Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A2 419.231-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia alias Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, Zl. 11 03.394-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia alias Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, Zl. 11 03.394-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 13.02.2010 unter dem Nationale XXXX, StA. Elfenbeinküste, internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung folgte am 14.02.2010. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und moslemischen Glaubens. Er habe seine Heimat verlassen, da unbekannte Männer anstelle seines im Jahre 2008 verstorbenen Vaters - dem vorgeworfen worden sei, Rebellen geholfen zu haben - ihn festnehmen hätten wollen.Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 13.02.2010 unter dem Nationale römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung folgte am 14.02.2010. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und moslemischen Glaubens. Er habe seine Heimat verlassen, da unbekannte Männer anstelle seines im Jahre 2008 verstorbenen Vaters - dem vorgeworfen worden sei, Rebellen geholfen zu haben - ihn festnehmen hätten wollen.
Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte mangels aufrechter Meldeadresse nicht.
In der Folge wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.05.2010, Zl. 10 01.302-BAG ab und erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste nicht zu. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Darüber hinaus könne seine Identität mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht als glaubhaft zu bezeichnen.
Dem Bescheid wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat Elfenbeinküste zugrunde gelegt.
Dieser Bescheid erwuchs durch Hinterlegung im Akt am 27.05.2010 in Rechtskraft. Einer im Akt des Erstverfahrens Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 17.11.2010 zufolge, schiene der Beschwerdeführer laut Mitteilung von "XXXX" dort unter den Personendaten "XXXX, StA. Gambia" auf.
Auf Vorhalt der Informationen von XXXX erklärte er, sich bislang tatsächlich unter einem falschen Nationale ausgegeben zu haben. Tatsächlich heiße er XXXX und sei Staatsangehöriger von Gambia.Auf Vorhalt der Informationen von römisch 40 erklärte er, sich bislang tatsächlich unter einem falschen Nationale ausgegeben zu haben. Tatsächlich heiße er römisch 40 und sei Staatsangehöriger von Gambia.
Mit Folgeantrag vom 08.04.2011 begehrte der Beschwerdeführer in der Schubhaft unter dem Nationale XXXX, StA. Gambia, neuerlich internationalen Schutz.Mit Folgeantrag vom 08.04.2011 begehrte der Beschwerdeführer in der Schubhaft unter dem Nationale römisch 40 , StA. Gambia, neuerlich internationalen Schutz.
Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am selben Tag. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seit seinem letzten Asylantrag vom Lager XXXX an einem ihm unbekannten Ort (Asylheim) überstellt worden zu sein, wo er sechs Monate verblieben wäre. Anschließend wäre er sechs Monate in der Justizanstalt XXXX in Haft gewesen, von wo er sodann in die Schubhaft gekommen sei. Er wolle in Österreich nicht um Asyl ansuchen. Ihm sei bei der Fremdenpolizei XXXX mitgeteilt worden, dass er unter seinem richtigen Namen im Jahre 2004 in Spanien einen Asylantrag gestellt habe. Deshalb wolle er wieder nach Spanien und nicht mehr in Österreich bleiben beziehungsweise hier keinen Asylantrag stellen. Weitere Fragen beantwortete der Beschwerdeführer nicht.Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am selben Tag. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seit seinem letzten Asylantrag vom Lager römisch 40 an einem ihm unbekannten Ort (Asylheim) überstellt worden zu sein, wo er sechs Monate verblieben wäre. Anschließend wäre er sechs Monate in der Justizanstalt römisch 40 in Haft gewesen, von wo er sodann in die Schubhaft gekommen sei. Er wolle in Österreich nicht um Asyl ansuchen. Ihm sei bei der Fremdenpolizei römisch 40 mitgeteilt worden, dass er unter seinem richtigen Namen im Jahre 2004 in Spanien einen Asylantrag gestellt habe. Deshalb wolle er wieder nach Spanien und nicht mehr in Österreich bleiben beziehungsweise hier keinen Asylantrag stellen. Weitere Fragen beantwortete der Beschwerdeführer nicht.
Am 14.04.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Er wiederholte anfangs, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle, sondern nach Spanien zurückkehren wolle. Befragt aus welchem Grund er im Erstverfahren eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, dies aus Angst getan zu haben. Auf Vorhalt, dass er nach Spanien nicht überstellt werden könne, da Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei, entgegnete der Beschwerdeführer, sechs Jahre in Spanien verbracht zu haben. Er wolle nach seiner Entlassung aus der Schubhaft dorthin. Wenn das nicht gehe, dann wolle er, dass sein Asylantrag in Österreich nochmals geprüft werde. Er habe seit seiner Einreise Österreich nicht verlassen. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden immer noch. Neue Fluchtgründe habe er keine.
Aus einer E-Mail einer Mitarbeiterin der Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem Interview am XXXX als Gambier identifiziert worden sei. Aus einem Schreiben derselben Abteilung des BMI an das gambische Konsulat betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer, geht hervor, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist.Aus einer E-Mail einer Mitarbeiterin der Abteilung römisch 40 des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem Interview am römisch 40 als Gambier identifiziert worden sei. Aus einem Schreiben derselben Abteilung des BMI an das gambische Konsulat betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer, geht hervor, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist.
Im Zuge seiner am 26.04.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich zunächst nicht nochmals um Asyl angesucht zu haben. Ihm wäre vorige Woche von einer Frau (wie die Frau heiße, wisse er nicht, er glaube, dass sie im Haus arbeite) hier mitgeteilt worden, dass er die Möglichkeit habe, nochmals um Asyl anzusuchen. Er hätte gesagt, dass er dies nicht wolle, sondern nach Spanien zurück wolle. Daraufhin hätte sie ihm ein Stück Papier gegeben, welches er unterschrieben habe. Danach habe sie gemeint, dass er etwas warten müsse, da das Papier zu seinem Referenten nach XXXX geschickt werde. Anschließend werde das Flugticket vorbereitet, damit er nach Spanien zurückkehren könne. Seine Familie wäre in Spanien; sein Bruder und dessen Frau lebten dort. Auf Vorhalt, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei und was gegen seine Rückkehr nach Gambia spreche, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er die Gründe bereits angegeben habe, weshalb er nicht nach Gambia zurückkehren könne. Er hätte Probleme in Gambia. Er wolle nach Spanien, weil dort seine Fingerabdrücke gefunden worden wären. Er spreche kein Deutsch und sei auch kein Mitglied bei einem Verein oder bei einer Organisation. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit am "XXXX" bestritten.Im Zuge seiner am 26.04.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich zunächst nicht nochmals um Asyl angesucht zu haben. Ihm wäre vorige Woche von einer Frau (wie die Frau heiße, wisse er nicht, er glaube, dass sie im Haus arbeite) hier mitgeteilt worden, dass er die Möglichkeit habe, nochmals um Asyl anzusuchen. Er hätte gesagt, dass er dies nicht wolle, sondern nach Spanien zurück wolle. Daraufhin hätte sie ihm ein Stück Papier gegeben, welches er unterschrieben habe. Danach habe sie gemeint, dass er etwas warten müsse, da das Papier zu seinem Referenten nach römisch 40 geschickt werde. Anschließend werde das Flugticket vorbereitet, damit er nach Spanien zurückkehren könne. Seine Familie wäre in Spanien; sein Bruder und dessen Frau lebten dort. Auf Vorhalt, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei und was gegen seine Rückkehr nach Gambia spreche, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er die Gründe bereits angegeben habe, weshalb er nicht nach Gambia zurückkehren könne. Er hätte Probleme in Gambia. Er wolle nach Spanien, weil dort seine Fingerabdrücke gefunden worden wären. Er spreche kein Deutsch und sei auch kein Mitglied bei einem Verein oder bei einer Organisation. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit am "XXXX" bestritten.
Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2011, Zl. 11 03.394-EAST Ost den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2011, Zl. 11 03.394-EAST Ost den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.
Bescheidadressat war XXXX alias XXXX alias XXXX, "Staatsangehöriger von Gambia alias Elfenbeinküste".Bescheidadressat war römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , "Staatsangehöriger von Gambia alias Elfenbeinküste".
Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass von der "erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne", traf aber erstmals umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia, insbesondere zur politischen Lage, Menschenrechtssituation, Lage von Minderheiten und sozialen Gruppen sowie medizinischen Versorgung.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er wäre in Spanien unter dem Nationale XXXX, StA. Gambia identifiziert worden.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er wäre in Spanien unter dem Nationale römisch 40 , StA. Gambia identifiziert worden.
Das Bundesasylamt führte weiters begründend aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begründung des neuerlichen Asylantrages Umstände geltend gemacht habe, die seinen eigenen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Sohin sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, in welcher unter anderem auf Zustellprobleme aufmerksam gemacht wurde. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 11.05.2011.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 135/2009) vollumfänglich anzuwenden, gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) vollumfänglich anzuwenden, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Einleitend ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gemäß § 23 ZustG ordnungsgemäß zugestellt wurde, wie sich aus der Aktenlage unzweideutig ergibt (As. 153 BAA).Einleitend ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, ZustG ordnungsgemäß zugestellt wurde, wie sich aus der Aktenlage unzweideutig ergibt (As. 153 BAA).
Gemäß § 41 Abs. 3 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AVG die tatsächliche Identität der Sache.
Von einer solchen ist offensichtlich auch das Bundesasylamt nicht ausgegangen, liegen dem nunmehrigen erstinstanzlichen Bescheid Ermittlungen zu einem gänzlich anderen Herkunftsstaat zu Grunde, als in jenem, welches das erste vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren abschloss. Während das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu der Elfenbeinküste durchführte und während des gesamten ersten Verfahrens eben die Elfenbeinküste Gegenstand der Prüfung war, wechselte das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren zum behaupteten und offenbar als gesichert anzunehmenden Herkunftsstaat Gambia.
Allein die Durchführung gänzlich neuer Ermittlungen zeigt offensichtlich das Nichtvorliegen von Sachidentität zwischen ersten und zweiten Asylverfahren auf.
Deutlich wird der Mangel des Vorliegens von Sachidentität auch dadurch, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren von der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Elfenbeinküste ausgeht, im Widerspruch dazu jedoch im gegenständlichen Verfahren eindeutig von seiner gambischen Staatsangehörigkeit ausgeht, ohne dies näher zu begründen
Der gegenständlich angefochtene Bescheid steht also in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum Bescheid des ersten Asylverfahrens:
Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Gambia und damit Annahme einer neuen Sache hätten nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des § 68 AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der §§ 3, 8, 10 AslyG 2005 erfolgen müssen.Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Gambia und damit Annahme einer neuen Sache hätten nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8, 10, AslyG 2005 erfolgen müssen.
Zwar ist die auch vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Rechtsansicht völlig zutreffend, wonach entschiedene Sache dann vorliegt, wenn sich ein Beschwerdeführer auf Umstände beruft, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben und er diese aus welchen Gründen auch immer nicht vorbringt, nur hätte dann das Bundesasylamt Abstand nehmen müssen, einen gänzlich neuen Herkunftsstaat als gesichert in Prüfung zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesasylamt, da es sich letztlich im Ergebnis für die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens entschieden hat, nach entsprechender Kenntnisbringung des Umstandes, dass es offensichtlich selbst nicht von entschiedener Sache ausgeht, einen neuen Bescheid auf der Grundlage der §§ 3, 8 und 10 AsylG und nicht mehr auf der Grundlage des § 68 AVG zu erlassen. Im fortgesetzten Verfahren wird es - zur Abrundung der Einschätzung des Beschwerdeführers - auch notwendig sein, den behaupteten (familiären) Bezug zu Spanien zu klären (zu versuchen).Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesasylamt, da es sich letztlich im Ergebnis für die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens entschieden hat, nach entsprechender Kenntnisbringung des Umstandes, dass es offensichtlich selbst nicht von entschiedener Sache ausgeht, einen neuen Bescheid auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG und nicht mehr auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG zu erlassen. Im fortgesetzten Verfahren wird es - zur Abrundung der Einschätzung des Beschwerdeführers - auch notwendig sein, den behaupteten (familiären) Bezug zu Spanien zu klären (zu versuchen).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Herkunftsstaat, Identität der Sache, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
15.06.2011