TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/29 C3 301250-4/2008

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 301.250-4/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gesetzlich vertreten durch XXXX alias XXXX, StA. VR China und XXXX alias XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.013-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gesetzlich vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China und römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.013-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, geboren am XXXX in Deutschland, stellte am 16.02.2006 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX alias XXXX (Mutter) und XXXX alias XXXX (Vater) den gegenständlichen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 34 AsylG 2005 idgF - Familienverfahren.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, geboren am römisch 40 in Deutschland, stellte am 16.02.2006 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern römisch 40 alias römisch 40 (Mutter) und römisch 40 alias römisch 40 (Vater) den gegenständlichen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 idgF - Familienverfahren.

In der Folge wurden Dublin Konsultationen mit Deutschland geführt.

Mit Bescheid vom 07.04.2006, Zahl: 06 02.013, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 07.04.2006, Zahl: 06 02.013, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Eltern der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde").

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.05.2006, Zahl:

301.250-C1/E1-XVI/46/06, wurde der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.301.250-C1/E1-XVI/46/06, wurde der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.

Im Zuge einer Befragung am 08.09.2006 legte der Vater der Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vor, aus denen sich ergibt, dass sie einen Eisenmangel hat und diesbezüglich in der Kinderklinik XXXX in Behandlung ist.Im Zuge einer Befragung am 08.09.2006 legte der Vater der Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vor, aus denen sich ergibt, dass sie einen Eisenmangel hat und diesbezüglich in der Kinderklinik römisch 40 in Behandlung ist.

Der Vater brachte vor, dass seine ältere Tochter zwei Jahre lang nur in der Wohnung gewesen sei und nicht hinaus habe dürfen. Sie könne noch nicht wirklich sprechen, da sie keinen Kontakt mit anderen Kindern gehabt habe. Erst nachdem die Familie Deutschland verlassen habe, habe sie gelernt, "Papa" und "Mama" zu sagen.

Im Rahmen einer Einvernahme am 31.01.2007 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass ihre ältere Tochter in Deutschland durch das zurückgezogene Leben dort keine Sozialkontakte gehabt habe. Das habe sich jedoch wesentlich gebessert, seit sie in Österreich seien. Zuletzt seien sie mit der Beschwerdeführerin im August 2006 beim Arzt gewesen, seither nicht mehr. Sie würden nur mehr die Untersuchungen bzw. Impfungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes in Anspruch nehmen.

Anlässlich einer Stellungnahme im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin vom 30.04.2007 nahm dieser auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bezug und erklärte, seine ältere Tochter habe schon sehr viel Leid ertragen müssen. Sie habe Angst vor den Menschen und verweigere das Sprechen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.013-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.013-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Beschwerdeführerin am 01.06.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde").

Am 10.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof unter Beisein der Eltern der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Hier wurde betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von der Mutter angeführt, die Beschwerdeführerin erhalte nach wie vor psychologische Betreuung, aber es gehe ihr besser. Medikamente nehme sie nicht. Sie habe erst mit drei Jahren zu sprechen begonnen, aber jetzt spreche sie ganz normal.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatangehörige, wurde am XXXX in Deutschland geboren. Am 14.12.2006 stellte sie - gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX alias XXXX (Mutter) und XXXX alias XXXX (Vater) - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatangehörige, wurde am römisch 40 in Deutschland geboren. Am 14.12.2006 stellte sie - gesetzlich vertreten durch ihre Eltern römisch 40 alias römisch 40 (Mutter) und römisch 40 alias römisch 40 (Vater) - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist in psychologischer Behandlung; sie nimmt keine Medikamente.

Zur VR China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Politische Opposition

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand: Juni 2010.

- Beilage A)

Zur Ein-Kind-Politik:

Im Ausland geborene Kinder chinesischer Staatsangehöriger bekommen in aller Regel anstandslos Pässe ausgestellt, werden also vom chinesischen Staat zur Kenntnis genommen (und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Kind um eine "reguläre" oder "überzählige" Geburt handelt).

Es wird daher davon ausgegangen, dass die beiden BF dadurch, dass sie im Ausland sogenannte "überzählige Kinder" in die Welt gesetzt haben, keinen Gesetzesverstoß im eigentlichen Sinn begangen haben.

Zugleich ist es eine Tatsache, dass im Ausland geborene "überzählige" Kinder in China selbst nicht von vornherein Sonderbehandlung beanspruchen können, sondern dass die Eltern dieser Kinder im Fall der Rückkehr die Verpflichtung haben, in direkter Auseinandersetzung mit den Familien- bzw. Meldebehörden grundlegende statusrechtliche Fragen (z.B. Zugang zu Bildungseinrichtungen) zu klären.

Die auf die Eltern "überzähliger Kinder" unausweichlich zukommenden statusrechtlichen Auseinandersetzungen haben allerdings, darauf kann nicht oft genug hingewiesen werden, nichts mit der grundsätzlich immer gegebenen Verpflichtung der Behörden zu tun, die Existenz dieser Staatsbürger mit allen familienrechtlichen (wenn schon nicht statusrechtlichen!) Implikationen anzuerkennen:

Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vgl. S.59).Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vergleiche S.59).

Mir sind persönlich in der VR China etliche Familien mit mehreren Kindern bekannt, die im Ausland auf die Welt gekommen sind und nach der Rückkehr der Eltern in die Heimat dort normal aufwachsen können, ohne dass die Behörden dem irgendwelche Hindernisse in den Weg legen würden. Die Voraussetzung für diese Zurückhaltung der chinesischen Behörden bei der Durchsetzung der an sich ja für alle ausnahmslos geltenden Geburtenplanungs-Bestimmungen war in den meisten Fällen, dass die Eltern über in der VR China begehrte, da rare (meist naturwissenschaftliche) Qualifikationen verfügten, deren Nutzbarmachung für den chinesischen Arbeitsmarkt im nationalen Interesse lag; derart Umworbene konnten und können in ihren Verhandlungen mit den präsumtiven Arbeitgebern (meist staatlichen Forschungseinrichtungen) für ihre "überzähligen" Kinder so etwas wie eine "staatsbürgerliche Rehabilitierung" ohne die ansonsten anfallenden Schadenersatzzahlungen an den Fiskus erreichen.

Ohne über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich des konkreten beruflichen Hintergrunds jener Familie zu verfügen, um welche es im gegenständlichen Asylverfahren geht, gehe ich davon aus, dass keiner der beiden Elternteile über wissenschaftliche oder andere Fähigkeiten verfügt, die eine Rückkehr der Familie in die VR China zu einem nationalen Anliegen machen würden.

Was die beiden BF mit ihren drei Kindern in China zu erwarten hätten, ist im Detail zwar nicht eindeutig vorhersehbar, lässt sich in groben Zügen aber folgendermaßen darstellen:

Sie werden für den Fall, dass sie in ihre angestammte Wohngemeinde zurückkehren sollten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Visier der lokalen Geburtenplanungsbehörde geraten; in Anbetracht des Umstands, dass (jedenfalls nach den mir übermittelten Informationen) die Mutter der drei Kinder ausgesprochen jung ist und sich noch lange im gebärfähigen Alter befindet, kann eine zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner keineswegs ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird sich die Mutter der Kinder regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich eventuell erneut eintretender Schwangerschaften unterziehen müssen.

Dass die Familie strafweise getrennt werden könnte bzw. dass die "überzähligen" Kinder der Obhut der Eltern entzogen werden könnten, ist auszuschließen (es gäbe dafür keine wie immer geartete legistische Handhabe; außerdem wäre eine derartige Vorgangsweise insofern kontraproduktiv, als die von den Behörden auftragsgemäß zu minimierende finanzielle Belastung der Allgemeinheit durch die gesonderte Unterbringung und Verpflegung der Kinder ja noch gesteigert würde).

Zusätzlich werden die Eltern der Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit seitens der Familienplanungsbehörde zu ansehnlichen Geldzahlungen verhalten werden:

Bei diesen von der Behörde eingehobenen Zahlungen handelt es sich ausdrücklich nicht um "Strafen", sondern gewissermaßen um einmalige Entschädigungszahlungen, die der/die Zahlungspflichtige an die Gesellschaft bzw. den Staat zu entrichten hat (in jener Verordnung, die Höhe und Einhebung der Zahlungen regelt und die zeitgleich mit dem "Bevölkerungs- und Geburtenplanungsgesetz", also am 01.09.2002 in Kraft getreten ist, wird das Wort "Sozial-Alimente" [Shehui Fuyangfei] verwendet); mit Zahlung dieser (für den Betroffenen in jedem Fall sehr erheblichen) Summe gilt die der Gesellschaft durch die "überzählige" bzw. unerlaubte Geburt entstandene finanzielle Belastung als abgegolten, das derart "freigekaufte" Kind erfreut sich nach erfolgter Zahlung der gleichen Rechte wie die "legal" zur Welt gekommenen Kinder.

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass sich die beiden BF schon vor ihrer allfälligen Rückkehr in die Heimat durch Einschaltung ihrer diplomatischen Vertretung mit den zuständigen Behörden auf einen Geldbetrag einigen könnten, der, ohne für die Familie ruinös zu sein, den "überzähligen Kinder" nachhaltig den gesellschaftlichen Status (Schulbesuch!) sichern würde; die Behörden nehmen im allgemeinen bei der Bemessung der an die Gesellschaft zu entrichtenden Ausgleichszahlung Rücksicht auf die konkrete finanzielle Situation der betreffenden Familie und akzeptieren oft auch Ratenzahlungen.

Um gewissen (insbesondere im Westen verbreiteten) Missverständnissen entgegenzutreten, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "überzählige" Kinder keine strafrechtliche Kategorie darstellen, dass also die sich in nicht ausdrücklich genehmigten Geburten niederschlagende Missachtung der geltenden Normen zwar sehr wohl einschneidende finanzielle Konsequenzen für die Kindeseltern, keineswegs aber deren Verurteilung im Rahmen eines Strafrechtsverfahrens nach sich ziehen kann.

Mit der im Gutachten enthaltenen Feststellung, eine "zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner" könne "keineswegs ausgeschlossen" werden, sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiger Eingriff nach Maßgabe der konkreten Gegebenheiten besonders wahrscheinlich oder gar unausweichlich sei; es war lediglich meine Absicht, diese (in Einzelfällen nachvollziehbar dokumentierte) behördliche Vorgangsweise im Rahmen eines zur sachlichen Vollständigkeit verpflichteten Gutachtens nicht unerwähnt zu lassen.

Zwangssterilisierungen (die als solche im offiziellen Maßnahmenkatalog gar nicht vorkommen und daher in einer rechtlichen Grauzone anzusiedeln sind) werden üblicherweise nur dann erwogen, wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmtes Ehepaar, das sich noch längere Zeit im zeugungs- bzw. gebärfähigen Alter befindet, die gesetzlich vorgeschriebenen Geburtsbeschränkungen nicht einhalten wird.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings davon auszugehen, dass der seitens der beiden BF gehegte Wunsch nach einer überdurchschnittlich großen Familie längst an seine natürlichen Grenzen gestoßen ist, da in Anbetracht der in der VR China aktuell herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen drei Kinder bereits eine gewaltige finanzielle Belastung darstellen und weitere Kinder (für die ja allesamt z.B. Schulgeld zu entrichten wäre) daher von vornherein kaum in Betracht kommen dürften.

Um einschlägige Bedenken der Behörden zu zerstreuen, wird es sich für die beiden BF nach ihrer Rückkehr empfehlen, vor der lokalen Geburtenplanungs-Stelle das bindende Versprechen abzugeben, von weiteren Kindern abzusehen und die (grundsätzlich ja für alle gebärfähigen Frauen) vorgeschriebenen regelmäßigen Schwangerschaftskontroll-untersuchungen nicht zu verweigern.

Unter diesen Voraussetzungen wird die fünfköpfige Familie (sobald die im Gutachten erwähnten sozialen Ausgleichszahlungen geleistet wurden und die "überzähligen" Kinder als "freigekauft" gelten können) nach menschlichem Ermessen ungestört in ihrem angestammten Meldebezirk wohnen können.

(Quelle: Gutachten von Dr. XXXX, Dezember 2009/Jänner 2010. - Beilage C)(Quelle: Gutachten von Dr. römisch 40 , Dezember 2009/Jänner 2010. - Beilage C)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist dem Vorbringen der Eltern und den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten schon im Hinblick darauf, dass sie in Deutschland geboren wurde, nicht festgestellt werden und wurden auch nicht durch die gesetzliche Vertretung vorgebracht. Zudem ist für die Beschwerdeführerin auch aus den Verfahren der Eltern nichts zu gewinnen, da deren Beschwerden ebenfalls abgewiesen wurden.

Zur Befürchtung der Eltern der Beschwerdeführerin, es könne zu Problemen mit den chinesischen Familienplanungsbehörden kommen, da die Beschwerdeführerin und ihre ältere Schwester im Ausland geboren worden seien, ist festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass "illegal" geborene Kinder durch Zahlung einer Entschädigungszahlung legalisiert werden können, wobei hierbei die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden und großteils auch Ratenzahlungen vereinbart werden können. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin konkret von einer Zwangssterilisation oder anderen Repressionen bedroht sein könnte, wurde weder vorgebracht, noch ist derartiges aus den Feststellungen zu entnehmen. Gegebenenfalls könnten regelmäßige Schwangerschaftskontrolluntersuchungen vorgeschrieben werden. Insoferne kann aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in asylerheblicher Weise mit Repressionen zu rechnen hätte.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (ca. 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (ca. 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass keinerlei Gründe vorliegen, um eine Verfolgungsgefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkennen zu können, weshalb die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Anhaltspunkte betreffend eine konkret die Beschwerdeführerin treffende Verfolgungsgefahr haben sich nicht ergeben, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Vertretung der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG erkannt werden kann.Anhaltspunkte betreffend eine konkret die Beschwerdeführerin treffende Verfolgungsgefahr haben sich nicht ergeben, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Vertretung der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es im erforderlichen Maße wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es im erforderlichen Maße wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht wäre.

Auf die bereits unter zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Auf die bereits unter zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Soweit die Eltern der Beschwerdeführerin vorgebracht haben, dass sie mangels sozialer Kontakte erst im Alter von drei Jahren zu sprechen begonnen hat und in psychologischer Behandlung ist, kann kein Abschiebungshindernis erkannt werden.

So ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.So ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.

Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände im Hinblick darauf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin zwar angaben, sie habe erst im Alter von drei Jahren zu sprechen begonnen und sei in psychologischer Behandlung, sie aber keine momentane, akut lebensbedrohliche Erkrankung vorbrachten, in keiner Weise zu erkennen.

Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls Angehörige in ihrem Heimatland hätte, nämlich ihre Eltern und ihre jüngere Schwester, deren Asylanträge ebenfalls abgewiesen wurden, sowie ihre Großeltern mütterlicherseits, sodass auch entsprechende soziale Anknüpfungspunkte gegeben sind, weshalb nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat die nötigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Da keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre, ist eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China zulässig.Da keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht wäre, ist eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China zulässig.

Schließlich ist auch im Rahmen des Familienverfahrens nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen, da die Anträge auf internationalen Schutz ihrer Eltern ebenfalls abgewiesen wurden und ihnen auch kein subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin zwar schon seit mehreren Jahren im Bundesgebiet auf, doch gibt es keine Hinweise auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen, die dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären. Im Gegenteil leben die Großeltern mütterlicherseits nach wie vor im Heimatland und wurde die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China auch in Bezug auf die Eltern der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom heutigen Tag ausgesprochen. Der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich der bisher legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet sind daher - wie oben ausgeführt - mangels ausreichender Bindungen zum Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb selbst bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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