TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/10 D18 417951-2/2011

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Veröffentlicht am 10.05.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D18 417951-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2011, Zl. 09 15.592-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2011, Zl. 09 15.592-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 16.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 16.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 18.02.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 16.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 16.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 18.02.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

I.2. Mit Bescheid vom 29.12.2010, Zl. 09 15.592-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Rsa-Rückschein (AS 229) durch Hinterlegung beim Postamt am 05.01.2011 rechtmäßig zugestellt und erwuchs am 20.01.2011 in Rechtskraft.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.12.2010, Zl. 09 15.592-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Rsa-Rückschein (AS 229) durch Hinterlegung beim Postamt am 05.01.2011 rechtmäßig zugestellt und erwuchs am 20.01.2011 in Rechtskraft.

I.3. Gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG gilt der Bescheid mit 05.01.2011 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 19.01.2011.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG gilt der Bescheid mit 05.01.2011 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 19.01.2011.

I.4. Mit Schreiben vom 25.01.2011, beim Bundesasylamt am 26.01.2011 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010. Darin wurde begründend im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt keine Beschwerde binnen offener Frist einbringen habe können, nachdem sie, wie diesbezügliche Bestätigungen nachweisen, aufgrund einer Operation nicht in der Lage gewesen sei. Aufgrund dessen habe sie die Frist nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Dem Antrag angeschlossen waren ein Schreiben vom XXXX, vom 20.01.2011 und ein Schreiben von Dr. XXXX, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 24.01.2011. Ebenso war dem Schreiben eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 15.01.2011 der Beschwerdeführerin, datiert mit 14.01.2011 durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, beigefügt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 25.01.2011, beim Bundesasylamt am 26.01.2011 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010. Darin wurde begründend im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt keine Beschwerde binnen offener Frist einbringen habe können, nachdem sie, wie diesbezügliche Bestätigungen nachweisen, aufgrund einer Operation nicht in der Lage gewesen sei. Aufgrund dessen habe sie die Frist nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Dem Antrag angeschlossen waren ein Schreiben vom römisch 40 , vom 20.01.2011 und ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 24.01.2011. Ebenso war dem Schreiben eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 15.01.2011 der Beschwerdeführerin, datiert mit 14.01.2011 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, beigefügt.

Im Hinblick auf die Beschwerde führte die Beschwerdeführerin begründend aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei ihr Vorbringen als glaubwürdig anzusehen, zumal sie ihr Vorbringen genügend substantiiert vorgebracht und konkrete und detaillierte Angaben gemacht habe. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mit ihrem Gesundheitszustand nicht bzw. nur unzureichend auseinandergesetzt.

Sie stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Österreich Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass ihre Abschiebung in ihre Heimat unzulässig sei und die über sie verhängte Ausweisung zu beheben.Sie stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Österreich Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass ihre Abschiebung in ihre Heimat unzulässig sei und die über sie verhängte Ausweisung zu beheben.

I.5. Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 09 15.592-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, im Fall der Beschwerdeführerin habe kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehe sich auf unkonkrete Hinderungsgründe einer nicht genau definierten, jedoch als leicht anzusehenden Krankheit (grippaler Infekt und Entfernung eines Dermatofibroms). Sowohl bei der Einvernahme als auch bei der Bescheidübergabe sei sie völlig gesund gewesen. Insbesondere habe sie die für eine Wiedereinsetzungsstattgebung notwendige Dispositionsunfähigkeit keineswegs glaubhaft machen können, zumal sie diese nicht einmal benannt habe. Auch habe sie keine Konkretisierungen angeführt, warum sie nicht des Redens, Schreibens bzw. Telefonierens mächtig gewesen wäre. Im Gegenteil sei sie während ihrer Krankheit mobil und zu Kontakten außer Haus fähig gewesen. Es habe auch keine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit festgestellt werden können. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Wohnungsgenossen der Beschwerdeführerin nicht für sie tätig werden hätten können bzw. diese nicht wenigstens telefonisch mit einer Rechtsberatung Kontakt aufnehmen konnten. Ihre Krankheit sei seitens der befragten Ärzte als leicht eingestuft worden und es sei unglaubwürdig, dass sie nicht dispositionsfähig gewesen sei.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 09 15.592-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, im Fall der Beschwerdeführerin habe kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehe sich auf unkonkrete Hinderungsgründe einer nicht genau definierten, jedoch als leicht anzusehenden Krankheit (grippaler Infekt und Entfernung eines Dermatofibroms). Sowohl bei der Einvernahme als auch bei der Bescheidübergabe sei sie völlig gesund gewesen. Insbesondere habe sie die für eine Wiedereinsetzungsstattgebung notwendige Dispositionsunfähigkeit keineswegs glaubhaft machen können, zumal sie diese nicht einmal benannt habe. Auch habe sie keine Konkretisierungen angeführt, warum sie nicht des Redens, Schreibens bzw. Telefonierens mächtig gewesen wäre. Im Gegenteil sei sie während ihrer Krankheit mobil und zu Kontakten außer Haus fähig gewesen. Es habe auch keine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit festgestellt werden können. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Wohnungsgenossen der Beschwerdeführerin nicht für sie tätig werden hätten können bzw. diese nicht wenigstens telefonisch mit einer Rechtsberatung Kontakt aufnehmen konnten. Ihre Krankheit sei seitens der befragten Ärzte als leicht eingestuft worden und es sei unglaubwürdig, dass sie nicht dispositionsfähig gewesen sei.

I.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 erhob die Beschwerdeführerin am 12.02.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, worin nochmals ausgeführt wurde, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht berufen habe können. Hinsichtlich der festgestellten Dispositionsfähigkeit führte sie aus, seit 03.08.2010 beim Facharzt für Neurologie gemeldet zu sein und verschriebene Medikamente gegen Depressionen einzunehmen. Von 01.01.2011 bis zum Aufsuchen des Praktischen Arztes Dr. XXXX sei sie an einem grippalen Infekt sowie an der Entfernung eines Dermatofibroms erkrankt. Sie hätte hohes Fieber und Asthmaanfälle gehabt und hätte darüber hinaus an einer depressiven Verstimmung gelitten. Diese Umstände hätten ihre Aufmerksamkeit deutlich beeinträchtigt, sodass sie nicht in der Lage gewesen sei, klar zu sehen und zu denken. Ganz sicher habe der Postmann den gelben Zettel zusammen mit der Werbung in den Postkasten hineingegeben, aber so unübersichtlich und unvorsichtig, dass dieser nach hinten an die Postkastenwand gerutscht und aufgrund dessen nur ein Eck sichtbar gewesen sei. So habe keiner, ebenso wenig ihre Wohnungsgenossen, den gelben Zettel bemerkt. Erst viel später sei der gelbe Zettel von XXXX bemerkt worden und führte in diesem Zusammenhang weiters aus, dass sie in ihrem Zustand den gelben Zettel nicht entdecken konnte. Der Beschwerde angeschlossen waren eine eidesstattliche Erklärung von XXXX sowie ein Arztbrief vom Oberarzt Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 03.08.2010.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 erhob die Beschwerdeführerin am 12.02.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, worin nochmals ausgeführt wurde, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht berufen habe können. Hinsichtlich der festgestellten Dispositionsfähigkeit führte sie aus, seit 03.08.2010 beim Facharzt für Neurologie gemeldet zu sein und verschriebene Medikamente gegen Depressionen einzunehmen. Von 01.01.2011 bis zum Aufsuchen des Praktischen Arztes Dr. römisch 40 sei sie an einem grippalen Infekt sowie an der Entfernung eines Dermatofibroms erkrankt. Sie hätte hohes Fieber und Asthmaanfälle gehabt und hätte darüber hinaus an einer depressiven Verstimmung gelitten. Diese Umstände hätten ihre Aufmerksamkeit deutlich beeinträchtigt, sodass sie nicht in der Lage gewesen sei, klar zu sehen und zu denken. Ganz sicher habe der Postmann den gelben Zettel zusammen mit der Werbung in den Postkasten hineingegeben, aber so unübersichtlich und unvorsichtig, dass dieser nach hinten an die Postkastenwand gerutscht und aufgrund dessen nur ein Eck sichtbar gewesen sei. So habe keiner, ebenso wenig ihre Wohnungsgenossen, den gelben Zettel bemerkt. Erst viel später sei der gelbe Zettel von römisch 40 bemerkt worden und führte in diesem Zusammenhang weiters aus, dass sie in ihrem Zustand den gelben Zettel nicht entdecken konnte. Der Beschwerde angeschlossen waren eine eidesstattliche Erklärung von römisch 40 sowie ein Arztbrief vom Oberarzt Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 03.08.2010.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG 1982 idF BGBl. I Nr. 10/2004 ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente geltend mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG 1982 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente geltend mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2 Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:römisch zwei.1.2 Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Bundesasylamtes die Zustellung des Bescheides vom 29.12.2010 an die Beschwerdeführerin eigenhändig mit RSA an ihre ausgewiesene Wohnsitzadresse verfügt. Als Empfänger war ordnungsgemäß die Beschwerdeführerin bezeichnet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.01.2011 an ihrem gemeldeten Wohnsitz durch Hinterlegung beim Postamt, Beginn der Abholfrist 05.01.2011, nach erfolgter Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten rechtswirksam zugestellt.

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2011 zu Recht abgewiesen wurde.

Der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes, sie habe aufgrund einer akuten Erkrankung keine Beschwerde binnen offener Frist einbringen können, vermag im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. etwa VfSlg. 9817/1981, 16.325/2001 u.a.).Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche etwa VfSlg. 9817 aus 1981,, 16.325 aus 2001, u.a.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die Frist wahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308, mit weiterem Nachweis).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die Frist wahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308, mit weiterem Nachweis).

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines grippalen Infektes und der Entfernung eines Dermatofibroms nicht in der Lage gewesen sein sollte, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0463), konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen und kann daher seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden.Dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines grippalen Infektes und der Entfernung eines Dermatofibroms nicht in der Lage gewesen sein sollte, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0463), konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen und kann daher seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden.

Es ergibt sich aus keinem der vorliegenden Schreiben bzw. Befunde, dass die Beschwerdeführerin am 05.01.2011 akut erkrankt und dispositionsunfähig war. Sowohl Dr. XXXX als auch Ärztin Dr. XXXX bestätigten übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt dispositionsunfähig war (AS 281). Darüber hinaus ist der Bestätigung des Praktischen Arztes Dr. XXXX vom 14.01.2011 zu entnehmen, dass die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitraum von 10.01.2011 bis 15.01.2011 begrenzt ist, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Zustellung (durch Hinterlegung) am 05.01.2011 noch gar nicht erkrankt war. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides am 05.01.2011 jedenfalls möglich gewesen wäre, die notwendigen Verfahrensschritte zur Wahrung der Rechtsmittelfrist zu setzen. Aber - wie auch schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte - sind die beschriebenen Unpässlichkeiten keine die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheiten, sodass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Krankheit in der Lage gewesen wäre, eine fristgerechte Beschwerde einzubringen.Es ergibt sich aus keinem der vorliegenden Schreiben bzw. Befunde, dass die Beschwerdeführerin am 05.01.2011 akut erkrankt und dispositionsunfähig war. Sowohl Dr. römisch 40 als auch Ärztin Dr. römisch 40 bestätigten übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt dispositionsunfähig war (AS 281). Darüber hinaus ist der Bestätigung des Praktischen Arztes Dr. römisch 40 vom 14.01.2011 zu entnehmen, dass die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitraum von 10.01.2011 bis 15.01.2011 begrenzt ist, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Zustellung (durch Hinterlegung) am 05.01.2011 noch gar nicht erkrankt war. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides am 05.01.2011 jedenfalls möglich gewesen wäre, die notwendigen Verfahrensschritte zur Wahrung der Rechtsmittelfrist zu setzen. Aber - wie auch schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte - sind die beschriebenen Unpässlichkeiten keine die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheiten, sodass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Krankheit in der Lage gewesen wäre, eine fristgerechte Beschwerde einzubringen.

Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie gemeinsam mit zwei anderen Mitbewohnern (Wohnungsgenossen) an der Abgabestelle wohnt und es wäre daher ebenfalls möglich gewesen, mit Hilfe eines Mitbewohners allfällige Verfahrensschritte zur Wahrung der Rechtsmittelfrist zu setzen, zumal in der Situation einer Erkrankung jedenfalls erwartet werden kann, dass etwaige Unterstützungshandlungen seitens der Mitbewohner getätigt werden, um Fristen zu wahren.

Was ihre Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung, es sind ihr seitens eines Facharztes für Neurologie im Jahr 2010 Depressionen diagnostiziert worden, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0463), konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen und kann daher seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden. Aus dem vorgelegten Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 03.08.2010 ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aktuellere Befunde bei, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin ohne Probleme Arzttermine erledigen konnte, am 14.01.2011 einen kleinen lokalen Eingriff durchführen hat lassen und den Praktischen Arzt hinsichtlich der Ausstellung einer Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit aufsuchen konnte. Etwaige Probleme bei der Besorgung dieser Agenden hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich keinerlei psychiatrische Behandlung, bspw. in Form einer Psychotherapie, in Anspruch genommen hat und aufgrund dessen sind auch diese genannten Umstände nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Beschwerdefall dazustellen.Was ihre Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung, es sind ihr seitens eines Facharztes für Neurologie im Jahr 2010 Depressionen diagnostiziert worden, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0463), konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen und kann daher seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden. Aus dem vorgelegten Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 03.08.2010 ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aktuellere Befunde bei, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin ohne Probleme Arzttermine erledigen konnte, am 14.01.2011 einen kleinen lokalen Eingriff durchführen hat lassen und den Praktischen Arzt hinsichtlich der Ausstellung einer Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit aufsuchen konnte. Etwaige Probleme bei der Besorgung dieser Agenden hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich keinerlei psychiatrische Behandlung, bspw. in Form einer Psychotherapie, in Anspruch genommen hat und aufgrund dessen sind auch diese genannten Umstände nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Beschwerdefall dazustellen.

Auch der Einwand, dass der Postbote den gelben Zettel zusammen mit der Werbung in den Postkasten hineingegeben habe, wodurch dieser nicht sichtbar und an die hintere Postkastenwand gerutscht sei, stellt keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der Postbote hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, zumal er den gelben Zettel in den richtigen Postkasten hineingelegt hat und somit von dem Zustellungsversuch und der Hinterlegung des Schriftstückes in Kenntnis gesetzt hat. Dass der Postkasten regelmäßig entleert und etwaiges Werbematerial durchgesehen wird, gehört zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Wohnungsinhabers und es erscheint äußerst sorglos, insbesondere unter Berücksichtigung des Wissens, sich in einem offenen Asylverfahren zu befinden und jederzeit mit einer Entscheidung des Bundesasylamtes rechnen zu können, wenn die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohner nicht regelmäßig und sorgfältig den Postkasten entleeren.

Ausgehend von den dargestellten Umständen des Beschwerdefalles vermögen die Beschwerdeausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Beschwerdefall darzustellen. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdefall nicht glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG sind somit im Beschwerdefall nicht erfüllt.Ausgehend von den dargestellten Umständen des Beschwerdefalles vermögen die Beschwerdeausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Beschwerdefall darzustellen. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdefall nicht glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sind somit im Beschwerdefall nicht erfüllt.

Das Bundesasylamt wies daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin ab und es war durch den Asylgerichtshof daher die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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