Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B1 415.152-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX früher XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 früher römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 11 04.185 EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, beantragte erstmals nach illegaler Einreise am 12.08.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Zur Begründung gab sie an, dass sie vor zwei Jahren ihren Ehemann verlassen habe und seither im Haus ihres Onkels, der sich zur Zeit in Amerika befinde, gelebt habe. Sie sei durch ihren Ehemann und durch ihren Vater am Leben bedroht worden. Seit einem Jahr betreibe sie die Scheidung, diese sei jedoch noch nicht abgeschlossen worden. Außerdem lebe der Freund der Antragstellerin in Österreich und sie wolle mit ihm leben.
Aus einer durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Gerichtsentscheidung vom 03.12.2009 war ersichtlich, dass ihre Ehe aufgelöst wurde und die beiden Kinder zur Betreuung, Versorgung und Erziehung der Beschwerdeführerin zugesprochen wurden, wobei auch eine Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung verfügt wurde. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr Ehemann gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht habe und das Verfahren noch anhängig sei.
Auf die Frage nach dem letztlich ausschlaggebenden Grund für die Ausreise im August 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bedroht worden sei und bei einem Mann leben wolle, der sich in Österreich befinde. Es handle sich um einen in Österreich aufhältigen Asylwerber, den die Beschwerdeführerin im April 2010 über Internet kennengelernt habe.
1.1.2. Dieser erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde durch die Rechtsmittelentscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin weiters gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung durch persönliche Ausfolgung an die Beschwerdeführerin gegen Übernahmebestätigung am 16.09.2010 in Rechtskraft.1.1.2. Dieser erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde durch die Rechtsmittelentscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung durch persönliche Ausfolgung an die Beschwerdeführerin gegen Übernahmebestätigung am 16.09.2010 in Rechtskraft.
In dieser Entscheidung wurden zur Person der Beschwerdeführerin folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Die Beschwerdeführerin stammt aus der Großgemeinde XXXX. Sie lebte mit ihrem Ehemann etwa drei Jahre lang in Deutschland, wo zwei gemeinsame Kinder geboren wurden und kehrte mit ihm 2008 in den Kosovo zurück. Die Beschwerdeführerin wurde durch ihren Ehemann misshandelt, hat ihn im Februar 2009 polizeilich angezeigt und sich von ihm getrennt. Nach einem kurzen Aufenthalt bei ihren Eltern lebte die Beschwerdeführerin in einem durch einen im Ausland lebenden Onkel zur Verfügung gestellten Haus in XXXX. Laut einer nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom 03.12.2009 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin aufgelöst, ihr die Obsorge für die beiden Kinder zugesprochen sowie eine Regelung über ein Besuchsrecht des Kindesvaters und eine Verpflichtung zur Leistung von Alimenten getroffen. Über das durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden."Die Beschwerdeführerin stammt aus der Großgemeinde römisch 40 . Sie lebte mit ihrem Ehemann etwa drei Jahre lang in Deutschland, wo zwei gemeinsame Kinder geboren wurden und kehrte mit ihm 2008 in den Kosovo zurück. Die Beschwerdeführerin wurde durch ihren Ehemann misshandelt, hat ihn im Februar 2009 polizeilich angezeigt und sich von ihm getrennt. Nach einem kurzen Aufenthalt bei ihren Eltern lebte die Beschwerdeführerin in einem durch einen im Ausland lebenden Onkel zur Verfügung gestellten Haus in römisch 40 . Laut einer nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom 03.12.2009 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin aufgelöst, ihr die Obsorge für die beiden Kinder zugesprochen sowie eine Regelung über ein Besuchsrecht des Kindesvaters und eine Verpflichtung zur Leistung von Alimenten getroffen. Über das durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden.
Die Beschwerdeführerin hat seit der Trennung von ihrem Ehegatten und dem kurzen Aufenthalt bei ihren Eltern im Februar 2009 keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Ehegatten und ihrem Vater gehabt. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit seitens ihres Vaters und ihres Ehegatten rechnen müsste. Die Beschwerdeführerin könnte vor einer derartigen Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat im April 2010 über Internet einen in Österreich als Asylwerber aufhältigen Mann kennengelernt und ist im August 2010 mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich gereist. Sie lebt seither mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt, geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hat keine Verwandten in Österreich."
Vor dem Hintergrund von weiteren Feststellungen dieser Entscheidung über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde die Beurteilung getroffen, dass diese im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder refoulementschutzrechtlich relevante sonstige Bedrohung zu erwarten habe. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und des prekären aufenthaltsrechtlichen Status ihres Lebensgefährten sowie wegen des Fehlens sonstiger Bindungen zu Österreich waren keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition festzustellen.Vor dem Hintergrund von weiteren Feststellungen dieser Entscheidung über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde die Beurteilung getroffen, dass diese im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder refoulementschutzrechtlich relevante sonstige Bedrohung zu erwarten habe. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und des prekären aufenthaltsrechtlichen Status ihres Lebensgefährten sowie wegen des Fehlens sonstiger Bindungen zu Österreich waren keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition festzustellen.
1.2. Am 01.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab bei der Erstbefragung an, nach der erfolgten Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz am 28.10.2010 mit einem Reisebus in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein und sich dort bis 30.04.2011 aufgehalten zu haben. Sie sei mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich eingereist. Im Dezember 2010 habe sie den Gerichtsbeschluss über die Scheidung ihrer Ehe erhalten, wobei ihr die Kinder zugesprochen worden seien; ihr früherer Ehemann habe ihr die Kinder jedoch entzogen und zu sich genommen. Da ihr Onkel sein Haus verkauft habe, hätte sie keine Wohnung mehr gehabt und könne auch nicht zu ihren Eltern gehen, mit denen sie wegen der Scheidung "zerstritten" sei. Da sie von ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten schwanger sei, habe sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen.
1.3. Am 05.05.2011 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Sie legte eine am 03.05.2011 von einer Dienststelle des Innenministeriums der Republik Kosovo in ihrer Herkunftsgemeinde ausgestellte Niederlassungsbestätigung vor, aus der ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin (wieder) ihren Geburtsnamen trage und an einer Adresse in der Herkunftsgemeinde registriert sei.
Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihre bereits bei der Erstbefragung getätigten Angaben. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat Ende Oktober 2010 im Haus ihres Onkels gelebt und sei von diesem finanziell unterstützt worden. Da dieser Onkel das Haus verkaufen wolle, habe sie sich zur Ausreise entschlossen, um mit dem in Österreich aufhältigen Vater des von ihr erwarteten Kindes zusammenzuleben. Im Falle einer Rückkehr müsse sie im Herkunftsstaat alleine leben. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sie habe weder im Herkunftsstaat, noch seit ihrer Einreise nach Österreich ärztliche Behandlung in Anspruch genommen.
Laut der Kopie eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mutter-Kind-Passes ergab eine am 18.05.2011 vorgenommene Untersuchung, dass sie sich bei unauffälligem gynäkologischem Status in der 25. Schwangerschaftswoche befinde.
1.4. Am 01.06.2011 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes statt, wobei die Beschwerdeführerin angab, dass sie beabsichtige, mit dem Vater des von ihr erwarteten Kindes in Österreich die Ehe zu schließen. Sie habe keine sonstigen im Inland aufhältigen Verwandten. Die Beschwerdeführerin beharrte bei der Erörterung von Ungereimtheiten hinsichtlich des sich aus dem Status ihrer Schwangerschaft ergebenden Zeugungstermins und dem Zeitpunkt ihrer behaupteten freiwilligen Ausreise aus Österreich Ende Oktober 2010 darauf, dass sie tatsächlich in den Herkunftsstaat gereist sei und sich dort bis zur neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich am 01.05.2011 aufgehalten habe. Zu ihr mitgeteilten Feststellungen über Grundversorgung, medizinische Versorgung und die Behandlung von Rückkehrern im Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz der Genannten aufgrund von § 12 a Abs.2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei in derMit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz der Genannten aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei in der
27. Woche schwanger; der Vater des erwarteten Kindes halte sich in Österreich als Asylwerber, dessen Verfahren sich im Stande der Beschwerde befinde, auf und es habe seit der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung vom 16.09.2010 keine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden können.
Den Feststellungen des Bescheides über die Situation im Herkunftsstaat ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert ist und dass alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, zwar zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen seien, jedoch enthalten die Feststellungen keine Hinweise darauf, dass solche Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über die behauptete freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat Ende Oktober 2010 wurden als unglaubwürdig bewertet.
1.5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.06.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.06.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1. Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.05.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 AsylG 2005 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.05.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 10.09.2010 im Verfahren über ihren ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 16.09.2010 in Rechtskraft erwachsen.2.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 10.09.2010 im Verfahren über ihren ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 16.09.2010 in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 (wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt) binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, (wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt) binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Beschwerdeführer behauptet, am 28.10.2010 Österreich verlassen zu haben und am 01.05.2011 erneut illegal eingereist zu sein zu sein. Da seit dem Zeitpunkt der behaupteten freiwilligen Ausreise ein Zeitraum von weniger als 18 Monaten verstrichen ist, liegt auch bei Zugrundelegung dieser Angaben der Beschwerdeführerin eine aufrechte Ausweisung vor.
2.2. Im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, durch ihren (früheren) Ehemann und ihren Vater einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Bei Zugrundelegung ihrer Angaben über die behauptete freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ist zweifelsfrei ersichtlich, dass eine solche Bedrohungssituation tatsächlich nicht bestanden hat.
Der nunmehr vorgebrachte Wunsch der Beschwerdeführerin, bei den in Österreich derzeit aufhältigen Vater des von ihr erwarteten Kindes zu leben, bildet keinen Hinweis auf das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen Bedrohungssituation im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin hat vor dem Hintergrund der bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 und auch im nunmehrigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 getroffenen Feststellungen über die bestehende gesicherte Grundversorgung, Krankenversorgung und den Zugang für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen zu Sozialhilfe und Hilfeleistungen durch Nichtregierungsorganisationen auch nicht zu befürchten, dass sie im Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie hat im Herkunftsstaat selbst dann, wenn sie tatsächlich mit keiner Unterstützung durch ihre Familie rechnen könnte, Zugang zu Sozialhilfe und humanitärer Hilfe. Auch die Sicherheitslage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.2.3. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie hat im Herkunftsstaat selbst dann, wenn sie tatsächlich mit keiner Unterstützung durch ihre Familie rechnen könnte, Zugang zu Sozialhilfe und humanitärer Hilfe. Auch die Sicherheitslage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 in der 27. Schwangerschaftswoche und befindet sich gegenwärtig in der 28. Schwangerschaftswoche.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 - der im vorliegenden Verfahren zwar nicht anzuwenden ist, jedoch die Grundwertungen des Gesetzgebers im Hinblick auf die Berücksichtigung der Schwangerschaft einer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffenen Person erkennen lässt - ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, XXII. GP) kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage". Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin gemessen an dem acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung einsetzenden Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 noch keine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben und es liegt auch keine Risikoschwangerschaft vor. Daher kann ausgeschlossen werden, dass eine Durchführung einer Ausweisung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 - der im vorliegenden Verfahren zwar nicht anzuwenden ist, jedoch die Grundwertungen des Gesetzgebers im Hinblick auf die Berücksichtigung der Schwangerschaft einer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffenen Person erkennen lässt - ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage". Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin gemessen an dem acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung einsetzenden Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 noch keine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben und es liegt auch keine Risikoschwangerschaft vor. Daher kann ausgeschlossen werden, dass eine Durchführung einer Ausweisung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.
Sollten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Art. 3 EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß § 50 Abs. 1 FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.Sollten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Artikel 3, EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.
Wie in einem zuletzt beim Asylgerichtshof anhängigen anderem Beschwerdeverfahren (Zl.
B7 232.141-3/2009) bekannt geworden ist, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf diese Mitteilung ist davon auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.
In diesem Zusammenhang sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es an der Beschwerdeführerin selbst liegt, ihr die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich die Beschwerdeführerin dazu entschließt, freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Zwei Kinder der Beschwerdeführerin aus ihrer geschiedenen Ehe, hinsichtlich derer der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben die Obsorge zugesprochen worden ist, leben beim Kindesvater und früheren Ehemann der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer (erstmaligen) illegalen Einreise nach Österreich im August 2010 maximal etwa zehn Monate - eventualiter (bei Zugrundelegung der von ihr behaupteten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat) - lediglich etwas mehr als drei Monate bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten und Vater des von ihr erwarteten Kindes in Österreich gelebt. Dieser Lebensgefährte ist in Österreich lediglich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber aufhältig; über seinen Asylantrag ist ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig. Der gemeinsame Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten ist - selbst wenn sie das österreichische Bundesgebiet seit ihrer Einreise im August 2010 entgegen ihren Angaben tatsächlich nicht mehr verlassen haben sollte - als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass ihre Einreise (und auch die von ihr behauptete weitere Einreise Ende April 2011) illegal erfolgt ist und ihr ebenso wie ihrem Lebensgefährten aufgrund des prekären aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber bewusst gewesen sein musste, dass beide mit einer Gestattung des Aufenthaltes zur Fortführung eines Familienlebens in Österreich nicht rechnen konnten.
Die Beschwerdeführerin hat familiäre Bindungen im Herkunftsstaat zu ihren dort aufhältigen Kindern aus der früheren Ehe; darüber hinaus ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer behaupteten illegalen Einreise am 01.05.2011 die erst am 03.05.2011 ausgestellte Wohnsitzbestätigung ihrer Herkunftsgemeinde vorgelegt hat, ersichtlich, dass sie bei der offensichtlich während ihrer Abwesenheit vom Herkunftsstaat erfolgten Beschaffung dieser Bestätigung auf Unterstützung durch Bekannte oder Verwandte rechnen konnte.
Die Beschwerdeführerin ist - angesichts der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes naturgemäß - in Österreich nicht sprachlich, gesellschaftlich und ökonomisch integriert.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten die Ehe zu schließen beabsichtigt und ein gemeinsames Kind erwartet, bildet zwar einen Beleg dafür, dass die familienähnliche Beziehung zwischen ihr und dem Lebensgefährten nach der Absicht der Beteiligten längerfristig bzw. auf Dauer ausgerichtet ist, jedoch ist der derzeit aufrechte Bestand dieser Beziehung auf die wiederholte illegale Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet (sofern ihre diesbezüglichen Angaben zugrunde gelegt werden) oder auf eine Missachtung der rechtskräftig verfügten Ausweisung durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.09.2011 nach zuvor erfolgter illegaler Einreise zurückzuführen, sodass einer Duldung des weiteren Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet schwerwiegende Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber aufhältig ist, musste sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Lebensgefährten schon vor der Aufnahme der Lebensgemeinschaft und auch vor der Zeugung des gemeinsamen Kindes bewusst gewesen sein, dass beide auf die Gestattung des weiteren Aufenthaltes in Österreich nicht mit Grunde vertrauen können.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet ein eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Aufenthaltbeendigung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Aufenthaltsbeendigung wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.4. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 rechtmäßig.2.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
12.07.2011