Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D1 244102-3/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 02 31.528-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 02 31.528-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Die (damals noch minderjährige) Beschwerdeführerin gelangte am 27.10.2002 gemeinsam mit ihren Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 28.10.2002 durch ihren gesetzlichen Vertreter die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die (damals noch minderjährige) Beschwerdeführerin gelangte am 27.10.2002 gemeinsam mit ihren Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 28.10.2002 durch ihren gesetzlichen Vertreter die Gewährung von Asyl.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 21.07.2003 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf den Vater begehrt werde.
3. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 13.10.2003 gemäß § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.3. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 13.10.2003 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab.
4. Gegen diesen am 20.10.2003 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter mit dem am 02.11.2003 zur Post gegebenen Schriftsatz fristgerecht Berufung.
5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.10.2006, Zahl: 244.102/0-VII/43/03, wurde die Berufung vom 02.11.2003 gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen. Mit der am 03.11.2006 erfolgten Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erwuchs dieser in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.10.2006, Zahl: 244.102/0-VII/43/03, wurde die Berufung vom 02.11.2003 gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen. Mit der am 03.11.2006 erfolgten Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erwuchs dieser in Rechtskraft.
6. Mit Bescheid vom 11.03.2011, Zl. 02 31.528-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag vom 28.10.2002 erneut gemäß § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.6. Mit Bescheid vom 11.03.2011, Zl. 02 31.528-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag vom 28.10.2002 erneut gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab.
7. Gegen diesen am 14.03.2011 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit dem am 24.03.2011 zur Post gegebenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 02 31.528-BAL, mit welchem der Asylerstreckungsantrag vom 28.10.2002 gemäß § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde, obwohl dieser bereits in zweiter Instanz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.10.2006, Zl. 244.102/0-VII/43/03, rechtskräftig abgewiesen worden war. Dennoch hat die Behörde erster Instanz im nunmehr angefochtenen Bescheid den Asylerstreckungsantrag vom 28.10.2002 nach § 10 i.V.m.2. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 02 31.528-BAL, mit welchem der Asylerstreckungsantrag vom 28.10.2002 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde, obwohl dieser bereits in zweiter Instanz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.10.2006, Zl. 244.102/0-VII/43/03, rechtskräftig abgewiesen worden war. Dennoch hat die Behörde erster Instanz im nunmehr angefochtenen Bescheid den Asylerstreckungsantrag vom 28.10.2002 nach Paragraph 10, i.V.m.
§ 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und somit einen bereits rechtskräftig entschiedenen Antrag neuerlich erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwSlg 13.475 A/1991).Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und somit einen bereits rechtskräftig entschiedenen Antrag neuerlich erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwSlg 13.475 A/1991).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
27.05.2011