RS Vwgh 2003/11/5 2003/01/0543

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Sowohl in die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 als auch in die Ermessensübung dürfen solche strafbare Handlungen miteinbezogen werden, bei denen die Strafe bereits getilgt ist (Hinweis: E 6.3.2001, Zl. 99/01/0415, bzw. 11.3.1998, Zl. 97/01/0662). Können aber sogar getilgte gerichtliche Verurteilungen als Grundlage für die jeweils vorzunehmende Bewertung herangezogen werden, so muss dies umso mehr für noch nicht getilgte, lediglich einer beschränkten Auskunft unterliegende Straftaten gelten (Hinweis: E 21.12.1999, Zl. 97/19/0787).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010543.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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