Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C4 416.538-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zahl: 10 02.020-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zahl: 10 02.020-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 04.03.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2010 gab der Beschwerdeführer zwar zu Beginn über Nachfrage an, er sei physisch und psychisch dazu in der Lage, die Vernehmung durchzuführen, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und habe auch keine Krankheiten, doch gab er wenig später in seiner freien Erzählung zum Fluchtgrund unter anderem an, dass er während seiner Inhaftierung im Februar 2005 vergewaltigt worden sei. Hiezu führte er aus: "Ich wurde von den Männern der XXXX sexuell missbraucht. Der XXXX war auch inhaftiert und hat alles mitbekommen. Ich war dort zwei Monate in Haft und ich kam dadurch frei, weil mein Onkel Beziehungen zum Gefängnisleiter hatte. Wie es mein Onkel machte, weiß ich nicht mehr. Dieser XXXX bedrohte mich nun jetzt, dass ich mit den Taliban mitkommen soll, sonst würde er verraten, dass ich sexuell missbraucht wurde und dadurch entehrt bin. Außerdem würde er mich töten, weil ich Sex mit einem Mann hatte. Das sind nun meine Fluchtgründe. XXXX hat diese Vergewaltigung in meinem Heimatdorf bekannt gemacht. Mein Onkel sagte auch, dass er mich nicht herausgeholt hätte, wenn er das damals gewusst hätte. Durch diese Vergewaltigung werde ich in der Heimat dafür schwer bestraft. Dort besteht für mich von jeder Seite Lebensgefahr."Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2010 gab der Beschwerdeführer zwar zu Beginn über Nachfrage an, er sei physisch und psychisch dazu in der Lage, die Vernehmung durchzuführen, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und habe auch keine Krankheiten, doch gab er wenig später in seiner freien Erzählung zum Fluchtgrund unter anderem an, dass er während seiner Inhaftierung im Februar 2005 vergewaltigt worden sei. Hiezu führte er aus: "Ich wurde von den Männern der römisch 40 sexuell missbraucht. Der römisch 40 war auch inhaftiert und hat alles mitbekommen. Ich war dort zwei Monate in Haft und ich kam dadurch frei, weil mein Onkel Beziehungen zum Gefängnisleiter hatte. Wie es mein Onkel machte, weiß ich nicht mehr. Dieser römisch 40 bedrohte mich nun jetzt, dass ich mit den Taliban mitkommen soll, sonst würde er verraten, dass ich sexuell missbraucht wurde und dadurch entehrt bin. Außerdem würde er mich töten, weil ich Sex mit einem Mann hatte. Das sind nun meine Fluchtgründe. römisch 40 hat diese Vergewaltigung in meinem Heimatdorf bekannt gemacht. Mein Onkel sagte auch, dass er mich nicht herausgeholt hätte, wenn er das damals gewusst hätte. Durch diese Vergewaltigung werde ich in der Heimat dafür schwer bestraft. Dort besteht für mich von jeder Seite Lebensgefahr."
Nach Rückübersetzung der freien Erzählung und über Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer: "Ja. Man wirft mir vor, dass ich eine sexuelle Beziehung zu einem Mann hatte und darauf steht die Todesstrafe."
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen, beispielsweise auch zum Zeitpunkt des sexuellen Missbrauchs, gestellt, sodass er ausführte: "Im Jahr 2005. (...) Ich kann mich nicht genau festlegen, ich kann das Monat nicht genau angeben. Es war im Jahr 2005 in XXXX. Vielleicht der zweite oder dritte Monat. (...) Ich war damals festgenommen, ich wurde vergewaltigt und gefoltert. Ich hatte eine schlimme Situation. (...) Es war in XXXX im Gefängnis. Nach dem Abendessen sind wir schlafen gegangen. Ich schlief kurze Zeit, als man mir meine Augen verband und [mich] mitnahm. Es war dunkel und ich konnte niemanden erkennen. Meine Hände waren auch gebunden. Nachdem es passiert ist, wurde ich wieder in mein Zimmer gebracht. Derjenige ging weg. Ich kann keine Angaben dazu machen. (...) Ich habe gesagt, dass man mir die Augen verband, meine Hände verbunden waren. Ich kann nicht näher beschreiben. (...) Ich wurde von einer Person einmal in einem Zimmer vergewaltigt. Was für ein Raum das war, kann ich nicht sagen, weil meine Augen verbunden waren. (...) Ich hätte ärztliche Hilfe benötigt, aber ich bin nach meiner Freilassung sofort geflüchtet. (...) Ich hatte keine Wunden, aber starke Schmerzen beim After. (...) Ich selber habe das niemandem erzählt. Am nächsten Tag kamen die anderen Häftlinge zu mir und fragten, was passiert sei. Ich erzählte aber nichts."In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen, beispielsweise auch zum Zeitpunkt des sexuellen Missbrauchs, gestellt, sodass er ausführte: "Im Jahr 2005. (...) Ich kann mich nicht genau festlegen, ich kann das Monat nicht genau angeben. Es war im Jahr 2005 in römisch 40 . Vielleicht der zweite oder dritte Monat. (...) Ich war damals festgenommen, ich wurde vergewaltigt und gefoltert. Ich hatte eine schlimme Situation. (...) Es war in römisch 40 im Gefängnis. Nach dem Abendessen sind wir schlafen gegangen. Ich schlief kurze Zeit, als man mir meine Augen verband und [mich] mitnahm. Es war dunkel und ich konnte niemanden erkennen. Meine Hände waren auch gebunden. Nachdem es passiert ist, wurde ich wieder in mein Zimmer gebracht. Derjenige ging weg. Ich kann keine Angaben dazu machen. (...) Ich habe gesagt, dass man mir die Augen verband, meine Hände verbunden waren. Ich kann nicht näher beschreiben. (...) Ich wurde von einer Person einmal in einem Zimmer vergewaltigt. Was für ein Raum das war, kann ich nicht sagen, weil meine Augen verbunden waren. (...) Ich hätte ärztliche Hilfe benötigt, aber ich bin nach meiner Freilassung sofort geflüchtet. (...) Ich hatte keine Wunden, aber starke Schmerzen beim After. (...) Ich selber habe das niemandem erzählt. Am nächsten Tag kamen die anderen Häftlinge zu mir und fragten, was passiert sei. Ich erzählte aber nichts."
Zur Frage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nicht nur mit den Taliban und der Regierung befürchte ich Probleme, sondern auch mit meinem Onkel, der mich aus dem Gefängnis herausgeholt hat. Durch die Anschuldigungen wird auch meine Familie dort belästigt und [sie] bekommen Schwierigkeiten. Aus diesen Gründen besteht für mich in der Heimat Lebensgefahr."
Im Einvernahmeprotokoll wurde weiters vermerkt, dass der anwesende Rechtsberater als Vertreter des Beschwerdeführers einwandte, dass eine Person, die ein Trauma habe, sich an Details nicht erinnern könne. Weiters wurde vom Rechtsberater ausdrücklich der Antrag auf psychologische gutachterliche Feststellung einer eventuell vorliegenden Traumatisierung durch die sexuellen Übergriffe gestellt.
Abschließend findet sich im Einvernahmeprotokoll folgender Vermerk:
"Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Einvernahme keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre."
Mit Schreiben vom 17.05.2010 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm binnen offener Frist zu den übermittelten Unterlagen Stellung und legte seinerseits Länderberichte zu Afghanistan vor.
Mit Bescheid vom 04.11.2010, Zahl: 10 02.020-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.11.2010, Zahl: 10 02.020-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides findet sich folgende Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: "Fest steht, dass Sie keine physischen oder psychischen Probleme haben." Feststellungen zum Umgang mit (unterstellter) Homosexualität und allfälligen damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bzw. konkrete Feststellungen zur Frage, ob in Afghanistan grundsätzlich die Möglichkeit psychiatrischer Behandlungen gewährleistet ist, fehlen in der Folge.
In seiner Beweiswürdigung hält das Bundesasylamt diesbezüglich fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sexuell missbraucht worden sei, und führt aus: "Auf konkrete Frage im Zuge der Einvernahme, wann die Vergewaltigung passiert wäre, gaben Sie zuerst an, dass es im Jahr 2005 passiert wäre. Auf nochmalige Frage gaben Sie dann an, dass Sie sich nicht genau festlegen könnten, dass Sie den Monat nicht genau angeben könnten. Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass es in keinster Weise nachvollziehbar ist, jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass jemand die exakte Tatzeit einer tatsächlich stattgefundenen Vergewaltigung nicht angeben kann.
Weiters führten Sie im Zuge der Einvernahme zu den Fluchtgründen aus, dass Sie im Gefängnis von den Männern der XXXX sexuell missbraucht worden wären. Im Widerspruch dazu gaben Sie auf konkrete Frage an, dass sie nur von einer Person einmal vergewaltigt worden wären. Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass jemand, der tatsächlich vergewaltigt worden ist, angibt, einmal von mehreren Männern und dann wiederum nur von einer Person einmal vergewaltigt worden zu sein.Weiters führten Sie im Zuge der Einvernahme zu den Fluchtgründen aus, dass Sie im Gefängnis von den Männern der römisch 40 sexuell missbraucht worden wären. Im Widerspruch dazu gaben Sie auf konkrete Frage an, dass sie nur von einer Person einmal vergewaltigt worden wären. Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass jemand, der tatsächlich vergewaltigt worden ist, angibt, einmal von mehreren Männern und dann wiederum nur von einer Person einmal vergewaltigt worden zu sein.
Eine Vergewaltigung stellt sicherlich ein derartig schreckliches Ereignis für jemanden dar, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer Vergewaltigung so unterschiedliche Angaben gemacht werden."
Ebenso wenig geht das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Traumatisierung leide, denn: "Aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie weder an einer psychischen noch physischen Krankheit leiden, und Ihrem Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten und auf die Fragen klar und spontan antworteten, ist es für die erkennende Behörde glaubhaft, dass Sie weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sind.
Soweit Ihr Vertreter im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 14.07.2010 den Antrag einer Überprüfung stellte, ob bei ihnen eventuell eine Traumatisierung durch den sexuellen Übergriff im Jahr 2005 vorliege, sieht das Bundesasylamt keinen Anlass, diesem Antrag nachzugehen.
Hier ist zudem anzumerken, dass dieser Antrag des Vertreters bereits am 14.07.2010 gestellt wurde. Wäre es Ihnen tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, eine eventuell vorliegende Traumatisierung nachzuweisen, hätten Sie ausreichend Zeit gehabt, ein derartiges medizinisches Gutachten selber beizubringen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber, der zudem einen Vertreter für das Asylverfahren hat, wäre ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch ein ärztliches Gutachten oder einen ärztlichen Bericht eine Traumatisierung nachzuweisen.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass einerseits keinerlei medizinische Befunde diesbezüglich vorgelegt wurden und andererseits hinterließen Sie bei der Einvernahme keineswegs den Eindruck eines situativ inadäquaten Verhaltens oder Denkens. Sie wirkten bei der Vernehmung vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter sehr wohl aufnahme- und dispositionsfähig, antworteten spontan und fragebezogen, sodass sich aus dem gesamten Verhalten während der Befragung keinerlei Anzeichen psychischer Probleme oder einer psychischen Belastung Ihrerseits, die erkennbaren Einfluss auf die Dispositionsfähigkeit gehabt hätten, ergaben. Die Ernsthaftigkeit und Tragweite der Einvernahme schienen Ihnen durchaus bewusst zu sein. Eine Verdrängung von wichtigen Tatsachen konnte zumindest während der Einvernahme nicht erkannt werden. Aus den angeführten Gründen war daher dem Antrag auf Feststellung, ob bei Ihnen eines psychische Krankheit vorliegt, nicht zu entsprechen."
Gegen den Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 22.11.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte unter anderem abermals aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan missbraucht und vergewaltigt worden sei. Betreffend seine psychische Verfassung wird hier festgehalten: "Von einer mutmaßlich traumatisierten Person detailliertere Informationen über eine Vergewaltigung zu verlangen, als in der Einvernahme ohnehin schon vorgebracht wurden, ist nicht nachvollziehbar. Auch die in der Beweiswürdigung getätigte Feststellung, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der BF an keiner Traumatisierung leidet, ist aufgrund der nicht vorhandenen fachlichen Eignung des Einvernahmeleiters in Frage zu stellen.
Der BF hat sich mittlerweile in psychotherapeutische Behandlung begeben. Die Feststellung der Behörde, ein "durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber" hätte sich ein eigenes psychologisches Gutachten besorgt, ist gerade im Hinblick auf die finanzielle Situation von Asylwerbern als zynisch zu bewerten.
Die der Beschwerde beigelegte Bestätigung von XXXX über die nun begonnene Therapie des BF erhärtet den Verdacht des Rechtsvertreters, dass bei dem BF eine Traumatisierung vorliegt. Dem Antrag des BF auf Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Feststellung einer eventuellen Traumatisierung hätte stattgegeben werden müssen."Die der Beschwerde beigelegte Bestätigung von römisch 40 über die nun begonnene Therapie des BF erhärtet den Verdacht des Rechtsvertreters, dass bei dem BF eine Traumatisierung vorliegt. Dem Antrag des BF auf Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Feststellung einer eventuellen Traumatisierung hätte stattgegeben werden müssen."
Der Beschwerde wurde eine Bestätigung von XXXX beigelegt, der Folgendes zu entnehmen ist:Der Beschwerde wurde eine Bestätigung von römisch 40 beigelegt, der Folgendes zu entnehmen ist:
"Beschwerde/Diagnostik: Das anamnestische Erstgespräch ergab auf Grund der beschriebenen und beobachteten Symptomatik einen Verdacht auf Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
Die Schilderung von Symptomen aus den Symptomgruppen des Wiedererlebens, erhöhten Arousals sowie von unspezifischen somatischen Symptomen (Kopfschmerzen) und dem Gefühl "jemand ist hinter mir" sowie die Beschreibung traumatischer Ereignisse begründen den Verdacht. Der Klient schildert mit hoher Authentizität und Glaubwürdigkeit seine Beschwerden, die in Folge einer Inhaftierung in Afghanistan aufgetreten sind. Besonders schmerzhaft ist für Herrn XXXX das Sprechen über eine erlebte Vergewaltigung in der Haft. Dies ist mit einem hohen Grad an schmerzlicher Erinnerung und Scham verbunden.Die Schilderung von Symptomen aus den Symptomgruppen des Wiedererlebens, erhöhten Arousals sowie von unspezifischen somatischen Symptomen (Kopfschmerzen) und dem Gefühl "jemand ist hinter mir" sowie die Beschreibung traumatischer Ereignisse begründen den Verdacht. Der Klient schildert mit hoher Authentizität und Glaubwürdigkeit seine Beschwerden, die in Folge einer Inhaftierung in Afghanistan aufgetreten sind. Besonders schmerzhaft ist für Herrn römisch 40 das Sprechen über eine erlebte Vergewaltigung in der Haft. Dies ist mit einem hohen Grad an schmerzlicher Erinnerung und Scham verbunden.
Eine detaillierte Erhebung des Traumahintergrundes ist auf Grund der hohen psychischen Belastung bei fehlender äußerer Sicherheit aus psychotherapeutischer Sicht derzeit nicht indiziert. Im weiteren Behandlungsverlauf wird die Diagnostik weiter verfestigt.
Behandlung: Auf Grund des Beschwerdebildes wird Herr XXXX in unserer Einrichtung Psychotherapie erhalten, sobald ein Psychotherapieplatz frei ist (bei uns bestehen auf Grund von Ressourcenmangel Wartezeiten auf Therapiebeginn). In der Zwischenzeit erhält Herr XXXX ärztliche Begleitung und im Bedarfsfall psychotherapeutische Stützungsstunden."Behandlung: Auf Grund des Beschwerdebildes wird Herr römisch 40 in unserer Einrichtung Psychotherapie erhalten, sobald ein Psychotherapieplatz frei ist (bei uns bestehen auf Grund von Ressourcenmangel Wartezeiten auf Therapiebeginn). In der Zwischenzeit erhält Herr römisch 40 ärztliche Begleitung und im Bedarfsfall psychotherapeutische Stützungsstunden."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zahl:
10 02.020-BAI, finden sich keine schlüssig begründeten Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; dies, obwohl sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig Hinweise darauf ergeben, dass er in seiner Heimat womöglich traumatischen Ereignissen ausgesetzt war. Es wäre am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht diesen Hinweisen in geeigneter Weise nachzugehen. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers und die eigenen, jedoch nicht fachkundigen Beobachtungen des Organwalters zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme reichen demgegenüber nicht aus, um wie im angefochtenen Bescheid feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Probleme habe.
Die Beschwerde zeigt in ausreichender Weise auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt - nämlich der von ihm vorgebrachte sexuelle Missbrauch - für die Frage der Asylgewährung relevant sein kann, weshalb es zu klären gilt, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Dafür ist im gegenständlichen Fall die Erstellung eines umfassenden fachärztlichen Gutachtens unerlässlich, um mängelfreie detaillierte Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers treffen zu können, die allenfalls darauf schließen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Heimat tatsächlich traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war.
Die diesbezügliche Begründung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, weil er von sich aus vor dem Bundesasylamt nicht völlig gleichlautend und nicht (noch) ausführlicher über den sexuellen Missbrauch gesprochen habe und seitens des Einvernehmenden beim Bundesasylamt nicht erkennbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ein situativ inadäquates Verhalten oder Denken an den Tag gelegt habe bzw. dass der Beschwerdeführer etwa nicht aufnahme- und dispositionsfähig gewesen sei, ist nicht schlüssig begründet, zumal der damalige Einvernehmende, der gleichzeitig Verfasser des angefochtenen Bescheides ist, keinerlei fachärztliche Ausbildung vorwies, die ihn dazu befähigen würde, das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 14.07.2010 an den Tag gelegte Verhalten bereits dahingehend fachkundig zu deuten, dass keine Traumatisierung vorliege.
Ohne eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers - basierend auf einem fachärztlichen Gutachten - ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. In der Folge erscheint eine mündliche Verhandlung unvermeidlich, um mit dem Beschwerdeführer das Ergebnis des einzuholenden fachärztlichen Gutachtens zu erörtern. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Ohne eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers - basierend auf einem fachärztlichen Gutachten - ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. In der Folge erscheint eine mündliche Verhandlung unvermeidlich, um mit dem Beschwerdeführer das Ergebnis des einzuholenden fachärztlichen Gutachtens zu erörtern. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, da aufgrund der obigen Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, da aufgrund der obigen Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
04.07.2011