RS AsylGH 2011/5/30 E10 417310-2/2011

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Da die behobenen Beschlüsse durch den Einzelrichter ergingen, ist der gegenständliche behebende Beschluss als contrarius actus ebenfalls durch den Einzelrichter zu erlassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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