TE AsylGH Beschluss 2011/6/10 A1 419396-1/2011

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Veröffentlicht am 10.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A1 419.396-1/2011/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl: 11 04.138-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia alias Senegal, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl: 11 04.138-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia alias Senegal, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2011 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.05.2011 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag wie folgt:

"Ich stelle heute erneut in Österreich einen Asylantrag, da mein letzter Asylantrag in Österreich negativ entschieden wurde". "Den Grund, warum die Leute in meiner Heimat nach mir suchen, habe ich bereits in meinem ersten Asylantrag angegeben".

Befragt, ob der Asylweber neue Gründe habe, gab er an: "Meine alten Asylgründe sind noch aufrecht und aktuell. Neue Asylgründe habe ich keine" (AS 45). Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ihm ein Bekannter seines Vaters namens XXXX, während seines Aufenthaltes in der Schweiz, mitgeteilt habe, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren solle, weil immer noch nach ihm gesucht werde und sein Leben dort in Gefahr wäre.Befragt, ob der Asylweber neue Gründe habe, gab er an: "Meine alten Asylgründe sind noch aufrecht und aktuell. Neue Asylgründe habe ich keine" (AS 45). Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ihm ein Bekannter seines Vaters namens römisch 40 , während seines Aufenthaltes in der Schweiz, mitgeteilt habe, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren solle, weil immer noch nach ihm gesucht werde und sein Leben dort in Gefahr wäre.

Er befürchte, dass die Familie von XXXX wegen ihres Todes, Rache an ihm üben wolle. Er habe Angst, dass ihn die Familie umbringe.Er befürchte, dass die Familie von römisch 40 wegen ihres Todes, Rache an ihm üben wolle. Er habe Angst, dass ihn die Familie umbringe.

Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sagte er: "Konkrete Hinweise gibt es keine". Jedoch habe ihm XXXX in der Schweiz mitgeteilt, dass die Familie von XXXX sowohl in Gambi, als auch im Senegal nach ihm suche.Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sagte er: "Konkrete Hinweise gibt es keine". Jedoch habe ihm römisch 40 in der Schweiz mitgeteilt, dass die Familie von römisch 40 sowohl in Gambi, als auch im Senegal nach ihm suche.

Mit Mandatsbescheid vom 03.05.2011 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 59 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 03.05.2011 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, nicht zuerkannt.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe und könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgeantragsstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei.

Am 18.05.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er halte seine Fluchtgründe aufrecht. Er habe die Wahrheit gesagt. Er habe wirklich ein Problem zu Hause und es sei in Gambia sehr gefährlich. Weiters gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe einen neuen Asylantrag deswegen gestellt, da ich in Gambia Probleme habe und der Grund warum ich Gambia verlassen habe aufrecht bleibt".

Er lebe in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei aber bereits wegen Drogendelikten zu insgesamt 24 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Mandatsbescheid vom 03.05.2011, AZ. 11 04.138, nie erhalten habe und dass es sich dabei nicht um seine Unterschrift handle.

Mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG, § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen auf Gründe stütze, welche er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht habe und welche bereits damals rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden seien. Somit könne auch diesem Vorbringen kein glaubwürdiger Kern zukommen (AS 175). Einer Ausweisung stehe kein geänderter Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben entgegen und sei der Grad der Integration als gemindert anzusehen, weil der Beschwerdeführer bereits nach relativ kurzer Zeit nach dem SMG verurteilt worden sei.

Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorbringen können, dass ihm der Mandatsbescheid nicht ausgefolgt worden sei, zumal seine Unterschrift im Wesentlichen jener der Erstbefragung entspreche.

Außerdem sei die Lage in Gambia seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Die Verwaltungsakten langten am 24.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung, Abteilung A1, ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 24.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung, Abteilung A1, ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgte erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 12.04.2006 initiierte Asylverfahren, Zl. 06 04.081-BAL, wurde mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 05.11.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 12.04.2006 initiierte Asylverfahren, Zl. 06 04.081-BAL, wurde mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 05.11.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben. Diesen Gründen fehlt es im Übrigen an Glaubwürdigkeit.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid vom 03.05.2011, AZ 11 04.138, zugestellt wurde.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt.

Der Beschwerdeführer wurde viermal (!!) rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten und stellt sich diese - wie bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - wie folgt dar:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Umsetzung der ursprünglich in der neuen Verfassung vorgesehenen Dezentralisierung ist gegenwärtig noch in der Schwebe.

Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.

Die Regierung reagiert auf Kritik sensibel. Es kommt regelmäßig zu Regierungsumbildungen.

Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel.

Auch die Bildungspolitik, mit einem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung besonders von Mädchen, hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998/99 wurden nur 71 Prozent der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 Prozent). Die gambische Opposition ist sich uneins. Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten bisher an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten.

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, in der Praxis ist diese nur in Einzelfällen gewährleistet. Vor allem die niedrigeren Instanzen waren korrupt und Druck der Exekutive ausgesetzt. Die Regierung ermöglichte weiterhin Richtern aus anderen Staaten des Commonwealth, mit einem ähnlichen Rechtssystem, in Gambia zu arbeiten, da diese generell weniger anfällig für Korruption waren.

Das Justizsystem in Gambia anerkennt Gewohnheitsrecht, islamisches Recht (Scharia), und positives Recht nach britischem Vorbild. Das Justizsystem besteht aus dem Obersten Gericht, dem Kassationsgericht, den hohen Gerichten und acht Magistratsgerichten. Cadi-Gerichte sind im Bereich des Privatrechts (Heirat, Erbschaft, Landbesitz, etc.) zuständig, solange Moslems involviert sind. Bezirkschefs haben den Vorsitz bei lokalen Tribunalen auf Bezirksebene, die auf Basis des Gewohnheitsrechts entscheiden. Bei Cadi-Gerichten sowie Bezirksgerichten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Angeklagten.

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Gewaltenteilung wird durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leidet vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte werden eingeschränkt. Der Geheimdienst NIA spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der Pressefreiheit. Verbale Attacken des Präsidenten gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten sind an der Tagesordnung. Ein restriktives Mediengesetz sieht für Rufschädigung mindestens 6 Monate Haft vor. Im Sommer 2009 wurden sechs Journalisten zu hohen Haft- und Geldstrafen verurteilt, später von Präsident Jammeh begnadigt.

Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprachen nicht internationalen Standards, jene in Anhaltezentren hingegen schon. Besuche unabhängiger Menschenrechtsorganisationen waren eingeschränkt erlaubt, jedoch durften wegen politisch heikler Materien inhaftierte Gefangene nicht besucht werden. Lokale Gefängnisse waren überbelegt. Insassen, auch Untersuchungshäftlinge, mussten gelegentlich auf dem Boden schlafen. Es gab Beschwerden über Misshandlungen durch die Wachen, schlechte Sanitäreinrichtungen und unpassende Ernährung.

Die Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Nach verschiedenen Quellen lag das Bruttoinlandsprodukt 2008 bei 625 Millionen Euro. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt: Laut Angaben der Weltbank (2008) leben 61 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze.

Die binnenwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die jährliche Wachstumsrate ist von 4,5 Prozent in 2006 auf 6 Prozent in 2008 gestiegen Gestützt wird dieser Aufwärtstrend durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors.

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafenni und Bwiam. Diese bilden die tertiäre Ebene. Weiters existieren 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren, die die sekundäre Ebene bilden. Die primäre Ebene besteht auf Ebene der Dörfer mit mehr als 400 Einwohnern, wo ein Einwohner eine medizinische Grundausbildung erhält und gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig ist. Unterstützt werden diese durch 200 mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGOs, die im Gesundheitsbereich tätig sind.

Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum (MRC - Medical Research Council) mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Forschungsgebiete sind Immunologie, Mikrobiologie, Virologie und Molekularbiologie. Das Zentrum verfügt über klinische Einrichtungen. In der angeschlossenen Gate Clinic werden etwa 50.000 Patienten im Jahr behandelt.

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage und Vorverfahren:

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia ergeben sich aus der Aktenlage:

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der beiden mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände angeführt, die er bereits im Erstverfahren geltend gemacht hat.

Einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer damit nicht vorgebracht. In Übereinstimmung damit, gab der Beschwerdeführer, im Zuge der am 18.05.2011 durchgeführten Einvernahme, an: "Ich habe einen neuen Asylantrag deswegen gestellt, da ich in Gambia Probleme habe und der Grund warum ich Gambia verlassen habe aufrecht bleibt".

Hinsichtlich des ursprünglichen Vorbringens im ersten, vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren, hat das Bundesasylamt eine ausführliche Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat nun im gegenständlichen Verfahren keinerlei zusätzliche Sachverhaltselemente in Bezug auf sein ursprüngliches Vorbringen angeführt, die zu einer in dieser Hinsicht anders lautenden Entscheidung führen hätten können.

In Bezug auf die Frage der Zustellung des Mandatsbescheides vom 03.05.2011 war der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten:

Die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung weicht von jenen auf den Einvernahmeprotokollen derartig ab, dass hier ein Irrtum bei der Ausfolgung des Mandatsbescheides nicht ausgeschlossen werden kann, sodass im Ergebnis keine Feststellung getroffen werden konnte, dass der Beschwerdeführer besagten bescheid tatsächlich übernommen hatte. Eine wirksame Zustellung dieses Bescheides konnte daher nicht konstatiert werden. Dadurch erübrigen sich auch Überlegungen hinsichtlich der inhaltlichen beziehungsweise sonstigen formellen - abstrahiert vom angeführten Problemkreis der Zustellung - Rechtmäßigkeit dieses Bescheides.

Das Bundesasylamt hat hier völlig richtig festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt, den er im Sommer 2010 von XXXX in der Schweiz mitgeteilt bekommen hätte, wonach ihm in der Heimat weiterhin Gefahr drohe, von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist.Das Bundesasylamt hat hier völlig richtig festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt, den er im Sommer 2010 von römisch 40 in der Schweiz mitgeteilt bekommen hätte, wonach ihm in der Heimat weiterhin Gefahr drohe, von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist.

Neben der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum angeführten Fluchtgrund ist festzuhalten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Änderung der allgemeinen Situation in Gambia notorisch ist, welche, im Falle der Abschiebung, eine reale Gefahr im Sinne der Art. 2, 3 EMRK bedeuten würde.Neben der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum angeführten Fluchtgrund ist festzuhalten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Änderung der allgemeinen Situation in Gambia notorisch ist, welche, im Falle der Abschiebung, eine reale Gefahr im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK bedeuten würde.

Dass keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich besteht, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. So gibt der Beschwerdeführer offen an, weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (AS 141). Ein Eingriff in Art. 8 EMRK kann also nicht konstatiert werden.Dass keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich besteht, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. So gibt der Beschwerdeführer offen an, weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (AS 141). Ein Eingriff in Artikel 8, EMRK kann also nicht konstatiert werden.

Auch sonstige Integrationselemente ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

Im Gegenteil, der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach und einschlägig strafgerichtlich in Erscheinung getreten, wie obige Verurteilungen klar demonstrieren.

Auch ist er aktuell untergetaucht - der Beschwerdeführer ist seit 07.06.2011 nicht mehr polizeilich gemeldet, er bezieht auch keine Grundversorgung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zuzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.04.2011 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.

Zu den Vorraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Bundesasylamtes vom 20.10.2010 zu AZ 06 04.081-BAL eine aufrechte Ausweisung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Gambia im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesasylamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Der Beschwerdeführer, mehrmals wegen Drogendelikten verurteilt und auch aktuell wieder untergetaucht, scheint - unpräjudiziell und der Entscheidung der Erstbehörde nicht vorgreifend - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sein, was aller Voraussicht nach die dringende Ausserlandesschaffung aus Österreich vonnöten machen wird.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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