Norm
AVG §66 Abs2Spruch
A3 266.684-0/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2004 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, Zl. 04 15.553-BAE, entschieden wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 24.11.2005 nach erfolglosem Zustellversuch am vorangehenden Tag beim Zustellpostamt zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 10.12.2005 in Rechtskraft.
2. Am 16.12.2005 wurde eine Berufung per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt eingebracht.
Am 09.01.2006 wurde per Telefax ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeinsam mit der Berufung (nunmehr
Beschwerde) gegen die Abweisung des Asylantrages beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt eingebracht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Sie habe am 13. Dezember 2005 bei der Caritas vorgesprochen, um ihre Grundversorgung zu erhalten. Dabei sei ihr gesagt worden, dass sie einen Brief vom Bundesasylamt bekommen hätte. Dies habe sie aber zuvor nicht gewusst, da der Brief bei ihr nicht angekommen sei. Dies sei verwunderlich, da sie seit ihrer Einreise nach Österreich immer an derselben Adresse gewohnt habe. Am selben Tag habe sie beim Bundesasylamt eine Kopie ihres Bescheides mitgenommen, den sie am 15.12.2005 unverzüglich zur Organisation Asyl in Not gebracht habe, wo eine Berufung verfasst worden sei. Es sei ihr damals nicht bewusst gewesen, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Am 27.12.2005 sei ihr von der Bundespolizeidirektion Wien ein Schreiben zugesandt worden, in dem ihre Ausreise verlangt worden sei. An diesem Tage habe sie festgestellt, dass ihre Berufung zu spät eingebracht worden sei und stelle dieses Datum somit auch den Wegfall des Hindernisses dar. Positiv sei ihr anzurechnen, dass sie sofort tätig geworden sei und Akteneinsicht beim Bundesasylamt genommen habe. Dass sie dabei die bereits versäumte Frist nicht erkannt habe, sei ein Versehen minderen Grades. Es könne ihr also keinesfalls nachgesagt werden, dass sie nicht sorgfältig gewesen sei und schon gar nicht, dass sie an dem Verfahren desinteressiert sei. Stattdessen sei zu fragen, warum sie bei der Akteneinsicht nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Frist bereits verstrichen gewesen sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2006, Zl. 04 15.553/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies drauf, dass der Bescheid vom 21.11.2005 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt worden sei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2006, Zl. 04 15.553/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies drauf, dass der Bescheid vom 21.11.2005 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt worden sei.
Der abweisende Asylbescheid sei nach einem ersten Zustellversuch am 22.11.2005, einem zweiten Zustellversuch am 23.11.2005 sowie einer Hinterlegung einer Verständigung am 24.11.2005 per Postamt Wien 1180 hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe den hinterlegten Bescheid nicht behoben, sodass dieser dem Bundesasylamt am 12.12.2005 mit dem Vermerk nicht behoben zurückgemittelt wurde. Da innerhalb offener Rechtsmittelfrist (Fristende 09.12.2005) keine Berufung eingebracht worden sei, sei der Bescheid mit 10.12.2005 in Rechtskraft erwachsen. Ein Zustellmangel liege nicht vor und sei von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung des Asylbescheides an den Wiedereinsetzungswerber auszugehen. Soweit die Wiedereinsetzungswerberin vorgebracht habe, dass dieser nicht in Kenntnis der Zustellung gewesen sei, sei festzuhalten, dass der gegenständliche Bescheid samt Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung von der Antragstellerin persönlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15.12.2005 beim Bundeasylamt, Außenstelle Eisenstadt, abgeholt worden sei. Die Übergabe der Kopie des Bescheides und die Mitteilung der Fristversäumnis seien im Beisein der Flüchtlingsberaterin Frau Mag. Wagner, im Amt erfolgt. Ebenso sei der Wiedereinsetzungswerberin bei der Übergabe des Bescheides die Möglichkeit gegeben worden, mit der unabhängigen Rechtsberaterin des Bundesasylamtes (Flüchtlingsberaterin) ein Gespräch zu führen. Die Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt der Abholung (15.12.2005) des Bescheides über den Inhalt desselbigen, sowie dass der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei, in Kenntnis gewesen. Die Wiedereinsetzungswerberin hätte also dementsprechend sofort nach Erhalt der Kopie des Asylbescheides, spätestens jedoch nach der zweiwöchigen Frist schriftlich einen Wiedereinsetzungsantrag einbringen müssen und nicht wie von Asyl in Not behauptet, eine Berufung. Dem Vorbringen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Wiedereinsetzungswerberin dies auch nur andeutungsweise ins Auge gefasst hätte. Das Vorbringen der Antragstellerin, erst durch die schriftliche Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.12.2005 von der Rechtskraft des Bescheides erfahren zu haben, sei daher nicht glaubwürdig. Da sich die Wiedereinsetzungswerberin nach ihren Angaben unmittelbar nach Abholung des Bescheides mit der Flüchtlingsberaterin des Bundesaylamtes, Außenstelle Eisenstadt und danach mit der Institution Asyl in Not in Verbindung gesetzt habe, sei ersichtlich, dass diese über den Inhalt des Bescheides sowie nunmehr über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzungsantrages in Kenntnis gewesen sei. Die Wiedereinsetzungswerberin sei bei der Übergabe der Kopie des Bescheides in Kenntnis gesetzt gewesen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen sei. Von einem minderen Grad des Versehens könne nicht gesprochen werden. Es sei der Wiedereinsetzungswerberin zumutbar gewesen, dass diese als Asylwerberin in Österreich an der Entscheidung der über den Asylantrag erkennenden Behörde ein Interesse habe und sich rechtzeitig um eine geeignete Rechtsberatung kümmere. Das Außerachtlassen der im gegebenen Fall erforderlichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit gleichzeitiger Berufungserhebung innerhalb offener Frist ab Kenntniserlangung sei nach Auffassung der erkennenden Behörde sohin eindeutig als ein dem Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden zu werten. Auch die Unkenntnis des Hinterlegungsvorganges sei kein Grund für die Bewilligung eines Antrages nach § 71 AVG.Der abweisende Asylbescheid sei nach einem ersten Zustellversuch am 22.11.2005, einem zweiten Zustellversuch am 23.11.2005 sowie einer Hinterlegung einer Verständigung am 24.11.2005 per Postamt Wien 1180 hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe den hinterlegten Bescheid nicht behoben, sodass dieser dem Bundesasylamt am 12.12.2005 mit dem Vermerk nicht behoben zurückgemittelt wurde. Da innerhalb offener Rechtsmittelfrist (Fristende 09.12.2005) keine Berufung eingebracht worden sei, sei der Bescheid mit 10.12.2005 in Rechtskraft erwachsen. Ein Zustellmangel liege nicht vor und sei von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung des Asylbescheides an den Wiedereinsetzungswerber auszugehen. Soweit die Wiedereinsetzungswerberin vorgebracht habe, dass dieser nicht in Kenntnis der Zustellung gewesen sei, sei festzuhalten, dass der gegenständliche Bescheid samt Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung von der Antragstellerin persönlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15.12.2005 beim Bundeasylamt, Außenstelle Eisenstadt, abgeholt worden sei. Die Übergabe der Kopie des Bescheides und die Mitteilung der Fristversäumnis seien im Beisein der Flüchtlingsberaterin Frau Mag. Wagner, im Amt erfolgt. Ebenso sei der Wiedereinsetzungswerberin bei der Übergabe des Bescheides die Möglichkeit gegeben worden, mit der unabhängigen Rechtsberaterin des Bundesasylamtes (Flüchtlingsberaterin) ein Gespräch zu führen. Die Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt der Abholung (15.12.2005) des Bescheides über den Inhalt desselbigen, sowie dass der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei, in Kenntnis gewesen. Die Wiedereinsetzungswerberin hätte also dementsprechend sofort nach Erhalt der Kopie des Asylbescheides, spätestens jedoch nach der zweiwöchigen Frist schriftlich einen Wiedereinsetzungsantrag einbringen müssen und nicht wie von Asyl in Not behauptet, eine Berufung. Dem Vorbringen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Wiedereinsetzungswerberin dies auch nur andeutungsweise ins Auge gefasst hätte. Das Vorbringen der Antragstellerin, erst durch die schriftliche Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.12.2005 von der Rechtskraft des Bescheides erfahren zu haben, sei daher nicht glaubwürdig. Da sich die Wiedereinsetzungswerberin nach ihren Angaben unmittelbar nach Abholung des Bescheides mit der Flüchtlingsberaterin des Bundesaylamtes, Außenstelle Eisenstadt und danach mit der Institution Asyl in Not in Verbindung gesetzt habe, sei ersichtlich, dass diese über den Inhalt des Bescheides sowie nunmehr über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzungsantrages in Kenntnis gewesen sei. Die Wiedereinsetzungswerberin sei bei der Übergabe der Kopie des Bescheides in Kenntnis gesetzt gewesen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen sei. Von einem minderen Grad des Versehens könne nicht gesprochen werden. Es sei der Wiedereinsetzungswerberin zumutbar gewesen, dass diese als Asylwerberin in Österreich an der Entscheidung der über den Asylantrag erkennenden Behörde ein Interesse habe und sich rechtzeitig um eine geeignete Rechtsberatung kümmere. Das Außerachtlassen der im gegebenen Fall erforderlichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit gleichzeitiger Berufungserhebung innerhalb offener Frist ab Kenntniserlangung sei nach Auffassung der erkennenden Behörde sohin eindeutig als ein dem Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden zu werten. Auch die Unkenntnis des Hinterlegungsvorganges sei kein Grund für die Bewilligung eines Antrages nach Paragraph 71, AVG.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Es besteht ein enger Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Es besteht ein enger Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
4. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Diese Erwägungen müssen sinngemäß auch für den Asylgerichtshof und in Bezug auf Verfahren nach dem AVG, die im engen Zusammenhang zu Anträgen auf internationalen Schutz stehen (wie vorliegend), gelten.
5. Das Bundesasylamt gab zwar an, dass die Übergabe der Kopie des Bescheides und die Mitteilung der Fristversäumnis im Beisein der Flüchtlingsberaterin im Amt erfolgt sei. Des Weiteren wurde im Bescheid festgehalten, dass der Wiedereinsetzungswerberin bei der Übergabe des Bescheides die Möglichkeit gegeben worden sei, mit der unabhängigen Rechtsberaterin des Bundesasylamtes ein Gespräch zu führen. Woher das Bundesasylamt zu diesen Feststellungen kommt, ist aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht ersichtlich. Insbesondere existiert im Akt kein Aktenvermerk darüber, dass die Beschwerdeführerin im Beisein der Flüchtlingsberaterin über die Fristversäumnis informiert worden sei. Es ist somit nicht schlüssig nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu diesen Feststellungen gelangt ist.
Erst nach schlüssiger Begründung und nachvollziehbaren Unterlagen im Akt wird somit eine Beurteilung möglich sein, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde oder nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.07.2011