Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D11 315142-1/2008/18Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D11 313577-1/2008/30Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2011, Zl. D11 315142-1/2008/15E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2011, Zl. D11 315142-1/2008/15E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer zu D11 313577-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 24.09.2007, Zl. 06 12.737-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.09.2007, Zl. 06 12.737-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 13.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten, insbesondere betreffend die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Fluchtgründe auftaten und die Beschwerdeführerin ihre Flucht letztlich lediglich damit begründete, aufgrund der Drogenabhängigkeit ihres Sohnes ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben und nicht aufgrund der ursprünglich behaupteten Gründe, stellte die Beschwerdeführerin, nachdem sie mit der Unglaubwürdigkeit ihres gesamten Vorbringens konfrontiert wurde, welche daraufhin selbst eingeräumt hat, dass ihr Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspreche, eine Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Aussicht. Eine Zurückziehung des Spruchpunkt I. erfolgte jedoch weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch im nachfolgenden Schriftsatz, sodass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes irrigerweise eine Zurückziehung hinsichtlich Spruchpunkt I. vermerkt wurde und lediglich über die Spruchpunkte II. und III. abgesprochen wurde.Am 13.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten, insbesondere betreffend die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Fluchtgründe auftaten und die Beschwerdeführerin ihre Flucht letztlich lediglich damit begründete, aufgrund der Drogenabhängigkeit ihres Sohnes ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben und nicht aufgrund der ursprünglich behaupteten Gründe, stellte die Beschwerdeführerin, nachdem sie mit der Unglaubwürdigkeit ihres gesamten Vorbringens konfrontiert wurde, welche daraufhin selbst eingeräumt hat, dass ihr Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspreche, eine Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Aussicht. Eine Zurückziehung des Spruchpunkt römisch eins. erfolgte jedoch weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch im nachfolgenden Schriftsatz, sodass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes irrigerweise eine Zurückziehung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. vermerkt wurde und lediglich über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. abgesprochen wurde.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).
2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 03.05.2011, Zl. D11 315142-1/2008/15E, irrigerweise eine Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vermerkt und nur über Spruchpunkt II. und III. abgesprochen.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 03.05.2011, Zl. D11 315142-1/2008/15E, irrigerweise eine Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vermerkt und nur über Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. abgesprochen.
Der Beschwerdeführerin selbst sind aus dem sie betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Der Beschwerdeführerin selbst sind aus dem sie betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
08.07.2011