Norm
AVG §66 Abs4Spruch
E2 419374-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kuwait, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.611-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kuwait, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.611-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, nachdem er am 30.07.2010 in Deutschland beim illegalen Aufenthalt betreten und nach Österreich rückverbracht wurde, am 05.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Asylverfahren führte der BF zusammengefasst aus, dass er Kuwait verlassen habe, da er sich dort in einer hoffnungslosen Situation befunden habe. Er sei Angehöriger einer vom kuwaitischen Staat nicht anerkannten Volksgruppe - bei der Beschuldigtenvernehmung in der BPI F. in Deutschland am 30.07.2010 gab der BF an, er sei Beduine - und existiere daher rechtlich in seinem Herkunftsstaat nicht. Er besitze die kuwaitische Staatsbürgerschaft nicht. Ihm würden auch keine Papiere ausgestellt. Er habe nicht einmal das Recht gehabt, die Schule zu besuchen, und der kuwaitische Staat würde ihn auch nicht mehr einreisen lassen.
2. Da der BF trotz ordnungsgemäßer Ladungen nicht zu der für 15.11.2010 anberaumten Einvernahme erschienen war, veranlasste das Bundesasylamt Ermittlungen, ob der BF noch an der angegebenen Abgabestelle wohnhaft sei. Diese brachten zu Tage, dass sich der BF nicht mehr regelmäßig an der angegebenen Abgabestelle aufhielt, sodass der BF in der Folge von der angegebenen Abgabestelle abgemeldet wurde.
3. Mit Bescheid vom 13.01.2011, Zl. 10 06.915-BAL , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs 1 leg. cit. nach Kuwait aus.3. Mit Bescheid vom 13.01.2011, Zl. 10 06.915-BAL , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) ab und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. nach Kuwait aus.
In der Zustellverfügung vom selben Tag verfügte das Bundesasylamt die Zustellung dieses Bescheids durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG.In der Zustellverfügung vom selben Tag verfügte das Bundesasylamt die Zustellung dieses Bescheids durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG.
Der Aktenvermerk vom 14.01.2011 dokumentiert, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorangehenden Zustellversuch "im Akt" hinterlegt wurde.Der Aktenvermerk vom 14.01.2011 dokumentiert, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorangehenden Zustellversuch "im Akt" hinterlegt wurde.
4. Mit Schreiben vom 10.02.2011 stimmte Österreich dem Ersuchen Schwedens, den BF aufgrund der Zuständigkeit Österreichs für dessen Asylverfahren wieder aufzunehmen, zu. Am 10.03.2011 wurde der BF von Schweden nach Österreich überstellt.
5. Am 17.03.2011 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er bei der Erstbefragung am selben Tag sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2011 wiederum mit seinen Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, darüber hinaus mit seinem Gesundheitszustand, begründete.
6. Mit Bescheid vom 06.04.2011, Zl. 11 02.611-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nach Kuwait aus (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom 06.04.2011, Zl. 11 02.611-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Kuwait aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Eingabe vom 08.04.2011 rechtzeitig Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.2. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.3.2. Das BAA ging in seinem den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2011 wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid vom 06.04.2011 davon aus, dass der den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 inhaltlich behandelnde Bescheid des BAA vom 13.01.2011 am 14.01.2011 wirksam zugestellt und somit am 29.01.2011 in Rechtskraft erwachsen sei.
Tatsächlich wurde besagter Bescheid jedoch aus folgenden Gründen nicht wirksam zugestellt und daher nicht erlassen:
Das Bundesasylamt verfügte in der Zustellverfügung vom 13.01.2011 die Zustellung dieses Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG.Das Bundesasylamt verfügte in der Zustellverfügung vom 13.01.2011 die Zustellung dieses Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz ZustellG kommt eine solche jedoch nur dann zur Anwendung, wenn (u.a.) die Abgabestelle der Person, an die zugestellt werden soll, unbekannt ist und "nicht gemäß § 8 vorzugehen ist". § 8 Abs. 2 ZustellG normiert, dass - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - bei unterbliebener Mitteilung der Änderung der Abgabestelle an die Behörde die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, somit gemäß § 23 ZustellG, vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz ZustellG kommt eine solche jedoch nur dann zur Anwendung, wenn (u.a.) die Abgabestelle der Person, an die zugestellt werden soll, unbekannt ist und "nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist". Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG normiert, dass - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - bei unterbliebener Mitteilung der Änderung der Abgabestelle an die Behörde die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, somit gemäß Paragraph 23, ZustellG, vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Da es der BF im gegenständlichen Fall unterlassen hat, dem BAA die Änderung seiner Abgabestelle mitzuteilen, und das BAA die Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, hätte das BAA die Zustellung des Bescheides vom 13.01.2011 gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu veranlassen und diese Form der Zustellung in der Zustellverfügung zu verfügen gehabt.Da es der BF im gegenständlichen Fall unterlassen hat, dem BAA die Änderung seiner Abgabestelle mitzuteilen, und das BAA die Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, hätte das BAA die Zustellung des Bescheides vom 13.01.2011 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu veranlassen und diese Form der Zustellung in der Zustellverfügung zu verfügen gehabt.
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zustellgesetzes stellt eine besondere Form der Zustellung dar, die nicht als Teil einer Zustellung nach § 23 leg. cit. angesehen werden oder eine solche ersetzen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/03/0259).Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, des Zustellgesetzes stellt eine besondere Form der Zustellung dar, die nicht als Teil einer Zustellung nach Paragraph 23, leg. cit. angesehen werden oder eine solche ersetzen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/03/0259).
Wenngleich das BAA dem Aktenvermerk vom 14.01.2011 zufolge seine Entscheidung zwar tatsächlich gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorangehenden Zustellversuch "im Akt", somit nicht in der in der Zustellverfügung verfügten Form, nämlich gemäß § 25 ZustellG, hinterlegt hat, war die Zustellung des Bescheids vom 13.01.2011 nicht wirksam, da die in der Zustellverfügung angeordnete Form der Zustellung, nämlich die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG, - wie oben ausgeführt - nicht zulässig war.Wenngleich das BAA dem Aktenvermerk vom 14.01.2011 zufolge seine Entscheidung zwar tatsächlich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorangehenden Zustellversuch "im Akt", somit nicht in der in der Zustellverfügung verfügten Form, nämlich gemäß Paragraph 25, ZustellG, hinterlegt hat, war die Zustellung des Bescheids vom 13.01.2011 nicht wirksam, da die in der Zustellverfügung angeordnete Form der Zustellung, nämlich die öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG, - wie oben ausgeführt - nicht zulässig war.
Ob die Anordnung einer unzulässigen Zustellform in der Zustellverfügung gemäß § 7 ZustellG heilen kann, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, da aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass dem BF der Bescheid des BAA vom 13.01.2011 tatsächlich zugekommen ist.Ob die Anordnung einer unzulässigen Zustellform in der Zustellverfügung gemäß Paragraph 7, ZustellG heilen kann, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, da aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass dem BF der Bescheid des BAA vom 13.01.2011 tatsächlich zugekommen ist.
Da der Bescheid des BAA vom 13.01.2011 daher nicht wirksam erlassen wurde, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 daher noch nicht inhaltlich und rechtskräftig entschieden worden war, war die Zurückweisung des "Folgeantrags" des BF vom 18.03.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG mittels verfahrensrechtlichen Bescheid vom 06.04.2011 nicht zulässig und war dieser ersatzlos zu beheben. Bei dem zweiten Antrag des BF vom 18.03.2011 handelt es sich mangels rechtskräftigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich um eine, das nach wie vor offene Verfahren ergänzende Eingabe des BF.Da der Bescheid des BAA vom 13.01.2011 daher nicht wirksam erlassen wurde, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 daher noch nicht inhaltlich und rechtskräftig entschieden worden war, war die Zurückweisung des "Folgeantrags" des BF vom 18.03.2011 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mittels verfahrensrechtlichen Bescheid vom 06.04.2011 nicht zulässig und war dieser ersatzlos zu beheben. Bei dem zweiten Antrag des BF vom 18.03.2011 handelt es sich mangels rechtskräftigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich um eine, das nach wie vor offene Verfahren ergänzende Eingabe des BF.
Das BAA wird daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 abzusprechen haben. Hiefür wird es zum einen klare Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF zu treffen haben. Hingewiesen wird darauf, dass das BAA im nicht wirksam erlassenen Bescheid vom 13.01.2011 davon ausging, dass der BF staatenlos sei, während es im Bescheid vom 06.04.2011 - abweichend davon - zur Annahme kam, der BF sei Staatsangehöriger Kuwaits.
Zum anderen wird es das Vorbringen des BF, er habe sich in seinem Herkunftsstaat in einer hoffnungslosen Situation befunden, da er als Angehöriger einer vom kuwaitischen Staat nicht anerkannten Volksgruppe (Beduinen) rechtlich gar nicht existent gewesen sei, ihm weder die kuwaitische Staatsbürgerschaft zugekommen sei, noch ihm Papiere ausgestellt worden seien und er dort keine Rechte habe, unter Zugrundelegung einschlägiger und aktueller Länderfeststellungen zu beurteilen haben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Zustellung, ZustellwirkungZuletzt aktualisiert am
11.07.2011