RS Vfgh 2006/11/6 B1849/06 - B1850/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - keine hinreichende Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Ausweisung gemäß §54 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat gemäß §87 iVm §86 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 von Amts wegen.

Berufung gegen die Ausweisung erhoben; Berufung gegen die Bewilligung des Durchsetzungsaufschubes gem §9 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 jedoch nicht zulässig; Beschwerde betrifft ausschließlich die Erteilung des Durchsetzungsaufschubs.

In Anbetracht des Umstandes, dass die gemäß §54 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers erst mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat (ihr darf die aufschiebende Wirkung gemäß §58 zweiter Satz FremdenpolizeiG 2005 nicht aberkannt werden), ist davon auszugehen, dass der einmonatige Durchsetzungsaufschub erst nach Eintritt der Rechtskraft zum Tragen kommt, indem die - ansonsten sofort eintretende - Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Ausreise aufgeschoben wird. Insoweit wurde in der Beschwerde jedoch nicht hinreichend dargetan, welcher unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.

Ebenso: B v 06.11.06, B1850/06.

Entscheidungstexte

  • B 1849/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.11.2006 B 1849/06
  • B 1850/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.11.2006 B 1850/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1849.2006

Dokumentnummer

JFR_09938894_06B01849_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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