Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E19 419.548-1/2011-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, Zahl: 10 08.187-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, Zahl: 10 08.187-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin brachte am 03.09.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3).
Mit Schreiben vom 22.10.2010 wurde dem Bundesasylamt seitens der Kinder- und Jugendpsychiatrie mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Mutter aus fachärztlicher Sicht zum gegebenen Zeitpunkt nicht einvernahmefähig seien (AS 63).
Am 20.01.2011 übermittelte der Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, der mehrere Befunde beigelegt waren, und in der erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin vermutlicht nicht einvernahmefähig sei (AS 97 - 147).
Am 02.02.2011 langte beim Bundesasylamt eine weitere Stellungnahme ein, wonach die Beschwerdeführerin dem Ladungsbescheid vom 10.12.2010 für den 03.02.2011 [AS 93] auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht folge leisten könne. Beigelegt wurden Befunde und Entlassungsberichte sowie ein Bericht der Flüchtlingsbetreuerin vom Jänner 2011, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei alleine zu Essen und zu Trinken, sowie ihre Körperpflege wahrzunehmen (AS 155 - 169).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 28.04.2011, Zl. 10 08.187-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 und 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 28.04.2011, Zl. 10 08.187-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS
181 - 226).
Das Bundesasylamt ordnete eine Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an (AS 235, 241). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht persönlich zugestellt, sondern vom Vater der volljährigen Beschwerdeführerin am 06.05.2011 von der Polizei übernommen, da die Beschwerdeführerin laut Heimbetreuung aufgrund der Traumatisierung dazu nicht in der Lage gewesen sei (AS 251, 255).Das Bundesasylamt ordnete eine Zustellung zu eigenen Handen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an (AS 235, 241). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht persönlich zugestellt, sondern vom Vater der volljährigen Beschwerdeführerin am 06.05.2011 von der Polizei übernommen, da die Beschwerdeführerin laut Heimbetreuung aufgrund der Traumatisierung dazu nicht in der Lage gewesen sei (AS 251, 255).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.05.2011 eine Beschwerde, welche von ihrem Vater unterzeichnet wurde (AS 271 - 299).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zustellung
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist, wenn der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist, wenn der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Abs. 2 bis 4 nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf dieses Bundesgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht haben.Gemäß Absatz 5, leg.cit. gelten die Absatz 2 bis 4 nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf dieses Bundesgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Gemäß Paragraph 21, ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0201). Ist der Bescheid jedoch nicht rechtswirksam erlassen, so ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.10.1997, 97/07/0082) ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsmittelbehörde ist es in diesen Fällen verwehrt, meritorisch über das Rechtsmittel abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011 der Beschwerdeführerin niemals zugestellt, sondern einem dazu gemäß § 21 ZustG nicht befugten Ersatzempfänger zugestellt.Im gegenständlichen Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011 der Beschwerdeführerin niemals zugestellt, sondern einem dazu gemäß Paragraph 21, ZustG nicht befugten Ersatzempfänger zugestellt.
Hinweise darauf, dass die volljährige Beschwerdeführerin ihren Vater mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt hat ergeben sich nicht aus dem Akt.
Es erfolgte somit keine rechtswirksame Erlassung des Bescheides.
Dies hat entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdebehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge und die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkungen für das fortgesetzte Verfahren
Für das fortgesetzte Verfahren ist im Sinne der Verwaltungsökonomie ergänzend darauf hinzuweisen, dass es der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall für erforderlich erachtet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Begutachtung zu unterziehen. Insbesondere ist seitens des Bundesasylamtes nicht erhoben worden, ob die volljährige Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten selber wahrzunehmen. Das Bundesasylamt selber ist offenbar davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist, zumal angesichts der vorgelegten Befunde, wonach die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig war, auf eine Einvernahme verzichtet wurde. Gegebenenfalls ist eine Sachwalterbestellung bei Gericht anzuregen.
Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die zu beurteilende Frage einer subsidiären Schutzgewährung nach § 8 AsylG 2005 unter Einbeziehung der vorliegenden Befunde, wonach die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig ist (AS 63) und sowohl zum Essen, Trinken als auch zur Körperhygiene Hilfe benötigt (AS 155 - 169), unabdingbar den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer geeigneten Begutachtung zu unterziehen. Es ist dabei erforderlich festzustellen, in wie weit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat entgegensteht bzw. ob die Rückverbringung eine gesundheitsgefährdende Retraumatisierung bewirken würde (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2007, 2006/19/0290; 17.12.2003, 2000/20/0208).Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die zu beurteilende Frage einer subsidiären Schutzgewährung nach Paragraph 8, AsylG 2005 unter Einbeziehung der vorliegenden Befunde, wonach die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig ist (AS 63) und sowohl zum Essen, Trinken als auch zur Körperhygiene Hilfe benötigt (AS 155 - 169), unabdingbar den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer geeigneten Begutachtung zu unterziehen. Es ist dabei erforderlich festzustellen, in wie weit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat entgegensteht bzw. ob die Rückverbringung eine gesundheitsgefährdende Retraumatisierung bewirken würde vergleiche dazu etwa VwGH 26.01.2007, 2006/19/0290; 17.12.2003, 2000/20/0208).
Ergänzend wird aber auch zu ermitteln sein, wie und wann die Beschwerdeführerin in Schweden eingereist ist. Die Eintragungen im EURODAC-System (AS 9 sowie GZ 412.218 AS 37; GZ 412.215 AS 17) weisen nämlich eher in die Richtung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie gemeinsam in Schweden eingereist ist und nicht, wie vom Vater der Beschwerdeführerin vorgebracht, bereits dort aufhältig war.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Volljährigkeit, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
13.07.2011