaigen Asylgewährung außer Betracht zu bleiben haben. Ausdrücklich schloss der Beschwerdeführer aus, dass er in der VR China in der Vergangenheit persönliche Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu gewärtigen gehabt habe; auch bezüglich etwaiger Rückkehrbefüchtungen erstattete er kein Vorbringen, welches mit diesen in Zusammenhang gebracht hätten werden können. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig keine aktuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten.Soweit sich der Beschwerdeführer auf wirtschaftliche Gründe berief, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten vergleiche EV vom 31.01.2007: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe."), ist festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe bei der Frage nach einer etwaigen Asylgewährung außer Betracht zu bleiben haben. Ausdrücklich schloss der Beschwerdeführer aus, dass er in der VR China in der Vergangenheit persönliche Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu gewärtigen gehabt habe; auch bezüglich etwaiger Rückkehrbefüchtungen erstattete er kein Vorbringen, welches mit diesen in Zusammenhang gebracht hätten werden können. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig keine aktuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten.

Betreffend den eigenen Status des Beschwerdeführers in seiner Heimat wird auf die bereits vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene generelle Anfrage der österreichischen Botschaft in Peking an die Abteilung für Internationale Zusammenarbeit der Kommission für Bevölkerung und Familienplanung der VR China verwiesen, aus der sich ergibt, "dass chinesische Kinder, die außerhalb der Bestimmungen für die Geburtenplanung geboren sind, die gleichen Rechte wie legal geborene Kinder genießen. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde war zu jener Zeit, als die im Betreff genannte Person [der Beschwerdeführer] geboren wurde zwar nicht üblich, doch müssten über die Geburt Aufzeichnungen im Familienregister ("Hukou") bestehen."

Zur Befürchtung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, es könne zu Problemen mit den chinesischen Familienplanungsbehörden kommen, da die zwei Töchter im Ausland geboren worden seien, ist festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass "illegal" geborene Kinder durch Zahlung einer Entschädigungszahlung legalisiert werden können, wobei hierbei die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden und großteils auch Ratenzahlungen vereinbart werden können. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konkret von einer Zwangssterilisation oder anderen Repressionen bedroht sein könnte, wurde weder vorgebracht, noch ist derartiges aus den Feststellungen zu entnehmen. Gegebenenfalls könnten regelmäßige Schwangerschaftskontrolluntersuchungen vorgeschrieben werden. Insoferne kann aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in asylerheblicher Weise mit Repressionen zu rechnen hätte.

Betreffend die Ausübung einer Religion ist auch auf die Feststellungen zu verweisen, wonach in China die Ausübung seines Glaubens im privaten Kreis durchaus möglich und üblich ist, solange man sich nur in der Öffentlichkeit einer gewissen Zurückhaltung bedient, was im Übrigen für jegliche religiöse Betätigung im gleichen Maße gilt.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der VR China aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann Mitte Dreißig, der seinen eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über Arbeitserfahrung verfügt und auch im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat zumindest durch Gelegenheitsarbeiten den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte, zumal sich dort zumindest die Familie seiner Lebensgefährtin aufhält, die eine eigene Landwirtschaft (Reis- und Gemüseanbau) betreibt. Von daher darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat auch sozialer Rückhalt zuteil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der VR China aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann Mitte Dreißig, der seinen eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über Arbeitserfahrung verfügt und auch im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat zumindest durch Gelegenheitsarbeiten den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte, zumal sich dort zumindest die Familie seiner Lebensgefährtin aufhält, die eine eigene Landwirtschaft (Reis- und Gemüseanbau) betreibt. Von daher darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat auch sozialer Rückhalt zuteil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.

Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet hat, die Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet hat, die Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer zwar schon mehrere Jahre im Bundesgebiet auf und ist auch über längere Zeiträume einer legalen Beschäftigung nachgegangen, doch lassen diese Umstände dennoch nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet schließen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt. Ihm war es in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht möglich, auch nur einfache Sätze in Deutsch zu sprechen oder zu verstehen. Von daher kann dem Vorbringen, er habe Anfang dieses Jahres einen Deutschkurs besucht, keine besondere Bedeutung zukommen. Beilagen, die belegen könnten, dass der Beschwerdeführer sich hier in seiner Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, wurden im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde, lediglich dort, wo er wohnt, kennt er einige österreichische Pensionisten. Der Beschwerdeführer hat auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen, die dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären. Im Gegenteil leben die Angehörigen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich der bisher legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sind daher - wie oben ausgeführt - mangels ausreichender Bindungen zum Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb selbst bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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