Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Kinder besuchen in Österreich erfolgreich die Volksschule bzw. die Hauptschule und sind in einer ihrem geringen Alter angemessener Weise als sprachlich und gesellschaftlich integriert anzusehen.
Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer weisen demnach einen vergleichsweise höheren Grad an Integration in Österreich als ihre Eltern auf, der aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit von Minderjährigen auch nicht im selben Maße als durch den Umstand der Stützung ihres Aufenthalts bloß auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge ihrer Eltern beeinträchtigt anzusehen ist.
Schlagworte
Integration, Interessensabwägung, MinderjährigeZuletzt aktualisiert am
20.07.2011