TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/9 A14 409858-2/2011

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Spruch

A14 409.858-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 10 10.199-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 10 10.199-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66/4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66 /, 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.10.2009, Zl. 09 00.103-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.01.2009 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und die Genannte in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.1. Mit Bescheid vom 19.10.2009, Zl. 09 00.103-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.01.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die Genannte in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

2. Ihre dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010 zu Zahl A14 409.858-1/2009/4E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Ziffer 1 und 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 abgewiesen.2. Ihre dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010 zu Zahl A14 409.858-1/2009/4E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer 1 und 10 Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 abgewiesen.

3. Am 02.11.2010 brachte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte hiezu vor, sie habe zu ihren Gründen aus dem ersten Asylverfahren nichts hinzuzufügen, außer dass sie krank sei und Aids habe.

4. Mit Beschluss vom 15.12.2010 erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der XXXX gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Zahl U2159/10-8 der die aufschiebende Wirkung zu.4. Mit Beschluss vom 15.12.2010 erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der römisch 40 gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Zahl U2159/10-8 der die aufschiebende Wirkung zu.

5. Mit Bescheid vom 03.03.2011 zu Zahl 10 10.199-EAST Ost wies das Bundesasylamt, EAST-Ost den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.11.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.5. Mit Bescheid vom 03.03.2011 zu Zahl 10 10.199-EAST Ost wies das Bundesasylamt, EAST-Ost den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

6. Gegen diesen Beschluss wurde fristgerecht am 25.03.2011 die gegenständliche Beschwerde eingebracht.

7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.05.2011 zu Zahl U2159/10-12 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010, Zahl A14 409.858-1/2009/4E, aufgehoben.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1 Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.11.2010 eingebracht und ist daher nach § 75 Abs.1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.11.2010 eingebracht und ist daher nach Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3. Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).3. Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall - , sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall - , sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu § 66 Abs. 4 AVG führt der VWGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "in bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen hat; dies dann, wenn nach der materiell- rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides, den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann".Zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt der VWGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "in bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen hat; dies dann, wenn nach der materiell- rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides, den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann".

4. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass für den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2010 die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages wegen Vorliegen einer entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG vorliegen.4. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass für den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2010 die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages wegen Vorliegen einer entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen.

Durch die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG nunmehr nicht mehr vor, da das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde und somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.Durch die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nunmehr nicht mehr vor, da das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde und somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches diese im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 02.11.2010 erstattete, wird im Beschwerdeverfahren zu ihrem Asylantrag vom 04.01.2009 zu Zahl A14 409.858-1/2009 einzugehen sein.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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