Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E11 417793-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. ECKER, vom 19.05.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.03.2011, Zl. E11 417.793-1/2011-4E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. ECKER, vom 19.05.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.03.2011, Zl. E11 417.793-1/2011-4E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Armenien reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Gatte im Jahr 2000 sein eigenes Personentransportunternehmen gegründet habe und diese Firma mit drei Fahrzeugen bis zu seiner Ausreise am 18.07.2010 betrieben habe. Von 2007 bis 2010 haben die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen jedoch enorme Probleme mit der Mafia bekommen. Dabei sei die Beschwerdeführerin am 25.12.2007 zu Hause von unbekannten Männern geschlagen und verletzt worden. Am 10.06.2007 sei der Gatte der Beschwerdeführerin am Busbahnhof von unbekannten Mafialeuten attackiert worden und dabei sei auch sein Bus in Brand gesteckt worden. Am 17.08.2010 sei der Gatte der Beschwerdeführerin erneut während seiner Busfahrt von vier unbekannten Fahrzeugen der Weg abgeschnitten worden, jedoch konnte er rechtzeitig zu Fuß flüchten. Dabei wurde auch dieser Bus von den unbekannten Männern völlig zerstört. Eine Anzeige bei der Polizei habe die Beschwerdeführerin niemals erstattet, weil das nichts bringen würde. Am nächsten Tag habe der Gatte der Beschwerdeführerin seine Fahrzeuge verkauft und sei mit der BF und den drei Kindern nach Georgien und in weiterer Folge per Lkw nach Österreich geflohen.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.01.2011, FZ. 10 07.822-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.01.2011, FZ. 10 07.822-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. E11 417793-1/2011/4E, in allen Punkten rechtskräftig abgewiesen.
Begründend führte die zweite Instanz aus, dass das Vorbringen der Asylwerberin nicht nur auffallend vage, oberflächlich sondern darüber hinaus auch in wesentlichen Punkten grob widersprüchlich präsentiert worden sei, weshalb den diesbezüglichen Angaben keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne.
4. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss vom 9.6.2011, GZ. U 933/11-5, hinsichtlich Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
5. Mit 19.05.2011 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Die Aktenvorlage beim Asylgerichtshof erfolgte am 27.05.2011.
Dem vorgelegten Antrag ist folgendes u.a. zu entnehmen:
1.) Im Verfahren vor der Erstbehörde sowie im Beschwerdeverfahren hätte die ASt vorgebracht, dass ihre Abschiebung nach Armenien insbesondere deshalb nicht zulässig wäre, da sie chronisch krank wäre und die erforderliche Behandlung in Armenien nicht erhalten könne.
Die ASt erklärte im Verfahren vor der Erstbehörde u.a., dass sie seit den Stresssituationen in Armenien unter Erinnerungsvermögen leide und ständig ein tränendes linkes Auge habe. Dagegen erhalte sie Medikamente. Sei leide auch unter Schlafstörungen und bekomme auch für diese Tabletten. Das tränende Auge hätte mit einer nervlichen Anspannung zu tun. Sie nehme daher ein Beruhigungsmittel aus Armenien, welches sie vor dem Schlafengehen zu einnehme.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.01.2011, FZ. 10 07.822-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.01.2011, FZ. 10 07.822-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. E11 417793-1/2011/4E, in allen Punkten rechtskräftig abgewiesen.
Trotz dieser offenkundigen und schweren Erkrankung der ASt wurde im gesamten Asylverfahren nicht darauf hingewirkt, ihren tatsächlichen Gesundheitszustand zu klären. Nunmehr wären neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der ASt nicht geltend gemacht werden konnten.
2.) Durch die BFV werden folgende Schriftstücke übergeben:
Neben den aktuellen österreichischen Befunden, nach denen bei der ASt Angst, depressive Reaktionen und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, könne nunmehr auch ein Befund der Polyklinik der Republik Armenien aus XXXX vorgelegt werden, welchen die Familie erst am 12.5.2011 erhalten habe und aus dem sich ergäbe, dass die ASt seit 2007 an den genannten Erkrankungen leide.Neben den aktuellen österreichischen Befunden, nach denen bei der ASt Angst, depressive Reaktionen und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, könne nunmehr auch ein Befund der Polyklinik der Republik Armenien aus römisch 40 vorgelegt werden, welchen die Familie erst am 12.5.2011 erhalten habe und aus dem sich ergäbe, dass die ASt seit 2007 an den genannten Erkrankungen leide.
Somit leide die ASt offenkundig an einer schweren Erkrankung und bedarf permanenter medizinischer Behandlung, die in Armenien nicht gewährleistet wäre. Die ASt sei nicht transportfähig und die Durchführung der Ausweisung wäre für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die ASt sei von den behandelnden Ärzten als flugunfähig eingestuft worden und würde einer Betreuung und Versorgung bedürfen.
Da die stationäre Unterbringung in der Krankenanstalt erst am 12.5.2011 erfolgte, wäre auch die Rechtszeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme zweifellos gegeben.
3.) Am 26.05.2011 wurde ein aktueller Bericht des XXXXvom XXXX anher übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass die ASt an einer rezidivierenden Schwindelsymptomatik mit Übelkeit und Erbrechen leide. Von der BFV wird vorgebracht, dass für eine Entlassung der ASt aus dem Krankenhaus jedoch Lebensgefahr bestehe.3.) Am 26.05.2011 wurde ein aktueller Bericht des XXXXvom römisch 40 anher übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass die ASt an einer rezidivierenden Schwindelsymptomatik mit Übelkeit und Erbrechen leide. Von der BFV wird vorgebracht, dass für eine Entlassung der ASt aus dem Krankenhaus jedoch Lebensgefahr bestehe.
4.) Am 31.05.2011 wurde ein aktueller Bericht des XXXX vom XXXX anher übermittelt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die ASt unter Angst und depressiven gemischten Reaktionen leide.4.) Am 31.05.2011 wurde ein aktueller Bericht des römisch 40 vom römisch 40 anher übermittelt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die ASt unter Angst und depressiven gemischten Reaktionen leide.
5.) Durch diese Berichte und dem Schreiben aus Armenien wären neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der ASt nicht geltend gemacht wurden. Sie habe diese Beweismittel aus Armenien erst am 12.5.2011 erhalten. Der Antrag wäre rechtzeitig. In Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens hätten diese Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Gestützt auf obiges Vorbringen wird der Antrag gestellt:
"Der Asylgerichtshof wolle das mit Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. E11 417793-1/2011/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wiederaufnehmen."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde". tritt.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde". tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61. Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat E11 zur Behandlung zuzuweisen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat E11 zur Behandlung zuzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (Vgl. zB VwGH 8.11.1991, Zl. 91/18/0101; 7.4.2000, Zl. 96/19/2240; 20.6.2001, Zl. 95/08/0036; 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzte, Bd. 12 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (Vgl. zB VwGH 8.11.1991, Zl. 91/18/0101; 7.4.2000, Zl. 96/19/2240; 20.6.2001, Zl. 95/08/0036; 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzte, Bd. 12 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.3.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmeerwerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 8.4.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmeerwerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 8.4.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.7.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/04/0195; 10.4.2007, Zl. 2004/09/0159)
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 7.9.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 7.9.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2011umfangreich dargestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wegen Unglaubwürdigkeit als nicht asylrelevant eingestuft werden konnten. Aber auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Hinblick auf den Herkunftsstaat Armenien wurde der ASt aus nachfolgenden Gründen nicht gewährt:
"Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer stressbedingten Nervenentzündung, bei der ein Teil des Gesichtes und des linken Auges beeinträchtigt werden. Die Auswirkungen sind Schlafstörungen sowie ein tränendes Auge. Es wird angemerkt, dass die BF jedoch bereits vor ihrer Einreise an dieser nervlichen Anspannung gelitten hatte und deswegen in Armenien medizinisch behandelt wurde indem diese Medikamente und Massagen erhalten hatte. Der Asylgerichtshof stellt dazu fest, dass es sich bei der vorliegenden Erkrankung gemäß der einschlägigen EGMR- und VwGH-Judikatur keineswegs um eine lebensbedrohende Erkrankung im Sinne eines außergewöhnlichen Umstandes, welcher ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK darstellt, handelt. Laut den vorliegenden Länderberichten sind derartige Krankheitsbilder in Armenien durchwegs unproblematisch behandelbar, was schließlich auch daraus ableitbar ist, dass die BF schon früher medikamentös und therapeutisch gegen ihre Beschwerden in Armenien behandelt wurde"."Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer stressbedingten Nervenentzündung, bei der ein Teil des Gesichtes und des linken Auges beeinträchtigt werden. Die Auswirkungen sind Schlafstörungen sowie ein tränendes Auge. Es wird angemerkt, dass die BF jedoch bereits vor ihrer Einreise an dieser nervlichen Anspannung gelitten hatte und deswegen in Armenien medizinisch behandelt wurde indem diese Medikamente und Massagen erhalten hatte. Der Asylgerichtshof stellt dazu fest, dass es sich bei der vorliegenden Erkrankung gemäß der einschlägigen EGMR- und VwGH-Judikatur keineswegs um eine lebensbedrohende Erkrankung im Sinne eines außergewöhnlichen Umstandes, welcher ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK darstellt, handelt. Laut den vorliegenden Länderberichten sind derartige Krankheitsbilder in Armenien durchwegs unproblematisch behandelbar, was schließlich auch daraus ableitbar ist, dass die BF schon früher medikamentös und therapeutisch gegen ihre Beschwerden in Armenien behandelt wurde".
Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Asylgerichtshof die Erkrankung der Beschwerdeführerin in seiner vorigen Entscheidung festgestellt hat. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Asylgerichtshof seine abweisende und in Rechtskraft erwachsene Entscheidung vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte, speziell in medizinischer Hinsicht, getroffen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Armenien - wie auch die miteinbezogenen Berichte darstellen - besteht. Diesbezüglich ist auch noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Verwandte in Form ihrer Familie hat, bei denen sie Aufnahme finden könne und nicht auf sich alleine gestellt ist.
Im Hinblick auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG darf festgehalten werden, dass die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücke (Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, CT Kurzbefund, Aktuelles Schreiben des behandelnden Assistenzarztes der Psychiatrie, Befund der Polyklinik der Republik Armenien aus XXXX, Befund des XXXX vom XXXX, Befund des XXXX vom XXXX) nicht geeignet sind, einer Wiederaufnahme stattzugeben.Im Hinblick auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG darf festgehalten werden, dass die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücke (Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , CT Kurzbefund, Aktuelles Schreiben des behandelnden Assistenzarztes der Psychiatrie, Befund der Polyklinik der Republik Armenien aus römisch 40 , Befund des römisch 40 vom römisch 40 , Befund des römisch 40 vom römisch 40 ) nicht geeignet sind, einer Wiederaufnahme stattzugeben.
So ist darauf zu verweisen, dass diese Beweismittel (Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, Befund des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, CT Kurzbefund, Aktuelles Schreiben des behandelnden Assistenzarztes der Psychiatrie, Befund des XXXX vom XXXX, Befund des XXXX vom XXXX) erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens hervorgekommen sind, jedoch nicht bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorhanden waren. Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen ein Beweismittel entweder allein oder in Zusammenhang mit sonstigen Ergebnissen des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Tauglich ist ein Beweismittel, als Wiederaufnahmegrund ungeachtet der Erfordernis der Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildender Bescheid oder die zum Ergebnis eines Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.So ist darauf zu verweisen, dass diese Beweismittel (Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , Befund des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 , CT Kurzbefund, Aktuelles Schreiben des behandelnden Assistenzarztes der Psychiatrie, Befund des römisch 40 vom römisch 40 , Befund des römisch 40 vom römisch 40 ) erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens hervorgekommen sind, jedoch nicht bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorhanden waren. Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen ein Beweismittel entweder allein oder in Zusammenhang mit sonstigen Ergebnissen des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Tauglich ist ein Beweismittel, als Wiederaufnahmegrund ungeachtet der Erfordernis der Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildender Bescheid oder die zum Ergebnis eines Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.
Hinsichtlich des neu hervorgekommenen Beweismittels (Befund der Polyklinik der Republik Armenien aus XXXX) ist festzustellen, dass dieses Beweismittel nicht geeignet ist, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. So haben diese Krankheitsmerkmale des gegenständlichen Befundes bzw. deren Auswirkungen bereits im Erstverfahren der Asylbehörden Eingang gefunden. Unabhängig davon ist seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um eine neue Tatsache, ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses bereits für die Antragstellerin am 11.5.2008 ausgestellt wurde und daher der ASt sehr wohl bekannt war. Ergänzend ist jedoch noch festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus dem bezughabenden Befund von der ASt der Behörde im Verfahren auch mündlich bekannt gegeben und dementsprechend gewürdigt wurden. Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Gutachten auch nicht um neue Tatsachen und Beweismittel wie von § 69 AVG gefordert.Hinsichtlich des neu hervorgekommenen Beweismittels (Befund der Polyklinik der Republik Armenien aus römisch 40 ) ist festzustellen, dass dieses Beweismittel nicht geeignet ist, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. So haben diese Krankheitsmerkmale des gegenständlichen Befundes bzw. deren Auswirkungen bereits im Erstverfahren der Asylbehörden Eingang gefunden. Unabhängig davon ist seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um eine neue Tatsache, ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses bereits für die Antragstellerin am 11.5.2008 ausgestellt wurde und daher der ASt sehr wohl bekannt war. Ergänzend ist jedoch noch festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus dem bezughabenden Befund von der ASt der Behörde im Verfahren auch mündlich bekannt gegeben und dementsprechend gewürdigt wurden. Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Gutachten auch nicht um neue Tatsachen und Beweismittel wie von Paragraph 69, AVG gefordert.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtsache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid herbeigeführt hätte. Andere, entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, psychische Störung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.07.2011