RS Vwgh 2003/11/18 2003/03/0085

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das beschwerdegegenständliche Dokument ist nicht als Bescheid bezeichnet und auch nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert; es spezifiziert Messmethoden, die bei der Überprüfung der Versorgung gemäß den §§ 8 und 9 der Konzessionsurkunde der Beschwerdeführerin durch die Telekom-Control-Kommission zur Anwendung kommen sollen. Damit wird keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Entscheidung getroffen, sondern der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin Mitteilung darüber gemacht, wie die Behörde bei der Überprüfung einer der Beschwerdeführerin durch Bescheid auferlegten Versorgungspflicht vorzugehen beabsichtigt. Eine Abänderung oder Ergänzung des Frequenzzuteilungs- und Konzessionserteilungsbescheides wird damit nicht bewirkt. Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Rechtsmittelbelehrung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030085.X01

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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