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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Sowohl in die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 als auch in die Ermessensübung dürfen solche strafbare Handlungen miteinbezogen werden, bei denen die Strafe bereits getilgt ist (Hinweis: E 6.3.2001, Zl. 99/01/0415, bzw. 11.3.1998, Zl. 97/01/0662). Können aber sogar getilgte gerichtliche Verurteilungen als Grundlage für die jeweils vorzunehmende Bewertung herangezogen werden, so muss dies umso mehr für noch nicht getilgte, lediglich einer beschränkten Auskunft unterliegende Straftaten gelten (Hinweis: E 21.12.1999, Zl. 97/19/0787).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010543.X01Im RIS seit
03.12.2003