RS Vfgh 2006/10/25 B1770/06

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen die gemäß §177 Abs1 FinStrG erfolgte Abweisung des Antrags auf Aufschub des Strafvollzuges.

Laut Mitteilung der belangten Behörde liegt kein Hinweis auf Fluchtgefahr vor.

Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH eingebracht, so ist gemäß §175 Abs6 FinStrG mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, dass Fluchtgefahr besteht.

Keine Folge in Anbetracht des §175 Abs6 FinStrG, der sinngemäß auch die Frage des Aufschubs des Strafvollzuges (einer bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafe) betrifft und daher dem Vollzug des angefochtenen Bescheides grundsätzlich bis zur Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • B 1770/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.10.2006 B 1770/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1770.2006

Dokumentnummer

JFR_09938975_06B01770_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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