RS Vwgh 2003/11/5 2002/08/0002

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs4;
ASVG §227;

Rechtssatz

Wie der VfGH in seiner stRsp ausgesprochen hat, steht in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (Hinweis VfSlg 15.859/2000, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080002.X02

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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