Norm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Antragstellerin trifft diesbezüglich kein Auswahlverschulden, wenn sie sich an die Caritas, somit an eine anerkannte Hilfsorganisation, die Flüchtlingen regelmäßig Unterstützungsleistungen auch in rechtlichen Fragen zur Verfügung stellt, gewendet hatte und darauf vertraute, dass deren Rechtsberater ihre Arbeit gewissenhaft erledigen würden.
Schlagworte
Rechtsberater, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.07.2011