Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 419420-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, vom 16.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 10 11.267-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , vom 16.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 10 11.267-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe von seiner Geburt bis zu seinem 14. Lebensjahr im Iran gelebt, wo er keine Aufenthaltberechtigung gehabt habe, Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen sei und schwere Arbeit habe verrichten müssen. Ungefähr Mitte Juli 2010 ("vor viereinhalb Monaten") sei der Beschwerdeführer von iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er sich ca. 20 bis 25 Tage bei einem Cousin seiner Mutter in Kabul aufgehalten habe. Zu Afghanistan habe der Beschwerdeführer aber keinen Bezug und habe ihm der Cousin erzählt, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara nicht in Afghanistan bleiben könne. Er hätte dort mit unmenschlicher Behandlung bzw. Entführung oder Ermordung durch die Taliban bzw. "Talibaren" zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei dann wieder illegal in den Iran gereist, aber wegen der Gefahr einer neuerlichen Abschiebung nach Afghanistan und wegen der vorgenannten Probleme im Iran schließlich auch von dort geflüchtet.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Jugendwohlfahrtsträger der XXXX mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Jugendwohlfahrtsträger der römisch 40 mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2012 erteilt (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2012 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan und illegal in Österreich eingereist sei. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit gründe auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dessen Aussprache und Verwendung der Muttersprache. Die belangte Behörde traf des Weiteren aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Antragsteller habe hinsichtlich seiner den Aufenthalt im Iran sowie in Afghanistan betreffenden Schilderungen "absolut keine asylrelevante Verfolgungsgefahr" glaubhaft gemacht und habe sich auch sein Vorbringen betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara widersprüchlich dargestellt, zumal der Antragsteller diese bei der Einvernahme in der Außenstelle Wien trotz Nachfrage mit keinem Wort erwähnt und erst über konkrete Nachfrage durch seinen gesetzlichen Vertreter vorgebracht habe. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan und insbesondere der Minderjährigkeit des Antragstellers sei für diesen im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht auszuschließen und daher spruchgemäß zu entscheiden.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan und illegal in Österreich eingereist sei. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit gründe auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dessen Aussprache und Verwendung der Muttersprache. Die belangte Behörde traf des Weiteren aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Antragsteller habe hinsichtlich seiner den Aufenthalt im Iran sowie in Afghanistan betreffenden Schilderungen "absolut keine asylrelevante Verfolgungsgefahr" glaubhaft gemacht und habe sich auch sein Vorbringen betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara widersprüchlich dargestellt, zumal der Antragsteller diese bei der Einvernahme in der Außenstelle Wien trotz Nachfrage mit keinem Wort erwähnt und erst über konkrete Nachfrage durch seinen gesetzlichen Vertreter vorgebracht habe. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan und insbesondere der Minderjährigkeit des Antragstellers sei für diesen im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht auszuschließen und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten. Der gesetzliche Vertreter wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und monierte insbesondere, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht gehabt habe, "wegen seiner Nationalität" mit asylrelevanter Intensität in seinem Heimatland Afghanistan verfolgt zu werden. Er habe glaubhaft von den befürchteten Verfolgungshandlungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit berichtet und auch die vielfachen Diskriminierungen und Schikanen iranischer Behörden ausführlich und detailliert vorgebracht. Zum Beweis für die miserablen Bedingungen und vielfachen Diskriminierungen im Iran werde auf die beigelegte ACCORD-Recherche verwiesen. Auch das Bundesasylamt habe in den Länderfeststellungen die schwierige Lage der Hazara in Kabul anerkannt und sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger von diesen Spannungen im Falle einer Neuansiedelung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten. Der gesetzliche Vertreter wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und monierte insbesondere, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht gehabt habe, "wegen seiner Nationalität" mit asylrelevanter Intensität in seinem Heimatland Afghanistan verfolgt zu werden. Er habe glaubhaft von den befürchteten Verfolgungshandlungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit berichtet und auch die vielfachen Diskriminierungen und Schikanen iranischer Behörden ausführlich und detailliert vorgebracht. Zum Beweis für die miserablen Bedingungen und vielfachen Diskriminierungen im Iran werde auf die beigelegte ACCORD-Recherche verwiesen. Auch das Bundesasylamt habe in den Länderfeststellungen die schwierige Lage der Hazara in Kabul anerkannt und sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger von diesen Spannungen im Falle einer Neuansiedelung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen.
Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die besondere Verletzlichkeit von Kindern in der stark patriarchalisch strukturierten afghanischen Gesellschaft in die Entscheidung einfließen zu lassen. Der Beschwerdeführervertreter verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die UN-Kinderrechtskonvention und führte aus, die Vulnerabilität des Minderjährigen stelle aus der Sicht des gesetzlichen Vertreters einen "exzeptionellen Umstand" dar, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt erscheinen lasse.
Afghanistan sei überdies ein gescheiterter Staat, der vor allem in der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols und der Legitimität der zentralen Strukturen starke Defizite aufweise, worunter insbesondere der Schutz der Bürger gegen willkürliche Übergriffe sowie die flächendeckende Durchsetzung der afghanischen Verfassung leide. Rechtsunsicherheit und Straffreiheit für bestimmte Verbrechen seien die Folge und sei davon auszugehen, dass die staatlichen Autoritäten dem Beschwerdeführer gegen willkürliche Übergriffe seiner Verfolger nicht in ausreichendem Maße Schutz bieten würden.
Der minderjährige Beschwerdeführer habe fast sein gesamtes Leben im Iran verbracht und keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Eine Neuansiedelung in Afghanistan wäre dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar gewesen und habe dieser sohin keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Entgegen der Würdigung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer die befürchteten Verfolgungshandlungen und die daraus abgeleitete begründete Furcht sehr bewegt und gleichlautend geschildert und sein Vorbringen entsprechend seinem jugendlichen Alter und seiner Sozialisation erstattet. Der Beschwerdeführer habe vor der Außenstelle Wien glaubhaft angegeben, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Hierbei sei es irrelevant, ob diese Aussage nach Befragung durch den Organwalter der Asylbehörde oder durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt sei.
Aus der Sicht der Beschwerdeführervertreters sei der 25-tägige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan bei dem Cousin seiner Mutter zu kurz gewesen, um die Annahme zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer könne bei diesem Verwandten leben, zumal er während dieser Zeit "keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt" gewesen sei.
Zusammenfassend führte der Beschwerdeführervertreter aus, die Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz sei nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern stehe teilweise sogar in Widerspruch zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes. Spruchteil I. des Bescheides werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung der Behörde bekämpft. Der minderjährige Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden. Hätte die belangte Behörde die besonderen Umstände des Beschwerdeführers - v.a. seine Jugend und seine dramatische Biografie - der Beweiswürdigung zugrunde gelegt, wäre ein für den Beschwerdeführer besseres Ergebnis zustande gekommen.Zusammenfassend führte der Beschwerdeführervertreter aus, die Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz sei nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern stehe teilweise sogar in Widerspruch zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes. Spruchteil römisch eins. des Bescheides werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung der Behörde bekämpft. Der minderjährige Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden. Hätte die belangte Behörde die besonderen Umstände des Beschwerdeführers - v.a. seine Jugend und seine dramatische Biografie - der Beweiswürdigung zugrunde gelegt, wäre ein für den Beschwerdeführer besseres Ergebnis zustande gekommen.
Mit Schreiben vom 06.06.2011 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine "Beschwerdeergänzung" betreffend die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Spannungen zwischen Pashtunen und Hazara in Afghanistan und zitierte in diesem Zusammenhang eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2011 zur Situation der Hazara in Kabul.
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, minderjährig und unbescholten ist. Seine Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am 29.11.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 05.11.2010, S. 89; Auswärtiges Amt, 09.02.2011, S. 19). Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 05.11.2010, S. 89; Auswärtiges Amt, 09.02.2011, S. 19). Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.
Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Hierbei kann aber dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen glaubhaft sind, zumal es seinem gesamten Vorbringen an Asylrelevanz mangelt.
Seine durchaus nachvollziehbaren Angaben zu seinem Leben im Iran können seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, zumal ausschließlich Verfolgung im Herkunftsstaat zur Asylgewährung führen kann.
Wenngleich die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, so hat das Bundesasylamt doch nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit in Anbetracht seiner Sprachkenntnis und Aussprache glaubhaft sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bericht des Home Office des Vereinigten Königreichs vom 05.11.2010 (Country of Origin Report, 32.01) hinzuweisen, demzufolge nach afghanischem Staatsbürgerschaftsrecht ein Kind, dessen Vater oder Mutter die afghanische Staatsbürgerschaft besitzen, ebenfalls - unabhängig vom Ort seiner Geburt - Staatsangehöriger Afghanistans wird.
Hinsichtlich des in gegenständlicher Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten besonderen Schutzes von Kindern bzw. Minderjährigen in § 21 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention sowie in den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz ist festzuhalten, dass aus keiner der genannten Bestimmungen bzw. Materialen eine Verpflichtung Asyl zu gewähren abzuleiten ist. Einer möglichen Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen.Hinsichtlich des in gegenständlicher Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten besonderen Schutzes von Kindern bzw. Minderjährigen in Paragraph 21, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention sowie in den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz ist festzuhalten, dass aus keiner der genannten Bestimmungen bzw. Materialen eine Verpflichtung Asyl zu gewähren abzuleiten ist. Einer möglichen Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen.
Für eine darüber hinausgehende Verfolgung alleinstehender, minderjähriger Afghanen in dem Sinne, dass alleine die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen würde, sind den Länderberichten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und hat auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift keine Situation dargestellt, bei der man auf das Vorliegen einer "Gruppenverfolgung" schließen könnte. Dazu ist festzuhalten, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 105). Die vom Beschwerdeführervertreter aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur unbegleitete Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Die dargestellten Risiken treffen den Beschwerdeführer aber nicht, weil er unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hat als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.Für eine darüber hinausgehende Verfolgung alleinstehender, minderjähriger Afghanen in dem Sinne, dass alleine die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen würde, sind den Länderberichten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und hat auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift keine Situation dargestellt, bei der man auf das Vorliegen einer "Gruppenverfolgung" schließen könnte. Dazu ist festzuhalten, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 105). Die vom Beschwerdeführervertreter aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur unbegleitete Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Die dargestellten Risiken treffen den Beschwerdeführer aber nicht, weil er unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hat als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der "Beschwerdeergänzung" vom 06.06.2011 ist festzuhalten, dass der dem Schreiben angeschlossene Länderbericht vorwiegend auf Landstreitigkeiten basierende Konflikte zwischen Hazaras und Kuchi-Nomaden sowie Unruhen aufgrund eines Grundstücksstreits zwischen paschtunischen Nomaden und Hazaras zum Inhalt hat. Sowohl hinsichtlich dieser Konflikte als auch der Berichte über Vorfälle von Diskriminierung bei der Abhaltung der Wahlen sowie einen Vorfall im Juni 2010, bei dem in der Provinz Uruzgan neun Hazara von Taliban getötet worden seien, hat der Beschwerdeführervertreter keinen konkreten Zusammenhang zur der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dargetan. In Anbetracht des Umstandes, dass weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Asylverfahren Hinweise auf eine allfällige Relevanz von Grundstücksstreitigkeiten zu entnehmen sind, noch die dargestellten einzelnen Vorfälle einer systematisch-analytischen, wissenschaftlich fundierten Auswertung unterzogen worden sind, ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht geeignet, die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara behauptet und der Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführt hat, es sei davon auszugehen, dass die Informationen des Cousins der Mutter betreffend die Gefährdungen als Angehöriger dieser Volksgruppe beim Beschwerdeführer als Kind "tiefe Spuren in der Erinnerung" hinterlassen hätten, ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass Furcht nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist weiters nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN). Die Definition des Flüchtlings gilt in gleichem Maße für alle Personen, ohne Rücksicht auf ihr Alter. Hat der Minderjährige noch nicht den Grad der Reife erreicht, der es möglich macht, eine begründete Furcht vor Verfolgung ähnlich wie bei Erwachsenen festzustellen, so müssen bestimmte objektive Faktoren stärker berücksichtigt werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren nimmt man normalerweise an, dass sie diese Reife noch nicht in ausreichendem Maße besitzen. Sie können schon sehr wohl einen eigenen Willen haben und vor etwas Furcht empfinden, aber ihren Eindrücken und Empfindungen kann noch nicht die gleiche Bedeutung wie denen Erwachsener beigemessen werden (vgl. UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 213 ff).Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara behauptet und der Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführt hat, es sei davon auszugehen, dass die Informationen des Cousins der Mutter betreffend die Gefährdungen als Angehöriger dieser Volksgruppe beim Beschwerdeführer als Kind "tiefe Spuren in der Erinnerung" hinterlassen hätten, ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass Furcht nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist weiters nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN). Die Definition des Flüchtlings gilt in gleichem Maße für alle Personen, ohne Rücksicht auf ihr Alter. Hat der Minderjährige noch nicht den Grad der Reife erreicht, der es möglich macht, eine begründete Furcht vor Verfolgung ähnlich wie bei Erwachsenen festzustellen, so müssen bestimmte objektive Faktoren stärker berücksichtigt werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren nimmt man normalerweise an, dass sie diese Reife noch nicht in ausreichendem Maße besitzen. Sie können schon sehr wohl einen eigenen Willen haben und vor etwas Furcht empfinden, aber ihren Eindrücken und Empfindungen kann noch nicht die gleiche Bedeutung wie denen Erwachsener beigemessen werden vergleiche UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 213 ff).
Vom Beschwerdeführer, der sich eigenen Angaben zufolge nur ca. 20 bis 25 Tage in Afghanistan aufgehalten hat, wurden keinerlei Verfolgungshandlungen vorgebracht und begründete dieser seine Furcht vor Verfolgung lediglich mit - nicht näher ausgeführten - Erzählungen des Cousins seiner Mutter. Da den Länderberichten keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung von Rückkehrern alleine aufgrund des Merkmals ihrer Zugehörigkeit zur genannten Volksgruppe zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters und seiner Sozialisierung keineswegs eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung dargelegt hat, sind auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant festzustellen.
Der Beschwerdeführervertreter hat im Rahmen der schriftlichen Ausführungen des Rechtsmittels die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Neuansiedlung und die mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates releviert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Konzept einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative kein unabhängiges Prinzip des Flüchtlingsrechts und auch keine Frage ist, die in einem Asylverfahren losgelöst von allen anderen zu prüfen ist. Ein Konventionsflüchtling ist eine Person, die den Kriterien von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entspricht (vgl. UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz). Grundlage für die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie auch der staatlichen Schutzfähigkeit ist jedenfalls, dass dem Asylwerber zumindest in einem Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aus einem Konventionsgrund droht. Mangels asylrelevanter Verfolgung erübrigt sich gegenständlich daher eine Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Neuansiedlung bzw. des Bestehens staatlicher Schutzfähigkeit. Dies ergibt sich im Übrigen auch bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG, demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen ist, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Asylgewährung im Umkehrschluss bei Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - auch ohne Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 der genannten Bestimmung - ist dem Asylgesetz nicht zu entnehmen.Der Beschwerdeführervertreter hat im Rahmen der schriftlichen Ausführungen des Rechtsmittels die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Neuansiedlung und die mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates releviert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Konzept einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative kein unabhängiges Prinzip des Flüchtlingsrechts und auch keine Frage ist, die in einem Asylverfahren losgelöst von allen anderen zu prüfen ist. Ein Konventionsflüchtling ist eine Person, die den Kriterien von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entspricht vergleiche UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz). Grundlage für die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie auch der staatlichen Schutzfähigkeit ist jedenfalls, dass dem Asylwerber zumindest in einem Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aus einem Konventionsgrund droht. Mangels asylrelevanter Verfolgung erübrigt sich gegenständlich daher eine Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Neuansiedlung bzw. des Bestehens staatlicher Schutzfähigkeit. Dies ergibt sich im Übrigen auch bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG, demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen ist, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Eine Asylgewährung im Umkehrschluss bei Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - auch ohne Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 der genannten Bestimmung - ist dem Asylgesetz nicht zu entnehmen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Antrag gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Identität, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
15.07.2011