RS Vwgh 2003/11/6 2001/07/0101

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990;
AWG Tir 1990 §16 Abs2 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §27 Abs1 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §27 Abs6 idF 1998/076;
AWG Tir 1990;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Deponiebegriff des § 2 Abs. 11 AWG 1990 ist Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 1990 (Hinweis E 6.11. 2003, 2000/07/0095). Eine Auslegung des Tir AWG 1990, dass das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage anzusehen sind, scheidet daher aus. (Hier: Es wurde (offenbar inertes) Bodenaushubmaterial in der Natur aufgeschüttet und hiebei zur Ablagerung dieser Materialien keine Anlage errichtet oder verwendet. Von daher hat die belBeh mit ihrer Auffassung, dass derartige (bloße) Aufschüttungen der Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2 Tir AWG 1990 bedürften und der Bf iSd § 27 Abs. 1 lit. g legcit. eine Deponie ohne die erforderliche Errichtungsbewilligung errichtet habe, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages gemäß § 27 Abs. 6 legcit. erfüllt seien, die Rechtslage verkannt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070101.X02

Im RIS seit

29.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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