TE AsylGH Beschluss 2011/5/16 E10 265248-2/2011

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E10 265248-2/2011/11E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, Zl. 0423.070-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, Zl. 0423.070-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zl. E10 265248-0/2008/43E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zl. E10 265248-0/2008/43E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Wesentlichen brachte er im Verfahren vor, er sei Mitglied einer Oppositionspartei, wäre vom Islam zum Christentum konvertiert und hätte sich einer christlichen Gruppe angeschlossen, die mit den Baptisten zu vergleichen ist. In Aserbaidschan würde er sich den Baptisten anschließen. Ebenso leide er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung [Beschwerde] erhoben.

1.4. Mit im Spruch ersichtlichen Erkenntnis des AsylG wurde die Beschwerde als unbegrün-det abgewiesen.

1.5. Mit Beschluss des VfGH vom 2.5.2011, U 757/11-4 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde gegen das unter 1.4. genannte Erkenntnis abgelehnt.

1.6.1. Am 20.4.2011 brachte der BF einen mit 15. April datierten Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim AsylGH ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Lage der Opposition habe sich "in den letzten Wochen" maßgeblich verschlechtert. In den aserbaidschanischen Gefängnissen herrsche eine hohe Ansteckungsgefahr mit TBC. Der BF würde in Aserbaidschan weiter zu seiner politischen Tätigkeit stehen.

Eine sprachkundige Person hätte entsprechende Recherchen im Internet durchgeführt. Es werde beantragt, diese Person als Zeuge im Verfahren zu vernehmen.

"Seit 12.4.2011" liege dem BF seine Geburtsurkunde vor, wodurch die Zweifel des AsylGH an seiner Identität ausgeräumt werden können.

Dem Antrag ist eine Farbkopie der genannten Geburtsurkunde (Ausstellungsjahr: 1996), sowie ein Konvolut zur aktuellen Lage in Aserbaidschan enthalten. Ebenso verweist die Berichtslage auf den Umstand, dass einer Baptisten-Familie aus Aserbaidschan vom Bundesasylamt vor dem Zeitpunkt der Erlassung des hier bekämpften Erkenntnisses Asyl gewährt wurde.

Ebenso stellte der BF mit dem genannten Schriftsatz gleichzeitig den Antrag "ein vorläufiges Abschiebeverbot zu erlassen" und weitere verfahrensrechtliche Anträge.

1.6.2. Mit Schriftsatz vom 20.April, beim erkennenden Gericht am 26.4.2011 eingelangt, korrigierte der BF den genannten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, indem er den Namen des beantragten Zeugen und ein weiteres Versehen korrigierte.

Ebenso ergänzte der den Antrag, indem er sich inhaltlich mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2011GZ. Zl. E10 265248-0/2008/43E auseinandersetzte und sich insbesondere mit der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts befasste, indem er vorbrachte bei den vom Gericht angenommenen Ungereimtheiten handle es sich in Wahrheit um kein solchen, sowie zum vom erkennenden Gericht festgestellten Sachverhalt äußerte, etwa indem sich der BF mit der Lage in Aserbaidschan inhaltlich auseinandersetzte.

1.6.3. Am 26.4.2011 wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und dessen Ergänzung gem. §§ 6, 69 (2) AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo beide Schriftstücke am selben Tag einlangten.1.6.3. Am 26.4.2011 wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und dessen Ergänzung gem. Paragraphen 6, 69, (2) AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo beide Schriftstücke am selben Tag einlangten.

Ebenso wurde der Antrag auf Erlassung eines vorläufigen Abschiebeverbot zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG an die Fremdenbehörde weitergeleitet.Ebenso wurde der Antrag auf Erlassung eines vorläufigen Abschiebeverbot zuständigkeitshalber gem. Paragraph 6, AVG an die Fremdenbehörde weitergeleitet.

1.6.4. Am 3.5.2011 langte beim ho. Gericht eine weitere, mit 29.4.2011 datierte Ergänzung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, welche am selben Tag an das BAA weitergeleitet wurde und dort ebenfalls am 3.5.2011 einlangte. In diesem Schriftsatz legte der BF eine Zusammenfassung eines Videogesprächs mit den Bruder des BF vor, in dem er sich zu seinen Ausreisegründen aus Aserbaidschan und zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF äußert.

1.7. Mit Verfügung vom 3.5.2011 übermittelte das Bundesasylamt die Akte dem erkennenden Gericht, wo sie am 6.5.2011, bzw. in der zuständigen Gerichtsabteilung am 9.5.2011 einlangte.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.

2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.

Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.

3. Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages:

Im gegenständlichen Fall brachte der BF vor, die Lage der Opposition hätte sich "in den letzten Wochen" verschlechtert und er sei seit 12.4.2011 in Besitz seiner Geburtsurkunde. Er brachte den Antrag nicht bei der gem. § 69 Abs. 2 zuständigen Einbringungsbehörde ein, weshalb er vom erkennenden Gericht auf das Risiko des BF an diese weitergeleitet und dort am 26.4.2011 einlangte.Im gegenständlichen Fall brachte der BF vor, die Lage der Opposition hätte sich "in den letzten Wochen" verschlechtert und er sei seit 12.4.2011 in Besitz seiner Geburtsurkunde. Er brachte den Antrag nicht bei der gem. Paragraph 69, Absatz 2, zuständigen Einbringungsbehörde ein, weshalb er vom erkennenden Gericht auf das Risiko des BF an diese weitergeleitet und dort am 26.4.2011 einlangte.

Aus dem Vorbringen des BF ist erschließbar, dass das fristauslösende Ereignis die Übermittlung der Geburtsurkunde, sowie jener Zeitpunkt, an dem sich die Lage der Opposition in Aserbaidschan geändert haben soll, darstellt. Da der BF unwiderlegt seit 12.4.2011 im Besitz der Geburtsurkunde ist und der Antrag am 26.4.2011 beim BAA einlangte, wurde dieser noch rechtzeitig eingebracht. Hinsichtlich des Vorbringens, die Lage in Aserbaidschan hätte sich geändert, wird im Zweifel zu Gunsten des BF von der Rechtzeitigkeit des Antrages ausgegangen.

Das Videogespräch mit dem Bruder des BF fand unwiderlegt am 27.4.2011 statt und langte die entsprechende Antragsergänzung am 3.5. -also ebenfalls rechtzeitig im Sinne des § 69 (2) AVG- beim BAA ein.Das Videogespräch mit dem Bruder des BF fand unwiderlegt am 27.4.2011 statt und langte die entsprechende Antragsergänzung am 3.5. -also ebenfalls rechtzeitig im Sinne des Paragraph 69, (2) AVG- beim BAA ein.

Der Antrag des BF ist aufgrund der rechtzeitigen Einbringung meritorisch zu prüfen, weshalb sich Folgendes ergibt:

  • -Strichaufzählung
    Vorlage der Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität des BF:

Hierbei handelt es sich um keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid [Erkenntnis] herbeigeführt hätten, zumal das erkennende Gericht zur Identität des BF ausführte, hieran zwar Zweifel zu hegen, letztlich jedoch aufgrund der Verteilung der Beweislast im Verfahren diese als feststehend annahm. Ebenso kann aus der vorgelegten Geburtsurkunde kein Rückschluss auf die Begründung des Antrages hergeleitet werden, welche zu einem anderslautenden Erkenntnis führen würde. Derartiges wurde im Antrag nicht behauptet und kann auch der Aktenlage nicht entnommen werden, zumal die Mitgliedschaft des BF bei der genannten Partei unter Führung der von ihm behaupteten Identität angenommen wurde.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Inhalt der Geburtsurkunde, dass diese bereits im Jahre 1996 ausgestellt wurde und wurde der BF bereits sowohl im Verfahren vor dem BAA und auch vor dem erkennenden Gericht (z. B. mit Schreiben vom 28.7.2009) auf die Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmittel hingewiesen, bzw. zu deren Vorlage aufgefordert. Auch brachte der BF nicht glaubhaft vor, dass er bis zum 12.4.2011 gehindert war, in den Besitz der Geburtsurkunde zu gelangen, sodass nicht festgestellt werden kann, dass diese im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht vorgelegt werden konnte.

  • -Strichaufzählung
    Das Vorbringen, die Lage [der Opposition] hätte sich in Aserbaidschan geändert und damit zusammenhängende Beweismittel:

Hierbei handelt es sich um kein novum repertum in Sinne des § 69 AVG, sondern allenfalls um ein novum productum in Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt.Hierbei handelt es sich um kein novum repertum in Sinne des Paragraph 69, AVG, sondern allenfalls um ein novum productum in Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt.

  • -Strichaufzählung
    Videokonferenz mit dem Bruder des BF

Soweit sich der Bruder des BF zur aktuellen Lage in Aserbaidschan äußert, wird auf die oa. Ausführungen hinsichtlich der Änderung der Lage im Herkunftsstaat des BF verwiesen.

Wenn er sich zum für den BF behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt äußert, wird darauf hingewiesen, dass der BF nicht einmal ansatzweise vorbrachte, dass er bis zum 27.4.2011 ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, ein entsprechendes Gespräch zu führen und das Protokoll hierzu vorzulegen. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Kenntnis des BF, sein Vorbringen zu bescheinigen, wird hier verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    Auseinandersetzung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2011GZ. Zl. E10 265248-0/2008/43E und Beschreibung der Lage in Aserbaidschan, von der das Gericht im genannten Erkenntnis ausgeht:

Bei keinem dieser Umstände handelt es sich um eine nach der Rechtskraft des genannten Erkentnisses neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel, weshalb es sich um keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund handelt. Soweit sich der BF mit bereits rechtskräftig erörterten Umständen auseinandersetzt, widerspricht dies dem Grundsatz des ne bis in idem.

Soweit der BF die Befragung des Zeugen beantragt ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein Beweismittel handelt, auf das es nicht ankommt, weil dem Beweisthema allenfalls ein hier nicht relevantes novum productum um kein novum repertum zu Grunde liegt (vgl etwa Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN, ebenso VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).Soweit der BF die Befragung des Zeugen beantragt ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein Beweismittel handelt, auf das es nicht ankommt, weil dem Beweisthema allenfalls ein hier nicht relevantes novum productum um kein novum repertum zu Grunde liegt vergleiche etwa Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN, ebenso VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).

Weitere Wiederaufnahmegründe, etwa im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 AVG kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb der Antrag abzuweisen war.Weitere Wiederaufnahmegründe, etwa im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, AVG kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Ein Verhandlung konnte gem. § 41 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben. Auch sei darauf hingewiesen, dass der BF nicht vorbrachte, was bei der beantragten Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde [hier sinngemäß: "im Antrag"] darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme. Auch wird darauf hingewiesen, dass der BF bereits im schriftlich gestellten Antrag innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 initiativ, konkret und schlüssig alles zur Begründung dieses Antrages vorzubringen hat (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsver-fahrensgesetze I, E 58 ff zu § 69 AVG mwN, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 56 zu § 69 AVG mwN) und es ihm nicht freisteht anstatt der initiativen, schlüssigen und konkreten Darlegung der Gründe abzuwarten, dass er von der Behörde [dem Gericht] in einer Einvernahme [Verhandlung] hierzu befragt wird.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben. Auch sei darauf hingewiesen, dass der BF nicht vorbrachte, was bei der beantragten Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde [hier sinngemäß: "im Antrag"] darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme. Auch wird darauf hingewiesen, dass der BF bereits im schriftlich gestellten Antrag innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, initiativ, konkret und schlüssig alles zur Begründung dieses Antrages vorzubringen hat vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsver-fahrensgesetze römisch eins, E 58 ff zu Paragraph 69, AVG mwN, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 56 zu Paragraph 69, AVG mwN) und es ihm nicht freisteht anstatt der initiativen, schlüssigen und konkreten Darlegung der Gründe abzuwarten, dass er von der Behörde [dem Gericht] in einer Einvernahme [Verhandlung] hierzu befragt wird.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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