RS Vwgh 2003/11/6 2002/07/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0043 E 25. Juli 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Eine Verwertung iSd § 2 Abs. 3 AWG 1990 liegt nicht erst dann vor, wenn der aus Abfällen hergestellte Stoff seiner endgültigen (letzten) Bestimmung zugeführt wurde (hier: wenn also etwa der Brennstoff verheizt oder ein aus Abfällen erzeugter Dünger ausgebracht wurde); vielmehr kann eine Verwertung oder Verwendung auch bereits in der Herstellung des Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen. Auch Zwischenprodukte kommen als die Abfalleigenschaft beendende Ergebnisse des Verwertungsprozesses in Betracht (Hinweis E 4.7.2001, 99/07/0177).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070159.X04

Im RIS seit

04.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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