Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 316.261-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 10.381-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2010 und 27.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 10.381-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2010 und 27.04.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 07.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei Anhänger des Baba Gurmit Ram Rahim Singh. Er sei mit seinem Vater regelmäßig im Tempel in XXXX gewesen. Ihre Gruppe habe die Kongresspartei gewählt, weil der Baba das so habe wollen. Da aber jetzt die Akali Dal an der Macht sei, würden sie belästigt und schikaniert werden. Ihnen sei auch vorgeworfen worden, dass sie keine gläubigen Sikh seien, weil der Baba ein paar ketzerische Handlungen begangen habe. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die Akalis die Polizei auf ihn hetzen würden und dass er eingesperrt werde.Der Beschwerdeführer sei Anhänger des Baba Gurmit Ram Rahim Singh. Er sei mit seinem Vater regelmäßig im Tempel in römisch 40 gewesen. Ihre Gruppe habe die Kongresspartei gewählt, weil der Baba das so habe wollen. Da aber jetzt die Akali Dal an der Macht sei, würden sie belästigt und schikaniert werden. Ihnen sei auch vorgeworfen worden, dass sie keine gläubigen Sikh seien, weil der Baba ein paar ketzerische Handlungen begangen habe. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die Akalis die Polizei auf ihn hetzen würden und dass er eingesperrt werde.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.11.2007 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Zu seinen Fluchtgründen gab er dort an, dass er ein Anhänger der Glaubensrichtung "XXXX" sei. Ihr Guru sei Gurmit Ram Rahim Singh. Der Beschwerdeführer sei immer dorthin in den Tempel gegangen. Dieser Tempel befinde sich in XXXX, im Ort XXXX. Dieser Tempel sei über 200 Kilometer entfernt. Der Beschwerdeführer sei dort immer zu Festlichkeiten bis zu zehn Tagen geblieben und habe mitgeholfen. Er sei dorthin seit dem Jahre 2004 bis zum Jahre 2007 gegangen. Jetzt seien die Wahlen gewesen, der Beschwerdeführer sei Anhänger der Kongresspartei und jetzt sei die Akali Dal an der Macht. Die Akali Dal werfe dem Guru vor, die Kongresspartei unterstützt zu haben, obwohl das nicht der Wahrheit entspreche. Im Februar im Jahr 2007 seien die Wahlen gewesen. Ihrem Guru sei vorgeworfen worden, dass er sich so wie der zehnte Guru Gobind Singh angezogen habe und einen Vortrag gehalten habe. Dann sei es zu einem Aufruhr im Punjab gekommen. Wenn jemand angetroffen worden sei, der Anhänger von XXXX sei, sei er verprügelt worden. Die Polizei habe sich da nicht eingemischt, weil derzeit die Akali Dal an der Macht sei und die Polizei immer nur jene Partei unterstütze, die an der Macht sei. Der Beschwerdeführer sei eines Tages auf seinen Feldern gewesen, es seien fünf oder sechs Sikhs auf ihn zugekommen und hätten ihn schlagen wollen. Der Beschwerdeführer sei aber weggelaufen. Es sei auch die Polizei zu ihm ins Haus gekommen. Er habe aber flüchten können. Die Polizei habe seinen Vater mitgenommen. Sein Vater habe sie dann mit einer Summe von 35.000 bis 40.000 Rupien bestochen. Daraufhin habe er nach Hause gehen können. Dann sei der Beschwerdeführer im März nach Delhi geflohen und habe im Tempel von XXXX gelebt. In der Zwischenzeit hätten seine Eltern seine Ausreise organisiert. Das fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, dass sie ihn auf den Feldern aufgesucht hätten und die Polizei zu Hause gewesen sei. Das Ereignis auf den Feldern habe Anfang März stattgefunden. Die Polizei sei zwei oder drei Tage nach der Geschichte auf den Feldern bei ihnen zu Hause gewesen. Über Vorhalt, dass er bereits mehrfach angeführt habe, sein Heimatdorf bereits Ende Februar verlassen zu haben, gab er an, es sei Ende Februar, Anfang März gewesen. Im Februar seien auch die Wahlen gewesen, danach sei alles gewesen. In Delhi habe er keine Probleme gehabt. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatstaat nicht gehabt. Befragt ob man Angehörige seines Gurus an ihrem Äußeren erkenne, gab er an, das wisse man, weil man nämlich im Dorf jeden kenne. Sie hätten eigene Autos, wo "XXXX" drauf stehe und auch "Gurmit Ram Rahim Singh", wenn sie einen abholten. Befragt, ob Angehörige dieser Glaubensrichtung keine Gewänder oder eine bestimmte Haartracht oder einen Bart trugen, führte er aus, nein, sie könnten so sein, wie sie wollten. Befragt nach dem Unterschied zu normalen Sikhs gab er an, sie beteten im Namen von Guru Gurmit Ram Rahim Singh. Wenn man nach XXXX gehe, dann würden auch Krankheiten geheilt. Befragt, warum er nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, gab er an, in Indien könne man für ein paar Tage problemlos untertauchen, wenn man das länger tue, komme das irgendwann einmal auf. Befragt, was er befürchte, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, führte er aus, es sei jetzt schon sechs bis sieben Monate her, dass er nicht mehr zu Hause gewesen sei. Wenn er sich zurück erinnere, könnten sie ihn auch ins Gefängnis stecken und verprügeln. Die Polizei unterstütze immer die Partei, die an der Macht sei. Ca. einmal im Monat sei er im Tempel in XXXX gewesen. Er sei mit dem PKW abgeholt worden. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten, worauf er angab, es möge alles richtig sein, aber in der Praxis sei es immer so, dass der unterstützt werde, der an der Macht sei.Zu seinen Fluchtgründen gab er dort an, dass er ein Anhänger der Glaubensrichtung "XXXX" sei. Ihr Guru sei Gurmit Ram Rahim Singh. Der Beschwerdeführer sei immer dorthin in den Tempel gegangen. Dieser Tempel befinde sich in römisch 40 , im Ort römisch 40 . Dieser Tempel sei über 200 Kilometer entfernt. Der Beschwerdeführer sei dort immer zu Festlichkeiten bis zu zehn Tagen geblieben und habe mitgeholfen. Er sei dorthin seit dem Jahre 2004 bis zum Jahre 2007 gegangen. Jetzt seien die Wahlen gewesen, der Beschwerdeführer sei Anhänger der Kongresspartei und jetzt sei die Akali Dal an der Macht. Die Akali Dal werfe dem Guru vor, die Kongresspartei unterstützt zu haben, obwohl das nicht der Wahrheit entspreche. Im Februar im Jahr 2007 seien die Wahlen gewesen. Ihrem Guru sei vorgeworfen worden, dass er sich so wie der zehnte Guru Gobind Singh angezogen habe und einen Vortrag gehalten habe. Dann sei es zu einem Aufruhr im Punjab gekommen. Wenn jemand angetroffen worden sei, der Anhänger von römisch 40 sei, sei er verprügelt worden. Die Polizei habe sich da nicht eingemischt, weil derzeit die Akali Dal an der Macht sei und die Polizei immer nur jene Partei unterstütze, die an der Macht sei. Der Beschwerdeführer sei eines Tages auf seinen Feldern gewesen, es seien fünf oder sechs Sikhs auf ihn zugekommen und hätten ihn schlagen wollen. Der Beschwerdeführer sei aber weggelaufen. Es sei auch die Polizei zu ihm ins Haus gekommen. Er habe aber flüchten können. Die Polizei habe seinen Vater mitgenommen. Sein Vater habe sie dann mit einer Summe von 35.000 bis 40.000 Rupien bestochen. Daraufhin habe er nach Hause gehen können. Dann sei der Beschwerdeführer im März nach Delhi geflohen und habe im Tempel von römisch 40 gelebt. In der Zwischenzeit hätten seine Eltern seine Ausreise organisiert. Das fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, dass sie ihn auf den Feldern aufgesucht hätten und die Polizei zu Hause gewesen sei. Das Ereignis auf den Feldern habe Anfang März stattgefunden. Die Polizei sei zwei oder drei Tage nach der Geschichte auf den Feldern bei ihnen zu Hause gewesen. Über Vorhalt, dass er bereits mehrfach angeführt habe, sein Heimatdorf bereits Ende Februar verlassen zu haben, gab er an, es sei Ende Februar, Anfang März gewesen. Im Februar seien auch die Wahlen gewesen, danach sei alles gewesen. In Delhi habe er keine Probleme gehabt. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatstaat nicht gehabt. Befragt ob man Angehörige seines Gurus an ihrem Äußeren erkenne, gab er an, das wisse man, weil man nämlich im Dorf jeden kenne. Sie hätten eigene Autos, wo "XXXX" drauf stehe und auch "Gurmit Ram Rahim Singh", wenn sie einen abholten. Befragt, ob Angehörige dieser Glaubensrichtung keine Gewänder oder eine bestimmte Haartracht oder einen Bart trugen, führte er aus, nein, sie könnten so sein, wie sie wollten. Befragt nach dem Unterschied zu normalen Sikhs gab er an, sie beteten im Namen von Guru Gurmit Ram Rahim Singh. Wenn man nach römisch 40 gehe, dann würden auch Krankheiten geheilt. Befragt, warum er nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, gab er an, in Indien könne man für ein paar Tage problemlos untertauchen, wenn man das länger tue, komme das irgendwann einmal auf. Befragt, was er befürchte, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, führte er aus, es sei jetzt schon sechs bis sieben Monate her, dass er nicht mehr zu Hause gewesen sei. Wenn er sich zurück erinnere, könnten sie ihn auch ins Gefängnis stecken und verprügeln. Die Polizei unterstütze immer die Partei, die an der Macht sei. Ca. einmal im Monat sei er im Tempel in römisch 40 gewesen. Er sei mit dem PKW abgeholt worden. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten, worauf er angab, es möge alles richtig sein, aber in der Praxis sei es immer so, dass der unterstützt werde, der an der Macht sei.
Am 21.11.2007 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er dort im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
An und für sich seien die Angaben betreffend die erste Einvernahme beim Bundesasylamt richtig, aber er habe ein paar Zweifel wegen der Dolmetscherin. Er habe damals gesagt, dass er Guru Granth Sahib anerkenne und respektiere und zur Ausübung dieses Glaubens zu Guru Ram Rahim Singh gehe. Der Beschwerdeführer wolle nur sagen, dass er den Eindruck gehabt habe, dass es die Dolmetscherin gestört habe, dass er seinen Glauben in dieser Art und Weise ausübe. Er glaube, dass es zu einem Missverständnis bezüglich der Zeitangaben gekommen sei. Er sei das letzte Mal auch dazu befragt worden. Er habe im Februar nach den Wahlen, nachdem die Akali Dal gewonnen hätte, Probleme bekommen. Ende Februar sei er attackiert worden, gegen Ende Februar/Anfang März, das genaue Datum wisse er nicht mehr, sei er dann von zu Hause geflüchtet. Nachdem die Akali Dal gewonnen hätte, habe sie Personen auf sie gehetzt und sie hätten ihnen vorgeworfen, an einen falschen Guru und nicht an den Guru Gobind Singh zu glauben. Daraus seien seine Probleme resultiert und er sei attackiert worden. Für die Partei habe er z.B. Poster angebracht und auch Wahlpropaganda betrieben, damit Dorfbewohner über die Wahl besser Bescheid wüssten. In der Zwischenzeit habe er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen herstellen können, weil er nicht durchgekommen sei. Er habe auch keinen Brief geschrieben, weil er nicht sicher sei, ob sie zu Hause seien. Er wolle nicht zurückgehen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2007, FZ. 07 10.381-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2007, FZ. 07 10.381-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründen führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden könne, wonach er Anhänger eines Gurus Gurmit Ram Rahim Singh gewesen sei. Daher könne er auch keiner Verfolgung oder Bedrohung von Polizei oder Parteimitgliedern der Akali Dal betroffen gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe sich schon bei den Zeitangaben zu seiner Flucht bzw. zum fluchtauslösenden Moment widersprochen, da er angeführt habe, er habe sein Heimatdorf Ende Februar verlassen, später aber angeführt habe, dass die Polizei erst Anfang März bei ihm im Haus gewesen sei. Erst nach Vorhalt habe er seine Zeitangaben korrigiert. Als der Beschwerdeführer nach Delhi geflüchtet sei, sei er nach seinen Angaben mehrere Wochen im Tempel von "XXXX" untergekommen. Obwohl es sich um einen reinen Sikh - Tempel handle, habe der Beschwerdeführer dort unbehelligt mehrere Wochen zubringen können, was seine geschilderten früheren Probleme mit Sikhs sehr zweifelhaft erscheinen ließen. Ansonsten habe er auf dezidierte Frage angeführt, dass er in Delhi keine Schwierigkeiten gehabt habe. Die Anhängerschaft zum betreffenden Guru Gurmit Ram Rahim Singh dokumentiere sich sowohl im äußeren Erscheinungsbild, das seien weißer Rundturban und Vollbart, sowie in entsprechender Lebensweise und Verhaltensregeln (Verzicht auf Fleisch, Fisch und Eier bzw. auf Alkohol, keine Mitgift). Der Beschwerdeführer habe keine einzige dieser Besonderheiten benennen können, sondern habe er angeführt, dass die Anhänger so sein könnten wie sie wollten, ansonsten beteten sie im Namen ihres Gurus und wenn man nach XXXX gehe, würden auch Krankheiten geheilt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er politisch von der Akali Dal verfolgt würde, da er nicht einmal Mitglied der Kongresspartei gewesen sei. Die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers hätten nur im Heimatort bestanden und seien nicht mehr vorhanden gewesen, nachdem er nach Delhi gegangen wäre.Begründen führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden könne, wonach er Anhänger eines Gurus Gurmit Ram Rahim Singh gewesen sei. Daher könne er auch keiner Verfolgung oder Bedrohung von Polizei oder Parteimitgliedern der Akali Dal betroffen gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe sich schon bei den Zeitangaben zu seiner Flucht bzw. zum fluchtauslösenden Moment widersprochen, da er angeführt habe, er habe sein Heimatdorf Ende Februar verlassen, später aber angeführt habe, dass die Polizei erst Anfang März bei ihm im Haus gewesen sei. Erst nach Vorhalt habe er seine Zeitangaben korrigiert. Als der Beschwerdeführer nach Delhi geflüchtet sei, sei er nach seinen Angaben mehrere Wochen im Tempel von "XXXX" untergekommen. Obwohl es sich um einen reinen Sikh - Tempel handle, habe der Beschwerdeführer dort unbehelligt mehrere Wochen zubringen können, was seine geschilderten früheren Probleme mit Sikhs sehr zweifelhaft erscheinen ließen. Ansonsten habe er auf dezidierte Frage angeführt, dass er in Delhi keine Schwierigkeiten gehabt habe. Die Anhängerschaft zum betreffenden Guru Gurmit Ram Rahim Singh dokumentiere sich sowohl im äußeren Erscheinungsbild, das seien weißer Rundturban und Vollbart, sowie in entsprechender Lebensweise und Verhaltensregeln (Verzicht auf Fleisch, Fisch und Eier bzw. auf Alkohol, keine Mitgift). Der Beschwerdeführer habe keine einzige dieser Besonderheiten benennen können, sondern habe er angeführt, dass die Anhänger so sein könnten wie sie wollten, ansonsten beteten sie im Namen ihres Gurus und wenn man nach römisch 40 gehe, würden auch Krankheiten geheilt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er politisch von der Akali Dal verfolgt würde, da er nicht einmal Mitglied der Kongresspartei gewesen sei. Die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers hätten nur im Heimatort bestanden und seien nicht mehr vorhanden gewesen, nachdem er nach Delhi gegangen wäre.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, eine Verfolgungsgefahr sei dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, so sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der Größe und des Bevölkerungsreichtums Indiens möglich und zumutbar gewesen wäre, sich durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil einer solchen Verfolgung zu entziehen. Für den Beschwerdeführer bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt worden sei, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Absichten im gesamten Staatsgebiet bedroht wären. Es bestünde kein Hinweis auf derartige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Als soziales Auffangnetz lebe die Familie des Beschwerdeführers in Indien. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass er sich alleine im Bundesgebiet aufhalte, seine Angehörigen befänden sich noch immer im Herkunftsstaat. Es liege somit kein Familienbezug zu einer Person im Bundesgebiet vor und die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Die Behörde sehe sich außer Stande, die Bestimmungen über das Privat - und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, eine Verfolgungsgefahr sei dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, so sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der Größe und des Bevölkerungsreichtums Indiens möglich und zumutbar gewesen wäre, sich durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil einer solchen Verfolgung zu entziehen. Für den Beschwerdeführer bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt worden sei, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Absichten im gesamten Staatsgebiet bedroht wären. Es bestünde kein Hinweis auf derartige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Als soziales Auffangnetz lebe die Familie des Beschwerdeführers in Indien. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass er sich alleine im Bundesgebiet aufhalte, seine Angehörigen befänden sich noch immer im Herkunftsstaat. Es liege somit kein Familienbezug zu einer Person im Bundesgebiet vor und die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Die Behörde sehe sich außer Stande, die Bestimmungen über das Privat - und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Falls der Beschwerdeführer in einen anderen Bundesstaat gegangen wäre, dann hätte ihn die Polizei in diesem Bundesstaat gefunden. Falls er denen nicht in die Hände gefallen wäre, hätten sie ihn steckbrieflich gesucht, es hätte Befehl gegeben, ihn umzubringen. Deshalb habe er sich nicht in einem anderen Bundesstaat für längere Zeit aufhalten können. Der Beschwerdeführer sei ein Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und sei ein Verehrer des Guru Granth Sahib. Im Dera, wo er hingehe, gebe es keine nennenswerten Verbote. Sie predigten das heilige Guru Granth Sahib. Sie machten Propaganda für die Kongresspartei. Sie hätten während der Wahl an verschiedenen Orten die Kongresspartei unterstützt. Der Beschwerdeführer sei auch ein Wahlhelfer der Kongresspartei gewesen und habe zusammen mit denen für die Kongresspartei Propaganda gemacht. Er sei ins Blickfeld der Akali gekommen. Bald nachdem eine Akali-Regierung zu Stande gekommen wäre, hätten sie den Baba und seine Anhänger aufs Korn genommen. Deswegen habe der Beschwerdeführer von dort flüchten müssen.
Am 13.10.2010 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Indien?
BF: Meine Eltern und ein Bruder.
VR: Wie geht es diesen?
BF: Es geht ihnen gut.
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich bin Unterstützer der Gruppierung Ram Rahim und habe das XXXX (Hauptsitz der Gruppierung) besucht. Bei den Wahlen hat unsere Gruppierung die Kongresspartei unterstützt, aber die Akali Dal kam an die Macht und als Rache für die Unterstützung hat die Kongresspartei dann falsch Anzeigen gegen uns erstattet. Die Polizei hat dann auch mich gesucht und aus Angst vor einer Festnahme habe ich Ende Februar 2007 mein Dorf verlassen. Ich reiste dann nach Delhi, dort habe ich in einem Sikh-Tempel gewohnt. Am 23.03.2007 bin ich dann aus Indien mit dem Flugzeug ausgereist. Mein Onkel hat einen Schlepper organisiert, dieser organisierte die Ausreise für mich.BF: Ich bin Unterstützer der Gruppierung Ram Rahim und habe das römisch 40 (Hauptsitz der Gruppierung) besucht. Bei den Wahlen hat unsere Gruppierung die Kongresspartei unterstützt, aber die Akali Dal kam an die Macht und als Rache für die Unterstützung hat die Kongresspartei dann falsch Anzeigen gegen uns erstattet. Die Polizei hat dann auch mich gesucht und aus Angst vor einer Festnahme habe ich Ende Februar 2007 mein Dorf verlassen. Ich reiste dann nach Delhi, dort habe ich in einem Sikh-Tempel gewohnt. Am 23.03.2007 bin ich dann aus Indien mit dem Flugzeug ausgereist. Mein Onkel hat einen Schlepper organisiert, dieser organisierte die Ausreise für mich.
VR: Ist das alles, was Sie zu Ihren Fluchtgründen zu sagen haben?
BF: Ich werde jetzt all Ihre Fragen beantworten. Ich habe auch einige Beweise bei mir, die ich vorlegen möchte.
BF legt vor einen FIR, dieser wäre gegen ihn registriert worden. Kopie wird zum Akt genommen.
BF: Diese Anzeige ist vom Jänner 2007, ich habe diese als Fax gestern erhalten.
VR: Von wem und woher haben Sie das erhalten?
BF: Mein Onkel hat mir das Fax geschickt. Es wurde von der nächsten Stadt, die ein Faxgerät hat, geschickt.
VR: Welcher Stadt?
BF: Von XXXX. Diese Anzeige ist von der Polizeistation XXXX.BF: Von römisch 40 . Diese Anzeige ist von der Polizeistation römisch 40 .
VR: Seit wann wissen Sie von dieser Anzeige?
BF: Ich weiß seit meiner Flucht darüber. Das habe ich bei meiner 1. Befragung auch angegeben.
VR: Warum hat es dann so lange gedauert, bis Sie diese vorgelegt haben?
BF: Ich habe versucht, diese Anzeige zu bekommen, es ist mir erst gestern gelungen.
VR: Das ist schon ein Zufall.
BF: An dem Tag, als ich meine Ladung bekommen habe, habe ich nochmals mein Bestreben verstärkt, diese Anzeige zu bekommen. Letztlich habe ich sie bekommen. Ich wollte sie bei meinem Termin mitbringen.
VR: Weswegen wurden Sie angezeigt, was wirft man Ihnen vor?
BF: Mein Vater, mein Bruder und ich wurden wegen versuchter Vergewaltigung angezeigt. Das ist aber eine falsche Anzeige, kein Funken Wahrheit ist darin. Die Polizei war unter Einfluss der Regierung, sie hat sofort diese Anzeige erstattet und mich gesucht.
VR: Sie haben eingangs gar nicht erzählt, dass Sie wegen versuchter Vergewaltigung angezeigt wurden. Auch nicht beim BAA.
BF: Ich sagte, die Polizei hatte fingierte Anzeigen gegen mich erstattet. Das war alles politisch motiviert. Jetzt habe ich auch die Anzeige vorgelegt. Ich habe bei meiner Flucht auch gewusst, dass mich die Polizei sucht und dass ich aber unschuldig bin.
VR: Was genau ist in Indien passiert, kam die Polizei, wann wollte man Sie festnehmen, etc.?
BF: Ich erzähle Ihnen jetzt alle Details. Seit 2004 habe ich diesen XXXX besucht, das ist ca. 200km von zu Hause entfernt. Einmal im Monat wurde ein Transportauto geschickt und ich konnte mit diesem hinfahren. Wir haben dort Volontärarbeit gemacht.BF: Ich erzähle Ihnen jetzt alle Details. Seit 2004 habe ich diesen römisch 40 besucht, das ist ca. 200km von zu Hause entfernt. Einmal im Monat wurde ein Transportauto geschickt und ich konnte mit diesem hinfahren. Wir haben dort Volontärarbeit gemacht.
VR: Waren nur Sie dabei, oder auch Ihr Bruder und Ihr Vater?
BF: Am Anfang ist die ganze Familie hingegangen, später ging ich allein, da es sehr weit weg war.
VR: Was heißt, am Anfang, wann war Ihre Familie dabei, wann nur mehr Sie?
BF: Im Jahr 2004 fuhr noch die ganze Familie, dann war meine Mutter kränklich und konnte die lange Reise nicht mehr auf sich nehmen. Ab 2005 fuhr ich alleine.
VR: Was hat das nun mit Ihrer Anzeige zu tun?
BF: In unserem Dorf leben fast nur Sikh-Familien, diese gehen zum Sikh-Tempel. Für sie ist es eine Schande, dass man außer dem Guru Granth Sahib (Hl. Buch der Sikh) zu etwas anderem betet. Jedenfalls bin ich weiterhin dorthin gegangen und Ende 2006 waren die Regionalwahlen. Während dieser hat unser Guru Ram Rahim die Kongresspartei unterstützt. Aber wie gesagt, es kam die Akali Dal an die Macht.
VR: Seit wann ist die Akali Dal im Punjab an der Macht?
BF: Seit Ende 2006. Ich habe auch natürlich die Kongresspartei unterstützt, da mein Guru diese unterstützt hat und ich habe auch Werbeplakate angeklebt und Wahrwerbung für die Partei gemacht. Nachdem die Kongresspartei die Wahl verloren hat, haben Anhänger der Akali Dal angefangne, die Unterstützter der Kongresspartei zu schikanieren.
VR: Was war konkret mit Ihnen?
BF: Im Zuge dieser Schikanen wurde ich von 4 oder 5 Akali Dal-Anhängern geschlagen und diese Anzeige wurde erstattet.
VR: Wann war das, wie waren die konkreten Umstände, etc.?
BF: Jänner 2007 wurde die Anzeige erstattet. Dann ist die Polizei gekommen und hat mich gesucht. Die Polizei hat mich dann als gesuchter Mann deklariert. Sie fand mich aber nicht, weil ich geflüchtet bin. Bis heute suchen sie mich.
VR: Sie sagten, dass Sie von 4 oder 5 Akali Dal-Anhängern geschlagen wurden, wann und wo war das?
BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern, es war aber Februar 2007.
VR: Was genau hat sich ereignet, können Sie das nicht detaillierter schildern, wenn Sie das erlebt haben?
BF: Ich habe an dem Tag auf meinen Feldern gearbeitet. Ich war allein, plötzlich kamen 4 oder 5 Männer zu mir. Sie haben mich dann geschlagen. Aber ich konnte flüchten. Ich habe meiner Familie von dem Vorfall erzählt und sie haben entschieden, dass ich das Dorf verlassen sollte. Ich bin dann nach Delhi gereist.
VR: War das am Ende oder Anfang Februar 2007?
BF: Ich glaube, zwischen 15. und 20.02., genau weiß ich es nicht. Ende Februar habe ich mein Dorf verlassen.
VR: Wann hat Sie die Polizei gesucht?
BF: Auch Februar, die Polizei kam immer wieder. Meine Familie hat dann auch ca. 35.000 bis 40.000 Rupien Bestechungsgeld an die Polizei bezahlt, mit der Bitte, die fingierte Anzeige nicht weiter zu verfolgen, dies brachte aber nichts.
VR: Können Sie näher schildern, wie und wann die Polizei gekommen ist?
BF: Die Polizei kam mehrmals, manchmal waren es 2, manchmal mehrere.
VR: Wann genau war das, wann hat das begonnen, etc.?
BF: Sie haben begonnen, nachdem die Anzeige im Jänner erstattet wurde, sie suchten mich auch ab Jänner. Die Anzeige wurde am 21.01.2007 erstattet, glaube ich, gleich danach hat man mich gesucht.
VR: Warum hat man Sie nicht gefunden, Sie haben doch bis Ende Februar zu Hause gelebt?
BF: Ich habe meistens nicht zu Hause gelebt, ich war auf den Feldern, wo es eine Schlafmöglichkeit gibt. Ich wusste, dass man mich sucht, deshalb ging ich selten heim.
VR: Wie ist es möglich, dass Ihr Vater und Ihr Bruder unbehelligt zu Hause leben konnten?
BF: Nur meine Mutter war zu Hause, mein Vater und mein Bruder lebten nicht zu Hause.
VR: Ich habe Sie eingangs gefragt, wie es Ihren Familienangehörigen geht. Sie sagten, gut. Da nahm ich an, dass diese unbehelligt zu Hause leben konnten.
BF: Mein Vater und mein Bruder nahmen sich einen Anwalt. Sie müssen zu den Gerichtsterminen gehen. Sie wohnen noch immer nicht zu Hause. Dieses Fax hat auch ein Onkel von mir geschickt.
VR: Wo wohnen Ihre Familienangehörigen jetzt?
BF: Ich weiß nicht, wo mein Vater und mein Bruder sich aufhalten. Ich denke, sie müssen sich verstecken.
VR: Sie sagten, Ihren Familienangehörigen geht es gut und nicht, dass sie sich verstecken müssten oder Probleme hätten.
BF: Ich meinte damit, dass es ihnen gesundheitlich gut geht. Sie leben und sind nicht verstorben. Das war ein Missverständnis, ich verstand das gesundheitlich.
VR: Warum haben Sie bis zum heutigen Tag nicht erwähnt, dass eine Anzeige wegen Vergewaltigung gegen Sie besteht?
BF: Damals habe ich nicht gewusst, was in dieser fingierten Anzeige steht. Ich konnte nur sagen, was ich wusste, nämlich, dass falsche Anzeigen gegen mich erstattet wurden. Erst jetzt habe ich diese Anzeige bekommen.
VR: Sie haben überhaupt nicht von einer Anzeige gesprochen?
BF: Doch, ich sagte, die Polizei hat mich angezeigt und ich würde mit einer falschen Anzeige gesucht werde.
VR: Das haben Sie nicht gesagt.
BF: Ich sagte, dass die Polizei mich sucht. Sie können unter der Anzeigennummer Erhebungen machen.
VR: Sie hätten diese Anzeige doch schon längst vorlegen können. Das BAA hat Ihnen das auch aufgetragen, das war vor 3 Jahren.
BF: Ich habe das versucht, aber erst jetzt bekommen.
VR: Warum haben Sie beim BAA noch nicht gewusst, dass es eine Anzeige wegen Vergewaltigung ist?
BF: Ich wusste, dass die Polizei eine falsche Anzeige erstattet hat und dass sie mich sucht. Ich wusste, dass ich wegen einer fingierten Anzeige gesucht werde und flüchtete.
VR: Hat man Ihren Vater und Bruder nicht gleich zur Polizei mitgenommen und ihnen erzählt, worum genau es geht?
BF: Ich hatte lange Zeit keinen Kontakt mit meiner Familie. Erst jetzt erfuhr ich, welche Art von Anzeige es war.
VR: Was genau geschah noch Indien?
BF: In Indien ist es ganz anders, die Polizei nimmt einen fest und erst auf der Polizeistation erfährt man, warum. Ich ließ es nicht dazu kommen.
VR: Ihr Vater und Ihr Bruder wurden doch auch angezeigt, hat man ihnen nichts Genaues gesagt?
BF: Sie sind auch geflüchtet, wie wohnen nicht zu Hause.
VR: Wurden Ihr Vater und Ihr Bruder nicht von der Polizei mitgenommen worden, als Sie noch in Indien waren?
BF: Ja, einmal hat mein Vater die Polizei getroffen und hat ihnen Bestechungsgeld gegeben, damit man die fingierte Anzeige fallen lässt.
VR: Wann war das, wohin ging Ihr Vater, was genau geschah, etc.?
BF: Das war Mitte Februar, mein Vater hat mir erzählt, dass er der Polizei Geld gegeben hat. Er erzählte auch, dass er einen einflussreichen Mann mitgenommen hat, der als Mittelmann fungiert hat, da man der Polizei nicht direkt Geld angeben kann.
VR: Also hat die Polizei Ihren Vater und Ihren Bruder nie zur Polizeistation mitgenommen, als Sie noch in Indien waren?
BF: Nein. Mein Vater hat selbstständig der Polizei das Geld gegeben, davon weiß ich.
VR: beim BAA gaben Sie an, die Polizei wäre auch zu Ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten flüchten können. Die Polizei hätte Ihren Vater mitgenommen, er hätte sie bestochen, daraufhin hätte er nach Hause gehen können.
BF: Ja, das habe ich auch heute erzählt, dass mein Vater der Polizei Geld gegeben hat.
VR: Sie sagten nicht, dass die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen wäre und Ihren Vater mitgenommen hätte.
BF: Ich war nicht dabei, deshalb kann ich nicht sagen, ob er festgenommen wurde oder freiwillig mitgegangne ist. Ich kann nur sagen, was er mir erzählt hat, er war bei der Polizei und hat ihnen Bestechungsgeld gegeben.
VR: Das haben Sie erzählt und nicht Ihr Vater.
BF: Ich kann Ihnen nur sagen, als die Polizei zu uns nach Hause kam, bin ich geflüchtet. Später ging mein Vater zur Polizei, ob er mitgenommen wurde oder selbst ging, weiß ich nicht mehr. Er hat der Polizei Geld gegeben und versuchte, dass man die falsche Anzeige fallen ließe.
VR: Warum kommt in Ihrer Fluchtgeschichte vor dem BAA nie Ihr Bruder vor, wenn dieser doch auch angezeigt wurde?
BF: Der Beamte hat mir gesagt, ich sollte nur meine Fluchtgeschichte vorbringen, nicht die allgemeine Situation. Es interessiere ihn auch nicht, was mit anderen Leuten war.
VR: Das waren keine anderen Leute, das war Ihre Familie.
BF: Der Dolmetscher sagte, ich sollte nur meine Fluchtgeschichte erzählen und die anderen interessieren sie nicht.
VR: Warum sollten Ihr Vater und Ihr Bruder sich jetzt verstecken müssen, Sie sagten doch, sie nehmen die Gerichtstermine wahr? Da hat die Polizei doch jederzeit Zugriff auf Ihre Angehörigen und es macht keinen Sinn, sich zu verstecken.
BF: Mein Vater und mein Bruder haben Angst vor einer Festnahme durch die Polizei. Sie haben einen Anwalt, aber die Polizei kann sie jederzeit festnehmen, diese anzeige ist keine Lappalie. Man kann 7 oder 8 Jahre Gefängnis dafür bekommen. Wir sind aber unschuldig, das war nur wegen der Akali Dal.
VR wiederholt seine Frage.
BF: Nur der Anwalt geht zu den Gerichtsterminen, das habe ich damit gemeint.
VR: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihren Vater und Bruder?
BF: Ja.
VR: Seit wann?
BF: Die Anzeige ist vom 21.01., ich glaube, seit 23.01. gibt es auch deren Haftbefehle.
VR: Warum hat man Ihren Vater nicht sofort festgenommen, wenn er Kontakt zur Polizei hatte?
BF: Die indische Polizei ist bestechlich, sie haben das Geld genommen und ließen ihn gehen, aber damit ist es nicht erledigt.
VR: Wie konnten Sie dann legal ausreisen?
BF: Ich bin illegal ausgereist.
VR: Sie gaben beim BAA an, legal mit Ihrem eigenen Reisepass, ausgestellt in XXXX, ausgereist zu sein.VR: Sie gaben beim BAA an, legal mit Ihrem eigenen Reisepass, ausgestellt in römisch 40 , ausgereist zu sein.
BF: Dieser Haftbefehl war damals nur innerhalb des Punjabs gültig, jetzt ist er auf ganz Indien ausgeweitet. Wenn ich z.B. von Amritsar ausgereist wäre, hätte mich die Polizei verhaftet, aber von Delhi konnte ich ausreisen.
VR: Seit wann wissen Sie von dem Haftbefehl?
BF: Ich habe das erst nach meiner Ankunft in Österreich erfahren, dass es einen Haftbefehl gibt.
VR: Wann genau?
BF: Ich bin November 2007 in Österreich angekommen. Juli 2008 habe ich dann gewusst, dass es einen Haftbefehl gibt.
VR: Von wem?
BF: Mein Onkel hat mir das erzählt, mit ihm hatte ich Kontakt.
VR: Wieso haben Sie diesen dann nicht vorgelegt, bzw. das vorgebracht?
BF: Ich wollte heute alles vorbringen. Deshalb habe ich die Anstrengungen auch betrieben, die Beweismittel aus Indien schicken zu lassen. Bei der Ersteinvernahme hatte ich diese Information nicht.
VR: Warum glauben Sie dann, dass der Haftbefehl mit 23.01.2007 ausgestellt ist?
BF: Das steht auf der Anzeige. Sie ist mit 21.01. datiert.
VR: Warum geht Ihre Fluchtgeschichte beim BAA erst mit Ende Februar los?
BF: Am Anfang wusste ich das nicht. Ich dachte, es war nur wegen der Unterstützung der Kongresspartei, und dass sich das legen würde. Erst später erfuhr ich von der Anzeige.
VR: Wer war zu dieser Zeit im Punjab an der Macht?
BF: Die Akali Dal.
VR: Das stimmt nicht, Ihre eigene Partei war noch an der Macht. Die Wahlen waren erst Februar 2007 und nicht Ende 2006.
BF: Nein, die Wahlen waren Ende 2006. Ca. einen Monat danach wurde die Regierung gegründet.
VR: Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt. Das haben Sie selbst noch in Ihrer Einvernahme vor dem BAA gesagt. Diese Anzeige macht dann überhaupt keinen Sinn noch, da Ihre eigene Partei noch an der Macht war.
BF: Ich bin mir sicher, dass die Wahlen Ende 2006 waren.
VR: Sie sagten in Ihrer letzten Einvernahme noch selbst, Februar 2007 waren im Punjab die Wahlen.
BF: Das kann nicht sein. Februar 2007 habe ich mein Heimatdorf verlassen, das sagte ich.
VR: Können Sie mir ein paar Ortschaften rund um XXXX nennen?VR: Können Sie mir ein paar Ortschaften rund um römisch 40 nennen?
BF: XXXX ist im XXXX.BF: römisch 40 ist im römisch 40 .
VR: Nennen Sie ein paar Ortschaften rund herum.
BF überlegt.
BF: Die Hauptortschaften sind XXXX, XXXX und XXXX, es gibt noch kleinere Ortschaften. Auch XXXX.BF: Die Hauptortschaften sind römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , es gibt noch kleinere Ortschaften. Auch römisch 40 .
VR: Was sind die Grundsätze Ihrer Gruppierung?
BF: Das ist eine religiöse Gruppierung, wir haben uns versammelt, um zu beten.
VR: Wie ziehen sich diese an, wie benehmen sie sich, etc.?
BF: Diese Gruppierung sammelt Geld, um den armen Leuten zu helfen. Sie haben auch Camps in verschiedenen Dörfern. Todkranke Leute glaubten, wenn sie dorthin kommen, werden sie gesund. Die Sikhs sind gegen Guru Ram Rahim, da sie nicht wollen, dass sich ein neuer Guru sich als solcher erklärt.
VR: Das ist allgemein bekannt.
BF: Guru Ram Rahim hat einmal die Kleider wie Guru Gobind Singh getragen, da gab es große Probleme.
VR: Wann war das?
BF: Ich kann mich jetzt an das Datum nicht erinnern. Ich war nicht mehr in Indien.
VR: Ich habe Sie nach Grundsätzen Ihrer Gruppierung gefragt. Gibt es Bekleidungsvorschriften?
BF: Es gibt keine Grundsätze bezüglich Bekleidung oder Essen. Jeder kann dorthin kommen. Sie wollen nur Gutes für die Menschheit tun und dass keine Streitigkeiten entstehen. Man kann die Religion in diesem Zentrum studieren. Der Hauptsitz ist in XXXX. Bei ihnen sind auch die niedrigen Kasten willkommen, was bei den Sikhs nicht der Fall ist. Jeder kann hingehen und Volontärarbeit verrichten, Essen kochen und Putzen, jeder ist dort gleich.BF: Es gibt keine Grundsätze bezüglich Bekleidung oder Essen. Jeder kann dorthin kommen. Sie wollen nur Gutes für die Menschheit tun und dass keine Streitigkeiten entstehen. Man kann die Religion in diesem Zentrum studieren. Der Hauptsitz ist in römisch 40 . Bei ihnen sind auch die niedrigen Kasten willkommen, was bei den Sikhs nicht der Fall ist. Jeder kann hingehen und Volontärarbeit verrichten, Essen kochen und Putzen, jeder ist dort gleich.
VR: Wo haben Sie in Delhi gewohnt?
BF: Im XXXX.BF: Im römisch 40 .
VR: Wie ist das möglich, wenn Sie doch Anhänger dieser Sekte sein wollen?
BF: In Delhi ist die Kongresspartei an der Macht, deshalb haben die Sikhs auch nicht diese fanatischen Ansichten.
VR: Aber es war doch ein Sikh-Tempel.
BF: Ich bin auch ein Sikh.
VR: Aber es gibt einen Streit zwischen Ihrem Führer und den anderen Sikhs und Sie flüchten ausgerechnet dorthin, obwohl Sie vorgebracht haben, wegen dieser Rivalität geflüchtet zu sein?
BF: Es gibt auch Sikhs, die Gefolgsleute von Ram Rahim sind, nicht alle Sikhs sind gegen ihn, nur einige fanatische im Punjab. In XXXX gab es einen Vorfall, wo die Opfer und die Verfolger Sikhs waren.BF: Es gibt auch Sikhs, die Gefolgsleute von Ram Rahim sind, nicht alle Sikhs sind gegen ihn, nur einige fanatische im Punjab. In römisch 40 gab es einen Vorfall, wo die Opfer und die Verfolger Sikhs waren.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nicht so gut.
VR: Verstehen Sie mich?
BF: Nicht so gut.
Anmerkung: Der BF spricht eindeutig nicht Deutsch.
VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein, ich wohne mit Freunden zusammen.
VR: Haben Sie einen österreichischen Freundeskreis?
BF: Nein.
VR: Was machen Sie die ganze Zeit?
BF: Ich arbeite in der Nacht als Zeitungszusteller. Ich habe keine Arbeitserlaubnis, sonst würde ich gerne arbeiten und etwas zur Gesellschaft beitragen.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), ein Gutachten (Beilage B), ein weiteres Gutachten (Beilage C), 2 Berichte aus dem Internet (Beilage D und E), sowie eine Karte aus Google maps (Beilage F).
BF dazu: Es mag sein, dass die allgemeine Situation in Indien ruhig ist, aber wenn jemand von der Polizei gesucht wird, gibt es keine Ausweichmöglichkeiten. Ich bin mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, diese haben ihre Methoden, da sie auch ihr Netzwerk am Flughafen haben. Sonst hätte ich bei der Ausreise vielleicht auch Probleme gehabt. Ich musste auch für den Schlepper bezahlen und bin nicht selbstständig ausgereist. Ich wäre auch mit Erhebungen vor Ort einverstanden.
Der Asylgerichtshof führte in der Folge Auslandserhebungen durch, die folgendes Ergebnis brachten:
Der XXXX vom 21.01.2007 eingereicht von Frau XXXX in XXXX sei von der betroffenen Polizeistation überprüft und als authentisch angesehen worden. Es sei in diesem Fall kein Haftbefehl ausgestellt worden. Der Fir Bericht Nummer 010 vom 21.01.2007 habe sich gegen fünf Personen, das heiße, Herrn XXXX und Herrn XXXX, Söhne von Herrn XXXX, Herrn XXXX, Sohn von XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX, Söhne von Herrn XXXX, allesamt wohnhaft in XXXX gerichtet. Der Fall sei unter unauffindbaren Fällen noch anhängig und es sei in diesem Fall kein Haftbefehl erlassen worden. Während den Ermittlungen habe vor Ort in Erfahrung gebracht werden können, dass es vor etwa vier oder viereinhalb Jahren zu einer Auseinandersetzung zwischen Frau XXXX und Herrn XXXX gekommen sei. Bei der Auseinandersetzung sei es um einige entstandene Schäden an der gemeinschaftlichen Grenzwand zwischen ihren Häusern gegangen. Nach der Einreichung des Fir sei das Problem vom Dorf - XXXX aufgegriffen worden und den beiden Parteien sei geraten worden, ihre Differenzen beizulegen und sich zu versöhnen. Beide Parteien hätten in diesen Vorschlag eingewilligt.Der römisch 40 vom 21.01.2007 eingereicht von Frau römisch 40 in römisch 40 sei von der betroffenen Polizeistation überprüft und als authentisch angesehen worden. Es sei in diesem Fall kein Haftbefehl ausgestellt worden. Der Fir Bericht Nummer 010 vom 21.01.2007 habe sich gegen fünf Personen, das heiße, Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 , Söhne von Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Sohn von römisch 40 , Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 , Söhne von Herrn römisch 40 , allesamt wohnhaft in römisch 40 gerichtet. Der Fall sei unter unauffindbaren Fällen noch anhängig und es sei in diesem Fall kein Haftbefehl erlassen worden. Während den Ermittlungen habe vor Ort in Erfahrung gebracht werden können, dass es vor etwa vier oder viereinhalb Jahren zu einer Auseinandersetzung zwischen Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 gekommen sei. Bei der Auseinandersetzung sei es um einige entstandene Schäden an der gemeinschaftlichen Grenzwand zwischen ihren Häusern gegangen. Nach der Einreichung des Fir sei das Problem vom Dorf - römisch 40 aufgegriffen worden und den beiden Parteien sei geraten worden, ihre Differenzen beizulegen und sich zu versöhnen. Beide Parteien hätten in diesen Vorschlag eingewilligt.
Am 27.04.2011 fand beim Asylgerichtshof eine weitere eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Vorgehalten wird der Ermittlungsbericht vom 10.02.2011, was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe wahre Gründe vorgetragen, ich war gezwungen Indien zu verlassen und deswegen Asyl zu beantragen. Wenn ich irgendetwas falsch gesagt habe, dann müssen Sie das überprüfen.
VR: Sie haben gesagt, es bestünde ein Haftbefehl und dies ist nach dem Ermittlungsbericht nicht richtig!
BF: Nachdem ich hier her gekommen war, ist der Fall zu Gericht gegangen und keiner unserer Gegner will, dass ich im Ausland bleibe, sie wollen dass ich zurückkehre. Sie wollen nur vortäuschen, dass wir mit diesen einen Kompromiss geschlossen hätten. Selbst wenn man im Dorf mit dem Gegner einen Kompromiss abgeschlossen hat, das Gericht anerkennt diesen Kompromiss nicht, bis beide Seiten vor Gericht erscheinen und dort diesen Kompromiss unterschreiben. Es ist am Gericht nichts gemacht worden. Sobald ich nach Indien zurückkehre, wird das Gericht aktiv und es kann auch sein, dass der Fall bis zum höchsten Gericht geht.
VR: Das ist eine ganz normale Geschichte, dass man Grundstückstreitigkeiten vor Gericht austrägt. In Ihrem Fall geht es laut dem Ermittlungsbericht um einen Streit wegen entstandene Schäden an der gemeinschaftlichen Grenzwand zwischen Ihren Häusern. Derartige Streitigkeiten werden in Österreich auch vor Gericht ausgetragen.
BF: Asyl habe ich nicht wegen der Streitereien wegen des Grundstückes beantragt, sondern wegen meiner Anhängerschaft zu Baba Gurmit Ram Rahim Singh.
VR: Der Fir steht aber nicht im Zusammenhang mit Ihrer Asylgeschichte!
BF: Ich habe letztes Mal Beweise vorgelegt, diese sind authentisch. Es hat so angefangen, dass es Probleme zwischen Leuten der Kongresspartei und der Akali Dal gegeben hat. Baba Gurmit Ram Rahim Singh ist ein Anhänger der Kongresspartei gewesen, diese Streitereien eskalierten und in weiterer Folge, nur um mich einzuschüchtern, hat man mich in diese Grundstücksstreitereien involviert. Es gibt bei Gericht eine Frist, es kann 5 bis 6 Jahre dauern bis es still gelegt wird. Wenn ich innerhalb dieser Zeit dort hin komme, kann dieses Verfahren weitergeführt werden.
VR: Welche Partei ist in ganz Indien an der Macht?
BF: Die Kongresspartei.
VR: Das ist doch Ihre Partei?
BF: Im Punjab gibt es aber Probleme zwischen der Akali Dal und der Kongresspartei unsere Partei ist die richtige Partei aber im Punjab regiert die Akali Dal. Unsere Familie ist keine einflussreiche Familie wir kommen eher die untere Schicht. Wir können nirgendwo unseren Einfluss geltend machen.
VR: Wann waren die Wahlen in Punjab?
BF: Im Jahr 2007. Ungefähr in den ersten Wochen im Jänner, es war jedenfalls Anfang 2007.
VR: Warum sagten Sie beim letzten Mal, dass seit Ende 2006 die Akali Dal im Punjab an der Macht sei?
BF: Ich habe nicht alles auswendig in meinem Gehirn ich habe gesagt, dass ungefähr Ende 2006 oder Anfang 2007 die Wahl war.
Erörtert und zum Akt genommen werden Kartenausdrucke von Google maps Beilage G.
VR: Die von Ihnen auf Aufforderung genannten Ortschaften um XXXX liegen nicht um XXXX herum sondern befinden sich diese zwar in XXXX, aber eher auf einer Route nach Neu Delhi als auf einer Route nach XXXX von Ihrer Heimatgemeinde aus.VR: Die von Ihnen auf Aufforderung genannten Ortschaften um römisch 40 liegen nicht um römisch 40 herum sondern befinden sich diese zwar in römisch 40 , aber eher auf einer Route nach Neu Delhi als auf einer Route nach römisch 40 von Ihrer Heimatgemeinde aus.
BF: Ich habe Ihnen die Orte genannt, wie uns die Leute vom Dera mitgenommen haben oder wir selbst gefahren sind, die Orte, die auf dieser Route gelegen sind.
VR: Ich habe nicht die Orte auf Ihrer Route gefragt sondern Orte um XXXX herum!VR: Ich habe nicht die Orte auf Ihrer Route gefragt sondern Orte um römisch 40 herum!
BF: Wir sind die ganze Zeit nur in Dera gewesen und nicht rundherum in den Ortschaften.
VR: Aber Sie sind doch immer wieder dort hin gereist, da müssen Sie doch wissen, welche Orte um XXXX herum liegen?VR: Aber Sie sind doch immer wieder dort hin gereist, da müssen Sie doch wissen, welche Orte um römisch 40 herum liegen?
BF: Das ist in Dera nicht erlaubt. Die Leute dürfen in der Gegend nicht herum gehen. Sie sollen nur in Dera kommen, um ihre religiösen Pflichten wahrzunehmen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Wer von Ihrer Familie hält sich in Indien auf?
BF: Meine Eltern, mein Bruder. Mein Bruder hat eine eigene Familie und wohnt im Bundesstaat XXXX und Kashmir.BF: Meine Eltern, mein Bruder. Mein Bruder hat eine eigene Familie und wohnt im Bundesstaat römisch 40 und Kashmir.
VR: Haben Sie auch eine Schwester?
BF: Nein.
VR: Wo wohnen Ihre Eltern?
BF: In dem Dorf XXXX.BF: In dem Dorf römisch 40 .
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?
BF: Ja, zurzeit habe ich Kontakt. Sie haben mit mir nach den Erhebungen Kontakt aufgenommen.
VR: Ihre Eltern sind zurzeit im Dorf XXXX?
BF: Ja, das ist die Wahrheit, früher hatte ich keinen Kontakt mit ihnen.
VR: Wie ist es Ihrem Vater möglich in diesem Dorf zu leben und Ihnen nicht?
BF: Die Eltern sind ältere Leute und die haben einen gewissen Respekt dort. Nachdem ein Kompromiss gemacht worden ist, ist dieser Kompromiss auch zur Kenntnis genommen worden. Der Fall ist aber bei Gericht anhängig und wenn hier junge Leute wie ich dort wieder erscheinen, wird das Verfahren weitergeführt. Ich würde wieder vorgeladen werden.
VR: Wie heißt Ihr Vater?
BF: XXXX. Der Inhalt des Fir entspricht nicht der Wahrheit. Man wollte mich nur einschüchtern. Es kann sein, dass es weitere Klagen gegen mich gibt.BF: römisch 40 . Der Inhalt des Fir entspricht nicht der Wahrheit. Man wollte mich nur einschüchtern. Es kann sein, dass es weitere Klagen gegen mich gibt.
VR: Im Fir scheint auch Ihr Vater auf und der kann unbehelligt in Ihrem Dorf leben?
BF: Bei der Polizei ist es so, diese ist bestechlich. Diese nimmt eine gestellte Beschwerde entgegen. Nur ein Jurist kann beurteilen, wie die Polizei rechtskonform dies handhabt. Es könnte sein, dass durch den Kompromiss Teile der Beschwerde erledigt sind, andere Teile könnten noch aufrecht sein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien.
Gegen die Familie des Beschwerdeführers wurde am 21.01.2007 eine Anzeige erstattet. Hintergrund dieser Anzeige war ein Nachbarschaftsstreit betreffend entstandene Schäden an der gemeinschaftlichen Grenzwand zwischen den Häusern. Es wurden in diesem Fall keine Haftbefehle erlassen. Nach der Einreichung der Anzeige wurde das Problem vom Dorfältesten aufgegriffen und wurde den beiden Parteien geraten, ihre Differenzen beizulegen und sich zu versöhnen. Beide Parteien haben in diesen Vorschlag eingewilligt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in XXXX und Kaschmir. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keinerlei Angehörige. Er spricht nicht Deutsch, er geht keiner geregelten Arbeit nach.Gegen die Familie des Beschwerdeführers wurde am 21.01.2007 eine Anzeige erstattet. Hintergrund dieser Anzeige war ein Nachbarschaftsstreit betreffend entstandene Schäden an der gemeinschaftlichen Grenzwand zwischen den Häusern. Es wurden in diesem Fall keine Haftbefehle erlassen. Nach der Einreichung der Anzeige wurde das Problem vom Dorfältesten aufgegriffen und wurde den beiden Parteien geraten, ihre Differenzen beizulegen und sich zu versöhnen. Beide Parteien haben in diesen Vorschlag eingewilligt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in römisch 40 und Kaschmir. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keinerlei Angehörige. Er spricht nicht Deutsch, er geht keiner geregelten Arbeit nach.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistung des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Sicherheitslage im Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.
Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
In den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) werden seit 2003 keine eigenen Aufstellungen mehr für den Punjab geführt, jedoch z.B. für Kaschmir oder den Nordosten. D.h. der Punjab wird von Experten nicht mehr als Bundesstaat in einer Ausnahmesituation wahrgenommen
Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(Punkte 2.2 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Indien ist mit 1,13 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.
(S. 26 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Gurmit Ram Rahim Singh ist der gegenwärtige Führer einer Organisation, die sich Dera Sacha Sauda nennt. Im Mai 2007 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen dieser Sekte und den Sikhs, nachdem Gurmit Ram Rahim Singh in den Augen der Sikhs wie der letzte Sikh Guru Gobind Singh aufgetreten war. Diese Auseinandersetzung entwickelte sich zu einem ernsten Sicherheitsproblem in verschiedenen Teilen von Nordindien. Gurmit Ram Rahim Singh wird zudem vorgeworfen, dass er in kriminelle Fälle involviert sei. (Beilage D zum Verhandlungsprotokoll).
Die Konsumation von Alkohol ist in Dera Sacha Sauda streng verboten. Die Anhänger haben sich rein vegetarisch zu ernähren. Die Anhänger des Dera Sacha Sauda haben andere Personen als Brüder oder Schwestern bzw. Väter oder Mütter anzusehen. Volontäre des Dera Sacha Sauda haben im Dera fünfzehn bis achtzehn Stunden pro Tag zu arbeiten und sie haben zu meditieren. (Beilage E zum Verhandlungsprotokoll).
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach der Durchführung von Erhebungen und Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Anzeige gegen seine Person und vier weitere Personen vor, doch steht im Hintergrund dieser Anzeige eine Auseinandersetzung auf Grund von entstandenen Schäden an der gemeinsamen Hausmauer, betrifft also Nachbarschaftsstreitigkeiten, nicht jedoch, wie das der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen im Asylverfahren glauben machen wollte, Auseinandersetzungen im Hinblick auf seine behauptete Anhängerschaft zu Baba Gurmit Ram Rahim Singh. Es kann auch nicht erkannt werden, dass im Zusammenhang mit der Anzeige betreffend den Beschwerdeführer irgend eine relevante Gefährdung bestünde, hält sich doch der Vater des Beschwerdeführers wie auch der Bruder des Beschwerdeführers weiterhin in Indien auf, der Vater des Beschwerdeführers sogar im Heimatdorf, der Bruder des Beschwerdeführers im XXXX und Kaschmir. Da aber nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst der Vater und der Bruder auch von dieser Anzeige betroffen gewesen wären, sich diese aber weiterhin unbehelligt im Heimatland aufhalten, kann auch nicht erkannt werden, das im Falle einer Rückkehr für den Beschwerdeführer hier etwas relevant Nachteiliges zu erwarten wäre. So ergab sich aus dem zitierten Ermittlungsbericht, dass der Streit über Vermittlung des Dorfältesten beigelegt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass der Fall weiterhin bei Gericht anhängig sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass dann davon auch sein Vater und sein Bruder betroffen sein müssten, der Vater aber nach wie vor im Heimatdorf lebt. Demgegenüber wollte der Beschwerdeführer am 13.10.2010 bei der Verhandlung vom Asylgerichtshof noch dartun, obwohl er dort auch noch Eingangs der Einvernahme angab, dass es den Eltern und seinen Bruder gut gehe und diese in Indien lebten, dass sich sein Vater und sein Bruder versteckten, diese auch geflüchtet seien und nicht zu Hause wohnten. Nach den durchgeführten Erhebungen revidierte dann plötzlich auch der Beschwerdeführer seine Meinung und behauptete, dass sein Vater wiederum im Heimatdorf lebe, sein Bruder in Jamu und Kaschmir. Aber auch sein sonstiges Vorbringen blieb widersprüchlich. So führte schon das Bundesasylamt aus, dass er bei der dortigen Einvernahme vorerst angegeben hatte, dass er eine Auseinandersetzung mit fünf oder sechs Sikhs auf den Feldern gehabt habe, die Anfang März stattgefunden habe, wogegen er aber bis dort hin immer behauptet hatte, bereits Ende Februar sein Heimatdorf verlassen zu haben. Beim Asylgerichtshof am 13.10.2010 behauptete er dann, dass es die Anzeige am 21.01.2007 gegeben habe, er gleich danach gesucht worden sei. Das widerspricht aber seinen Angaben beim Bundesasylamt, wo er behauptet hatte, dass erst zwei drei Tage nach der Geschichte auf den Feldern die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Beim Bundesasylamt behauptete er betreffend den Vorfall auf den Feldern, dass die vier oder fünf Personen ihn hätten schlagen wollen, wogegen er beim Asylgerichtshof dann erstmalig behauptete, dass er von diesen Personen tatsächlich geschlagen worden sei. Beim Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer noch, dass die Polizei zu ihnen ins Haus gekommen sei, diese seinen Vater mitgenommen habe, wogegen er vorerst beim Asylgerichtshof noch behauptete, dass sein Vater nicht zur Polizeistation mitgenommen worden wäre, er sei selbstständig zur Polizei gegangen und habe dieser Geld gegeben. Der Beschwerdeführer behauptete am 13.10.2010, dass es hinsichtlich der Anzeige auch Haftbefehle gebe, glaublich seit 23.01.2007, doch haben die Ermittlungen ergeben, dass es im gegenständlichen Falle keinerlei Haftbefehle gibt, und wäre das auch nicht mit der legalen Ausreise des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Nachstellungen auch damit zu tun hätten, dass die Akali Dal an die Macht gekommen sei, und gab er in diesem Zusammenhang beim Asylgerichtshof am 13.10.2010 an, dass die Wahlen Ende 2006 gewesen seien, und die Akali Dal an die Macht gekommen sei, wogegen die Wahlen jedoch, wie vom Beschwerdeführer auch zutreffend beim Bundesasylamt angegeben, im Februar 2007 stattgefunden haben und erst danach die Akali Dal an die Macht gekommen ist. Damit ist aber auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach durch Einfluss der Akali Dal die Anzeige vom 21.01.2007 entstanden sei, die Akali Dal damals Einfluss auf die Polizei gehabt habe, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Indien in Einklang zu bringen, da die Akali Dal erst nach den Wahlen im Februar 2007 an die Macht kam, zuvor die Kongresspartei im Punjab an der Macht war, also jene Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer gewesen sein will. Der Beschwerdeführer kann auch hinsichtlich seiner Gruppierung Grundsätze nicht korrekt benennen, behauptete er etwa, dass es keine Grundsätze bezüglich Bekleidung oder Essen gebe, wogegen sich jedoch aus den Feststellungen ergibt, dass die Anhänger zu vegetarischem Essen verpflichtet sind und keinen Alkohol trinken dürfen. Schließlich ist es, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend erkannt, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der Auseinandersetzungen mit den Sikhs fürchte, ausgerechnet in Delhi in einem Sikh-Tempel Zuflucht sucht.So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach der Durchführung von Erhebungen und Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Anzeige gegen seine Person und vier weitere Personen vor, doch steht im Hintergrund dieser Anzeige eine Auseinandersetzung auf Grund von entstandenen Schäden an der gemeinsamen Hausmauer, betrifft also Nachbarschaftsstreitigkeiten, nicht jedoch, wie das der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen im Asylverfahren glauben machen wollte, Auseinandersetzungen im Hinblick auf seine behauptete Anhängerschaft zu Baba Gurmit Ram Rahim Singh. Es kann auch nicht erkannt werden, dass im Zusammenhang mit der Anzeige betreffend den Beschwerdeführer irgend eine relevante Gefährdung bestünde, hält sich doch der Vater des Beschwerdeführers wie auch der Bruder des Beschwerdeführers weiterhin in Indien auf, der Vater des Beschwerdeführers sogar im Heimatdorf, der Bruder des Beschwerdeführers im römisch 40 und Kaschmir. Da aber nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst der Vater und der Bruder auch von dieser Anzeige betroffen gewesen wären, sich diese aber weiterhin unbehelligt im Heimatland aufhalten, kann auch nicht erkannt werden, das im Falle einer Rückkehr für den Beschwerdeführer hier etwas relevant Nachteiliges zu erwarten wäre. So ergab sich aus dem zitierten Ermittlungsbericht, dass der Streit über Vermittlung des Dorfältesten beigelegt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass der Fall weiterhin bei Gericht anhängig sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass dann davon auch sein Vater und sein Bruder betroffen sein müssten, der Vater aber nach wie vor im Heimatdorf lebt. Demgegenüber wollte der Beschwerdeführer am 13.10.2010 bei der Verhandlung vom Asylgerichtshof noch dartun, obwohl er dort auch noch Eingangs der Einvernahme angab, dass es den Eltern und seinen Bruder gut gehe und diese in Indien lebten, dass sich sein Vater und sein Bruder versteckten, diese auch geflüchtet seien und nicht zu Hause wohnten. Nach den durchgeführten Erhebungen revidierte dann plötzlich auch der Beschwerdeführer seine Meinung und behauptete, dass sein Vater wiederum im Heimatdorf lebe, sein Bruder in Jamu und Kaschmir. Aber auch sein sonstiges Vorbringen blieb widersprüchlich. So führte schon das Bundesasylamt aus, dass er bei der dortigen Einvernahme vorerst angegeben hatte, dass er eine Auseinandersetzung mit fünf oder sechs Sikhs auf den Feldern gehabt habe, die Anfang März stattgefunden habe, wogegen er aber bis dort hin immer behauptet hatte, bereits Ende Februar sein Heimatdorf verlassen zu haben. Beim Asylgerichtshof am 13.10.2010 behauptete er dann, dass es die Anzeige am 21.01.2007 gegeben habe, er gleich danach gesucht worden sei. Das widerspricht aber seinen Angaben beim Bundesasylamt, wo er behauptet hatte, dass erst zwei drei Tage nach der Geschichte auf den Feldern die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Beim Bundesasylamt behauptete er betreffend den Vorfall auf den Feldern, dass die vier oder fünf Personen ihn hätten schlagen wollen, wogegen er beim Asylgerichtshof dann erstmalig behauptete, dass er von diesen Personen tatsächlich geschlagen worden sei. Beim Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer noch, dass die Polizei zu ihnen ins Haus gekommen sei, diese seinen Vater mitgenommen habe, wogegen er vorerst beim Asylgerichtshof noch behauptete, dass sein Vater nicht zur Polizeistation mitgenommen worden wäre, er sei selbstständig zur Polizei gegangen und habe dieser Geld gegeben. Der Beschwerdeführer behauptete am 13.10.2010, dass es hinsichtlich der Anzeige auch Haftbefehle gebe, glaublich seit 23.01.2007, doch haben die Ermittlungen ergeben, dass es im gegenständlichen Falle keinerlei Haftbefehle gibt, und wäre das auch nicht mit der legalen Ausreise des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Nachstellungen auch damit zu tun hätten, dass die Akali Dal an die Macht gekommen sei, und gab er in diesem Zusammenhang beim Asylgerichtshof am 13.10.2010 an, dass die Wahlen Ende 2006 gewesen seien, und die Akali Dal an die Macht gekommen sei, wogegen die Wahlen jedoch, wie vom Beschwerdeführer auch zutreffend beim Bundesasylamt angegeben, im Februar 2007 stattgefunden haben und erst danach die Akali Dal an die Macht gekommen ist. Damit ist aber auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach durch Einfluss der Akali Dal die Anzeige vom 21.01.2007 entstanden sei, die Akali Dal damals Einfluss auf die Polizei gehabt habe, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Indien in Einklang zu bringen, da die Akali Dal erst nach den Wahlen im Februar 2007 an die Macht kam, zuvor die Kongresspartei im Punjab an der Macht war, also jene Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer gewesen sein will. Der Beschwerdeführer kann auch hinsichtlich seiner Gruppierung Grundsätze nicht korrekt benennen, behauptete er etwa, dass es keine Grundsätze bezüglich Bekleidung oder Essen gebe, wogegen sich jedoch aus den Feststellungen ergibt, dass die Anhänger zu vegetarischem Essen verpflichtet sind und keinen Alkohol trinken dürfen. Schließlich ist es, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend erkannt, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der Auseinandersetzungen mit den Sikhs fürchte, ausgerechnet in Delhi in einem Sikh-Tempel Zuflucht sucht.
Insgesamt betrachtet sind derart viele gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten hervorgekommen, sodass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation als nicht glaubhaft erweist.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben über den Flughafen Delhi legal ausreiste, was nicht denkbar wäre, wenn er unionsweit gesucht würde (vgl. Punkt 6 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll) und ergibt sich zudem aus den Ermittlungen, dass kein Haftbefehl gegen ihn besteht. Auch sonst lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt (siehe obige Feststellungen), ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben über den Flughafen Delhi legal ausreiste, was nicht denkbar wäre, wenn er unionsweit gesucht würde vergleiche Punkt 6 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll) und ergibt sich zudem aus den Ermittlungen, dass kein Haftbefehl gegen ihn besteht. Auch sonst lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt (siehe obige Feststellungen), ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, doch spricht der Beschwerdeführer nicht Deutsch, er hat keinen österreichischen Freundeskreis und er hat keine Arbeitserlaubnis, geht also keiner legalen Arbeit nach, sodass keine ausgeprägte Integration im Bundesgebiet erkannt werden kann. Weiters hat der Beschwerdeführer keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet, wogegen sich diese allesamt in Indien aufhalten. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zudem dadurch gemindert, dass er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
04.07.2011