Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B3 306.009-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2006, Zl. 05 20.622-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2006, Zl. 05 20.622-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 26. November 2005 einen Asylantrag ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 101/2003 (AsylG 1997) ab (Spruchteil I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil III.)2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil römisch drei.)
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist.
4. Mit Schreiben vom 25. November 2010 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: Er habe am XXXX in Österreich die deutsche Staatsbürgerin XXXX in Deutschland, geheiratet. Dazu legte er die am4. Mit Schreiben vom 25. November 2010 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: Er habe am römisch 40 in Österreich die deutsche Staatsbürgerin römisch 40 in Deutschland, geheiratet. Dazu legte er die am
XXXX ausgestellte Heiratsurkunde vor. Weiters bestehe seit 2. Juni 2010 ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Dazu legte er den Mietvertrag der betreffenden Wohnung sowie Zentralemelderegisterauskünfte vom 2. Juni 2010 vor. Weiters verfüge seine nunmehrige Ehefrau über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, wodurch sie ihr gemeinschaftliches Niederlassungsrecht tatsächlich ausübe. Dazu legte der Beschwerdeführer den deutschen Reisepass seiner Ehefrau und die am 14. November 2006 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und Schweizerbürger vor. Weiters sei die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1. Jänner 2004 durchgehend für das XXXX in XXX tätig und beziehe ein regelmäßiges Einkommen in Höhe von (zuletzt) EUR 2.049,56 netto, womit sie auch den Unterhalt des Beschwerdeführers sichere. Dazu legte der Beschwerdeführer Lohnzettel der letzten drei Monate und aktuelle Arbeits- und Einkommensbestätigungen seiner Ehefrau vor. Schließlich halte sich der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in Österreich auf und habe sehr gute Deutschkenntnisse.römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde vor. Weiters bestehe seit 2. Juni 2010 ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Dazu legte er den Mietvertrag der betreffenden Wohnung sowie Zentralemelderegisterauskünfte vom 2. Juni 2010 vor. Weiters verfüge seine nunmehrige Ehefrau über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, wodurch sie ihr gemeinschaftliches Niederlassungsrecht tatsächlich ausübe. Dazu legte der Beschwerdeführer den deutschen Reisepass seiner Ehefrau und die am 14. November 2006 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und Schweizerbürger vor. Weiters sei die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1. Jänner 2004 durchgehend für das römisch 40 in römisch 30 tätig und beziehe ein regelmäßiges Einkommen in Höhe von (zuletzt) EUR 2.049,56 netto, womit sie auch den Unterhalt des Beschwerdeführers sichere. Dazu legte der Beschwerdeführer Lohnzettel der letzten drei Monate und aktuelle Arbeits- und Einkommensbestätigungen seiner Ehefrau vor. Schließlich halte sich der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in Österreich auf und habe sehr gute Deutschkenntnisse.
5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und teilte mit, dass ihm (als Angehörigen einer EWR-Bürgerin) am 11. April 2011 von der XXXX eine Aufenthaltskarte mit fünfjähriger Gültigkeit erteilt worden sei. Dazu legte er die Kopie seiner Aufenthaltskarte vor (eine Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister vom 3. Juni 2011 deckt diese Angaben).5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück und teilte mit, dass ihm (als Angehörigen einer EWR-Bürgerin) am 11. April 2011 von der römisch 40 eine Aufenthaltskarte mit fünfjähriger Gültigkeit erteilt worden sei. Dazu legte er die Kopie seiner Aufenthaltskarte vor (eine Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister vom 3. Juni 2011 deckt diese Angaben).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen in der Fassung der Novelle 2003 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen in der Fassung der Novelle 2003 anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.".Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.".
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30. April 2004 gestellt. Das ihn betreffende Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; es ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30. April 2004 gestellt. Das ihn betreffende Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; es ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.
1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages (Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages (Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 8 leg. cit. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 1997 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, leg. cit. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 1997 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
3.2. Da dem Beschwerdeführer als Angehörigen einer EWR-Bürgerin am 11. April 2011 von der XXXXeine Aufenthaltskarte erteilt worden ist, verfügt er über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht. Damit kommt seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
04.07.2011