Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A11 405.124-2/2011/9E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Sudan alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl.: 10 06.304-EASt-WEST beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Sudan alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl.: 10 06.304-EASt-WEST beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und nach eigenen Angaben am 27.2.2009 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 6.3.2009, Zahl: 09 02.546-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zur individuellen Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2009, Zl. A11 405.124-1/2009/7E, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden ist.Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2009, Zl. A11 405.124-1/2009/7E, gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden ist.
Am 25.6.2010 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, am 16.7.2010 wurde ihm der geplante Abschiebetermin 2.8.2010 nach Nigeria zur Kenntnis gebracht.
Am 19.7.2010, somit binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin, stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 30.7.2010, Zl. 10 06.304 - EAST West, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 30.7.2010, Zl. 10 06.304 - EAST West, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.
Mit Fax vom 1.8.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung.
Am 2.8.2010 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria abgeschoben, seit damals besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter, XXXX, kein Kontakt mehr.Am 2.8.2010 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria abgeschoben, seit damals besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter, römisch 40 , kein Kontakt mehr.
In der Folge erließ das Bundesasylamt am 6.12.2010, den Bescheid vom 3.12.2010, Zl. 10 06.304-1 - EAST West, mit welchem erneut festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wird.In der Folge erließ das Bundesasylamt am 6.12.2010, den Bescheid vom 3.12.2010, Zl. 10 06.304-1 - EAST West, mit welchem erneut festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wird.
Mit Bescheid vom 29.12.2010, Zl. 10 06.304-EAST West, wurde der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.7.2010 gem. § 68 AVG wegen res iudicata zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid vom 29.12.2010, Zl. 10 06.304-EAST West, wurde der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.7.2010 gem. Paragraph 68, AVG wegen res iudicata zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29.12.2010 per Fax zugestellt.
Mit Fax vom 9.1.2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. 10 06.304-EAST West. Unter einem beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6.5.2011, Zl. A11 405.124-2/2011/6Z, wurde Fr. XXXX zur Rechtsberaterin bestellt und dem Beschwerdeführer beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6.5.2011, Zl. A11 405.124-2/2011/6Z, wurde Fr. römisch 40 zur Rechtsberaterin bestellt und dem Beschwerdeführer beigegeben.
Mit Vorhalt ebenfalls vom 6.5.2011, Zl. A11 405.124-2/2011/7Z, wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines gewillkürten Vertreters sowie seiner Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. 10 06.304-EAST West, verspätet sei. Der angesprochene Bescheid sei seinem Vertreter am Mittwoch, dem 29.12.2010 zugestellt worden; die gem. § 22 Abs. 12 AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist habe demgemäß mit Ablauf des 5.1.2011 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 9.1.2011 per Fax eingebracht worden und erweise sich somit als verspätet.Mit Vorhalt ebenfalls vom 6.5.2011, Zl. A11 405.124-2/2011/7Z, wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines gewillkürten Vertreters sowie seiner Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. 10 06.304-EAST West, verspätet sei. Der angesprochene Bescheid sei seinem Vertreter am Mittwoch, dem 29.12.2010 zugestellt worden; die gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist habe demgemäß mit Ablauf des 5.1.2011 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 9.1.2011 per Fax eingebracht worden und erweise sich somit als verspätet.
Hiezu wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Fax vom 8.5.2011 erklärte der gewillkürte Vertreter (XXXX) des Beschwerdeführers, dass er zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme abgeben könne, da er zum Beschwerdeführer, der schon vor einiger Zeit abgeschoben worden sei, keinen Kontakt mehr habe.Mit Fax vom 8.5.2011 erklärte der gewillkürte Vertreter (römisch 40 ) des Beschwerdeführers, dass er zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme abgeben könne, da er zum Beschwerdeführer, der schon vor einiger Zeit abgeschoben worden sei, keinen Kontakt mehr habe.
Die beigegebene Rechtsberaterin gab zu obigem Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der angefochtene Bescheid wurde mit 29.12.2010 per Fax dem gewillkürten Vertreter (XXXX) des Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt (AS 425 und 427, sowie eigenes Vorbringen des Vertreters zur Zustellung am 29.12.2010 in der Beschwerde AS 445).Der angefochtene Bescheid wurde mit 29.12.2010 per Fax dem gewillkürten Vertreter (römisch 40 ) des Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt (AS 425 und 427, sowie eigenes Vorbringen des Vertreters zur Zustellung am 29.12.2010 in der Beschwerde AS 445).
Ausgehend von diesem Zustellungsdatum (29.12.2010) endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 5.1.2011, sodass die Beschwerdeeinbringung per Fax am 9.1.2011 jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 5.1.2011 in Rechtskraft erwachsen.
Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführervertreters, dass die einwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei, vermag der Asylgerichtshof nicht zu teilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
09.08.2011