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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0043 E 25. Juli 2002 RS 7Stammrechtssatz
Eine Verwertung iSd § 2 Abs. 3 AWG 1990 liegt nicht erst dann vor, wenn der aus Abfällen hergestellte Stoff seiner endgültigen (letzten) Bestimmung zugeführt wurde (hier: wenn also etwa der Brennstoff verheizt oder ein aus Abfällen erzeugter Dünger ausgebracht wurde); vielmehr kann eine Verwertung oder Verwendung auch bereits in der Herstellung des Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen. Auch Zwischenprodukte kommen als die Abfalleigenschaft beendende Ergebnisse des Verwertungsprozesses in Betracht (Hinweis E 4.7.2001, 99/07/0177).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070159.X04Im RIS seit
04.12.2003