RS Vwgh 2003/11/6 2000/07/0095

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs18;
UVPG 1993 §2 idF 1996/773;
UVPG 1993 Anh1 Z3 idF 1996/773;
UVPG 1993 Anh1 Z5 idF 1996/773;
UVPG 1993 Anh1 Z6 idF 1996/773;

Rechtssatz

Das UVPG 1993 definiert in seinen Begriffsbestimmungen (§ 2) zwar, was unter einem "Vorhaben" zu verstehen ist - nämlich die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen - es enthält jedoch keine eigene Definition der Begriffe "Deponie" oder "Inertstoffdeponie" und verwendet diese Begriffe (lediglich) in seinem Anh 1 (vgl dort Z 3, 5 und 6). Durch die Anknüpfung an § 29 Abs 18 AWG 1990 in Z 6 dieses Anhanges hat der Gesetzgeber des UVPG 1993 allerdings deutlich gemacht, dass er den Deponiebegriff des AWG 1990 vor Augen hat und von diesem ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070095.X02

Im RIS seit

29.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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