TE AsylGH Beschluss 2011/6/17 E2 414479-2/2011

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Veröffentlicht am 17.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E2 414.479-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011, Zl. 11 04.653-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011, Zl. 11 04.653-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 09.06.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner Erstbefragung am selben Tag sowie bei seinen Einvernahmen am 22.06.2010 und 24.06.2010 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er ansonsten zum Militär einrücken müsste. Den Militärdienst wolle er jedoch nicht ableisten, da die Möglichkeit bestünde, dass er als Kurde gegen sein eigenes Volk kämpfen müsse. Der BF sei Mitglied der DTP gewesen und habe an kurdischen Aufmärschen und an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Im Zuge dessen sei er zwei bis dreimal, jeweils zwei bis drei Stunden, von den türkischen Sicherheitsbehörden mitgenommen, beschimpft und beleidigt worden. Er sei für die Jugendorganisation der DTP tätig gewesen, indem er Jugendliche informiert hätte. Weiters habe er in einer Folkloregruppe mitgetanzt.

2. Mit Bescheid vom 29.06.2010, FZ. 10 04.969-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) ab. Weiters wies es den BF gemäß § 10 Abs 1 leg. cit. in die Türkei aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 29.06.2010, FZ. 10 04.969-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wies es den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.08.2010, Zl. E2 414.479-1/2010-4E, dem BF zugestellt am 06.08.2010, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.08.2010, Zl. E2 414.479-1/2010-4E, dem BF zugestellt am 06.08.2010, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab.

4. Am 12.05.2011 brachte der BF in der Erstaufnahmestelle Ost einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen begründete er bei der Erstbefragung am selben Tag sowie bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 18.05.2011 und 25.05.2011 wiederum damit, dass er als Kurde - er sei registriertes Mitglied der Kurdenpartei - in seinem Herkunftsstaat verfolgt werde. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe dort an Newroz-Feierlichkeiten und an einer Demonstration teilgenommen. Bei letzterer seien die Teilnehmer von der Polizei mit Gummiknüppel geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr müsse der BF zum Militärdienst einrücken. Er würde an der syrischen und irakischen Grenze im Kampf gegen die PKK oder im vom Kurdenführer angekündigten Krieg nach den Wahlen am 15.06.2011 zwischen der PKK und der Türkei eingesetzt werden und müsste Kurden töten. Des Weiteren würde er wegen seiner Wehrdienstverweigerung bestraft werden.

5. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 25.05.2011, Zl. 11 04.653-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 leg. cit. auf.5. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 25.05.2011, Zl. 11 04.653-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg. cit. auf.

Zumal das Vorbringen des BF, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in die Türkei zurückgekehrt und habe dort an Newroz-Feierlichkeiten und an einer Demonstration teilgenommen, bei der er von der Polizei mit einem Gummiknüppel verletzt worden sei, nicht glaubhaft sei, stütze der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf denselben Sachverhalt wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren. Der Folgeantrag sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Seit 06.08.2010 bestehe gegen den BF eine aufrechte Ausweisung. Da die allgemeine Lage, insbesondere die Lage von Kurden, im Herkunftsstaat des BF seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im Wesentlichen unverändert sei, könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Somit lägen alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zumal das Vorbringen des BF, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in die Türkei zurückgekehrt und habe dort an Newroz-Feierlichkeiten und an einer Demonstration teilgenommen, bei der er von der Polizei mit einem Gummiknüppel verletzt worden sei, nicht glaubhaft sei, stütze der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf denselben Sachverhalt wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren. Der Folgeantrag sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Seit 06.08.2010 bestehe gegen den BF eine aufrechte Ausweisung. Da die allgemeine Lage, insbesondere die Lage von Kurden, im Herkunftsstaat des BF seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im Wesentlichen unverändert sei, könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Somit lägen alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

6. Am 03.06.2011 langten die Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG ein.6. Am 03.06.2011 langten die Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG ein.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 135/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.05.2011 gestellt, sodass die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.05.2011 gestellt, sodass die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.

4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 ASyG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, ASyG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

5. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes:

5.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".5.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Selbst wenn der BF - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sein sollte, wäre die vom Asylgerichtshof mit am 06.08.2010 zugestellten Erkenntnis verfügte Ausweisung des BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht, da die 18-monatige Gültigkeitsdauer der Ausweisung noch nicht abgelaufen ist.

Somit liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor.

5.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.5.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Der BF führte in seinem Folgeantrag vom 12.05.2011 wiederum dieselben Fluchtgründe an wie in seinem ersten, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Wie im Erstverfahren brachte der BF auch im gegenständlichen Verfahren vor, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verfolgt. Der BF führte wiederum aus, er sei registriertes Mitglied der Kurdenpartei und es drohe ihm die zwangsweise Einziehung zum Militärdienst, ein Kampfeinsatz gegen die PKK und eine Bestrafung wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Erneut brachte der BF vor, er werde auch verfolgt, da er an Newroz-Feierlichkeiten und an Demonstrationen teilgenommen habe. Zumal dieses Vorbringen bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen ist, der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.08.2010 rechtskräftig abgewiesen worden ist, wird der gegenständliche, auf demselben Fluchtvorbringen basierende Antrag des BF auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Der BF führte in seinem Folgeantrag vom 12.05.2011 wiederum dieselben Fluchtgründe an wie in seinem ersten, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Wie im Erstverfahren brachte der BF auch im gegenständlichen Verfahren vor, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verfolgt. Der BF führte wiederum aus, er sei registriertes Mitglied der Kurdenpartei und es drohe ihm die zwangsweise Einziehung zum Militärdienst, ein Kampfeinsatz gegen die PKK und eine Bestrafung wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Erneut brachte der BF vor, er werde auch verfolgt, da er an Newroz-Feierlichkeiten und an Demonstrationen teilgenommen habe. Zumal dieses Vorbringen bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen ist, der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.08.2010 rechtskräftig abgewiesen worden ist, wird der gegenständliche, auf demselben Fluchtvorbringen basierende Antrag des BF auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Dem Bundesasylamt wird nicht zu entgegen sein, wenn es - wie bereits in dem den faktischen Abschiebeschutz aufhebenden mündlich verkündeten Bescheid ausgeführt - zu dem Ergebnis kommt, dass das vom BF im Folgeverfahren vorgebrachte Vorbringen, wonach er nach Abschluss des Erstverfahrens in die Türkei zurückgekehrt sei und er dort an Newroz-Feierlichkeiten und Demonstrationen teilgenommen habe, bei denen er von der Polizei durch Schläge mit Gummiknüppel verletzt worden sei, nicht glaubhaft ist. Zu Recht führte das Bundesasylamt aus, dass sich der BF diesbezüglich in nicht aufzulösende Widersprüche (zB. divergierende Angaben hinsichtlich des Datums der Demonstration) verstrickt habe und die vorgelegten Bustickets - welche, obwohl sie an verschiedenen Tagen stattgefunden habende Busfahrten dokumentieren sollen, dieselbe fortlaufende Nummer (36099) aufweisen - nicht beweisen würden, dass der BF tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei.

Der Folgeantrag des BF vom 12.05.2011 wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

5.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde in Spruchpunkt II ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.5.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde in Spruchpunkt römisch zwei ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Der Asylgerichtshof stellt zusammengefasst fest, dass bereits eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vorliegt, der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Der Asylgerichtshof stellt zusammengefasst fest, dass bereits eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vorliegt, der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, ist der Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, ist der Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, Ausreise, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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