RS Vwgh 2003/11/5 2003/01/0512

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §176;
ABGB §178a;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand des anhängig gemachten Verfahrens zur Übertragung der Obsorge kann noch nicht auf einen konkret absehbaren künftigen Obsorgewechsel geschlossen werden. Die Gefahr einer neuerlichen Namensänderung, die ihrerseits unter dem Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG 1988 stünde, erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt als reine Spekulation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010512.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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