Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S17 318.275-1/2011/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 07 08.290-East-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 07 08.290-East-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß 41 Abs. 3 3.S. AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 41 Absatz 3, 3.S. AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste über eine griechische Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und gelangte in der Folge in das Bundesgebiet, wo er am 10. September 2007 um internationalen Schutz ansuchte.
Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er als Geburtsdatum den XXXX an. In der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, er sei (in Wahrheit) am XXXX geboren.Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er als Geburtsdatum den römisch 40 an. In der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, er sei (in Wahrheit) am römisch 40 geboren.
Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung zur Frage, inwieweit eine Aussage getroffen werden könne, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig sei. In einem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2007, basierend auf einer Untersuchung am 26. November 2007, gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen mittelgroßen, schlanken Körperbau, Faltenbildung im Gesichtsbereich, Bartwuchs und reife Gesichtszüge aufweise. Von psychosozialer Seite sei festzuhalten, dass er die Entscheidung zur Flucht alleine getroffen und sie selbstständig organisiert habe. Eine Zukunftsplanung sei bereits vorhanden. Es fänden sich keine Ablösungsprobleme vom Heimatland und nahestehenden Menschen. Daraus schloss der Gutachter, dass das Alter der körperlichen Ausreifung üblicherweise zwischen 18 und 21 Lebensjahren anzusetzen sei. Seitens des körperlichen Aspektes sei die Pubertät und das Erreichen von zumindest 18 Lebensjahren als sehr wahrscheinlich anzusehen; seitens der psychosozialen Reifung sei "dies ebenfalls nachzuweisen". Es fänden sich Hinweise für eine ausreichende geschlechtliche, soziale Reifung und auch Zukunftsperspektiven seien nachweisbar. Daher sei insgesamt auf Grund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich anzusehen.
In der darauf folgenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 17. Dezember 2007 wurde diesem das Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, wie könne der Arzt wissen, wann er geboren sei, man müsse glauben, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Das zunächst angegebene Geburtsdatum (XXXX) erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er mit zwei anderen somalischen Staatsangehörigen von der Polizei in Deutschland aufgegriffen (und nach Österreich überstellt) worden sei, diese hätte ihm gesagt, er solle dieses Geburtsdatum angeben.In der darauf folgenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 17. Dezember 2007 wurde diesem das Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, wie könne der Arzt wissen, wann er geboren sei, man müsse glauben, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Das zunächst angegebene Geburtsdatum (römisch 40 ) erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er mit zwei anderen somalischen Staatsangehörigen von der Polizei in Deutschland aufgegriffen (und nach Österreich überstellt) worden sei, diese hätte ihm gesagt, er solle dieses Geburtsdatum angeben.
Auf Grund eines Aufnahmeersuchens der österreichischen Behörden teilte die zuständige griechische Behörde mit Schreiben vom 8. Jänner 2008 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland registriert worden sei. In diesem Schreiben wurde in der Rubrik "Geburtsdatum" des Beschwerdeführers angeführt: "XXXX". Über Vorhalt des in der Mitteilung der griechischen Behörde aufscheinenden Geburtsdatums (XXXX) meinte der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er habe in Griechenland keinen Dolmetscher gehabt, sein Geburtsjahr sei XXXX.Auf Grund eines Aufnahmeersuchens der österreichischen Behörden teilte die zuständige griechische Behörde mit Schreiben vom 8. Jänner 2008 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland registriert worden sei. In diesem Schreiben wurde in der Rubrik "Geburtsdatum" des Beschwerdeführers angeführt: "XXXX". Über Vorhalt des in der Mitteilung der griechischen Behörde aufscheinenden Geburtsdatums (römisch 40 ) meinte der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er habe in Griechenland keinen Dolmetscher gehabt, sein Geburtsjahr sei römisch 40 .
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Griechenland für zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Griechenland für zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.
Begründend ging die Behörde erster Instanz davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Die Volljährigkeit ergebe sich insbesondere aus dem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2007. Darüber hinaus sei auch auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, des äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise seiner Artikulation von seiner Volljährigkeit auszugehen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und einer von ihm bevollmächtigten Vertreterin zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer mit einer mehrseitigen Begründung die Alterseinschätzung der Behörde erster Instanz. Soweit sie sich dabei auf ein Gutachten stütze, sei dieses - aus näher dargestellten Gründen - widersprüchlich. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er sei seit 29. Februar 2008 wegen einer gravierenden psychischen Erkrankung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Eine Überstellung nach Griechenland widerspreche Art. 3 EMRK.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer mit einer mehrseitigen Begründung die Alterseinschätzung der Behörde erster Instanz. Soweit sie sich dabei auf ein Gutachten stütze, sei dieses - aus näher dargestellten Gründen - widersprüchlich. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er sei seit 29. Februar 2008 wegen einer gravierenden psychischen Erkrankung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Eine Überstellung nach Griechenland widerspreche Artikel 3, EMRK.
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge unter anderem ein (über gerichtlichen Auftrag im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung des Beschwerdeführers erstelltes) Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten vom 16. März 2008 vor, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode mit Zustand nach Selbstmordversuch diagnostiziert wurde.
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 ab. Begründend führte er zur Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, der Behauptung des Beschwerdeführers, in Wahrheit minderjährig zu sein, sei entgegenzuhalten, dass dieser zunächst als sein Geburtsdatum den XXXX angegeben (und dies erst nachträglich revidiert) habe und ein fachärztliches Gutachten vorliege, in dem "anhand mehrerer logisch nachvollziehbarer Kriterien 'das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich'" eingestuft worden sei.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 ab. Begründend führte er zur Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, der Behauptung des Beschwerdeführers, in Wahrheit minderjährig zu sein, sei entgegenzuhalten, dass dieser zunächst als sein Geburtsdatum den römisch 40 angegeben (und dies erst nachträglich revidiert) habe und ein fachärztliches Gutachten vorliege, in dem "anhand mehrerer logisch nachvollziehbarer Kriterien 'das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich'" eingestuft worden sei.
Zur Frage der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine am 5. Februar 2008 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie durchgeführte Untersuchung habe keine schwere psychische Störung, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde, ergeben. Den vom Beschwerdeführer nachträglich (im März 2008) vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei zwar das Vorliegen einer "depressiven Episode" sowie eine medikamentöse Behandlung und die Empfehlung einer Psychotherapie zu entnehmen, daraus würden sich aber keine nachvollziehbaren Gründe, die einer Rückführung nach Griechenland aus medizinischer Sicht entgegenstehen würden, ergeben. In der Sache selbst sah die belangte Behörde die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages für gegeben an. Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung lägen nicht vor.Zur Frage der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine am 5. Februar 2008 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie durchgeführte Untersuchung habe keine schwere psychische Störung, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde, ergeben. Den vom Beschwerdeführer nachträglich (im März 2008) vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei zwar das Vorliegen einer "depressiven Episode" sowie eine medikamentöse Behandlung und die Empfehlung einer Psychotherapie zu entnehmen, daraus würden sich aber keine nachvollziehbaren Gründe, die einer Rückführung nach Griechenland aus medizinischer Sicht entgegenstehen würden, ergeben. In der Sache selbst sah die belangte Behörde die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages für gegeben an. Gründe für einen Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, welcher mit Erkenntnis vom 17.3.2011, Zl. 2008/01/0364-11, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Zur Begründung führte dieser Folgendes an:
[....]
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268).1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268).
2. Hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem genannten hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268, zu Grunde lag; es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen. Aus den dort dargestellten Gründen reicht dieses Gutachten nicht aus, um die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können.2. Hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem genannten hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268, zu Grunde lag; es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen. Aus den dort dargestellten Gründen reicht dieses Gutachten nicht aus, um die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können.
3. Soweit die belangte Behörde die Annahme, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, auf dessen anfängliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum stützt, ist ihr zuzugestehen, dass diese Angaben die Glaubwürdigkeit der nachfolgenden Behauptungen des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Angesichts der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer nicht nur eine (schwere) depressive Episode, sondern auch eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, hätte es aber auch unter diesem Aspekt einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers bedurft. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2006/01/0355, mwN). Davon ausgehend ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben.3. Soweit die belangte Behörde die Annahme, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, auf dessen anfängliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum stützt, ist ihr zuzugestehen, dass diese Angaben die Glaubwürdigkeit der nachfolgenden Behauptungen des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Angesichts der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer nicht nur eine (schwere) depressive Episode, sondern auch eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, hätte es aber auch unter diesem Aspekt einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers bedurft. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2006/01/0355, mwN). Davon ausgehend ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben.
4. Da die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, somit einer tragfähigen Grundlage entbehrt, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigte Vertreterin wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde damit zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415).4. Da die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, somit einer tragfähigen Grundlage entbehrt, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigte Vertreterin wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde damit zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415).
5. Erweist sich die meritorische Behandlung der Berufung durch die belangte Behörde aber als zutreffend, so liegt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass auch die Frage, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seine durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzen würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen, keiner ausreichenden Prüfung unterzogen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, könnte eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0010, und vom 15. Dezember 2010, Zl. 2006/19/1354, jeweils mwH; siehe weiters das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Jänner 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Große Kammer), Nr. 30696/09). Dazu hat die belangte Behörde aber eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen unterlassen und sich insbesondere mit den Ungereimtheiten in den Länderfeststellungen der ersten Instanz betreffend die Versorgungslage von Asylwerbern nicht auseinander gesetzt (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2008/19/0010 sowie das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0195). Auch unter diesem Aspekt erweist sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft.5. Erweist sich die meritorische Behandlung der Berufung durch die belangte Behörde aber als zutreffend, so liegt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass auch die Frage, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seine durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte verletzen würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen, keiner ausreichenden Prüfung unterzogen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, könnte eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0010, und vom 15. Dezember 2010, Zl. 2006/19/1354, jeweils mwH; siehe weiters das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Jänner 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Große Kammer), Nr. 30696/09). Dazu hat die belangte Behörde aber eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen unterlassen und sich insbesondere mit den Ungereimtheiten in den Länderfeststellungen der ersten Instanz betreffend die Versorgungslage von Asylwerbern nicht auseinander gesetzt vergleiche auch dazu das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2008/19/0010 sowie das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0195). Auch unter diesem Aspekt erweist sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft.
[.....]
Der Verwaltungsakt wurde nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr dem Asylgerichtshof übermittelt und langte am 27.4.2011 bei der hsg. Geschäftsstelle ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Spruchpunkt:
1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie sich aus dem Inhalt der dargestellten Begründung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung von weiteren Ermittlungen notwendig ist. Hinsichtlich der konkreten Mängel wird auf jene verwiesen, die vom Verwaltungsgerichtshof wie oben dargestellt aufgezeigt werden. In diesem Rahmen ist auch die persönliche Einvernahme des BF einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben, insbesondere wenn es um persönliche Erlebnisse oder in seiner persönlichen Sphäre liegende Umstände geht, für die es sonst keine Nachweise gibt und daher die persönliche Schilderung und der dabei gewonnenen Eindruck von der Person das zentrale Beweismittel zur Glaubhaftmachung ist.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der sehr kurzen Entscheidungsfristen des Asylgerichthofes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diese umfangreichen Ermittlungen nicht innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden könnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.06.2011