TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/16 C1 315683-2/2009

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C1 315683-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. VR China, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 23.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zl. 07 00.360-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 23.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zl. 07 00.360-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China - Tibet" gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China - Tibet" ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China - Tibet" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China - Tibet" ausgewiesen.

Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.

Im Zuge des Asylverfahrens des minderjährigen Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teils in Kopie) vorgelegt:

Bestätigung über den Besuch des Tibeter Sommer Camps XXXX vom XXXX betreffend XXXX;Bestätigung über den Besuch des Tibeter Sommer Camps römisch 40 vom römisch 40 betreffend römisch 40 ;

Jahreszeugnis der Volksschule XXXX, Klasse 1a (erste Schulstufe), für das Schuljahr 2009/2010 betreffend XXXX, mit der Berechtigung gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die zweite Klasse (zweite Schulstufe).Jahreszeugnis der Volksschule römisch 40 , Klasse 1a (erste Schulstufe), für das Schuljahr 2009 aus 2010, betreffend römisch 40 , mit der Berechtigung gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die zweite Klasse (zweite Schulstufe).

Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakten der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, Zl. C1 315681-2/2009, und XXXX, Zl. C1 315684-2/2009.Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakten der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , Zl. C1 315681-2/2009, und römisch 40 , Zl. C1 315684-2/2009.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

Home Office, Country of Origin Information Report China, Jänner 2010;

US Department of State, 2009 Human Rights Report: China, März 2010;

Human Rights Watch, China, Jänner 2010;

Amnesty International, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte 2010;

Österreichische Botschaft Peking, VR China - Asylländerbericht vom 01.02.2010;

Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, "Im Ausland geborene Kinder und ausländische Partner chinesischer Staatsangehöriger" vom 27.11.2008.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China und der Volksgruppe der Tibeter zugehörig. Er reiste im Jänner 2007 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester illegal in die Republik Österreich ein. Am 10.01.2007 stellte seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX, StA. VR China, und der Bruder von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. VR China. Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 06.07.2009 zu den Zahlen 07 00.359-BAI (Mutter) und 07 00.361-BAI (Schwester) jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China - Tibet" gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China - Tibet" ausgewiesen.Der Beschwerdeführer ist der Sohn von römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, und der Bruder von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China. Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 06.07.2009 zu den Zahlen 07 00.359-BAI (Mutter) und 07 00.361-BAI (Schwester) jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China - Tibet" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China - Tibet" ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.06.2011 zu C1 315681-2/2009/20E wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der minderjährige Beschwerdeführer hat außer seiner Mutter und seiner Schwester im österreichischen Bundesgebiet keine weiteren nahen Verwandten oder sonstigen familiären Bindungen. Er spricht bereits Deutsch und besucht in Österreich die Volksschule.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, vorgelegten Dokumenten, vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem Akteninhalt.

Die Mutter des Beschwerdeführers hat zu den Vätern und den Geburtsdaten ihrer Kinder widersprüchliche Angaben gemacht, aber jedenfalls immer angegeben, im Bereich der Autonomen Region Tibet geboren und Staatsangehörige der Volksrepublik China zu sein. Mangels substantiierter Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der tibetischen Muttersprache seiner Mutter war daher im Ergebnis von der chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG).Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen, gegen die auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, in einem anderen Staat möglich wäre.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen, gegen die auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, in einem anderen Staat möglich wäre.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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