RS Vwgh 2003/11/6 2002/07/0129

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994;

Rechtssatz

Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Materie des Kulturflächenschutzes fällt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Gemäß Art 101 Abs 1 B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Es ist zwar im NÖ KulturflächenschutzG 1994 nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde festgelegt, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher enden würde. Die Landesregierung ist daher die zuständige Berufungsbehörde.

Schlagworte

InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X01

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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