RS Vwgh 2003/11/5 99/17/0149

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Wr 1994 §17 Abs1 idF 1996/053;
AWG Wr 1994 §51 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Novelle LGBl Nr 53/1996 wurde die frühere Regelung des § 17 Wr AWG durch eine Rechtslage abgelöst, der zufolge grundsätzlich alle Liegenschaften in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind, sofern sie nicht gemäß § 18 Wr AWG ausgenommen sind. Die Ausnahme gemäß § 18 Wr AWG hat bescheidmäßig zu erfolgen. Diese spätere Regelung hat auch § 51 Abs. 2 Wr AWG dahingehend modifiziert, dass dieser nur mehr hinsichtlich allenfalls am Tag vor dem Inkrafttreten der Stammfassung von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommener Grundstücke seine Wirkung behielt. Im Verhältnis der späteren generellen Regelung des § 17 Abs. 1 und der speziellen Regelung des § 51 Abs. 2 Wr AWG, soweit sich dieser auf am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschlossene Grundstücke bezieht, ergibt sich im Zusammenhang mit dem Willen des Gesetzgebers, wonach aus verwaltungsökonomischen Gründen die Ausschließungstatbestände entfallen und zum Teil durch Ausnahmetatbestände (Verweis auf § 18 Abs. 5 des Gesetzes) ersetzt werden sollten (vgl. Erläuterungen zur Novelle zum Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, MA 22-161/96; Beilage Nr. 32/1996, PrZ 1256/96-MDPLTG), dass die spätere generelle Norm dem als lex specialis für bestimmte Grundstücke anzusehenden § 51 Abs. 2, soweit sich dieser auf ausgeschlossene Grundstücke bezog, derogiert hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170149.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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