RS Vwgh 2003/11/6 2002/07/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0067 E 19. Mai 1994 RS 9

Stammrechtssatz

Sind durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG die Folgen des Ablaufes der im angefochtenen Bescheid nach § 59 Abs 2 AVG gesetzten Frist suspendiert, ist die Situation des Bf keine andere als bei Einräumung einer längeren Frist, sodaß er - zumal angesichts seiner Berufungsausführungen über die voraussichtlich benötigte Frist - durch die unzureichende Begründung der seiner Auffassung nach zu kurz bemessenen Frist wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des Falles nicht mehr beschwert ist (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0038).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X09

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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