RS AsylGH 2011/6/1 D3 265780-2/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Antragstellerin trifft diesbezüglich kein Auswahlverschulden, wenn sie sich an die Caritas, somit an eine anerkannte Hilfsorganisation, die Flüchtlingen regelmäßig Unterstützungsleistungen auch in rechtlichen Fragen zur Verfügung stellt, gewendet hatte und darauf vertraute, dass deren Rechtsberater ihre Arbeit gewissenhaft erledigen würden.

Schlagworte

Rechtsberater, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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