Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 301.249-4/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.012-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.012-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 16.02.2006 gleichzeitig mit ihrem Lebensgefährten XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Zu den Daten ihrer nächsten Angehörigen führte sie aus, ihre Mutter XXXX sei ca. 50 Jahre alt und lebe gemeinsam mit dem Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, ca. 24 Jahre alt, an der Adresse: XXXX. Diese Adresse nannte die Beschwerdeführerin auch als ihre eigene letzte Wohnadresse. Zum Fluchtweg befragt erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat am 18.08.2005 mit dem Zug verlassen. Sie wisse nicht, wo sie überall gewesen sei. Sie seien zuerst mit dem Pkw gefahren und dann mit dem Zug. Später habe sie den Schleppern folgen müssen. Sie seien irgendwo in ein Gebäude gekommen und dann später von dort wieder woanders hin gebracht worden. Irgendwann habe man ihnen dann eine Zugkarte gegeben und sie seien hierher gekommen. Es seien nicht nur chinesische, sondern auch europäische Schlepper gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Familienangehörige im EU Raum habe sie nur ihren Lebensgefährten und die gemeinsame Tochter. Sie habe für kein anderes Land ein Visum erhalten. Die Ausreise habe von 18.08.2005 bis heute [16.02.2006] gedauert. Wer die Ausreise organisiert habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht; es sei alles von ihrem Lebensgefährten organisiert worden. Der Schlepper habe 160.000,-- RMB verlangt; sie hätten ihm 30.000,-- RMB bezahlt.Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 16.02.2006 gleichzeitig mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Zu den Daten ihrer nächsten Angehörigen führte sie aus, ihre Mutter römisch 40 sei ca. 50 Jahre alt und lebe gemeinsam mit dem Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ca. 24 Jahre alt, an der Adresse: römisch 40 . Diese Adresse nannte die Beschwerdeführerin auch als ihre eigene letzte Wohnadresse. Zum Fluchtweg befragt erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat am 18.08.2005 mit dem Zug verlassen. Sie wisse nicht, wo sie überall gewesen sei. Sie seien zuerst mit dem Pkw gefahren und dann mit dem Zug. Später habe sie den Schleppern folgen müssen. Sie seien irgendwo in ein Gebäude gekommen und dann später von dort wieder woanders hin gebracht worden. Irgendwann habe man ihnen dann eine Zugkarte gegeben und sie seien hierher gekommen. Es seien nicht nur chinesische, sondern auch europäische Schlepper gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Familienangehörige im EU Raum habe sie nur ihren Lebensgefährten und die gemeinsame Tochter. Sie habe für kein anderes Land ein Visum erhalten. Die Ausreise habe von 18.08.2005 bis heute [16.02.2006] gedauert. Wer die Ausreise organisiert habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht; es sei alles von ihrem Lebensgefährten organisiert worden. Der Schlepper habe 160.000,-- RMB verlangt; sie hätten ihm 30.000,-- RMB bezahlt.
Bezüglich ihres Fluchtgrundes brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Wir haben uns kennengelernt und ich bin schwanger geworden. Nachdem mein Lebensgefährte nicht amtlich gemeldet war, durften wir nicht heiraten. Wir haben dann mit den Behörden Schwierigkeiten bekommen, weil wir nicht geheiratet haben. Jedoch haben wir ja keine Genehmigung bekommen. Somit ist unser Kind auch illegal."
Nach Aufscheinen eines EURODAC Treffers gab die Beschwerdeführerin über Vorhalt an, sie habe sich die letzten zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Gestern, am 15.02.2006, habe sie in Deutschland eine Zugkarte gekauft und sei nach Österreich ausgereist. Zu ihrem in Deutschland geführten Asylverfahren erklärte sie, sie wisse nicht, in welchem Stand sich das Verfahren befunden habe. Ihre Karte sei immer verlängert worden, sie kenne sich nicht aus. Sie habe sich alle zwei Tage bei der Behörde melden müssen. Sie sei jetzt jedoch schwanger und könne sich nicht mehr melden. Sie habe in Deutschland fast kein Geld bekommen und die Behörde sei weit weg gewesen. Sie habe gehofft, dass sie in Österreich bleiben könne. Aber wenn sie wieder nach Deutschland zurückgeschickt werde, könne sie sich nicht wehren.
Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten zwei Jahre lang in einem Flüchtlingslager gewohnt. Ihre Tochter XXXX sei in Deutschland geboren worden und dort auch gemeldet. Ihr Lebensgefährte sei vor ihr nach Deutschland ausgewandert; sie selbst sei erst später nachgekommen. Ihr Lebensgefährte habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht; warum, das wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland die Personalien XXXX geführt. Der Name, den sie in Österreich angegeben habe, sei ihr richtiger.Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten zwei Jahre lang in einem Flüchtlingslager gewohnt. Ihre Tochter römisch 40 sei in Deutschland geboren worden und dort auch gemeldet. Ihr Lebensgefährte sei vor ihr nach Deutschland ausgewandert; sie selbst sei erst später nachgekommen. Ihr Lebensgefährte habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht; warum, das wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland die Personalien römisch 40 geführt. Der Name, den sie in Österreich angegeben habe, sei ihr richtiger.
In der Folge wurden Dublin Konsultationen mit Deutschland geführt.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn an, sie sei am XXXX in XXXX geboren, chinesische Staatangehörige, gehöre der chinesischen Volksgruppe an, sei "Evangeliker" und ledig. Als nächste Angehörige nannte sie neben ihrer Mutter XXXX und ihrem Bruder XXXX auch noch ihren Vater XXXX, ca. 54 Jahre alt, und wiederholte die bereits angegebene Wohnadresse. Die Beschwerdeführerin habe in XXXX von 1986 bis 1991 die Volksschule und von 1991 bis 1996 die Hauptschule besucht. Danach habe sie von 1996 bis 2003 in XXXX sowohl in der "XXXX" XXXX als Hilfskraft am Fließband, als auch in der "XXXX" als Buffet- und Schankkraft gearbeitet.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, chinesische Staatangehörige, gehöre der chinesischen Volksgruppe an, sei "Evangeliker" und ledig. Als nächste Angehörige nannte sie neben ihrer Mutter römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 auch noch ihren Vater römisch 40 , ca. 54 Jahre alt, und wiederholte die bereits angegebene Wohnadresse. Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 von 1986 bis 1991 die Volksschule und von 1991 bis 1996 die Hauptschule besucht. Danach habe sie von 1996 bis 2003 in römisch 40 sowohl in der "XXXX" römisch 40 als Hilfskraft am Fließband, als auch in der "XXXX" als Buffet- und Schankkraft gearbeitet.
Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiter an, ihre bisherigen Angaben seien richtig und sie halte diese aufrecht. Weiter erklärte sie, ihre heutigen Angaben würden auch für ihre minderjährige Tochter XXXX gelten. Das Kind habe als eigenen Fluchtgrund das Problem, in China nicht gemeldet zu sein und daher dort nicht zur Schule gehen zu können. Die Beschwerdeführerin besitze keine Dokumente und habe auch nie einen Pass besessen. Die Geburtsurkunde ihrer Tochter befinde sich in Deutschland in einer Betreuungsstelle, in der sie mit ihrem Kind gewohnt habe. An diesem Ort sei ihr auch eine Lagerkarte ausgestellt worden. Befragt, ob sie jemals einen anderen Namen geführt habe, erklärte sie, ja, sie habe vor den deutschen Behörden den Namen XXXX benutzt. Befragt zu etwaigen Verwandten im Bereich der EU, Norwegen oder Island führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe [abgesehen von ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind] niemanden.Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiter an, ihre bisherigen Angaben seien richtig und sie halte diese aufrecht. Weiter erklärte sie, ihre heutigen Angaben würden auch für ihre minderjährige Tochter römisch 40 gelten. Das Kind habe als eigenen Fluchtgrund das Problem, in China nicht gemeldet zu sein und daher dort nicht zur Schule gehen zu können. Die Beschwerdeführerin besitze keine Dokumente und habe auch nie einen Pass besessen. Die Geburtsurkunde ihrer Tochter befinde sich in Deutschland in einer Betreuungsstelle, in der sie mit ihrem Kind gewohnt habe. An diesem Ort sei ihr auch eine Lagerkarte ausgestellt worden. Befragt, ob sie jemals einen anderen Namen geführt habe, erklärte sie, ja, sie habe vor den deutschen Behörden den Namen römisch 40 benutzt. Befragt zu etwaigen Verwandten im Bereich der EU, Norwegen oder Island führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe [abgesehen von ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind] niemanden.
Die Beschwerdeführerin habe China erstmalig verlassen. Sie habe in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt; in Österreich habe sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten für sich und auch für das Kind Asylanträge gestellt. Den Asylantrag in Deutschland habe sie zuerst nicht erwähnt, weil sie Angst gehabt habe, wieder nach Deutschland überstellt zu werden. Nachgefragt, ob sie Deutschland freiwillig verlassen habe, erklärte sie, die Behörde in Deutschland habe ihr gesagt, dass sie keine Dokumente habe und deshalb nach China zurückkehren müsse. Es sei die Einwanderungsbehörde gewesen; deshalb habe sie Deutschland verlassen und sei direkt nach Österreich gereist. Ihre Heimat China habe sie illegal verlassen.
Die Angaben hinsichtlich der Reiseroute, die die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, würden stimmen. In Moskau seien sie kontrolliert worden; sonst habe sie keine Kontrollen erlebt. Sie sei schlepperunterstützt ausgereist und der Schlepper habe ihr auch einen Reisepass besorgt, den er ihr allerdings wieder abgenommen habe. Das konkrete Reiseziel sei Deutschland gewesen; sie habe zu ihrem Lebensgefährten wollen. Auch die Angaben zum Fluchtgrund seien richtig. Als zusätzlichen Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an: "Dazu kommt noch, dass meine Mutter mich an einen anderen Mann verheiraten wollte und unsere Kinder in China keine Chance hätten und von meiner Mutter nicht akzeptiert werden würden."
Sie wolle noch ergänzen, dass sie nicht nach Deutschland wolle, weil sie dort nicht leben könne. Sie wolle daher in Österreich bleiben. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind bleiben. Das Kind sei noch sehr klein. In Deutschland sei immer der Schlepper gekommen und habe das Geld für die Reise einfordern wollen und daher auch ihren Lebensgefährten bedroht. Diese Drohungen hätten sie nicht bei der Polizei angezeigt, weil der Schlepper gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie das täten. Er habe auch gesagt, dass er auch die Eltern umbringen werde. Außerdem hätten sie sich mit der Polizei nicht verständigen können; sie hätten zu viel Angst gehabt, sich der Polizei mitzuteilen.
Die Frage, ob sie jemals in Haft gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Über weitere Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei weder in ihrem Heimatland noch sonst wo vorbestraft. Betreffend etwaige Probleme mit den chinesischen Behörden erklärte sie, sie hätten Probleme gehabt, weil ihr Lebensgefährte nicht gemeldet gewesen sei und daher auch das gemeinsame Kind illegal sei. Ihr Lebensgefährte sei ein Waisenkind und sei von Pflegeeltern aufgezogen worden, daher sei er nicht gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei weder Mitglied einer militärischen Gruppe gewesen, noch habe sie jemals an bewaffneten Konflikten teilgenommen. Sie sei auch kein Mitglied einer politischen Partei und habe sich niemals politisch betätigt.
Der Beschwerdeführerin wurde abschließend mitgeteilt, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass Deutschland gemäß der Dublin II Verordnung für die inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin: "Ich möchte aber nicht zurück. Es würde mich von meinem Mann trennen und die Familie auseinander reißen."Der Beschwerdeführerin wurde abschließend mitgeteilt, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass Deutschland gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung für die inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin: "Ich möchte aber nicht zurück. Es würde mich von meinem Mann trennen und die Familie auseinander reißen."
Über Nachfrage der anwesenden Rechtsberaterin erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse erst seit heute, dass Dublin Konsultationen mit Deutschland geführt worden seien. Sie führe seit 1996 eine Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten. Der errechnete Geburtstermin ihres zweiten gemeinsamen Kindes sei im Juli dieses Jahres. Die Rechtsberaterin wies darauf hin, dass die gesamte Familie in Österreich zum Verfahren zuzulassen sei, da nach dem bisherigen Verfahrensstand der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich zum Verfahren zuzulassen sei. Eine Ausweisung liefe Art. 8 EMRK zuwider.Über Nachfrage der anwesenden Rechtsberaterin erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse erst seit heute, dass Dublin Konsultationen mit Deutschland geführt worden seien. Sie führe seit 1996 eine Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten. Der errechnete Geburtstermin ihres zweiten gemeinsamen Kindes sei im Juli dieses Jahres. Die Rechtsberaterin wies darauf hin, dass die gesamte Familie in Österreich zum Verfahren zuzulassen sei, da nach dem bisherigen Verfahrensstand der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich zum Verfahren zuzulassen sei. Eine Ausweisung liefe Artikel 8, EMRK zuwider.
Im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs am 29.03.2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Deutschland in der Zwischenzeit eine mündliche Zustimmung auch zur Übernahme ihres Lebensgefährten erteilt habe, sodass sie davon ausgehen könne, dass die gesamte Familie gemeinsam nach Deutschland überstellt werde. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin abermals, sie ersuche, die Familie nicht wieder dorthin zu schicken.
Mit Bescheid vom 07.04.2006, Zahl: 06 02.012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 07.04.2006, Zahl: 06 02.012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde").
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.05.2006, Zahl:
301.249-C1/E1-XVI/46/06, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.301.249-C1/E1-XVI/46/06, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.
Am 08.09.2006 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, sie leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Sie habe zwar noch Schmerzen, da sie von einem Auto angefahren worden sei, wobei sie Hautabschürfungen und blaue Flecken davon getragen habe, und sei auch im Krankenhaus gewesen, sei aber aufgrund des Unfalls zurzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
Zur geplanten Ausweisung nach Deutschland wiederholte die Beschwerdeführerin, die Schlepper hätten sie in Deutschland bedroht. Deswegen hätten sie von dort weggehen müssen. Es sei so schlimm gewesen, dass sie das Haus nicht verlassen habe. Die große Tochter habe so große Angst gehabt, dass sie bis heute nicht spreche und nichts esse und nur Milch trinke. Die Schlepper hätten gewusst, wo sie wohnhaft gewesen seien und seien gekommen. Sie hätten mit dem Umbringen gedroht, wenn das Geld nicht gezahlt werde. Sie hätten verboten, zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstattet. Sie hätten auch gedroht, ansonsten die Eltern der Beschwerdeführerin zu suchen und umzubringen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe keine Eltern, weil er ein Waisenkind sei. Sie selbst aber habe große Angst um ihre Eltern gehabt. Vorgehalten, dass in Deutschland ein funktionsfähiger und unabhängiger Justizapparat bestehe, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie hätten so große Angst vor diesen Leuten gehabt, da sie sie die ganze Zeit bedroht hätten und regelmäßig in der Wohnung aufgesucht hätten, sodass die Beschwerdeführerin selbst die Wohnung kaum verlassen habe. Nachgefragt, ob sie sich diesbezüglich an die deutschen Behörden gewendet habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Mein Mann war dort. Ich weiß aber nicht, wo er war. (...) Es ist so, dass ich nicht viel weiß, da mein Mann uns schützen wollte, und deswegen nicht so oft zu Hause war. Er wusste, dass ich Angstzustände hatte, wahrscheinlich wollte er nicht, dass ich mich aufrege und hat mir deshalb nicht so viel erzählt." Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr Lebensgefährte in seiner Einvernahme angegeben habe, dass die Polizei in der Wohnung gewesen sei, aber gesagt habe, sie könne nicht die ganze Zeit über anwesend sein. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, bei dieser Sache könne ihnen die Polizei nicht helfen.
Nachgefragt, warum sie jetzt in Österreich vor den Schleppern sicher sein sollte, erklärte sie, die Schlepper würden nicht wissen, dass sie hier seien. Es sei hier eine neue Chance. Vielleicht würden die Schlepper sie hier schwerer oder nicht so leicht finden. Die Beschwerdeführerin wisse auch nicht, wie die Schlepper sie in Deutschland gefunden hätten. Ergänzend führte sie aus: "Ich wollte nur sagen, dass es sehr schwer ist, im Ausland zu leben, wenn man jahrelang bedroht wird. Wir brauchen Hilfe, weil wir nicht zurück nach China bzw. nach Deutschland gehen können. Ich mache mir große Sorgen um meine Kinder. Die Schlepper kamen auch mitten in der Nacht und haben uns auch das Kind aufgeweckt. Ein normales Leben war nicht möglich. Unsere Tochter hat deswegen große Angst vor Fremden."
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2007 wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe außerhalb von Österreich schon einmal um Asyl angesucht, und zwar in Deutschland. Sie sei gesund und einvernahmefähig, alles sei in Ordnung. Sie halte sich seit 16.02.2006 in Österreich auf. Sie könne die lateinische Schrift nicht lesen, könne aber mittlerweile ein bisschen Deutsch; den Dolmetsch verstehe sie einwandfrei. Zu ihrer Person befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei chinesische Staatsangehörige, gehöre der chinesischen Volksgruppe und der buddhistischen Religion an. Ihre Kinder XXXX und XXXX, hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Asylantragstellung diene alleine dem Zweck, dass die Familieneinheit aufrecht erhalten bleibe.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2007 wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe außerhalb von Österreich schon einmal um Asyl angesucht, und zwar in Deutschland. Sie sei gesund und einvernahmefähig, alles sei in Ordnung. Sie halte sich seit 16.02.2006 in Österreich auf. Sie könne die lateinische Schrift nicht lesen, könne aber mittlerweile ein bisschen Deutsch; den Dolmetsch verstehe sie einwandfrei. Zu ihrer Person befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei chinesische Staatsangehörige, gehöre der chinesischen Volksgruppe und der buddhistischen Religion an. Ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 , hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Asylantragstellung diene alleine dem Zweck, dass die Familieneinheit aufrecht erhalten bleibe.
Zur Schul- und Berufsausbildung befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe von 1987 bis 1993 die Grundschule besucht und habe dann zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten eine eigene Landwirtschaft; sie seien Reis- und Gemüsebauern. Sie und ihr Bruder hätten in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Von 1994 bis 1995 habe die Beschwerdeführerin in einer XXXX namens "XXXX" gearbeitet. Dann sei sie wieder hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen. Von 1995 bis 1996 habe sie in einem Restaurant in der Innenstadt als Kellnerin gearbeitet. Von 2000 bis Ende 2002 habe sie in einer XXXX gearbeitet. Bis Jänner 2004 habe sie keine Beschäftigung gehabt und sei dann nach Deutschland ausgereist. Am 13.01.2004 habe sie in Deutschland um Asyl angesucht. Nachgefragt, was sie in der Zeit von 1998 bis 2000 gemacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei zeitweise arbeitslos gewesen und habe zeitweise in Restaurants und zu Hause ausgeholfen. In der Zeit von Ende 2002 bis Anfang 2004 habe sie ebenfalls zu Hause ausgeholfen.Zur Schul- und Berufsausbildung befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe von 1987 bis 1993 die Grundschule besucht und habe dann zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten eine eigene Landwirtschaft; sie seien Reis- und Gemüsebauern. Sie und ihr Bruder hätten in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Von 1994 bis 1995 habe die Beschwerdeführerin in einer römisch 40 namens "XXXX" gearbeitet. Dann sei sie wieder hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen. Von 1995 bis 1996 habe sie in einem Restaurant in der Innenstadt als Kellnerin gearbeitet. Von 2000 bis Ende 2002 habe sie in einer römisch 40 gearbeitet. Bis Jänner 2004 habe sie keine Beschäftigung gehabt und sei dann nach Deutschland ausgereist. Am 13.01.2004 habe sie in Deutschland um Asyl angesucht. Nachgefragt, was sie in der Zeit von 1998 bis 2000 gemacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei zeitweise arbeitslos gewesen und habe zeitweise in Restaurants und zu Hause ausgeholfen. In der Zeit von Ende 2002 bis Anfang 2004 habe sie ebenfalls zu Hause ausgeholfen.
Über Aufforderung, die Lebenssituation und den wirtschaftlichen Status in der Heimat zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten zwei Ochsen gehabt und hauptsächlich die Felder, auf denen sie Reis angebaut hätten. Sie hätten auch Gemüse angebaut und hätten davon leben können. Es sei für alle genug zum Essen da gewesen. Die Arbeiten in den Restaurants und in den Fabriken und die Gelegenheitsarbeiten hätten als Zubrot gedient.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensgefährten im Jahr 1994 kennen gelernt; seit 1996 hätten sie zusammen gelebt. Sie sei mit ihm überall hin gegangen; wo er gewesen sei, sei sie auch gewesen. Noch einmal nachgefragt, wo sie gemeinsam gelebt hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bei den Eltern gelebt und ihr Mann habe dort gelebt, wo er gerade gewesen sei. Sie hätten nicht zusammen gelebt, sondern sich nur getroffen. Später habe die Mutter der Beschwerdeführerin erfahren, dass er ein Waisenkind sei und kein Hukou habe. Da habe sie verboten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihm treffe. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Heimatadresse, an der die Eltern leben würden, sei XXXX. Noch einmal nachgefragt, wie es zwischen dem Lebensgefährten und der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft gegeben habe, führte sie aus, von 1996 bis 1997 hätten sie bei den Eltern der Beschwerdeführerin zusammen gewohnt. Sie habe auch eine zeitlang in seiner Wohnung gewohnt, als ihre Mutter dahintergekommen sei, dass er keine Familie habe. Die Beschwerdeführerin sei damals bereits 18 Jahre alt gewesen. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie gegen die Beziehung sei. Die Beschwerdeführerin habe das anfangs hingenommen, habe sich dann aber gegen ihre Eltern entschieden und ihn heimlich getroffen. Dann sei der Lebensgefährte ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Mutter dafür die Schuld gegeben. Sie habe vier Jahre lang keinen Kontakt zu ihrem Lebensgefährten gehabt. Erst 2002 sei sie von Freunden darüber informiert worden, dass er sich in Deutschland aufhalte. 2002 habe sie einen Schlepper getroffen, der sie außer Landes gebracht habe; wie, das wisse sie nicht. Sie sei im Juni 2003 ausgereist, sechs Monate lang unterwegs gewesen und im Jänner 2004 in Deutschland angekommen. Sie habe sich einer anderen Schlepperorganisation bedient als ihr Lebensgefährte. Sie schulde auch ihrem Schlepper Geld. Sie habe die Hoffnung nie aufgegeben, ihren Lebensgefährten wieder zu sehen.Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensgefährten im Jahr 1994 kennen gelernt; seit 1996 hätten sie zusammen gelebt. Sie sei mit ihm überall hin gegangen; wo er gewesen sei, sei sie auch gewesen. Noch einmal nachgefragt, wo sie gemeinsam gelebt hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bei den Eltern gelebt und ihr Mann habe dort gelebt, wo er gerade gewesen sei. Sie hätten nicht zusammen gelebt, sondern sich nur getroffen. Später habe die Mutter der Beschwerdeführerin erfahren, dass er ein Waisenkind sei und kein Hukou habe. Da habe sie verboten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihm treffe. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Heimatadresse, an der die Eltern leben würden, sei römisch 40 . Noch einmal nachgefragt, wie es zwischen dem Lebensgefährten und der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft gegeben habe, führte sie aus, von 1996 bis 1997 hätten sie bei den Eltern der Beschwerdeführerin zusammen gewohnt. Sie habe auch eine zeitlang in seiner Wohnung gewohnt, als ihre Mutter dahintergekommen sei, dass er keine Familie habe. Die Beschwerdeführerin sei damals bereits 18 Jahre alt gewesen. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie gegen die Beziehung sei. Die Beschwerdeführerin habe das anfangs hingenommen, habe sich dann aber gegen ihre Eltern entschieden und ihn heimlich getroffen. Dann sei der Lebensgefährte ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Mutter dafür die Schuld gegeben. Sie habe vier Jahre lang keinen Kontakt zu ihrem Lebensgefährten gehabt. Erst 2002 sei sie von Freunden darüber informiert worden, dass er sich in Deutschland aufhalte. 2002 habe sie einen Schlepper getroffen, der sie außer Landes gebracht habe; wie, das wisse sie nicht. Sie sei im Juni 2003 ausgereist, sechs Monate lang unterwegs gewesen und im Jänner 2004 in Deutschland angekommen. Sie habe sich einer anderen Schlepperorganisation bedient als ihr Lebensgefährte. Sie schulde auch ihrem Schlepper Geld. Sie habe die Hoffnung nie aufgegeben, ihren Lebensgefährten wieder zu sehen.
Auf die Frage, welche Verwandte noch in ihrer Heimat leben würden, nannte die Beschwerdeführerin die Namen und Daten ihrer Eltern und ihres Bruders und gab an, alle drei würden auf dem Hof von der Landwirtschaft leben. Sie stehe mit ihren Eltern im brieflichen Kontakt. Es gehe ihnen gut.
Der Reisepass der Beschwerdeführerin sei beim Schlepper; er sei ihr in Deutschland abgenommen worden. Sie habe ihre Heimat im Juni 2003 tatsächlich verlassen. Der Schlepper habe insgesamt 160.000,-- RMB verlangt. 30.000,-- RMB habe sie schon bezahlt; sie schulde ihm noch 130.000,-- RMB. Wie sie sich die Rückzahlung vorstelle, wisse sie nicht; es sei nicht möglich. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin beim Schlepper verbracht; davor sei sie zuhause bei den Eltern gewesen. Sie sei legal mit ihrem eigenen echten Reisepass ausgereist. In ihrer Heimat würden sich keine Dokumente mehr befinden; sie habe alles, was sie besessen habe, dem Schlepper gegeben. Sie sei schlepperunterstützt nach Deutschland eingereist; nach Österreich sei sie dann auf eigene Faust gekommen. Befragt nach den Aufenthaltsorten in den letzten drei Jahren vor der Ausreise, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie immer bei ihren Eltern gelebt habe. Den nunmehr angegebenen Namen habe sie auch in ihrer Heimat schon geführt. In Deutschland habe sie einen anderen Namen geführt, nämlich XXXX.Der Reisepass der Beschwerdeführerin sei beim Schlepper; er sei ihr in Deutschland abgenommen worden. Sie habe ihre Heimat im Juni 2003 tatsächlich verlassen. Der Schlepper habe insgesamt 160.000,-- RMB verlangt. 30.000,-- RMB habe sie schon bezahlt; sie schulde ihm noch 130.000,-- RMB. Wie sie sich die Rückzahlung vorstelle, wisse sie nicht; es sei nicht möglich. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin beim Schlepper verbracht; davor sei sie zuhause bei den Eltern gewesen. Sie sei legal mit ihrem eigenen echten Reisepass ausgereist. In ihrer Heimat würden sich keine Dokumente mehr befinden; sie habe alles, was sie besessen habe, dem Schlepper gegeben. Sie sei schlepperunterstützt nach Deutschland eingereist; nach Österreich sei sie dann auf eigene Faust gekommen. Befragt nach den Aufenthaltsorten in den letzten drei Jahren vor der Ausreise, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie immer bei ihren Eltern gelebt habe. Den nunmehr angegebenen Namen habe sie auch in ihrer Heimat schon geführt. In Deutschland habe sie einen anderen Namen geführt, nämlich römisch 40 .
Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei weder vorbestraft noch sei sie in ihrer Heimat inhaftiert gewesen oder habe Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Es bestehe keine staatliche Fahndungsmaßnahme gegen sie. Sie sei weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen. Ebenso wenig habe sie Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe es keine Probleme gegeben. Sie habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe in der Heimat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Über Aufforderung, vollständig und wahrheitsgemäß die Gründe zu schildern, aus denen sie ihre Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe keine eigenen Fluchtgründe, ich möchte bei meinem Mann bleiben. Die Gründe für die Asylantragstellung liegen im Umstand, dass der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben soll."
Andere Gründe, aus denen sie die Heimat verlassen habe, gebe es nicht. Nachgefragt, was sie konkret erwarte, wenn sie jetzt in ihr Heimatland zurückkehre, antwortete die Beschwerdeführerin, das wisse sie nicht.
Gegen die Beschwerdeführerin sei niemals wegen irgendeines Deliktes offiziell Anzeige erstattet worden. Sie habe in Österreich weder Verwandte, noch arbeite sie, noch besuche sie hier irgendwelche Kurse. Sie habe alle Fluchtgründe vollständig geschildert.
Nachgefragt, ob sie noch etwas angeben wolle, was ihr besonders wichtig erscheine, erklärte die Beschwerdeführerin: "Der Schlepper meines Mannes kam zu uns nach Hause in Deutschland und bedrohte uns. Wir trauten uns nicht, ihn anzuzeigen, denn er drohte, meine Eltern in China zu töten. Mein Kind hatte durch mein zurückgezogenes Leben keine Sozialkontakte. Es hat sich jedoch schon wesentlich gebessert, seit wir in Österreich sind. Zuletzt waren wir mit dem älteren Kind im August 2006 beim Arzt, seither nicht mehr. Ich nehme nur mehr die Untersuchungen bzw. Impfungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes in Anspruch. Beim zweiten Kind wurde der Blutschwamm operiert und seit der Operation am 22.11.2006 ist alles in Ordnung. Wir müssen noch einmal zur Nachkontrolle am 13.02.2007."
Befragt, wann sie der Schlepper zuletzt bedroht habe, und wann sie ihn zuletzt gesehen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, im Dezember 2005. Ihr Lebensgefährte habe bei den deutschen Behörden Anzeige erstattet; sie könne aber nicht angeben, wann und wie. Am 15.02.2006 seien sie von Deutschland weggefahren. In Österreich habe sie den Schlepper nicht wieder gesehen. Jener Schlepper, der sie bedroht habe, sei in die Sache in England verwickelt gewesen, wo damals 58 Menschen gestorben seien. Sie kenne den Namen des Schleppers nicht, aber ihr Lebensgefährte wisse ihn. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Behörden großes Interesse an der Festnahme jenes Mannes haben müssten.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Vermögenswerte. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien, und ergänzte: "Die Kinder sind in Österreich geboren, der Vater der Kinder ist in der VR China nirgends gemeldet. Nach chinesischem Recht gehören die Kinder dem Vater. Es geht uns gut in Österreich, wir würden gerne hier bleiben. Ich fürchte, dass die Kinder in der VR China keine Ausbildung bekommen, weil der Vater kein Hukou hat. Ich habe auch Schulden von 130.000,-- RMB. Das kleine Kind muss alle zwei Monate zur Nachkontrolle, das ältere Kind auch."
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass es eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. Weiters wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen, insbesondere zur chinesischen Familienplanungspolitik, zur Kenntnis gebracht. Dazu erklärte sie: "Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich freue mich über diese neuen Regelungen. Es ist mir wichtig, dass es den Kindern gut geht und dass sie ein [n]ormales Leben führen können. Soweit [S]ie uns helfen könnten in Zusammenarbeit mit der chinesischen Botschaft in Wien meinem Mann zu helfen Dokumente zu erhalten, so würde ich mich darüber sehr freuen. Ich und mein Mann sind zu jeder Mithilfe bereit."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.012-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2007, Zahl: 06 02.012-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde am 01.06.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") erhoben und ausgeführt, der Bescheid werde angefochten wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Zur Begründung wurde auf drei handschriftliche, in chinesischer Sprache verfasste Beilagen verwiesen, in denen es heißt:
"Sehr geehrte (Beamten) Herren, Ni Hao (=Grußwort)!
Als ich den Bescheid erhielt, war ich sehr enttäuscht. Ich kann in einigen Punkten gar nicht einverstanden sein. Z.B. die Ein-Kind-Politik = Eine Familie, ein Kind! Was allgemein gesagt wird, dass man in einer Familie zwei Kinder haben könnte, ist falsch! Es ist so, dass nur einem Paar erlaubt ist, wenn sie aus Einkind-Familien kommen, ein zweites Kind zu haben.
Aber so ein Mensch wie ich, nirgends zuhause, keine Meldebestätigung und die Eltern meiner Frau haben zwei Kinder. Glauben Sie wirklich, dass wir beide zwei Kinder haben dürfen? Nein! Können Sie sich vorstellen, dass ich meine zwei Kinder in China anmelden kann? Nein!
Ich selber bin nirgends angemeldet und habe meine Frau daher auch nicht heiraten können. Alle Informationen, die Sie erhalten haben, gelten für meinen Fall nicht. Haben Sie nachgedacht, wie die Situation für uns sein wird, wenn wir in China wären?
Glauben Sie wirklich, dass die Gesellschaft uns so annehmen und leben lassen wird? Ich habe viele Jahre solch schreckliche Situation am eigenen Leib erfahren.
Ich wünsche meinen Kindern nicht, so ein Leben zu erleben. Auch wenn wir heute noch nach China zurückkehren, wie können wir dort weiter leben; kein Zuhause, keine Arbeit, kein Geld, keine ärztliche Versorgung (weil nicht versichert) ...
Meine zweite Tochter muss regelmäßig zur Nachuntersuchung ins Krankenhaus gebracht werden. Der Blutschwamm auf der Hand wächst jeden Tag. Sie hat sich dem Leben sehr gut angepasst. Wir glauben fest daran, dass die Ärzte hier ihre Krankheit ganz heilen werden. Wenn wir nach China zurück müssen, werde ich mir nie solch große Beträge für die medizinische Versorgung leisten können. Wie kann sie weiter leben?
In China braucht man überall Geld, ich weiß nicht, wie ich meine Kinder in die schule schicken und wie ich die Krankheit meiner zweiten Tochter heilen lassen kann. Besonders wichtig ist, dass wir alle in China in Lebensgefahr sein werden, denn ich habe damals Geld von der schwarzen Gesellschaft (=Mafia) ausgeliehen. Nun wird der Schuldbetrag plus Zins und Zins unbezahlbar sein. Nie wird uns die Mafia in Ruhe lassen?
Ich wurde auf dem Fluchtweg früher oft von ihnen geschlagen, weil ich ihnen das gewünschte Geld nicht bezahlen konnte. Ich habe schreckliche Angst, wieder Mafias Gefangener zu sein. Bei ihnen ist das Leben unerträglich, unmenschlich. Die chinesische Regierung kümmert sich aber nicht darum. Man braucht den Offiziellen nur Geld zu geben, dann wird einem nichts passieren, auch wenn man jemanden tötet.
Es gibt dort sehr viele schwarze Gesellschaften. Sie können alle Leute ausfindig machen, die sie finden wollen.
Wir werden dort in Unruhe und mit ständiger Angst leben müssen und werden nie lang an einem gleichen Ort bleiben können.
Meine große Sorge gilt meinen zwei Töchtern. Sie sind noch so klein und müssen solch arge Situation erleben. Wenn ich wieder zurück nach China muss, möchte ich lieber sterben. Das Leben ist für uns zu schrecklich."
"Wir alle sind sehr zufrieden mit unserer derzeitigen Lebenssituation. Meine Tochter kann in wenigen Monaten schon in den Kindergarten gehen. Ich habe mir vorher nie erträumen können, dass ein Mensch wie ich auch eine Familie haben und wie ein normaler Mensch leben kann.
Ich hoffe, dass wir so weiterleben dürfen und hoffe auch, dass Sie meine Gefühle nachvollziehen können. Ich habe so lange herumziehen müssen und wünsche nicht, dass meine Kinder das Gleiche auch erleben müssen.
Bitte lassen Sie uns zusammen bleiben! Lassen Sie uns hier in Österreich weiter leben. Hiermit lege ich einige Fotos bei.
Bitte glauben Sie mir, dass meine Aussage wahr ist, wenn wir das Geld von dem "Schlangenkopf" nicht zurückzahlen, dürfen wir auf keinen Fall nach China, da wir uns in eine Lebensgefahr begeben würden."
"Dieses mein Leben ist eine reine Bitternis. Vom Kleinkindalter an hatte ich keine Eltern und wurde von einer alten Frau großgezogen. Seit dem Tod dieser alten Frau musste ich alleine herumziehen. Später lernte ich meine Frau (Lebensgefährtin) kennen. Aber ihre Eltern waren sehr dagegen, weil ich keine Meldepapiere, keine Arbeit hatte. Sie glaubten nicht, dass ich eine glückliche Familie gründen könnte.
Eines Tages lernte ich einen Schlepper kennen. Er erzählte mir, ich brauche keine Meldepapiere und werde Arbeit bekommen, wenn ich ins Ausland reise.
In Tschechien wurde ich von dem Schlepper ein halbes Jahr lang eingesperrt und jeden Tag geschlagen, da ich kein Familienmitglied in China habe, von dem der Schlepper sein Geld holen könnte.
Nachdem die geschleppten 58 Menschen in "XXXX" (phonetisch übersetzt) umgekommen waren, es war am 18.06.1999, liefen die Schlepper weg. Ich bin mit den anderen nach Deutschland geflüchtet und hielt mich mit etwas Arbeit bei China-Restaurants über Wasser. Ich versteckte mich immer wieder, damit die Schlepper mich nicht finden, ansonsten würden sie mich halbtot schlagen oder mich zur Zwangsarbeit einsetzen.
Später ist meine Frau zu mir gekommen. Ich sagte zu ihr: "Bitte stelle einen Asylantrag, damit du in einem Flüchtlingslager bleiben kann[st.]"
Nach nicht langer Zeit erfuhr ich, dass der Schlepper mich gesucht hat. Ich hatte Angst. Meine erste Tochter war eben geboren und wir versteckten uns, gingen kaum aus dem Zimmer. Schließlich müssen wir zu unserer Sicherheit nach Österreich flüchten.
Nun haben wir zwei Kinder. Wie wird die Zukunft sein? Ich weiß, was ich selber erfahren habe.
Bitte helfen Sie uns und meinen Kindern! Um mich alleine wäre es nicht so schlimm, aber es tut mir sehr leid für meine Kinder und ich fühle mich ihnen gegenüber schuldig.
Ich kann ihnen nicht wie ein normaler Mensch die Schulausbildung, Geld für die medizinische Versorgung sichern.
Bitte helfen Sie uns, eine gesunde Familie zu sein. Das ist für einen normalen Menschen eine ganz einfache Sache und ich kann das nicht ereichen.
Ich fühle mich sehr müde, sehr schwach, als ob Berge auf mir liegen würden. Jeden Tag zittere ich, dass Sie uns nach China abschieben. Warum, warum ist das Leben so schwer?
Ich möchte selber Geld verdienen, um die Familie zu versorgen, ohne eine soziale Hilfe zu brauchen. Bitte schenken Sie uns, eine gesunde Familie zu sein. Das ist alles, was ich mir wünsche.
Was ich bis jetzt erzählt habe, ist [eine] wahre Aussage.
Herzlichsten Dank!"
Am 10.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"Beschwerdeführende Partei (BF1): XXXX"Beschwerdeführende Partei (BF1): römisch 40
Beschwerdeführende Partei (BF2): XXXX alias XXXXBeschwerdeführende Partei (BF2): römisch 40 alias römisch 40
BF2 verlässt den Verhandlungssaal.
VR an BF1: Wie heißen Sie mit richtigem Namen und richtigem Geburtsdatum?
BF1: Ich heiße XXXX.BF1: Ich heiße römisch 40 .
VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, welche?
BF1: Meine Eltern und einen jüngeren Bruder.
VR: Welche Berufe haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
BF1: Ich habe allerlei Sachen gemacht.
VR: Bitte geben Sie an, von wann bis wann Sie was gemacht haben.
BF1: Ich habe die Schule von 1987 bis 1993 besucht. Von 1994 bis 1995 arbeitete ich als Näherin. Von 1995 bis 1996 arbeitete ich in einem Restaurant. Ich habe geputzt, Geschirr gewaschen und Essen ausgetragen. In der Zeit von 1997 bis 1999 blieb ich zu Hause und habe meinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Von 1999 bis 2002 arbeitete ich in einer XXXX als Arbeiterin. Seit 2002 habe ich verschiedene Aushilfsjobs gemacht.BF1: Ich habe die Schule von 1987 bis 1993 besucht. Von 1994 bis 1995 arbeitete ich als Näherin. Von 1995 bis 1996 arbeitete ich in einem Restaurant. Ich habe geputzt, Geschirr gewaschen und Essen ausgetragen. In der Zeit von 1997 bis 1999 blieb ich zu Hause und habe meinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Von 1999 bis 2002 arbeitete ich in einer römisch 40 als Arbeiterin. Seit 2002 habe ich verschiedene Aushilfsjobs gemacht.
VR: Wann sind Sie ausgereist?
BF1: Im Jahr 2003, dann fing ich an, die Ausreise zu organisieren. Juni 2003 reiste ich dann aus.
VR: Wo haben Sie die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise gelebt?
BF1: Wo ich gearbeitet habe. Das war immer unterschiedlich, weil ich verschiedene Jobs ausgeübt habe. Ich habe jedes Jahr wo anders gewohnt.
VR: Haben Sie die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise immer alleine gewohnt?
BF1: Ja, als ich in der Fabrik gearbeitet habe, habe ich dort gewohnt. Da ich sehr oft die Arbeit gewechselt habe, kann ich mich nicht mehr so genau an die Daten erinnern.
VR: Sie haben aber nicht die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise mit Ihren Familienangehörigen gelebt?
BF1: Wenn ich nicht gearbeitet habe und nach Hause kam, um sie zu besuchen.
VR: Wen meinen Sie mit "sie"?
BF1: Ich habe meine Eltern besucht, wenn ich nicht gearbeitet habe.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 07.03.2006 gaben Sie an, dass Sie von 1996 bis 2003 in einer XXXX gearbeitet hätten bzw. im selben Zeitraum auch in einer Snackbar als Hilfskraft ausgeholfen hätten, sowie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2007 gaben Sie an, dass Sie von 1996 bis 1998 in einer XXXX gearbeitet hätten, sowie von 2000 bis Ende 2002 in einer XXXX. Weiters gaben Sie in derselben Einvernahme an, dass Sie die letzten 3 Jahre vor Ihrer Ausreise immer bei den Eltern gewohnt hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 07.03.2006 gaben Sie an, dass Sie von 1996 bis 2003 in einer römisch 40 gearbeitet hätten bzw. im selben Zeitraum auch in einer Snackbar als Hilfskraft ausgeholfen hätten, sowie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2007 gaben Sie an, dass Sie von 1996 bis 1998 in einer römisch 40 gearbeitet hätten, sowie von 2000 bis Ende 2002 in einer römisch 40 . Weiters gaben Sie in derselben Einvernahme an, dass Sie die letzten 3 Jahre vor Ihrer Ausreise immer bei den Eltern gewohnt hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF1: Das hat damit zu tun, weil ich früher einmal krank war und mein Gedächtnis sehr nachgelassen hat. Ich hatte deswegen auch eine psychologische Beratung gehabt.
VR: Bezüglich welcher Erkrankung waren Sie in psychologischer Behandlung?
BF1: Ich habe unter den Verfolgungen und der psychischen Ängste, die ich in China erlitten habe, gelitten. Ich war nahe einem Nervenzusammenbruch. Daher habe ich mich an meinen Betreuer gewendet.
VR: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
BF1: Derzeit bin ich nicht in ärztlicher Behandlung, weil der Dolmetscher oft gewechselt wurde.
VR: Nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?
BF1: Nein. Wie ich in dieses psychologische Krankenhaus gekommen bin, hat man mir Medikamente verschrieben.
VR: Wann war das und welche Medikamente waren das?
BF1: 2007, im Anschluss an diese psychologische Betreuung. Ich kann mich derzeit nicht mehr an die Namen der Medikamente erinnern. Ich bekam sie aber zur Beruhigung meiner Nerven.
VR: Welchen Religionsbekenntnisses sind Sie?
BF1: Ich glaube an das Christentum.
VR: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?
BF1: Mein Mann glaubt an eine bestimmte Religion, ich kenne mich da nicht aus.
VR: D.h. Sie gehören keiner Religion an?
BF1: Das kann man so sagen. Ich folge meinem Mann.
VR: Wie können Sie Ihrem Mann folgen, wenn Sie nicht einmal wissen, welcher Religion er angehört?
BF1: In Europa können wir die Fremdsprachen nicht. Wir sollten nach unserem guten Gewissen handeln.
VR: Sind Ihre Angaben, die Sie am 31.01.2007 folgendermaßen gemacht haben: "Ich habe keine eigenen Fluchtgründe, ich möchte bei meinem Mann bleiben. Die Gründe für die Asylantragstellung liegen im Umstand, dass der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben soll."
richtig und bleiben Sie bei diesen Angaben?
BF1: Ja.
VR: Möchten Sie sonst noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen angeben?
BF1: Nein.
VR: Möchten Sie in Bezug auf Ihre Kinder etwas angeben?
BF1: Meine ältere Tochter erhält nach wie vor psychologische Betreuung. In ihrer Kindheit hatte sie Angstzustände. Es geht ihr jetzt besser.
VR: Nimmt Ihre Tochter irgendwelche Medikamente ein?
BF1: Nein, meine Tochter hat nur seelische Probleme.
VR: Möchten Sie sonst noch irgendetwas angeben?
BF1: Diese psychologische Betreuung braucht sie immer noch, damit kann man nicht aufhören. Sie konnte erst durch die psychologische Betreuung mit 3 Jahren zu sprechen beginnen. Jetzt spricht sie ganz normal.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ein bisschen, nicht sehr gut.
VR: Versuchen Sie, etwas Deutsch mit mir zu sprechen.
BF1: Ich kann nicht viel.
VR: Was können Sie auf Deutsch sprechen?
BF1 versteht nichts und die Dolmetscherin muss auch für diese simple Frage hinzugezogen werden.
BF: Ich kann nur ein bisschen Deutsch sprechen.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF1: Nein.
VR: Gehen Sie in einen Verein oder eine soziale Einrichtung?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF1: Ich kenne nur einige chinesische Landsleute, die auch kleine Kinder haben.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BF1 verlässt den Verhandlungssaal, BF2 betritt diesen.
VR: Wie heißen Sie mit richtigem Namen?
BF2: Ich heiße XXXX.BF2: Ich heiße römisch 40 .
VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland?
BF2: Nein.
VR: Bei wem sind Sie aufgewachsen?
BF2: Eine ältere Dame hat mich aufgezogen. Diese lebt nicht mehr.
VR: Hat diese keine Geschwister gehabt?
BF2: Nein.
VR: Diese ältere Dame müsste doch einen Bruder haben?
BF2: Nein.
VR: Welche Berufe haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
BF2: Ich habe im Restaurant gearbeitet, ich habe auch als Maurer gearbeitet.
VR: Von wann bis wann jeweils?
BF2: Von 1994 bis 1996 habe ich Aushilfsjobs im Restaurant gemacht, danach war ich auf einer Baustelle.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2007 gaben
Sie an: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe." Weiters gaben Sie an, dass es keine weiteren Gründe gebe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen hätten. Bleiben Sie bei diesen Angaben?
BF2: Ja, ich habe das angegeben und bleibe auch dabei.
VR: Gehören Sie irgendeiner Religionsgemeinschaft an?
BF2: Die ältere Dame hat in der Kirche geholfen und ich bin bei ihr aufgewachsen.
VR: Meine Frage war, gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF2: Ich glaube an das Christentum.
VR: Entweder man gehört einer Religionsgemeinschaft an oder man glaubt an etwas?
BF2: Ich gehöre einer Religionsgemeinschaft an.
VR: Welcher?
BF2: Der christlichen.
VR: Welcher genau?
BF2: Jesus.
VR erinnert an die Wahrheitspflicht.
BF2: Ich habe dort die Wahrheit gesagt.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF2: Ich gehöre der protestantischen Christengemeinschaft an. Ich habe Fotos gemacht, die ich herzeigen möchte, über die Kirche, wo ich aufgewachsen bin und wo die ältere Dame gedient hat.
BF legt Fotos vor.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2007 war die Sprache vom röm.-kath. Glauben und Sie gaben weiters an, dass Ihnen der Glaube fremd wäre. Weiters konnte nicht einmal Ihre Lebensgefährtin angeben, ob bzw. welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF2: Dem christlichen Glauben gehöre ich an.
VR: Befürchten Sie etwas bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland?
BF2: Ich mache mir große Sorgen, erstens habe ich Angst, dass der Schlepper kommt und Geld von mir verlangt. Ich bin schon vor über 10 Jahren aus China ausgereist. Ich habe selbst keinen Meldezettel mehr und ich weiß nicht, wie ich meine zwei Kinder anmelden sollte. Ich habe quasi nichts mehr.
VR: Gehen Sie hier in Österreich einer Arbeit nach?
BF2: Ja, ich habe immer gearbeitet.
VR: Wo und von wann bis wann, war dies legal?
BF2: Ich habe Unterlagen mit. Am Anfang saisonhalber, dann jährlich. Im Jahr 2007 habe ich von Juni bis 31.10.gearbeitet. Dasselbe war im Jahr 2008. Im Jahr 2009 habe ich von Jänner bis Dezember gearbeitet. Das gleiche im Jahr 2010. Kopien werden zum Akt genommen (Beilage 1).
VR: Was ist gegenwärtig?
BF2: Ja, ich arbeite jetzt seit Jänner 2011.
VR: Was machen Sie?
BF2: Ich bin Koch.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF2: Ein wenig.
VR: Haben Sie irgendwelche Deutschkurse besucht?
BF2: Ja. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs, dieser ist noch nicht abgeschlossen. Er hat am 01.02. angefangen.
VR: Gehen Sie in einem Verein oder in eine soziale Einrichtung?
BF2: Nein.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF2: Wo ich wohne, wohnen lauter österreichische Pensionisten, die ich kenne.
VR: Möchten Sie sonst noch irgendetwas angeben?
BF2: Nein.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BF1 betritt den Verhandlungssaal.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), weiters ein Gutachten (Beilage B), sowie noch ein Gutachten (Beilage C), sowie die Feststellungen zu China (Beilage D).
BF2: Wir sind schon über 10 Jahre aus China weg, sollten wir wieder nach China zurückkehren, gibt es keine Sicherheiten für uns. Wir können nicht überleben. Außerdem hat sich meine ältere Tochter in Deutschland Schrecken zugezogen und die braucht nach wie vor psychologische Betreuung. Sie ist noch nicht ganz geheilt. Unsere Familie hat früher nichts gehabt. Wir bemühen uns seit ein paar Jahren, wir unterziehen uns beide einer psychologischen Betreuung und ich bin zuversichtlich, dass ich durch meine Arbeit für meine Familie sorgen kann.
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF1 und BF2: Gut.
BF1 fügt an: Ich habe auch einen Deutschkurs besucht. Dieser war im Jahr 2008. Ich habe jetzt am 31.01. einen neuen Kurs begonnen, der bis 23.03. geht."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin in Deutschland, wo sie auch einen Asylantrag stellte.
Im Bundesgebiet lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten und den zwei gemeinsamen Töchtern, die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin spricht kaum Deutsch und besucht keine Vereine oder sonstige soziale Einrichtungen. Sie hat im Jahr 2008 und Anfang 2011 Deutschkurse besucht. Die Beschwerdeführerin geht keiner regelmäßigen, legalen Beschäftigung nach. Sie hat keine österreichischen Freunde, sondern kennt nur einige chinesische Landsleute, die auch kleine Kinder haben.
Die Anträge auf internationalen Schutz des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen Töchter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.
Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Eltern, jüngerer Bruder) sind in der VR China aufhältig.
Zur VR China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Politische Opposition
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand: Juni 2010.
- Beilage A)
Zur Ein-Kind-Politik:
Im Ausland geborene Kinder chinesischer Staatsangehöriger bekommen in aller Regel anstandslos Pässe ausgestellt, werden also vom chinesischen Staat zur Kenntnis genommen (und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Kind um eine "reguläre" oder "überzählige" Geburt handelt).
Es wird daher davon ausgegangen, dass die beiden BF dadurch, dass sie im Ausland sogenannte "überzählige Kinder" in die Welt gesetzt haben, keinen Gesetzesverstoß im eigentlichen Sinn begangen haben.
Zugleich ist es eine Tatsache, dass im Ausland geborene "überzählige" Kinder in China selbst nicht von vornherein Sonderbehandlung beanspruchen können, sondern dass die Eltern dieser Kinder im Fall der Rückkehr die Verpflichtung haben, in direkter Auseinandersetzung mit den Familien- bzw. Meldebehörden grundlegende statusrechtliche Fragen (z.B. Zugang zu Bildungseinrichtungen) zu klären.
Die auf die Eltern "überzähliger Kinder" unausweichlich zukommenden statusrechtlichen Auseinandersetzungen haben allerdings, darauf kann nicht oft genug hingewiesen werden, nichts mit der grundsätzlich immer gegebenen Verpflichtung der Behörden zu tun, die Existenz dieser Staatsbürger mit allen familienrechtlichen (wenn schon nicht statusrechtlichen!) Implikationen anzuerkennen:
Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vgl. S.59).Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vergleiche S.59).
Mir sind persönlich in der VR China etliche Familien mit mehreren Kindern bekannt, die im Ausland auf die Welt gekommen sind und nach der Rückkehr der Eltern in die Heimat dort normal aufwachsen können, ohne dass die Behörden dem irgendwelche Hindernisse in den Weg legen würden. Die Voraussetzung für diese Zurückhaltung der chinesischen Behörden bei der Durchsetzung der an sich ja für alle ausnahmslos geltenden Geburtenplanungs-Bestimmungen war in den meisten Fällen, dass die Eltern über in der VR China begehrte, da rare (meist naturwissenschaftliche) Qualifikationen verfügten, deren Nutzbarmachung für den chinesischen Arbeitsmarkt im nationalen Interesse lag; derart Umworbene konnten und können in ihren Verhandlungen mit den präsumtiven Arbeitgebern (meist staatlichen Forschungseinrichtungen) für ihre "überzähligen" Kinder so etwas wie eine "staatsbürgerliche Rehabilitierung" ohne die ansonsten anfallenden Schadenersatzzahlungen an den Fiskus erreichen.
Ohne über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich des konkreten beruflichen Hintergrunds jener Familie zu verfügen, um welche es im gegenständlichen Asylverfahren geht, gehe ich davon aus, dass keiner der beiden Elternteile über wissenschaftliche oder andere Fähigkeiten verfügt, die eine Rückkehr der Familie in die VR China zu einem nationalen Anliegen machen würden.
Was die beiden BF mit ihren drei Kindern in China zu erwarten hätten, ist im Detail zwar nicht eindeutig vorhersehbar, lässt sich in groben Zügen aber folgendermaßen darstellen:
Sie werden für den Fall, dass sie in ihre angestammte Wohngemeinde zurückkehren sollten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Visier der lokalen Geburtenplanungsbehörde geraten; in Anbetracht des Umstands, dass (jedenfalls nach den mir übermittelten Informationen) die Mutter der drei Kinder ausgesprochen jung ist und sich noch lange im gebärfähigen Alter befindet, kann eine zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner keineswegs ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird sich die Mutter der Kinder regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich eventuell erneut eintretender Schwangerschaften unterziehen müssen.
Dass die Familie strafweise getrennt werden könnte bzw. dass die "überzähligen" Kinder der Obhut der Eltern entzogen werden könnten, ist auszuschließen (es gäbe dafür keine wie immer geartete legistische Handhabe; außerdem wäre eine derartige Vorgangsweise insofern kontraproduktiv, als die von den Behörden auftragsgemäß zu minimierende finanzielle Belastung der Allgemeinheit durch die gesonderte Unterbringung und Verpflegung der Kinder ja noch gesteigert würde).
Zusätzlich werden die Eltern der Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit seitens der Familienplanungsbehörde zu ansehnlichen Geldzahlungen verhalten werden:
Bei diesen von der Behörde eingehobenen Zahlungen handelt es sich ausdrücklich nicht um "Strafen", sondern gewissermaßen um einmalige Entschädigungszahlungen, die der/die Zahlungspflichtige an die Gesellschaft bzw. den Staat zu entrichten hat (in jener Verordnung, die Höhe und Einhebung der Zahlungen regelt und die zeitgleich mit dem "Bevölkerungs- und Geburtenplanungsgesetz", also am 01.09.2002 in Kraft getreten ist, wird das Wort "Sozial-Alimente" [Shehui Fuyangfei] verwendet); mit Zahlung dieser (für den Betroffenen in jedem Fall sehr erheblichen) Summe gilt die der Gesellschaft durch die "überzählige" bzw. unerlaubte Geburt entstandene finanzielle Belastung als abgegolten, das derart "freigekaufte" Kind erfreut sich nach erfolgter Zahlung der gleichen Rechte wie die "legal" zur Welt gekommenen Kinder.
Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass sich die beiden BF schon vor ihrer allfälligen Rückkehr in die Heimat durch Einschaltung ihrer diplomatischen Vertretung mit den zuständigen Behörden auf einen Geldbetrag einigen könnten, der, ohne für die Familie ruinös zu sein, den "überzähligen Kinder" nachhaltig den gesellschaftlichen Status (Schulbesuch!) sichern würde; die Behörden nehmen im allgemeinen bei der Bemessung der an die Gesellschaft zu entrichtenden Ausgleichszahlung Rücksicht auf die konkrete finanzielle Situation der betreffenden Familie und akzeptieren oft auch Ratenzahlungen.
Um gewissen (insbesondere im Westen verbreiteten) Missverständnissen entgegenzutreten, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "überzählige" Kinder keine strafrechtliche Kategorie darstellen, dass also die sich in nicht ausdrücklich genehmigten Geburten niederschlagende Missachtung der geltenden Normen zwar sehr wohl einschneidende finanzielle Konsequenzen für die Kindeseltern, keineswegs aber deren Verurteilung im Rahmen eines Strafrechtsverfahrens nach sich ziehen kann.
Mit der im Gutachten enthaltenen Feststellung, eine "zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner" könne "keineswegs ausgeschlossen" werden, sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiger Eingriff nach Maßgabe der konkreten Gegebenheiten besonders wahrscheinlich oder gar unausweichlich sei; es war lediglich meine Absicht, diese (in Einzelfällen nachvollziehbar dokumentierte) behördliche Vorgangsweise im Rahmen eines zur sachlichen Vollständigkeit verpflichteten Gutachtens nicht unerwähnt zu lassen.
Zwangssterilisierungen (die als solche im offiziellen Maßnahmenkatalog gar nicht vorkommen und daher in einer rechtlichen Grauzone anzusiedeln sind) werden üblicherweise nur dann erwogen, wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmtes Ehepaar, das sich noch längere Zeit im zeugungs- bzw. gebärfähigen Alter befindet, die gesetzlich vorgeschriebenen Geburtsbeschränkungen nicht einhalten wird.
Im gegenständlichen Fall ist allerdings davon auszugehen, dass der seitens der beiden BF gehegte Wunsch nach einer überdurchschnittlich großen Familie längst an seine natürlichen Grenzen gestoßen ist, da in Anbetracht der in der VR China aktuell herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen drei Kinder bereits eine gewaltige finanzielle Belastung darstellen und weitere Kinder (für die ja allesamt z.B. Schulgeld zu entrichten wäre) daher von vornherein kaum in Betracht kommen dürften.
Um einschlägige Bedenken der Behörden zu zerstreuen, wird es sich für die beiden BF nach ihrer Rückkehr empfehlen, vor der lokalen Geburtenplanungs-Stelle das bindende Versprechen abzugeben, von weiteren Kindern abzusehen und die (grundsätzlich ja für alle gebärfähigen Frauen) vorgeschriebenen regelmäßigen Schwangerschaftskontrolluntersuchungen nicht zu verweigern.
Unter diesen Voraussetzungen wird die fünfköpfige Familie (sobald die im Gutachten erwähnten sozialen Ausgleichszahlungen geleistet wurden und die "überzähligen" Kinder als "freigekauft" gelten können) nach menschlichem Ermessen ungestört in ihrem angestammten Meldebezirk wohnen können.
(Quelle: Gutachten von Dr. XXXX, Dezember 2009/Jänner 2010. - Beilage C)(Quelle: Gutachten von Dr. römisch 40 , Dezember 2009/Jänner 2010. - Beilage C)
Zur Religionsfreiheit:
Grundsätzlich gilt, dass in der VR China von freier Religionsausübung im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann; wenn sich auch der Begriff "Religionsfreiheit" ausdrücklich in der chinesischen Verfassung verankert findet und es den Bürgern (jedenfalls in den letzten dreißig Jahren) tatsächlich freigestellt ist, sich religiös zu betätigen, so wird diese Freiheit durch diverse rechtliche bzw. behördliche Auflagen in vielerlei Hinsicht entscheidend relativiert: So anerkennt der chinesische Staat beispielsweise lediglich fünf Glaubensgemeinschaften bzw. Konfessionen, nämlich Buddhismus, Daoismus, Islam, Katholizismus und Protestantismus. Die konkrete Ausübung dieser Bekenntnisse hat ausnahmslos innerhalb jenes Regelwerks zu erfolgen, das vom Staat (bzw. dem für religiöse Belange zuständigen "Büro für Religiöse Angelegenheiten") ausgearbeitet wurde und das aus politisch-ideologischen Gründen eindeutig darauf angelegt ist, die Ausübung des Kultes auf wenige gut kontrollierbare Lokationen zu beschränken (private Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken sind nicht erlaubt, das Missionieren außerhalb der für den Kult ausdrücklich zugelassenen Örtlichkeiten ist ebenfalls verboten). Ganz besonders strenge Auflagen gelten für die beiden genannten christlichen Glaubensgemeinschaften; diese sind ausdrücklich als "Patriotische Kirchen" konstituiert, die die Verpflichtung haben, sich bedingungslos zu den Grundwerten der VR China zu bekennen und insbesondere keine wie immer geartete Einflussnahme nicht-chinesischer Kirchenverbände bzw. -repräsentanten zuzulassen (was die in hierarchischer und organisatorischer Hinsicht konstitutiv auf den Papst und die von ihm allein zu ernennenden Bischöfe zugeschnittene katholische Kirche naturgemäß in schwere Turbulenzen gestürzt hat; bis heute herrscht denn auch unter den chinesischen Katholiken ein Schisma zwischen der romtreuen Untergrundkirche und der offiziell allein zugelassenen "Patriotischen Katholischen Kirche").
Trotz dieser von mir soeben in groben Umrissen skizzierten rechtlichen Ausgangssituation kann keineswegs davon gesprochen werden, dass religiöse Betätigung außerhalb des behördlich approbierten Regelwerks in China von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, jedenfalls dann nicht, wenn man sich in der Öffentlichkeit eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (eine Einschränkung, die freilich nicht für BW allein, sondern für sämtliche Religionspraktizierende in China gilt). Der Grund für diese Einschätzung ist in dem Umstand zu finden, dass ungeachtet aller legistischen Beschränkungen in der VR China die Anzahl der (überwiegend von US-Amerikanern finanzierten) "wild" missionierenden evangelikalen Kleinkirchen bzw. Sekten förmlich explodiert ist; nach Schätzung verschiedener westlicher Experten sind in einigen Provinzen (z.B. in Zhejiang) bereits bis zu dreißig Prozent der Bevölkerung in offiziell nicht genehmigten "Hauskirchen" (der bevorzugten Struktur dieser auf der Basis autonomer Lokalgemeinden operierenden Kleinkirchen) organisiert; die Behörden stehen diesem nach Jahrzehnten des faktischen Religionsverbots fast wie eine Naturgewalt über das Land hereingebrochenen "spirituellen Wirbelsturm" praktisch machtlos gegenüber und verfügen im Kampf gegen die nicht mehr kanalisierbare Evangelisierungswelle über keine wirksame Gegenstrategie (einzelne lokal begrenzte Razzien vermögen in Anbetracht der weiterhin sprunghaft zunehmenden Anzahl der Neubekehrten nichts auszurichten).
(Quelle: Gutachten von Dr. XXXX, November 2008. - Beilage B)(Quelle: Gutachten von Dr. römisch 40 , November 2008. - Beilage B)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage in der VR China, insbesondere zur chinesischen Familienplanungspolitik und zur Religionsfreiheit, ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurden.
Die Beschwerdeführerin selbst brachte im Laufe des Verfahrens keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich lediglich darauf, dass sie bei ihrem Lebensgefährten bleiben wolle und die Familieneinheit gewahrt werden solle. Ihre bei der Einvernahme am 31.01.2007 getätigten Angaben ("Ich habe keine eigenen Fluchtgründe, ich möchte bei meinem Mann bleiben. Die Gründe für die Asylantragstellung liegen im Umstand, dass der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben soll.") hielt sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.03.2011 aufrecht.
Anzufügen ist, dass den Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit bzw. in weiten Teilen die Asylrelevanz abgesprochen werden musste.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte traten vor den (Asyl-)behörden in Deutschland und in Österreich mit unterschiedlichen Identitäten auf, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit durch dieses Verhalten stark gemindert wurde. Sie legten im Laufe des Verfahrens keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vor, weshalb ihre Personalien letztlich nicht geklärt werden können.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zu Beginn des Verfahrens am 16.02.2006 im Wesentlichen darauf, dass die Familie in China "große Probleme mit den Behörden" habe, da er selbst ein illegales Kind sei und es ihm daher auch verwehrt sei, sein eigenes Kind irgendwie anzumelden. Im Laufe des Verfahrens brachte er auch Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bzw. später auch betreffend seinen eigenen Glauben ins Spiel. Schließlich gestand er am 31.01.2007 ein: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe." Die wirtschaftlichen Probleme des Beschwerdeführers würden sich auch dadurch manifestieren, dass er bei seinem Schlepper Schulden habe und sich deshalb vor dessen Repressionen fürchte.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, wonach sie aufgrund ihrer religiösen Überzeugung mit Problemen in der Heimat zu rechnen hätten, ist festzuhalten, dass derartige Befürchtungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten, zumal die Aussagen der Beschwerdeführerin und die ihres Lebensgefährten sprunghaft abgeändert wurden und inhaltlich widersprüchlich waren. So erklärte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin selbst am 06.04.2006: "Meine Frau ist christlich, und nachdem Christen in China verfolgt werden und ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen bin, stellt dies auch für mich einen weiteren Fluchtgrund dar." Er erwähnte dabei jedoch weder, welcher konkreten christlichen Konfession die Beschwerdeführerin angehöre, noch gab er an, dass auch er selbst einer christlichen Konfession nahe stehe. Im Rahmen der Einvernahme am 31.01.2007 behauptete der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erstmalig, er gehöre dem römisch-katholischen Glauben an und zwar "immer schon". Die Frau, bei der er aufgewachsen sei, habe ihn so erzogen; er sei aber nicht getauft. Hier ist festzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vor den Behörden zuerst nur die Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt hatte, wenn er doch selbst angeblich auch unmittelbar betroffen sei. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass er hier bei der Wahrheit blieb. Bezeichnender Weise antwortete der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auch in derselben Einvernahme auf die Frage, ob er in seiner Heimat jemals Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt habe: "Nein." Ebenso gestand er in der Einvernahme auch ein, dass er bezüglich des römisch-katholischen Glaubens nur "Kindheitserinnerungen" habe, aber weder das Vaterunser, noch das Glaubensbekenntnis noch die zwölf Apostel oder die vier Evangelien kenne, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dem römisch-katholischen Glauben tatsächlich persönlich in einem nennenswerten Maße nahe steht, geschweige denn ihn aktuell praktiziert. Diesbezüglich hielt er im Übrigen selbst fest: "(...) ich fühle mich in Österreich nicht zu diesem Glauben hingezogen. Ich war hier nur einmal in der Kirche. Ich kenne niemanden und der Glaube ist mir somit fremd."
Vor dem Asylgerichtshof wiederum blieb der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin betreffend seinen Glauben vorerst sehr vage und gab auf konkrete Frage nur ausweichende Antworten. So verwies er zuerst wieder auf die ältere Dame, bei der er aufgewachsen sei und die angeblich "in der Kirche" geholfen habe, ohne einen Bezug zu seiner eigenen Person herzustellen. Dazu legte er auch Photos vor, die sein Vorbringen jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht untermauern können. Dann erklärte er, er glaube an "das Christentum" und meinte über mehrmalige Nachfrage, er gehöre schon einer Religionsgemeinschaft an, und zwar "der christlichen". Welcher genau vermochte er nicht zu sagen, sondern berief er sich im Gegenteil knapp auf ein Schlagwort: "Jesus". Über abermalige Nachfrage legte er sich schließlich darauf fest, dass er "der protestantischen Christengemeinschaft" angehöre, was jedoch klar seinen Angaben vom 31.01.2007 widerspricht, wonach er doch angeblich römisch-katholisch sei. Über Vorhalt konnte er diesen Widerspruch in keiner Weise erklären, sondern verfiel wieder darauf zurück, vage zu wiederholen, dass er "dem christlichen Glauben" angehöre.
Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gelang es sohin nicht einen persönlichen Bezug zu einer bestimmten Konfession glaubhaft darzulegen.
Die Beschwerdeführerin selbst gab am 07.03.2006 über Nachfrage dezidiert an, dass sie "Evangeliker" sei und aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses in der Heimat niemals Probleme gehabt habe, sodass den Angaben ihres Lebensgefährten vom 06.04.2006, wonach die Beschwerdeführerin christlich sei und Christen in China verfolgt würden, jedenfalls nicht gefolgt werden kann. Im völligen Widerspruch zu allen bisherigen Angaben erklärte die Beschwerdeführerin am 31.01.2007 plötzlich, dass sie dem buddhistischen Glauben angehöre. Auch hier wiederholte sie jedoch, dass es in der Heimat aufgrund des Religionsbekenntnisses niemals zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Auch der Umstand, dass sie in derselben Einvernahme angab, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern wolle nur bei ihrem Lebensgefährten bleiben, lässt einmal mehr deutlich werden, dass sie in der Heimat keinerlei Gefährdung - weder aus religiösen noch aus anderen Gründen - zu gewärtigen hatte. Vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin sowohl zu ihrem als auch zum Glauben ihres Lebensgefährten befragt. Ihre Angaben konnten zur Klärung der zahlreichen aufgetretenen Ungereimtheiten jedoch nichts beitragen, zumal sie bezüglich ihres Lebensgefährten erklärte, er glaube "an eine bestimmte Religion", aber sie kenne sich da nicht aus. Sie selbst glaube "an das Christentum" - vom Buddhismus war also keine Rede mehr - bzw. "folge" sie in religiösen Belangen ihrem Lebensgefährten. Dem Vorhalt, dass dies schwer nachvollziehbar sei, wenn sie nicht einmal wisse, welchem Glauben er angehöre, konnte sie nichts entgegensetzen, sondern berief sich darauf, dass sie in Europa die Fremdsprachen nicht beherrsche und eben nach ihrem "guten Gewissen" handle. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin muss somit festgehalten werden, dass sie keinen persönlichen Bezug zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft darlegen konnte.
Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten aufgetretenen Ungereimtheiten und gravierende Widersprüche einzig und alleine den Schluss zu, dass ihr Vorbringen betreffend eine konkrete sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sie schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.
Soweit sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Gründe berief, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten (vgl. EV vom 31.01.2007: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe."), ist festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe bei der Frage nach einer etwaigen Asylgewährung außer Betracht zu bleiben haben. Ausdrücklich schlossen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte aus, dass sie in der VR China in der Vergangenheit persönliche Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu gewärtigen gehabt habe; auch bezüglich etwaiger Rückkehrbefürchtungen erstatteten sie kein Vorbringen, welches mit diesen in Zusammenhang gebracht hätten werden können.Soweit sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Gründe berief, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten vergleiche EV vom 31.01.2007: "Die Heimat habe ich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe den Versprechungen des Schleppers geglaubt und reiste aus. Heute sehe ich, dass es nicht so leicht ist, wie ich mir das vorgestellt habe."), ist festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe bei der Frage nach einer etwaigen Asylgewährung außer Betracht zu bleiben haben. Ausdrücklich schlossen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte aus, dass sie in der VR China in der Vergangenheit persönliche Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu gewärtigen gehabt habe; auch bezüglich etwaiger Rückkehrbefürchtungen erstatteten sie kein Vorbringen, welches mit diesen in Zusammenhang gebracht hätten werden können.
Zur Befürchtung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, es könne zu Problemen mit den chinesischen Familienplanungsbehörden kommen, da die zwei Töchter im Ausland geboren worden seien, ist festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass "illegal" geborene Kinder durch Zahlung einer Entschädigungszahlung legalisiert werden können, wobei hierbei die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden und großteils auch Ratenzahlungen vereinbart werden können. Dass die Beschwerdeführerin konkret von einer Zwangssterilisation oder anderen Repressionen bedroht sein könnte, wurde weder vorgebracht, noch ist derartiges aus den Feststellungen zu entnehmen. Gegebenenfalls könnten regelmäßige Schwangerschaftskontrolluntersuchungen vorgeschrieben werden. Insoferne kann aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in asylerheblicher Weise mit Repressionen zu rechnen hätte.
In Bezug auf die Ausübung einer Religion ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach in China die Ausübung seines Glaubens im privaten Kreis durchaus möglich und üblich ist, solange man sich nur in der Öffentlichkeit einer gewissen Zurückhaltung bedient, was im Übrigen für jegliche religiöse Betätigung im gleichen Maße gilt.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in der VR China aufgewachsen ist und den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde, arbeitsfähige Frau Anfang Dreißig, die ihren eigenen Angaben zufolge in ihrer Heimat über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat zumindest durch Gelegenheitsarbeiten den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte, zumal sich dort ihre Familie (Eltern, jüngerer Bruder) aufhält - ihr Lebensgefährte und die beiden gemeinsamen Kinder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen - die eine eigene Landwirtschaft (Reis- und Gemüseanbau) betreibt. Von daher darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Heimat auch der nötige soziale Rückhalt zuteil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in der VR China aufgewachsen ist und den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde, arbeitsfähige Frau Anfang Dreißig, die ihren eigenen Angaben zufolge in ihrer Heimat über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat zumindest durch Gelegenheitsarbeiten den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte, zumal sich dort ihre Familie (Eltern, jüngerer Bruder) aufhält - ihr Lebensgefährte und die beiden gemeinsamen Kinder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen - die eine eigene Landwirtschaft (Reis- und Gemüseanbau) betreibt. Von daher darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Heimat auch der nötige soziale Rückhalt zuteil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet hat, ihr Lebensgefährte und die beiden gemeinsamen Kinder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet hat, ihr Lebensgefährte und die beiden gemeinsamen Kinder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin zwar schon mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, doch lässt dieser Umstand dennoch nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet schließen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt. Ihr war es in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht möglich, auch nur einfache Sätze in Deutsch zu sprechen oder zu verstehen. Von daher kann dem Vorbringen, sie habe im Jahr 2008 und Anfang dieses Jahres Deutschkurse besucht, keine besondere Bedeutung zukommen. Beilagen, die belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin sich hier in ihrer Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, wurden im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeit nach und hat auch keine österreichischen Freunde. Die Beschwerdeführerin hat auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen, die dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären. Im Gegenteil leben ihre Angehörigen (Eltern, jüngerer Bruder) nach wie vor im Heimatland. Der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich der bisher legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet sind daher - wie oben ausgeführt - mangels ausreichender Bindungen zum Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb selbst bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
20.07.2011