TE AsylGH Beschluss 2011/5/5 E7 412590-2/2011

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Veröffentlicht am 05.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E7 412590-2/2011/9E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, Zl. 11 02.155-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, Zl. 11 02.155-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) brachte am 04.03.2011, im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 03.03.2011, anläßlich seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ein.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) brachte am 04.03.2011, im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 03.03.2011, anläßlich seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG ein.

2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit og. Bescheid zu og. FZ gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit og. Bescheid zu og. FZ gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Gegen diesen, dem bis dahin unvertretenen und in Schubhaft angehaltenen BF am 21.03.2011 gemäß § 23 Abs. 3 AsylG rechtswirksam zugestellten Bescheid wurde vom, zugleich seine mittlerweile erfolgte Bevollmächtigung bekannt gebenden, anwaltlichen Vertreter des BF mit Telefax vom 01.04.2011 Beschwerde erhoben.Gegen diesen, dem bis dahin unvertretenen und in Schubhaft angehaltenen BF am 21.03.2011 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG rechtswirksam zugestellten Bescheid wurde vom, zugleich seine mittlerweile erfolgte Bevollmächtigung bekannt gebenden, anwaltlichen Vertreter des BF mit Telefax vom 01.04.2011 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte beim AsylGH mit 12.04.2011 ein.

3. Mit Schreiben vom 12.04.2011 wurde seitens des Asylgerichtshofes dem BF im Wege seines anwaltlichen Vertreters mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wie oben dargestellt als verspätet erscheint, zumal die einwöchige Beschwerdefrist iSd § 22 Abs. 12 AsylG 2005, diese beginnend mit 21.03.2011, spätestens mit Ablauf des 28.03.2011 verstrichen war, und wurde dem Vertreter des BF die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben vom 12.04.2011 wurde seitens des Asylgerichtshofes dem BF im Wege seines anwaltlichen Vertreters mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wie oben dargestellt als verspätet erscheint, zumal die einwöchige Beschwerdefrist iSd Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005, diese beginnend mit 21.03.2011, spätestens mit Ablauf des 28.03.2011 verstrichen war, und wurde dem Vertreter des BF die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde dem Vertreter des BF mit 15.04.2011 nachweislich zugestellt.

4. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2011 hielt der vorsitzende Richter des zuständigen Senats des AsylGH fest, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage der vorgelegten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt wird, was mit Telefax von selben Tage auch der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.4. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2011 hielt der vorsitzende Richter des zuständigen Senats des AsylGH fest, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage der vorgelegten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt wird, was mit Telefax von selben Tage auch der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.

5. Auch am 14.04.2011 gab ein Organ der BPD Graz der zuständigen Abteilung des AsylGH telefonisch bekannt, dass der BF im Laufe der folgenden Stunden abgeschoben werde, da der gg. Bescheid der EAST-Ost bereits in Rechtskraft erwachsen sei, woraufhin das Organ der BPD Graz auf die gesetzliche Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 betreffend die Durchsetzbarkeit einer zurückweisenden Entscheidung ohne aufschiebende Wirkung erst nach Ablauf von sieben Tagen ab Beschwerdevorlage hingewiesen wurde.5. Auch am 14.04.2011 gab ein Organ der BPD Graz der zuständigen Abteilung des AsylGH telefonisch bekannt, dass der BF im Laufe der folgenden Stunden abgeschoben werde, da der gg. Bescheid der EAST-Ost bereits in Rechtskraft erwachsen sei, woraufhin das Organ der BPD Graz auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 betreffend die Durchsetzbarkeit einer zurückweisenden Entscheidung ohne aufschiebende Wirkung erst nach Ablauf von sieben Tagen ab Beschwerdevorlage hingewiesen wurde.

Zugleich wurde seitens des Organs der BPD Graz der zuständigen Abteilung des AsylGH mitgeteilt, dass Rücksprache mit dem anwaltlichen Vertreter des BF gehalten worden sei und dieser bestätigt habe die gg. Beschwerde in Unkenntnis der siebentägigen Beschwerdefrist verspätet eingebracht zu haben.

6. Mit Schreiben vom 19.04.2011, eingelangt beim AsylGH am Folgetag, replizierte schließlich der Vertreter des BF zum Verspätungsvorhalt des 12.04.2011, dass ihm erst am 25.03.2011 der erstinstanzliche, dem BF laut Auskunft eines Verwandten des BF ebenfalls erst am 25.03.2011 zugestellte Bescheid von eben diesem Verwandten überbracht worden sei und demnach die am 01.04.2011 erhobene Beschwerde fristgerecht gewesen sei.

6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem gg. Verfahrensakt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gem. § 61 Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.1. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).

2.2. Auf Grund dieser Verpflichtung hat Asylgerichtshof dem Vertreter des BF die Feststellung der offenkundigen Versäumung der Rechtsmittelfrist im Rahmen des Parteiengehörs am 12.04.2011 zur Stellungnahme vorgehalten. Dazu nahm dieser mit Schreiben vom 19.04.2011 Stellung.

2.3. Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid dem bis dahin noch unvertretenen BF iSd § 23 Abs. 3 AsylG am 21.03.2011 rechtswirksam zugestellt, was durch den im Akt befindlichen Zustellschein der Fachinspektion des PAZ Graz von diesem Tag, auf dem sich auch die Unterschrift des BF findet, dokumentiert ist. Somit begann die einwöchige Berufungsfrist spätestens an diesem Tag zu laufen und endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde spätestens mit 28.03.2011 um 24.00 Uhr.2.3. Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid dem bis dahin noch unvertretenen BF iSd Paragraph 23, Absatz 3, AsylG am 21.03.2011 rechtswirksam zugestellt, was durch den im Akt befindlichen Zustellschein der Fachinspektion des PAZ Graz von diesem Tag, auf dem sich auch die Unterschrift des BF findet, dokumentiert ist. Somit begann die einwöchige Berufungsfrist spätestens an diesem Tag zu laufen und endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde spätestens mit 28.03.2011 um 24.00 Uhr.

Der rechtskonformen Zustellung des gg. Bescheides widersprach der Vertreter des BF nach Vorhalt des Sachverhalts durch den AsylGH in der Form, dass er behauptete, ein Verwandter des BF habe ihm mitgeteilt, das der BF den gg. Bescheid erst am 25.03.2011 erhalten habe, weshalb die Beschwerde vom 01.04.2011 fristgerecht gewesen sei.

Dazu war festzustellen, dass sich dem Akt - wie oben dargestellt - die Zustellung an den bis dahin noch unvertretenen BF unzweifelhaft mit 21.03.2011 entnehmen lässt. Die bloße anderslautende Behauptung des Vertreters des BF in seinem Schreiben vom 19.04.2011 vermochte diese Feststellung nicht zu widerlegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diesem, folgt man der Mitteilung der BPD Graz vom 14.04.2011, schon zuvor die verspätete Beschwerdeeinbringung offenbar bewusst war und dessen anderslautende Darstellung vom 19.04.2011 auch dadurch in ihrer Glaubwürdigkeit erschüttert war.

2.4. Die durch Telefax vom 01.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde erweist sich im Hinblick darauf somit als verspätet, sodass diese beschlussgemäß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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