TE AsylGH Beschluss 2011/5/17 E8 314073-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E8 314.073-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, FZ. 10 03.654-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, FZ. 10 03.654-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") stellte am 30.04.2010 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 08.02.2011 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS. 183 ff). Ein vormals bestehendes Vollmachtsverhältnis wurde mit Schreiben vom 01.12.2010 bereits zuvor aufgelöst (AS. 179).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") stellte am 30.04.2010 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 08.02.2011 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS. 183 ff). Ein vormals bestehendes Vollmachtsverhältnis wurde mit Schreiben vom 01.12.2010 bereits zuvor aufgelöst (AS. 179).

Am 11.02.2011 erfolgte der Versuch einer Zustellung des Bescheids an der Meldeadresse des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der BF nicht angetroffen wurde, sodass die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten (Beginn der Abholfrist: 14.02.2011) eingelegt wurde (AS. 327). Am 28.02.2011 erschien der BF im Stadtpolizeikommando F. und nahm den Bescheid entgegen (AS. 331).

2. Mit Telefax, beim BAA eingelangt am 04.03.2011, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid (AS. 333).

3. Mit Schreiben des AsylGH vom 06.04.2011 wurde dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF am 14.02.2011 (Beginn der Abholfrist) als verspätet erscheine, zumal der letzte Tag der einwöchigen Beschwerdefrist iSd § 22 Abs. 12 AsylG der 21.02.2011 gewesen sei. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Dem BF zugestellt wurde der Verspätungsvorhalt am 12.04.2011 (Hinterlegung beim Postamt).3. Mit Schreiben des AsylGH vom 06.04.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF am 14.02.2011 (Beginn der Abholfrist) als verspätet erscheine, zumal der letzte Tag der einwöchigen Beschwerdefrist iSd Paragraph 22, Absatz 12, AsylG der 21.02.2011 gewesen sei. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Dem BF zugestellt wurde der Verspätungsvorhalt am 12.04.2011 (Hinterlegung beim Postamt).

4. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Äußerung des BF im Hinblick auf den Verspätungsvorhalt beim AsylGH ein.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Dieser Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem gg. Verfahrensakt, der darüber vollen Beweis liefert.

2. Rechtlich folgt:

2. 1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:

Gem. § 61 Absatz 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG,c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG,

und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses, sodass der AsylGH hier in Form eines Beschlusses zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses, sodass der AsylGH hier in Form eines Beschlusses zu entscheiden hat.

2.3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.3.1. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.2.3.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u. a.).2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u. a.).

Auf Grund dieser Verpflichtung hat der Asylgerichtshof dem BF die Feststellung der offenkundigen Versäumung der Rechtsmittelfrist im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgehalten. Eine solche langte bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Asylgerichtshof nicht ein.

2.3.3. Laut Aktenlage wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist der 14.02.2011 war; mit diesem Tag galt der Bescheid als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustellG). Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen und endete am 21.02.2011 um 24.00 Uhr.2.3.3. Laut Aktenlage wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist der 14.02.2011 war; mit diesem Tag galt der Bescheid als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG). Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen und endete am 21.02.2011 um 24.00 Uhr.

Weiters ist anzumerken, dass dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme im Hinblick auf die Annahme der Fristversäumnis seitens des AsylGH eingeräumt wurde, wobei der BF diese Möglichkeit jedoch nicht nutzte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der BF wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, woraus als Beginn der Rechtsmittelfrist allenfalls nicht der auf die Hinterlegung folgende, sondern der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag festzustellen gewesen wäre (§ 17 Abs. 3 ZustellG).Weiters ist anzumerken, dass dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme im Hinblick auf die Annahme der Fristversäumnis seitens des AsylGH eingeräumt wurde, wobei der BF diese Möglichkeit jedoch nicht nutzte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der BF wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, woraus als Beginn der Rechtsmittelfrist allenfalls nicht der auf die Hinterlegung folgende, sondern der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag festzustellen gewesen wäre (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG).

Im Hinblick darauf erweist sich die am 04.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes per Telefax eingebrachte Beschwerde somit iSd § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.Im Hinblick darauf erweist sich die am 04.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes per Telefax eingebrachte Beschwerde somit iSd Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten