Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 419.673-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.758-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 03.758-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 29.08.2010 die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 07.956-BAT, vom 25.10.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 29.08.2010 die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 07.956-BAT, vom 25.10.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 11.11.2010 in Rechtskraft.
Am 18.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Am darauffolgenden Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er keine neuerlichen Fluchtgründe geltend mache. Er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Die damaligen Fluchtgründe hätten Familienstreitigkeiten betroffen. Es habe sich für ihn nichts verändert. Außerdem wolle er sein Alter berichtigen. Es habe einen Fehler bei der Rückübersetzung des Dolmetschers gegeben. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX.Am darauffolgenden Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er keine neuerlichen Fluchtgründe geltend mache. Er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Die damaligen Fluchtgründe hätten Familienstreitigkeiten betroffen. Es habe sich für ihn nichts verändert. Außerdem wolle er sein Alter berichtigen. Es habe einen Fehler bei der Rückübersetzung des Dolmetschers gegeben. Sein richtiges Geburtsdatum sei der römisch 40 .
Am 26.04.2011 fand eine weitere niederschriftliche Vernehmung statt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er XXXX geboren und 17 Jahre alt sei. Auf Nachfrage, warum er im ersten Rechtsgang angegeben habe, dass er XXXX geboren sei, sagte er, dass der Dolmetscher schuld sei. Es sei ein Missverständnis gewesen. Der Dolmetscher habe ihn aufgefordert, zu sagen, dass er XXXX geboren sei.Der Beschwerdeführer gab an, dass er römisch 40 geboren und 17 Jahre alt sei. Auf Nachfrage, warum er im ersten Rechtsgang angegeben habe, dass er römisch 40 geboren sei, sagte er, dass der Dolmetscher schuld sei. Es sei ein Missverständnis gewesen. Der Dolmetscher habe ihn aufgefordert, zu sagen, dass er römisch 40 geboren sei.
Er habe bereits alle Fluchtgründe angegeben. Er stelle deswegen einen neuerlichen Asylantrag, weil er damals nicht gewusst habe, "welche Gründe man stellen muss". Er habe Angst, dass er in Marokko ins Gefängnis komme. Er habe Angst vor seinen Cousins. Er habe in der Heimat einen Erbschaftsstreit mit dem Onkel gehabt. Dieser habe ihn verletzt und dessen Söhne hätten dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen. Er werde von der marokkanischen Polizei gesucht, weil die Cousins Anzeige erstattet hätten. Die Cousins haben auch seine Schwester entführen und vergewaltigen wollen. Seine Mutter hätte gegen die Cousins wegen versuchter Vergewaltigung Anzeige erstattet
In Österreich habe der Beschwerdeführer Probleme mit Rauschgift gehabt und sei noch ein Prozess anhängig. Er habe damit aber nichts zu tun, es sei ein Trick des Beamten gewesen.
Mit Schreiben vom 07.05.2011 verfasste der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er erneut auf sein zu korrigierendes Geburtsjahr verwies.
Am 09.05.2011 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, in Anwesenheit eines Rechtsberaters, niederschriftlich befragt.
Seine Gesundheit sei sehr schlecht, er nehme Medikamente. Er habe die Medikamente über den Verein Ute Bock erhalten. Er habe diese zwei Tage, bevor er aus der Schubhaft entlassen worden sei, erhalten. Er nehme die Medikamente für die Nerven und für die Nieren. Was die Nerven betreffe, da werde er sehr schnell nervös, was die Nieren anbelange, habe er während der Schubhaft nichts getrunken, es sei bereits der dritte Hungerstreik gewesen. "Ich habe kein Geld, um zum Arzt zu gehen. Beim Arzt wird man nicht angenommen, wenn man keine Dokumente vorlegen kann".
Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 03.758 EAST-Ost, am 12.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 03.758 EAST-Ost, am 12.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Begründend hob das Bundesasylamt zunächst hervor, dass auch hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, entschiedene Sache vorliege, zumal bereits im Erstverfahren dessen Volljährigkeit festgestellt worden sei und der Beschwerdeführer weder durch unbedenkliche Dokumente noch anderswie seine Minderjährigkeit nachweisen bzw. glaubhaft habe machen können.
Auch hinsichtlich der Gründe für den neuerlichen Antrag könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Bis zur Bescheiderlassung hätte sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine exzeptionelle psychische Störung ergeben.
Wiederholte strafrechtliche Auffälligkeiten würden vorliegen.
Die den Beschwerdeführer treffende maßgebliche Lage in Marokko habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und jenem auf Beigabe eines Rechtsberaters verband.
Mit Beschluss vom 08.06.2011, bestellte der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Beschwerdesache einen Rechtsberater. Eine ergänzende Beschwerdeausführung durch den Rechtsberater, derentwegen dessen Bestellung beantragt wurde, langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und gehört der Volksgruppe der Berber an. Er ist am XXXX geboren und somit volljährig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und gehört der Volksgruppe der Berber an. Er ist am römisch 40 geboren und somit volljährig.
Der Beschwerdeführer verließ Marokko, weil er - infolge von Erbschaftsstreitigkeiten - seinen Onkel schwer am Körper verletzte. Außerdem waren wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend.
Neue Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer keine geltend.
Offen bleibt, welche strafrechtlichen Auswirkungen und damit verbunden menschenrechtlichen Konsequenzen sich im Falle der Rücküberstellung nach Marokko ergeben würden, insbesondere mit welchen Haftbedingungen der Beschwerdeführer zu rechnen hat.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage;
Vorverfahren
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren ist, beruht auf den vom Beschwerdeführer selbst - im Rahmen des ersten Verfahrens - gemachten Angaben. Zwar schwenkte der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung vom 19. und 26.04.2011 um und gab nunmehr an, erst im Jahr XXXX geboren und somit minderjährig zu sein. Bereits im ersten Verfahren hatte das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit überzeugend dargelegt. Der Beschwerdeführer vermochte das von ihm Richtung Minderjährigkeit korrigierte Geburtsdatum auch nicht durch irgendwelche Dokumente zu bescheinigen. Zutreffend hatte das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang im ersten Asylverfahren ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der sein Alter auf XXXX korrigierte und erst nach Verlesung der kompletten Niederschrift und zur Kenntnisbringung des Umstandes, dass das Delikt der schweren Körperverletzung auch in Österreich strafrechtlich geahndet würde, die Angaben über das Geburtsdatum auf XXXX revidierte.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren ist, beruht auf den vom Beschwerdeführer selbst - im Rahmen des ersten Verfahrens - gemachten Angaben. Zwar schwenkte der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung vom 19. und 26.04.2011 um und gab nunmehr an, erst im Jahr römisch 40 geboren und somit minderjährig zu sein. Bereits im ersten Verfahren hatte das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit überzeugend dargelegt. Der Beschwerdeführer vermochte das von ihm Richtung Minderjährigkeit korrigierte Geburtsdatum auch nicht durch irgendwelche Dokumente zu bescheinigen. Zutreffend hatte das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang im ersten Asylverfahren ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der sein Alter auf römisch 40 korrigierte und erst nach Verlesung der kompletten Niederschrift und zur Kenntnisbringung des Umstandes, dass das Delikt der schweren Körperverletzung auch in Österreich strafrechtlich geahndet würde, die Angaben über das Geburtsdatum auf römisch 40 revidierte.
In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beschwerdeführers "Der Dolmetscher hat mich überredet, dass ich ein älteres Geburtsdatum angebe" (AS 63) auch deswegen völlig haltlos, da er mit seiner eigenhändigen Unterschrift am Ende jeder einzelnen Seite der ihm rückübersetzten Niederschrift die Richtigkeit der Angaben und somit auch das mit XXXX angegebene Geburtsjahr bestätigt hatte. Außerdem hatte der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren sein wahres Alter zu verschleiern versucht und erst auf Nachfrage mit den Worten "Es tut mir leid, ich bin 18,5 Jahre alt. Man hat mir Angst eingejagt und mir gesagt, dass ich sonst abgeschoben werde. Ich bin am XXXX geboren" eingeräumt, dass er bereits volljährig ist (AS115).In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beschwerdeführers "Der Dolmetscher hat mich überredet, dass ich ein älteres Geburtsdatum angebe" (AS 63) auch deswegen völlig haltlos, da er mit seiner eigenhändigen Unterschrift am Ende jeder einzelnen Seite der ihm rückübersetzten Niederschrift die Richtigkeit der Angaben und somit auch das mit römisch 40 angegebene Geburtsjahr bestätigt hatte. Außerdem hatte der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren sein wahres Alter zu verschleiern versucht und erst auf Nachfrage mit den Worten "Es tut mir leid, ich bin 18,5 Jahre alt. Man hat mir Angst eingejagt und mir gesagt, dass ich sonst abgeschoben werde. Ich bin am römisch 40 geboren" eingeräumt, dass er bereits volljährig ist (AS115).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er strafrechtliche Verfolgung befürchte bzw. der Armut entfliehen wollte, wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren von Seiten des Bundesasylamtes zugrundegelegt.
Das Bundesasylamt traf im gegenständlichen Verfahren zwar umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko, ist jedoch nicht einmal ansatzweise auf die individuelle - festgestellte strafrechtliche - Situation des Beschwerdeführers, von der es offensichtlich selbst ausging, stellte es doch im ersten Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer das Delikt der schweren Körperverletzung gegenüber dem Onkel begangen hatte, im Falle der Rückkehr nach Marokko eingegangen. Nach der Aktenlage ist sohin nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die vom Bundesasylamt also selbst festgestellte schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers im Falle der Rückstellung nach Marokko aller Voraussicht nach zeitigen würde.
Das Bundesasylamt führte zu den Haftbedingungen in Marokko zunächst aus "Die Verhältnisse im Strafvollzug entsprechen bei weitem nicht europäischem Standard. Die Haftanstalten sind um 100% überbelegt; jedem Gefangenen stehen somit nur 1,5 qm zur Verfügung. Die Ernährung, Hygiene und die Gesundheitsversorgung sind
unzulänglich"... was in Verbindung mit den an anderer Stelle
getroffenen Feststellungen über das Vorkommen von Folter während Inhaftierung den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte - wenn auch nicht aus in der GFK gelegenen Gründen (siehe rechtliche Beurteilung).
Mit der Relativierung "Marokko ist sich dieser Missstände bewusst und geht zunehmend offensiv damit um. Ausländischen Delegationen wurde zuletzt völlig problemlos sogar Zutritt zu den Innenbereichen der Gefängnisse gestattet etc." ist jedoch im Sinne obiger Problematik nichts gewonnen, bleibt doch immer noch offen, inwiefern die vorhin dargestellte Problemlage eine Besserung erfuhr.
Ob und inwiefern das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle der Inhaftierung in einem der Gefängnisse Marokkos gefährdet sind, ist also den Feststellungen zufolge nicht abschließend beurteilbar.
Im Übrigen zitierte das Bundesasylamt offensichtlich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin, vom 06.11.2010, GZ: 508-516.80/3 MAR, über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010) unvollständig, denn die besagte kritische Passage lautet im Volltext wie folgt (Unterstreichung durch den Einzelrichter:
Die Verhältnisse im Strafvollzug entsprechen bei weitem nicht universalen Menschenrechtsstandards. Die Haftanstalten sind um 100 % überbelegt; jedem der z.Zt. ca. 61.400 auf 61 Haftanstalten verteilten Gefangenen stehen somit durchschnittlich nur ca. 1,5 m² zur Verfügung. Als einzige Regulierungsmaßnahme bleibt regelmäßig nur die Begnadigung durch den König, die 2009 über 26.000 Mal angewandt wurde. Ernährung, Hygiene und Gesundheitsversorgung der Gefangenen sind unzulänglich. Obwohl es keine offiziellen Zahlen gibt, kann davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Gefangene aufgrund der unzureichenden hygienischen Zustände und insbesondere der mangelnden ärztlichen Versorgung verstorben sind bzw. weiterhin sterben. Laut Angaben der marokkanischen NRO "Observatoire Marocain des Prisons" (OMP), starben 2008 über 100 Gefangene; bei einem Großteil war die Ursache laut OMP die unzureichenden hygienischen Zustände und die mangelnde ärztliche Versorgung.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid verabsäumte es das Bundesasylamt, die aktuellen strafrechtlichen und damit verbunden menschenrechtlichen Auswirkungen hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Individualfestsstellung, er habe sich gegenüber dem Onkel des Deliktes der schweren Körperverletzung schuldig gemacht, in nachvollzieh- und damit nachprüfbarer Weise zu erheben und festzustellen, sodass nicht nur der Fragenbereich, ob nun tatsächlich entschiedene Sache vorliegt, erhellt wird und - was noch entscheidender ist - geklärt wird, ob der Beschwerdeführer im Falle des Vollzuges der Ausweisung unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.
Auch wenn der Beschwerdeführer letztlich keinen Asylgrund vorbrachte - die bloße strafrechtliche Begehung des von ihm in Marokko begangene Verbrechens fällt unter keinen der in der GFK genannten Gründe- so ist doch mit der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung der Problemkreis " subsidiärer Schutz" betroffen und war daher die Behebung des gesamten erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt
zunächst, da der Beschwerdeführer offensichtlich aus der Schubhaft infolge seines Hungerstreiks entlassen wurde, den genauen aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben und festzustellen;
zur Situation im Herkunftsstaat, die konkreten Haftbedingungen betreffend Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob - sollte der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen haben - eine nicht in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK hineinreichende Behandlung wahrscheinlich ist.zur Situation im Herkunftsstaat, die konkreten Haftbedingungen betreffend Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob - sollte der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen haben - eine nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK hineinreichende Behandlung wahrscheinlich ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist sohin aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 vorzugehen war.Der vorliegende Sachverhalt ist sohin aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 vorzugehen war.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.09.2011