Norm
AsylG 2005 §61 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Da die behobenen Beschlüsse durch den Einzelrichter ergingen, ist der gegenständliche behebende Beschluss als contrarius actus ebenfalls durch den Einzelrichter zu erlassen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
03.08.2011