Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A1 311.750-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 06 12.846-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 06 12.846-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 27.11.2006 internationalen Schutz. Er wurde am 28.11.2006 niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei syrischer Staatsangehöriger, Kurde, jezidischen Glaubens. Gewohnt habe er bei XXXX in Syrien, in einem Dorf mit drei Häusern. Verlassen habe er den Herkunftsstaat illegal.Er sei syrischer Staatsangehöriger, Kurde, jezidischen Glaubens. Gewohnt habe er bei römisch 40 in Syrien, in einem Dorf mit drei Häusern. Verlassen habe er den Herkunftsstaat illegal.
Er, seine Frau und seine beiden Söhne seien Jeziden und seien deswegen von arabischen Moslems immer wieder angespuckt worden. Sie hätten von ihnen verlangt, dass sie Moslems würden und auch beten würden. Er sei auch Musiker und habe er, da Kurde, auch keine kurdischen Lieder spielen können.
Am 06.12.2006 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Staatsangehöriger von Syrien, gehöre der Religionsgemeinschaft der Jeziden an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er habe zwei Fluchtgründe. Der erste Grund sei die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden. Als Taxifahrer in der Stadt XXXX sei er immer von Kundschaften verspottet und beschimpft worden, nachdem sie herausgefunden hätten, dass er Jezide sei. Er sei immer wieder aufgefordert worden, zum Islam überzutreten.Er sei Staatsangehöriger von Syrien, gehöre der Religionsgemeinschaft der Jeziden an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er habe zwei Fluchtgründe. Der erste Grund sei die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden. Als Taxifahrer in der Stadt römisch 40 sei er immer von Kundschaften verspottet und beschimpft worden, nachdem sie herausgefunden hätten, dass er Jezide sei. Er sei immer wieder aufgefordert worden, zum Islam überzutreten.
Der zweite Grund sei, dass er ein begabter Musiker sei. Er spiele auf sechs verschiedenen Instrumenten, sei so bekannt gewesen, dass man von ihm verlangt habe, dass er den Jugendlichen Musik beibringen solle. Daraufhin habe er im Jahre 2004 versucht, einer Gruppe von Jugendlichen Musik beizubringen. Diese Jugendlichen hätten von ihm Musiknoten verlangt. Da er keine Noten schreiben könne, habe er beschlossen, in eine Musikschule zu gehen, um Noten zu lernen. Als er in diese Musikschule gegangen sei, habe ihn ein Araber gefragt, ob er Kurde sei. Nachdem er dies bejaht habe, habe der Araber sein Instrument genommen und es zerbrochen. Drei Monate später habe er es noch einmal in derselben Schule versucht. Wieder sei dasselbe passiert. Als Musiker habe er keine Zukunft in Syrien, deshalb sei er geflohen.
Am 15.03.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er gehöre der jezidischen Glaubensgemeinschaft an und sei von arabischen Moslems unterdrückt und verspottet worden. Sein Kind habe in der Schule den Koran lernen müssen, obwohl er Jezide sei. Seine Religion würde in der Heimat nicht anerkannt, deshalb würden sie beschimpft und angespuckt. Seine Frau und er haben sich nicht in die Stadt XXXX zu gehen getraut. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie Teufelsanbeter seien. Er sei von den Moslems aufgefordert worden, zum Islam. Außerdem sei er Musiker und habe als Musiklehrer heimlich kurdische Kinder unterrichtet. Er habe es versucht, seinen Schülern die Noten zu lehren, aber habe sie selbst nicht gekonnt. Deshalb habe er versucht, einen Kurs zum Erlernen der Noten zu besuchen. Er sei in der Stadt XXXX in einen Kurs gegangen und sei sein Musikinstrument nach einem Kurs von drei Personen zerstört worden und er von diesen geschlagen worden. Vier Monate später habe er neuerlich einen Musikkurs in XXXX zu besuchen versucht. Der Beschwerdeführer korrigierte dann die Zeitspanne auf sechs Monate. Er sei von Arabisch sprechenden Personen aufgefordert bzw. bedroht worden, dass er den Kurs nicht besuchen solle. Aus Angst vor den Drohungen habe er auf den Kurs verzichtet. Dies sei der Grund gewesen, warum er Syrien verlassen habe.Er gehöre der jezidischen Glaubensgemeinschaft an und sei von arabischen Moslems unterdrückt und verspottet worden. Sein Kind habe in der Schule den Koran lernen müssen, obwohl er Jezide sei. Seine Religion würde in der Heimat nicht anerkannt, deshalb würden sie beschimpft und angespuckt. Seine Frau und er haben sich nicht in die Stadt römisch 40 zu gehen getraut. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie Teufelsanbeter seien. Er sei von den Moslems aufgefordert worden, zum Islam. Außerdem sei er Musiker und habe als Musiklehrer heimlich kurdische Kinder unterrichtet. Er habe es versucht, seinen Schülern die Noten zu lehren, aber habe sie selbst nicht gekonnt. Deshalb habe er versucht, einen Kurs zum Erlernen der Noten zu besuchen. Er sei in der Stadt römisch 40 in einen Kurs gegangen und sei sein Musikinstrument nach einem Kurs von drei Personen zerstört worden und er von diesen geschlagen worden. Vier Monate später habe er neuerlich einen Musikkurs in römisch 40 zu besuchen versucht. Der Beschwerdeführer korrigierte dann die Zeitspanne auf sechs Monate. Er sei von Arabisch sprechenden Personen aufgefordert bzw. bedroht worden, dass er den Kurs nicht besuchen solle. Aus Angst vor den Drohungen habe er auf den Kurs verzichtet. Dies sei der Grund gewesen, warum er Syrien verlassen habe.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 06 12.846-BAE vom 24.04.2007 gemäß § 3 AsylG 2005, ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 06 12.846-BAE vom 24.04.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit ab, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer Kurde jezidischen Glaubens ist, auch wenn diesbezüglich keine positive Feststellung getroffen wurde.
Zur Situation in Syrien stellte das Bundesasylamt fest, dass es keine staatliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Religion, Sprache oder Herkunft gäbe. Feststellungen zur Rückkehrsituation im Allgemeinen und bezogen auf spezielle Volksgruppen fehlen gänzlich.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage sei, aber auch Widersprüche vorlägen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist anzuführen, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den in Syrien lebenden Kurden und zur Religionsfreiheit in dieser ihrer groß angelegten Allgemeinheit den spezifischen Erfordernissen der individuell-konkreten Fallprüfungsmaxime nicht zu entsprechen vermögen:
Der Beschwerdeführer hat in Zusammenhang mit seiner Berufungsschrift auf ein Gutachten der XXXX-Länderanalyse vom Juni 2003, Verfolgung der Jezidi in Syrien, hingewiesen, welches dem Bundesasylamt als Spezialbehörde bekannt sein müsste, aber dennoch keinerlei Auseinandersetzung im erstinstanzlichen Bescheid erfuhr. Dies wäre aber umso notwendiger gewesen, als sich die im Gutachten dargestellte Situation der jezidischen Kurden in Syrien nicht mit jenen pauschal gehaltenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes in Einklang bringen lassen, welche von "keiner staatlichen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Religion, Sprache" sprechen.
Das Bundesasylamt hat sich also nicht umfassend mit dem zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides vorliegenden Länderdokumentationsmaterial auseinandergesetzt und fehlt jegliche Auseinandersetzung insbesondere mit der Situation jezidischer Kurden in Syrien.
Entscheidungswesentlich fehlen aber auch Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation im Allgemeinen und im Speziellen jezidische Kurden betreffend. Die Gattin des Beschwerdeführers hatte bereits in ihrem Verfahren auf diese Rückkehrproblematik hingewiesen, als sie in der Einvernahme vom 15.03.2007 anführte, Probleme alleine schon deshalb zu befürchten, weil sie das Land verlassen hätten und um Asyl angesucht hätten.
Aber auch die Beweiswürdigung hinsichtlich des individuell vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes ist nicht völlig stichhältig:
Die nochmalige Durchsicht der Einvernahmeprotokolle zeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einen Mindeststandard an Substantiiertheit enthält. Wenn nun das Bundesasylamt diesbezüglich Zweifel gehegt hat und hätte bzw. dieses Vorbringen als ungenügend im Sinne ausreichender Bestimmtheit qualifiziert, hätte es zum Beispiel in der Einvernahme vom 06.12.2006, statt mit der Frage "Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?" diesen Teil als abgeschlossen zu betrachten, weiter nachfragen müssen. In der besagten Niederschrift findet sich aber keine weitere Frage mehr zu diesem Problemkreis.
Auch die Einvernahme vom 15.03.2007 lässt eine detaillierte und äußerst konkrete Befragung zu den vom Beschwerdeführer dargestellten Vorkommnissen in Syrien vermissen.
An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass das Bundesasylamt zwar zutreffend Widersprüchlichkeiten der Darstellungen des Beschwerdeführers zwischen der Einvernahme vom 06.12.2006 und 15.03.2007 im erstinstanzlichen Bescheid aufgezeigt hat, in der Befragung vom 15.03.2007 fehlt aber ein entsprechender Vorhalt dieser Widersprüche und damit die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
Die Mangelhaftigkeit der oben aufgezeigten Mängel erfordert die nochmalige Durchführung einer Verhandlung/Einvernahme und war daher mit § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Die Mangelhaftigkeit der oben aufgezeigten Mängel erfordert die nochmalige Durchführung einer Verhandlung/Einvernahme und war daher mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Im zweiten Rechtsgang hat der das Bundesasylamt
dem Beschwerdeführer
die Widersprüche vorzuhalten;
detailliertest den Beschwerdeführer zu den Vorkommnissen in Syrien zu befragen;
die Herkunftslandsituation
hinsichtlich der Situation der jezidischen Kurden;
bezüglich der Rückkehrmöglichkeiten, insbesondere jezidischer Kurden
zu ermitteln.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.08.2011