TE AsylGH Beschluss 2011/5/30 E10 417310-2/2011

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
AsylG 2005 §34
AVG §63 Abs5
AVG §71
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 417310-2/2011/7E

E10 417311-2/2011/7E

E10 417312-2/2011/7E

BESCHLUSS

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. BLUM gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahl: 08 05.269-BAL in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. BLUM gegen den Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahl: 08 05.269-BAL in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

1.1. Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 iVm § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.1.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

1.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.5.2011 wird gem. § 71 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.1.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.5.2011 wird gem. Paragraph 71, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahl 08 05.271-BAL in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahl 08 05.271-BAL in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

2.1. Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 iVm § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.2.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

2.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2011 wird gem. § 71 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.2.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2011 wird gem. Paragraph 71, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. BLUM gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahl 08 05.272-BAL in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. BLUM gegen den Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahl 08 05.272-BAL in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

3.1. Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 iVm § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.3.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

3.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2011 wird gem. § 71 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.3.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2011 wird gem. Paragraph 71, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführer (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - 3 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, reisten rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten erstmals am 17.06.2008 Anträge auf internatonalen Schutz ein, wobei die BF 2 für den BF 3 als gesetzliche Vertreterin fungierte. Dazu wurden die BF 1 und BF 2 am 20.06.2008 erstbefragt und am 25.06.2008 sowie am 12.08.2009 bzw. am 05.05.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der BF 1 brachte im Wesentlichen vor, dass der Bruder seiner Gattin von einem Bürgermeister eines Dorfes getötet worden sei. Der Name des Dorfes in welchem dieser Bürgermeister tätig sei und auch der Familienname des Bürgermeisters seien ihm nicht mehr bekannt. Es seien auch noch andere Personen beteiligt gewesen. Er und andere Familienangehörige hätten daraufhin Anzeige erstattet. Da er sich sehr oft bei der Polizei beschwert hätte, da nichts unternommen worden sei, sei er von den Leuten des Bürgermeisters bedroht und aufgefordert worden, die Anzeige zurück zu ziehen. Seine Schwiegermutter hätte sich daraufhin mit ihrem Enkel und mit zwei Kindern des Getöteten vor der Residenz des Kotscharjan angezündet um auf diesen Zustand aufmerksam zu machen, seither hätten alle Drei schwere Brandwunden. Am XXXX seien 4 bewaffnete Personen zu ihnen gekommen und habe einer dieser Männer eine Pistole auf seinen Bruder gerichtet. Daraufhin sei er von zu Hause geflüchtet. Die Leute hätten seinen Bruder und seine Frau geschlagen. Danach hätte er mit seiner Gattin und seinem jüngsten Kind das Land verlassen.Der BF 1 brachte im Wesentlichen vor, dass der Bruder seiner Gattin von einem Bürgermeister eines Dorfes getötet worden sei. Der Name des Dorfes in welchem dieser Bürgermeister tätig sei und auch der Familienname des Bürgermeisters seien ihm nicht mehr bekannt. Es seien auch noch andere Personen beteiligt gewesen. Er und andere Familienangehörige hätten daraufhin Anzeige erstattet. Da er sich sehr oft bei der Polizei beschwert hätte, da nichts unternommen worden sei, sei er von den Leuten des Bürgermeisters bedroht und aufgefordert worden, die Anzeige zurück zu ziehen. Seine Schwiegermutter hätte sich daraufhin mit ihrem Enkel und mit zwei Kindern des Getöteten vor der Residenz des Kotscharjan angezündet um auf diesen Zustand aufmerksam zu machen, seither hätten alle Drei schwere Brandwunden. Am römisch 40 seien 4 bewaffnete Personen zu ihnen gekommen und habe einer dieser Männer eine Pistole auf seinen Bruder gerichtet. Daraufhin sei er von zu Hause geflüchtet. Die Leute hätten seinen Bruder und seine Frau geschlagen. Danach hätte er mit seiner Gattin und seinem jüngsten Kind das Land verlassen.

Die BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder im Auftrag des Bürgermeisters von L. umgebracht worden sei. Ihr Gatte habe Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts getan. Ihr Mann sei von den Tätern bedroht worden die Anzeige zurück zu ziehen, sie hätte jedoch darauf bestanden, dass ihr Mann dieser Sache nachgehe. Da sie Jesiden seien hätte die Polizei nichts unternommen. Am XXXX seien vier bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen, welche ihren Gatten hätten umbringen wollen. Ihr Gatte sei geflüchtet, daraufhin hätte einer dieser Männer ihr mit einem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen, weiters hätte sie Fußtritte und Faustschläge bekommen. Ihr Brustkorb sei verletzt worden. Zwei Stunden später sei ihr Mann zurück gekommen und sie wären geflüchtet.Die BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder im Auftrag des Bürgermeisters von L. umgebracht worden sei. Ihr Gatte habe Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts getan. Ihr Mann sei von den Tätern bedroht worden die Anzeige zurück zu ziehen, sie hätte jedoch darauf bestanden, dass ihr Mann dieser Sache nachgehe. Da sie Jesiden seien hätte die Polizei nichts unternommen. Am römisch 40 seien vier bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen, welche ihren Gatten hätten umbringen wollen. Ihr Gatte sei geflüchtet, daraufhin hätte einer dieser Männer ihr mit einem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen, weiters hätte sie Fußtritte und Faustschläge bekommen. Ihr Brustkorb sei verletzt worden. Zwei Stunden später sei ihr Mann zurück gekommen und sie wären geflüchtet.

Ein Bruder ihres Gatten lebe als Asylwerber in Österreich.

Laut Gutachten von Dr. L. leide die BF 2 an einer inkompleten posttraumatischen Belastungsstörung, aktuell mit mittelschwergradiger Depressivität. Es bestünden zusätzlich Hinweise auf eine historische Persönlichkeitsstörung.

Für den BF 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahlen: 08 05.269-BAL, 08 05.271-BAL und 08 05.272-BAL, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zahlen: 08 05.269-BAL, 08 05.271-BAL und 08 05.272-BAL, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass die Identitäten der BF feststehen würden. Mit umfangreicher Begründung stellte das BAA fest, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien, wobei sich das BAA bei seiner Beweiswürdigung auf die Angaben der BF und auf die vorgelegten Unterlagen stützte.

Zur BF 2 in Bezug auf ihre Erkrankung führte das BAA aus, dass diese derzeit keine Therapie in Anspruch nehme. Sie sei aus der Klinik in XXXX entlassen worden und verfüge über keine Adresse im Bundesgebiet. Trotz des Ergebnisses des Gutachtens könne nicht festgestellt werden, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund der dortigen medizinischen Versorgung in einen Zustand gedrängt werden würde, welcher eine Gefahr des Todes bzw. erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Folter bedeuten würde. Weiters wurde auf die mögliche Behandelbarkeit in Armenien hingewiesen.Zur BF 2 in Bezug auf ihre Erkrankung führte das BAA aus, dass diese derzeit keine Therapie in Anspruch nehme. Sie sei aus der Klinik in römisch 40 entlassen worden und verfüge über keine Adresse im Bundesgebiet. Trotz des Ergebnisses des Gutachtens könne nicht festgestellt werden, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund der dortigen medizinischen Versorgung in einen Zustand gedrängt werden würde, welcher eine Gefahr des Todes bzw. erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Folter bedeuten würde. Weiters wurde auf die mögliche Behandelbarkeit in Armenien hingewiesen.

Im Falle der Rückkehr würden sie sich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wieder niederlassen können und würde der BF 1 wieder seiner Tätigkeit als Schlächter nachgehen können. Weiters wurde auf die vorhandenen umfangreichen familiären Anknüpfungspunkte und auf den Zusammenhalt innerhalb der Großfamilien hingewiesen.

Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannter Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur, würde sich ergeben, dass der Eingriff in das Recht auf Privatleben zur Erreichung in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist.Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannter Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur, würde sich ergeben, dass der Eingriff in das Recht auf Privatleben zur Erreichung in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist.

Die Bescheide wurden im Akt hinterlegt und erwuchsen in Rechtskraft.

1.3. Die BF brachten am 29.07.2010 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für den BF 3 fungierte. Dazu wurden der BF 1 und die BF 2 am 20.06.2008 erstbefragt und der BF 1 am 15.11.2010 sowie die BF 2 am 15.11.2010 und am 21.12.2010 durch einen Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen begründete der BF 1 seinen nunmehrigen Antrag damit, dass er diesen habe stellen müssen, da er sonst abgeschoben worden wäre. Er werde nach wie vor in Armenien von der Polizei gesucht. Die 3 Kinder würden nicht aus dem Haus gehen können. Es habe sich nichts geändert und er habe keine neuen Unterlagen. Seine Gattin sei krank, ihre Lage habe sich verschlechtert. Sein Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe und würde nicht zur Schule gehen. Er habe keine Deutschkurse besucht. Er kenne Freundinnen seiner Frau, jedoch nicht deren Namen. Er wolle die Namen der Personen nicht angeben, welchen die Fahrzeuge gehören würden, welche auf ihn angemeldet seien.

Die BF 2 begründete ihren nunmehrigen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich ihr körperlicher Zustand verschlechtert habe. Es wurde ein Bündel an Befunden beigebracht, diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen. Ihre Kinder würden das Haus nicht mehr verlassen, da sie Angst vor den Mördern des Bruders der BF 2 hätten. Sie habe früher engen Kontakt zu einer österreichischen Dame gehabt, habe jedoch jetzt keinen Kontakt mehr zu dieser. Sonst habe sie keine privaten Bindungen in Österreich. In Armenien würde sie keinen finanziellen Rückhalt haben.

Seitens des BAA wurde aufgrund des Gesundheitszustandes der BF 2 und aufgrund der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, Befunde und Diagnosen eine medizinische Begutachtung der BF 2 angeordnet, welche am 14.10.2010 seitens Dr. M. durchgeführt wurde. Dieser wurden zu Grunde gelegt ein psychiatrisches Gutachten der LNK XXXX vom 10.04.2009, ein Schreiben der XXXX vom 23.07.2008, eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.08.2009, ein Arztbericht der psychiatrischen Abteilung der XXXX vom 22.09. - 08.10.2009, ein Kurzarztbrief und Arztbrief der psychiatrischen Abteilung des LKH XXXX vom 30.07 - 30.08.2010, Ambulanzberichte der psychiatrischen Abteilung des LKH XXXX vom 08.090.2010 und vom 30.09.2010, eine Übersendung von ärztlichen Unterlagen vom 08.10.2010 und Ambulanzberichte der psychiatrischen Abteilung des LKH XXXX vom 08.09., 30.09. und 06.10.2010.Seitens des BAA wurde aufgrund des Gesundheitszustandes der BF 2 und aufgrund der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, Befunde und Diagnosen eine medizinische Begutachtung der BF 2 angeordnet, welche am 14.10.2010 seitens Dr. M. durchgeführt wurde. Dieser wurden zu Grunde gelegt ein psychiatrisches Gutachten der LNK römisch 40 vom 10.04.2009, ein Schreiben der römisch 40 vom 23.07.2008, eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.08.2009, ein Arztbericht der psychiatrischen Abteilung der römisch 40 vom 22.09. - 08.10.2009, ein Kurzarztbrief und Arztbrief der psychiatrischen Abteilung des LKH römisch 40 vom 30.07 - 30.08.2010, Ambulanzberichte der psychiatrischen Abteilung des LKH römisch 40 vom 08.090.2010 und vom 30.09.2010, eine Übersendung von ärztlichen Unterlagen vom 08.10.2010 und Ambulanzberichte der psychiatrischen Abteilung des LKH römisch 40 vom 08.09., 30.09. und 06.10.2010.

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass die BF an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode bei vermuteter histrionischer Persönlichkeit, gegenwärtig mittelschwerer, leidet, die vornehmlich vor dem Hintergrund des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen ist.

Die BF 2 erscheint zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass unter Berücksichtigung oben genannter Punkte eine Überstellung (i.S.e. Reisefähigkeit) möglich ist.

Zu den oben genannten Punkten wurde ausgeführt, dass empfohlen wird, unmittelbar vor einer Überstellung eine medizinische Begutachtung durchzuführen. Für die Überstellung ist auf medikamentöse Versorgung zu achten. Die BF 2 benötigt nach einer Überstellung eine regelmäßige medizinische Betreuung.

Hinsichtlich der weiteren genauen Ausführungen (...möglicher manipulativer Charakter der Symptome..., ...die medizinische Versorgung wird auch als Unterstützung bei der Durchsetzung von Forderungen verstanden...) wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Seitens des BAA ergingen zum konkreten Vorbringen der BF Anfragen an die Staatendokumentation, ob die seitens der BF benötigten Medikamente erhältlich sind, ob kostenlose Behandlung auch für mittellose Jesiden gegeben ist, wie deren Versorgung nach deren Rückkehr erfolge, wie eine adäquate Grundversorgung der Familie erfolge und Informationen über die Schulpflicht.

Weiters wurden seitens des BAA die Beschlüsse des BG XXXX samt psychiatrischen Gutachten über die Vorraussetzungen zur Unterbringung eingesehen.Weiters wurden seitens des BAA die Beschlüsse des BG römisch 40 samt psychiatrischen Gutachten über die Vorraussetzungen zur Unterbringung eingesehen.

Hinsichtlich der konkreten Inhalte der Anfragebeantwortungen seitens der Staatendokumentation wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Wesentlichen wurde jedoch festgestellt, dass psychotherapeutische Behandlung und die notwendigen Medikamente in Armenien verfügbar sind. Die Behandlung von Patienten mit schweren mentalen Krankheiten ist kostenlos. Die Patienten bekommen regelmäßig kostenlos Medikamente. Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft.

Weiters erging mit 30.11.2010 eine Stellungnahme seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der BF. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht aktuell wäre. Es wurden jedoch keine aktuelleren Berichte beigebracht bzw. keine gegenteiligen Feststellungen belegt. Hinsichtlich des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgte am 21.12.2010 eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF 2 vor dem BAA im Beisein einer Rechtsberaterin und des Rechtsvertreters der BF 2.

Es wurde der ärztliche Kurzbericht anlässlich eines Kontrolltermines im LKH XXXX, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die Stellungnahme seitens des rechtsfreundlichen Vertreters und die Unterbringungsakte erörtert. Seitens des Organwalters des BAA wurde dargelegt, dass im Gegensatz zum Erstverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorliege. Die BF 2 führte dazu aus, dass es nicht stimme, dass die medizinische Behandlung in Armenien gewährleistet sei. Der RA führte aus, dass seiner Meinung nach die medizinische Behandlung für die BF 2 insoweit nicht gewährleistet sei, als dass entsprechende Rücklagen zur Versorgung in Armenien nicht existieren würden. Dazu bestehe wie bereits die vorgebrachte Bedrohung durch die Mafia.Es wurde der ärztliche Kurzbericht anlässlich eines Kontrolltermines im LKH römisch 40 , die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die Stellungnahme seitens des rechtsfreundlichen Vertreters und die Unterbringungsakte erörtert. Seitens des Organwalters des BAA wurde dargelegt, dass im Gegensatz zum Erstverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorliege. Die BF 2 führte dazu aus, dass es nicht stimme, dass die medizinische Behandlung in Armenien gewährleistet sei. Der RA führte aus, dass seiner Meinung nach die medizinische Behandlung für die BF 2 insoweit nicht gewährleistet sei, als dass entsprechende Rücklagen zur Versorgung in Armenien nicht existieren würden. Dazu bestehe wie bereits die vorgebrachte Bedrohung durch die Mafia.

1.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.12.2010, Zahlen: 10 06.690-EAST WEST, 10 06.691-EAST-WEST und 10 06.692-EAST-WEST (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.12.2010, Zahlen: 10 06.690-EAST WEST, 10 06.691-EAST-WEST und 10 06.692-EAST-WEST (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass der BF 1 und die BF 2 ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt hätten bzw. darauf aufgebaut hätten.

Zum gesundheitlichen Zustand der BF 2 führte das BAA aus, dass dieser kein Abschiebehindernis darstellen würde, da nur solche Erkrankungen relevant wären, welche zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen würden. Dr. M habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme empfohlen, dass die BF 2 unmittelbar vor ihrer Überstellung nach Armenien einer medizinischen Begutachtung unterzogen werden solle, welche ohnedies Teil des Abschiebevorganges und somit gewährleistet sei. Weiters würde aus den Länderfeststellungen hervorgehen, dass die erforderliche medizinische Grundversorgung in Armenien gegeben sei. Auch aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 16.12.2010 würde hervorgehen, dass eine medikamentöse Behandlung ausreichend sei, da eine ambulante Behandlung erst wieder am 13.11.2011 angesetzt ist. Gemäß der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation datiert mit 29.11.2010 seien die im Kurzbericht empfohlenen Medikamente in Armenien kostenlos erhältlich. Zum Ersuchen der Rechtsberaterin, die gesamten medizinischen Akte vom LKH XXXX und der ärztlichen Kurzberichte vom 18.11.2010 sowie vom 16.12.2010 in eine ergänzende Begutachtung einzubeziehen sei nicht entsprochen worden, da alle der Behörde bis zur Untersuchung gem. § 10 AsylG vorgelegten medizinischen Unterlagen für die Beurteilung herangezogen wurden und bei den anschließenden ambulanten Behandlungen sich and er Diagnose nichts geändert habe.Zum gesundheitlichen Zustand der BF 2 führte das BAA aus, dass dieser kein Abschiebehindernis darstellen würde, da nur solche Erkrankungen relevant wären, welche zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen würden. Dr. M habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme empfohlen, dass die BF 2 unmittelbar vor ihrer Überstellung nach Armenien einer medizinischen Begutachtung unterzogen werden solle, welche ohnedies Teil des Abschiebevorganges und somit gewährleistet sei. Weiters würde aus den Länderfeststellungen hervorgehen, dass die erforderliche medizinische Grundversorgung in Armenien gegeben sei. Auch aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 16.12.2010 würde hervorgehen, dass eine medikamentöse Behandlung ausreichend sei, da eine ambulante Behandlung erst wieder am 13.11.2011 angesetzt ist. Gemäß der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation datiert mit 29.11.2010 seien die im Kurzbericht empfohlenen Medikamente in Armenien kostenlos erhältlich. Zum Ersuchen der Rechtsberaterin, die gesamten medizinischen Akte vom LKH römisch 40 und der ärztlichen Kurzberichte vom 18.11.2010 sowie vom 16.12.2010 in eine ergänzende Begutachtung einzubeziehen sei nicht entsprochen worden, da alle der Behörde bis zur Untersuchung gem. Paragraph 10, AsylG vorgelegten medizinischen Unterlagen für die Beurteilung herangezogen wurden und bei den anschließenden ambulanten Behandlungen sich and er Diagnose nichts geändert habe.

Es liege kein Familienbezug der BF zu einem dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannter Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur, würde sich ergeben, dass der Eingriff in das Recht auf Privatleben zur Erreichung in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist.Es liege kein Familienbezug der BF zu einem dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannter Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur, würde sich ergeben, dass der Eingriff in das Recht auf Privatleben zur Erreichung in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist.

1.5. Mit Schreiben vom 29.12.2010 wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der Sachverhalt teilweise wiederholt und weiters vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der BF 2 zumindest im Refoulementbereich eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es würden die Kinder nicht mehr aus dem Haus gehen können, was auch ein neuer Sachverhalt sei. Im Zielland würde keine Behandlungsmöglichkeit bestehen. Die Kliniken seien gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Es wurde wieder der Gesundheitszustand der BF 2 beschrieben. Sie verfüge über keine finanziellen Ressourcen. Es wurde der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.6. Mit Schreiben das AsylGH vom 12.01.2011 erfolgten Aktenvermerke über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden der BF.

1.7. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 27.1.2011 wurden die unter Punkt 1.5. genannten Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

1.8. Mit Schriftsatz vom 20.5.2011 brachten die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine "Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes" unmittelbar beim erkennenden Gericht ein und begründeten dies mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes von BF2 und stellten den Antrag "aufgrund der schweren Erkrankung unserer Frau und Mutter auf Dauer für unzulässig zu erklären, da jeder weitere Versuch einer Abschiebung zu einem Versto[ß] gegen Art. 3 der EMRK führen würde". Zur Bescheinigung des Gesundheitszustandes der BF2 wurden ein vom BG Fünfhaus in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten dem Antrag beigegeben.1.8. Mit Schriftsatz vom 20.5.2011 brachten die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine "Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes" unmittelbar beim erkennenden Gericht ein und begründeten dies mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes von BF2 und stellten den Antrag "aufgrund der schweren Erkrankung unserer Frau und Mutter auf Dauer für unzulässig zu erklären, da jeder weitere Versuch einer Abschiebung zu einem Versto[ß] gegen Artikel 3, der EMRK führen würde". Zur Bescheinigung des Gesundheitszustandes der BF2 wurden ein vom BG Fünfhaus in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten dem Antrag beigegeben.

1.9. Mit Beschlüssen vom 25.5.2011 wurde durch den Einzelrichter des AsylGH über die im Spruch genannte Beschwerden und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden.

1.10. Mit Beschlüssen vom heutigen Tage wurden die im Punkt 1.9. genannten Beschlüsse gem. § 68 Abs. 2 AVG behoben.1.10. Mit Beschlüssen vom heutigen Tage wurden die im Punkt 1.9. genannten Beschlüsse gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.

1.11. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis

1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) 1. AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes woraus sich die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts erigbt.Gemäß Paragraph 61, (1) 1. AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes woraus sich die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts erigbt.

3. Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Fall keine rechtliche Bestimmung, aufgrund derer das erkennende Gericht durch den Einzelrichter zu entscheiden hätte ersichtlich ist, hat der Senat des AsylGH zu entscheiden.

4. Verweise, Wiederholungen

4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

4.1. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung des Erstbescheides vorfanden, verglichen.

Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.

5. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, zu führen waren.

6. Zurückweisung der Beschwerden § 22 Abs.3 AsylG iVm 63 Abs. 5 AVG6. Zurückweisung der Beschwerden Paragraph 22, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit 63 Absatz 5, AVG

Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziele des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).

Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der BF in der Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass die BF abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit ihrem Einschreiten etwas anderes bezweckten als die (neuerliche) Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" der Asylanträge auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Dies ergibt sich aus der klar getroffenen Wortwahl und dem Umstand, dass sich aus der Ausgestaltung der Eingabe zweifelsfrei ergibt, dass sich die BF hierbei einer Person oder Institution bediente, welche in Rechts- und Asylsachen als versiert anzusehen ist und daher gefolgert werden kann, die Eingabe spiegelt den wahren Willen des Einschreiters wider.

Aus der getroffenen Wortwahl "Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides" ist somit zweifelsfrei erschließbar, dass die BF Beschwerden gegen die Ausweisungsentscheidung in den im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes erheben wollte. Der Wille, eine Beschwerde gegen die später ergangenen zurückweislichen Bescheide gem. § 68 AVG scheidet schon deshalb aus weil hiergegen bereits eine Beschwerde vorgelegt wurde, über die mit ho. Erkenntnis vom 27.1.2011 entschieden wurde und im damals angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt II über die Ausweisung entschieden wurde.Aus der getroffenen Wortwahl "Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides" ist somit zweifelsfrei erschließbar, dass die BF Beschwerden gegen die Ausweisungsentscheidung in den im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes erheben wollte. Der Wille, eine Beschwerde gegen die später ergangenen zurückweislichen Bescheide gem. Paragraph 68, AVG scheidet schon deshalb aus weil hiergegen bereits eine Beschwerde vorgelegt wurde, über die mit ho. Erkenntnis vom 27.1.2011 entschieden wurde und im damals angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch zwei über die Ausweisung entschieden wurde.

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; ...§§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; ...Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.

Im gegenständlichen Fall erweist sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides unzulässig und ist daher zurückzuweisen, weil diese nicht beim Bundesasylamt, sondern entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beim erkennenden Gericht eingebracht wurde. Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses einer Vorgangsweise gem. § 63 Abs. 5 letzter Satz scheidet die dort genannte Vorgangsweise im gegenständlichen Fall aus. Auch wurden die angefochtenen Bescheide bereits im März 2010 erlassen und wurden daher die gegenständlichen Beschwerden jedenfalls nicht innerhalb der in § 63 Abs. 5 Satz 1 genannten Frist von 2 Wochen eingebracht.Im gegenständlichen Fall erweist sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides unzulässig und ist daher zurückzuweisen, weil diese nicht beim Bundesasylamt, sondern entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beim erkennenden Gericht eingebracht wurde. Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses einer Vorgangsweise gem. Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz scheidet die dort genannte Vorgangsweise im gegenständlichen Fall aus. Auch wurden die angefochtenen Bescheide bereits im März 2010 erlassen und wurden daher die gegenständlichen Beschwerden jedenfalls nicht innerhalb der in Paragraph 63, Absatz 5, Satz 1 genannten Frist von 2 Wochen eingebracht.

7. Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gegenständlicher Antrag wäre aufgrund des Umstandes, dass die versäumte Handlung offenslichtlich die Einbringung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt III des genannten Bescheides darstellt, gem. § 71 Abs. 4 AVG beim Bundesasylamt einzubringen und ist das Bundesasylamt auch die zur Entscheidung sachlich zuständige Behörde, weshalb das erkennende Gericht den Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen hatte.Gegenständlicher Antrag wäre aufgrund des Umstandes, dass die versäumte Handlung offenslichtlich die Einbringung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des genannten Bescheides darstellt, gem. Paragraph 71, Absatz 4, AVG beim Bundesasylamt einzubringen und ist das Bundesasylamt auch die zur Entscheidung sachlich zuständige Behörde, weshalb das erkennende Gericht den Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen hatte.

Ungeachtet des oa. Umstandes wird der Antrag gem. § 6 AVG an das Bundesasylamt übermittelt und weist das erkennende Gericht darauf hin, dass sich der Antrag jedenfalls als verspätet im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG darstellt, zumal den Parteien die Rechtskraft des Bescheides, in dem über ihre Anträge meritorisch entschieden wurde, spätestens seit der entsprechenden Mitteilung im Rahmen der Einbringung des genannten Folgeantrages bekannt war.Ungeachtet des oa. Umstandes wird der Antrag gem. Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt übermittelt und weist das erkennende Gericht darauf hin, dass sich der Antrag jedenfalls als verspätet im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG darstellt, zumal den Parteien die Rechtskraft des Bescheides, in dem über ihre Anträge meritorisch entschieden wurde, spätestens seit der entsprechenden Mitteilung im Rahmen der Einbringung des genannten Folgeantrages bekannt war.

8. Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.

Auch in Bezug auf den Sohn (BF 3) ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang zurückgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgten Ausweisungen in den Herkunftsstaat. Es können daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens keine im Spruch anderslautende Erkenntnisse hergeleitet werden.

9. Aufgrund der getätigten Ausführungen waren die Beschwerden unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

Beschwer, Familienverfahren, Wiedereinsetzung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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