RS Vwgh 2003/11/18 2000/03/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0006 E 20. Februar 2001 RS 1 Hier ohne letzten Satz.

Stammrechtssatz

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030387.X01

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten