Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E18 308.385-1/2008-14E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E18 314.170-1/2008-13E
E18 405.934-1/2009-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Vater XXXX, dieser wiederum vertreten durch RA. Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, Zl. 06 05.942-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch RA. Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, Zl. 06 05.942-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Vater XXXX stellte als gesetzlicher Vertreter der mj.Der Vater römisch 40 stellte als gesetzlicher Vertreter der mj.
Beschwerdeführerin am 06.06.2006 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz gründet sich auf die im Verfahren der Eltern vorgebrachten Fluchtgründe.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2006, Zl. 06 05.942-BAL, gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte der mj. Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2006, Zl. 06 05.942-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte der mj. Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die mj. Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter der mj. Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 2.4.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
§ 34 Asylgesetz lautet:Paragraph 34, Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Den Asylanträgen der Eltern der mj. Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX, sowie deren Geschwister XXXX und XXXX wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben und ihnen Asyl gewährt.Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Den Asylanträgen der Eltern der mj. Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , sowie deren Geschwister römisch 40 und römisch 40 wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben und ihnen Asyl gewährt.
Gem. § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da wie oben ausgeführt dem Antrag des Vaters und der Mutter sowie der Geschwister der mj. Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und die mj. Beschwerdeführerin eine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist, ist sohin auch der mj. Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit den Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da wie oben ausgeführt dem Antrag des Vaters und der Mutter sowie der Geschwister der mj. Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und die mj. Beschwerdeführerin eine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, ist sohin auch der mj. Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit den Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.
Der Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin ist daher stattzugeben, ihr gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der mj. Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Der Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin ist daher stattzugeben, ihr gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung, dass der mj. Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
04.07.2011