TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/2 D6 309430-1/2008

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 309430-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2007, Zl. 06 11.458-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2007, Zl. 06 11.458-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2006 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seine Mutter befinde sich vermutlich seit drei Jahren (als Asylwerberin) in Österreich. Er selbst sei als Angehöriger der russischen Volksgruppe in Usbekistan diskriminiert worden.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.11.2006 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen vor, sich wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration am XXXX zwei Tage lang in Polizeihaft befunden zu haben. Er sei seit seiner Kindheit aufgrund seiner russischen Abstammung in Usbekistan verfolgt und diskriminiert worden: Im Jahr2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.11.2006 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen vor, sich wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration am römisch 40 zwei Tage lang in Polizeihaft befunden zu haben. Er sei seit seiner Kindheit aufgrund seiner russischen Abstammung in Usbekistan verfolgt und diskriminiert worden: Im Jahr

XXXX sei er in der Schule geschlagen worden. Zudem verlange die dortige radikal-islamische Bewegung seine Konversion zum Islam. Der usbekische Präsident veranlasse überdies die Schließung russischer Schulen sowie die Zerstörung von Kirchen. Dagegen habe er am XXXX demonstriert. Die Polizei habe die Demonstranten jedoch vertrieben und mehrere Leute, darunter auch den Beschwerdeführer, festgenommen und zu einer Polizeidienststelle in Taschkent gebracht. Während der Festnahme sei er verletzt worden.römisch 40 sei er in der Schule geschlagen worden. Zudem verlange die dortige radikal-islamische Bewegung seine Konversion zum Islam. Der usbekische Präsident veranlasse überdies die Schließung russischer Schulen sowie die Zerstörung von Kirchen. Dagegen habe er am römisch 40 demonstriert. Die Polizei habe die Demonstranten jedoch vertrieben und mehrere Leute, darunter auch den Beschwerdeführer, festgenommen und zu einer Polizeidienststelle in Taschkent gebracht. Während der Festnahme sei er verletzt worden.

Auf die Frage, weshalb seine Mutter einige Jahre vor seiner eigenen Ausreise Usbekistan verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ein unbekannter Mann zu ihnen nach Hause gekommen sei und von seiner Mutter verlangt habe, dass sie die wegen des Vorfalles in der Schule erstattete Anzeige zurückziehe. Überdies erreiche er nunmehr die Volljährigkeit und befürchte seine Einberufung zum Wehrdienst, wo er als russischer Volksgruppenangehöriger Misshandlung und seine "Verkrüppelung" fürchte.

3. In seiner Einvernahme am 2.1.2007 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter ergänzend vor, nach seiner Misshandlung im Jahr XXXX durch "Usbeken" zwei oder drei Tage lang im Krankenhaus verbracht zu haben. In seiner usbekisch-russischen Schule sei er schikaniert worden, indem Geld von ihm erpresst worden sei. Er habe sodann zwar die Schule gewechselt, die Probleme hätten jedoch weiter bestanden.3. In seiner Einvernahme am 2.1.2007 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter ergänzend vor, nach seiner Misshandlung im Jahr römisch 40 durch "Usbeken" zwei oder drei Tage lang im Krankenhaus verbracht zu haben. In seiner usbekisch-russischen Schule sei er schikaniert worden, indem Geld von ihm erpresst worden sei. Er habe sodann zwar die Schule gewechselt, die Probleme hätten jedoch weiter bestanden.

Im Hinblick auf seine Verhaftung im Zuge der oben erwähnten Demonstration führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Freilassung fast jeden Tag von Angehörigen der Miliz, die von ihm und seiner Großmutter Geld verlangt habe, zu Hause aufgesucht worden sei. In der Folge sei seinem Vater aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers "Geld vom Gehalt abgezogen" worden. Von der Miliz und dem Militärkommissariat sei dem Beschwerdeführer zudem vorgeschlagen worden, zum Islam zu konvertieren, was er jedoch abgelehnt habe. Mittlerweile würden nur noch wenige russische Volksgruppenangehörige in Taschkent leben.

4. Mit Bescheid vom 23.1.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Usbekistan und stellte die usbekische Staatsangehörigkeit sowie die russische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.4. Mit Bescheid vom 23.1.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Usbekistan und stellte die usbekische Staatsangehörigkeit sowie die russische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.

Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, bereits die legale Ausreise des Beschwerdeführers in die Ukraine zum Ausdruck bringe, dass er keine Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Zudem habe er hinsichtlich der Ausreise widersprüchliche Angaben getätigt. Widersprüchlich seien überdies seine Aussagen hinsichtlich der angeblichen Fluchtgründe: So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass er sich im Zuge einer Verhaftung nach einer Demonstrationsteilnahme am XXXX zwei Tage lang in Polizeihaft befunden habe. Demgegenüber habe er in der Folge dargelegt, er sei im XXXX in Polizeihaft gewesen. Aus der von ihm vorgelegten Bestätigung gehe lediglich hervor, dass er am XXXX wegen infizierter Schnittwunden am linken Unterarm behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine näheren Angaben zur Verursachung der Verletzung machen können, sondern lediglich vorgebracht, bei der Demonstration mit einem Messer verletzt worden zu sein und dies zunächst nicht bemerkt zu haben. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstration sowie seiner Festnahme derart widersprüchliche Ausführungen getätigt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, die Widersprüche aufzuklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen seiner Schnittverletzung und der Teilnahme an der Demonstration lediglich darzulegen versucht habe, um eine Verfolgung seiner Person vorzutäuschen. Aufgrund der Widersprüche sei nicht glaubhaft, dass er im Zuge der Demonstration von Angehörigen der Miliz verletzt worden sei; vielmehr wirke sein diesbezügliches Vorbringen konstruiert. Bereits die Mutter des Beschwerdeführers habe versucht, seine Verletzungen, welche er sich beim Sport sowie bei einem Unfall zugezogen habe, als Misshandlungen seiner usbekischen Mitschüler darzustellen, um eine Verfolgung vorzutäuschen. Im Hinblick auf den erwähnten Vorfall im Jahr 1999 verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer weiterhin dieselbe Schule besucht und sich überdies weitere sieben Jahre im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Da er laut eigenen Angaben die Schule im Zuge der Ausreise seiner Mutter gewechselt habe, sei überdies nicht davon auszugehen, dass der Schulwechsel aufgrund der vorgebrachten Schikanen erfolgt sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass dies durch den Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers bedingt gewesen sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des Vorfalles im Jahr 1999 gehe deutlich hervor, dass die usbekischen Behörden zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gewillt gewesen seien, diese jedoch wegen der Einigung der Eltern des Beschwerdeführers und seines "Widersachers" unter gegenseitigem Verzicht eingestellt hätten. Ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers sei somit in keinster Weise glaubhaft. Auch die behaupteten Erpressungen durch die Miliz habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe vielmehr den Anschein erweckt, eine Verfolgung seiner Person konstruieren zu wollen. Überdies gehe aus dem vorgelegten Krankenhausbericht weder die Verursachung der Verletzung noch ein sonstiger Zusammenhang mit einer Haft oder Demonstration hervor, sodass vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung zur Konstruierung seiner Verfolgung verwende. Außerdem habe er in keiner Weise glaubhaft machen können, dass er zur Konversion zum Islam gezwungen werden solle.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, bereits die legale Ausreise des Beschwerdeführers in die Ukraine zum Ausdruck bringe, dass er keine Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Zudem habe er hinsichtlich der Ausreise widersprüchliche Angaben getätigt. Widersprüchlich seien überdies seine Aussagen hinsichtlich der angeblichen Fluchtgründe: So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass er sich im Zuge einer Verhaftung nach einer Demonstrationsteilnahme am römisch 40 zwei Tage lang in Polizeihaft befunden habe. Demgegenüber habe er in der Folge dargelegt, er sei im römisch 40 in Polizeihaft gewesen. Aus der von ihm vorgelegten Bestätigung gehe lediglich hervor, dass er am römisch 40 wegen infizierter Schnittwunden am linken Unterarm behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine näheren Angaben zur Verursachung der Verletzung machen können, sondern lediglich vorgebracht, bei der Demonstration mit einem Messer verletzt worden zu sein und dies zunächst nicht bemerkt zu haben. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstration sowie seiner Festnahme derart widersprüchliche Ausführungen getätigt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, die Widersprüche aufzuklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen seiner Schnittverletzung und der Teilnahme an der Demonstration lediglich darzulegen versucht habe, um eine Verfolgung seiner Person vorzutäuschen. Aufgrund der Widersprüche sei nicht glaubhaft, dass er im Zuge der Demonstration von Angehörigen der Miliz verletzt worden sei; vielmehr wirke sein diesbezügliches Vorbringen konstruiert. Bereits die Mutter des Beschwerdeführers habe versucht, seine Verletzungen, welche er sich beim Sport sowie bei einem Unfall zugezogen habe, als Misshandlungen seiner usbekischen Mitschüler darzustellen, um eine Verfolgung vorzutäuschen. Im Hinblick auf den erwähnten Vorfall im Jahr 1999 verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer weiterhin dieselbe Schule besucht und sich überdies weitere sieben Jahre im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Da er laut eigenen Angaben die Schule im Zuge der Ausreise seiner Mutter gewechselt habe, sei überdies nicht davon auszugehen, dass der Schulwechsel aufgrund der vorgebrachten Schikanen erfolgt sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass dies durch den Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers bedingt gewesen sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des Vorfalles im Jahr 1999 gehe deutlich hervor, dass die usbekischen Behörden zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gewillt gewesen seien, diese jedoch wegen der Einigung der Eltern des Beschwerdeführers und seines "Widersachers" unter gegenseitigem Verzicht eingestellt hätten. Ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers sei somit in keinster Weise glaubhaft. Auch die behaupteten Erpressungen durch die Miliz habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe vielmehr den Anschein erweckt, eine Verfolgung seiner Person konstruieren zu wollen. Überdies gehe aus dem vorgelegten Krankenhausbericht weder die Verursachung der Verletzung noch ein sonstiger Zusammenhang mit einer Haft oder Demonstration hervor, sodass vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung zur Konstruierung seiner Verfolgung verwende. Außerdem habe er in keiner Weise glaubhaft machen können, dass er zur Konversion zum Islam gezwungen werden solle.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch künftig nicht zu erwarten habe. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen wolle, sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Wehrdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziere ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung. Da der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, dass er wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen werde oder mit seiner Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt sei, sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund handle. Da auch die allgemeine Lage der russischen Volksgruppe keine asylrelevante Verfolgung indiziere, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festzustellen sei. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigen Eingriff in Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention dar.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch künftig nicht zu erwarten habe. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen wolle, sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Wehrdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziere ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung. Da der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, dass er wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen werde oder mit seiner Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt sei, sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund handle. Da auch die allgemeine Lage der russischen Volksgruppe keine asylrelevante Verfolgung indiziere, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festzustellen sei. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigen Eingriff in Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention dar.

5. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 243489-0/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Der Beschwerdeführer ist der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 243489-0/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.

2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.4 Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.3.4 Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Obiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren aktuelle Länderberichte zur Situation russischer Volksgruppenangehöriger in Usbekistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern und in seine Entscheidung einzubeziehen haben wird.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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