RS Vfgh 2006/11/27 B1372/06

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos, Zurückweisung einer selbst verfassten, von einem Rechtsanwalt bloß unterschriebenen Beschwerde (vgl B v 19.06.06, B339/06).Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos, Zurückweisung einer selbst verfassten, von einem Rechtsanwalt bloß unterschriebenen Beschwerde vergleiche B v 19.06.06, B339/06).

Dass die Einschreiterin einen anderen Rechtsanwalt als Beschwerdevertreter beauftragen wollte, dies aber mangels erforderlicher finanzieller Mittel scheiterte, stellt vor dem Hintergrund des konkreten Falles und der Abweisung des Verfahrenshilfe-Antrages mangels Erfolgsaussicht kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

Entscheidungstexte

  • B 1372/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2006 B 1372/06

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1372.2006

Dokumentnummer

JFR_09938873_06B01372_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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